European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00040.22A.0511.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der zur Antragsfundierung erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit und Parteilichkeit scheidet von vornherein als Delegierungsgrund aus (RIS‑Justiz RS0097037 [T5, T6, T7, T8]). Die ebenfalls der Sache nach beantragte Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 28 StPO liegt nicht in der Kompetenz des Obersten Gerichtshofs.
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