Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * S* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB, AZ 4 HR 26/22w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Angeklagten * S*, des * K* und der Dr. * D* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00040.22A.0511.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der zur Antragsfundierung erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit und Parteilichkeit scheidet von vornherein als Delegierungsgrund aus (RIS‑Justiz RS0097037 [T5, T6, T7, T8]). Die ebenfalls der Sache nach beantragte Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 28 StPO liegt nicht in der Kompetenz des Obersten Gerichtshofs.