OGH 14Os92/97

OGH14Os92/975.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache des Subsidiaranklägers Mag.Rudolf A***** gegen Mag.Dr.Hella R***** und Dr.Walter K***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB, AZ 7 Vr 1.113/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Subsidiaranklägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 2.Juni 1997, AZ 9 Ns 54/97 (= ON 6), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der Begründung, daß die Erstbeschuldigte mit einem Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verheiratet ist, lehnte der Subsidiarankläger mit Bezug auf seinen bei diesem Gericht gestellten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (§ 48 Z 1 StPO) "alle Ratskammern des Gerichtssprengels des Oberlandesgerichtes Graz" ab und beantragte, "die Entscheidung über die Subsidiaranklage an die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck, in eventu an die Ratskammer eines anderen Landesgerichtes zu delegieren".

Dieser - unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte - Antrag wurde dem Landesgericht für Strafsachen Graz zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.

Rechtliche Beurteilung

Mit Recht erblickte das Landesgericht für Strafsachen Graz darin nicht einen Delegierungsantrag iS der §§ 62, 63 StPO, sondern ein Ablehnungsgesuch iS des § 73 StPO, weil die Befangenheit kraft der Spezialbestimmungen der §§ 73 bis 74 a StPO aus der Delegierungsbefugnis herausgenommen ist (Mayerhofer StPO4 § 62 E 12). Es legte daher völlig korrekt die Akten zur Entscheidung dem dafür zuständigen Oberlandesgericht Graz vor (§ 74 Abs 2 StPO).

Dieses gab mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß dem Ablehnungsantrag dahin Folge, daß es die Ablehnung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in seiner Gesamtheit für zulässig erklärte und die Sache dem Landesgericht Klagenfurt übertrug (§ 74 Abs 1 und Abs 3 StPO), für dessen - gleichfalls geltend gemachte - Befangenheit es keinen Grund sah.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 74 Abs 3 erster Satz StPO kein Rechtsmittel zulässig, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

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