OGH 13Ns4/17t

OGH13Ns4/17t19.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Finanzstrafsache gegen Heinz K***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG und andere strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 39/16k des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00004.17T.0119.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach behauptet der Angeklagte die Ausgeschlossenheit der Richter des erkennenden Gerichts. Da Ausschlussgründe nach ständiger Judikatur keine Delegierung rechtfertigen (RIS‑Justiz RS0097037), war dem Antrag nicht zu folgen.

Stichworte