OGH 11Ns72/13x

OGH11Ns72/13x14.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Dr. Egon B***** wegen Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB, AZ 38 Hv 45/13x des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Anregung des Landesgerichts Salzburg auf Zuweisung der Strafsache an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz gelegenes Gericht wird nicht gefolgt.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Strafantrag vom 3. Juni 2013 legt die Staatsanwaltschaft Linz dem Angeklagten Dr. Egon B***** zur Last, in mehreren Pflegschaftssachen vor dem Bezirksgericht Salzburg sowie vor verschiedenen Bezirksgerichten in Oberösterreich als Sachverständiger falsche Befunde erstattet zu haben.

Das Landesgericht Salzburg griff die Delegierungsanregung der Privatbeteiligten mit der Begründung auf, dass ein Sachverständiger den in § 39 Abs 1 zweiter Satz StPO genannten Organen gleichzuhalten sei, die Anreise für den in Deutschland wohnhaften Angeklagten nicht beschwerlicher sei und vertrat zudem die Auffassung, dass der weitere Anreiseweg der Vielzahl von Zeugen am Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 39 Abs 1 StPO nichts zu ändern vermöge.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 39 Abs 1 StPO nicht nur mit Blick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG), sondern auch aufgrund deren Ausnahmecharakters einer restriktiven Auslegung bedarf (Lässig, WK-StPO Vorbem §§ 43-47 Rz 3).

Der unter Wahrheitspflicht stehende Sachverständige ist aber gerade kein Organ der Gerichtsbarkeit, also weder Richter noch Staatsanwalt, und auch nicht Organen der Sicherheitsbehörde oder einer Sicherheitsdienststelle gleichgestellt. Vielmehr ist er - gleich einem Zeugen - als persönliches Beweismittel einzustufen (Hinterhofer, WK-StPO § 125 Rz 11), womit die bezüglichen Überlegungen des Landesgerichts Salzburg schon im Ansatz fehlgehen.

Das (frühere) Tätigwerden eines Sachverständigen im Gerichtssprengel allein vermag auch dem äußeren Anschein nach keine Zweifel an der unparteilichen Dienstverrichtung eines Richters dieses Sprengels zu wecken. Allfällige, sich aus einer engen Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen ergebende Befangenheitsüberlegungen sind im Übrigen in den spezielleren Vorschriften der §§ 43 - 45 StPO abschließend geregelt und vermögen keine Delegierung der Strafsache zu rechtfertigen (RIS-Justiz RS0097037, RS0059503).

Stichworte