European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130NS00011.23F.0207.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Antrag nicht dargetan.
[2] Darin angestellte Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS‑Justiz RS0059503 und RS0097037).
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