Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens, nicht jedoch des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (13 Ns 13/12h, 14 Ns 52/12a).
Im Übrigen stellt das vom Antragsteller bekundete fehlende Vertrauen in die Objektivität der „Salzburger Polizei und Gerichte“, das mit der behaupteten Vertuschung eines nach seiner Ansicht gesetzwidrigen Schusswaffengebrauchs durch die Polizei anlässlich seiner Festnahme begründet wird (ON 70 S 5 iVm ON 57 und 60), keinen Delegierungsgrund im Sinne des § 39 StPO dar. Auch allfällige Befangenheitsüberlegungen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) könnten eine Delegierung ebenso wenig rechtfertigen (RIS-Justiz RS0097037) wie die angestrebte Wohnsitzverlegung des Antragstellers, der nunmehr sein seinerzeit abgegebenes Geständnis widerrufen hat, nach Wien (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3).
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
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