OGH 12Ns8/16x

OGH12Ns8/16x30.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski in der Unterbringungssache des Mag. Herwig B*****, AZ 19 BE 30/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Untergebrachten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00008.16X.0330.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO werden im Antrag auf „Delegierung nach Wien zum Antrag auf Wiedereinsetzung/Wiederaufnahme LG Graz, 19 BE 30/14y“ nicht dargetan. Insbesondere rechtfertigten die vom Untergebrachten angedeuteten Ausschlussgründe keine Delegierung (RIS‑Justiz RS0097037).

Stichworte