Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der Begründung, daß die Erstbeschuldigte mit einem Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verheiratet ist, lehnte der Subsidiarankläger mit Bezug auf seinen bei diesem Gericht gestellten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (§ 48 Z 1 StPO) "alle Ratskammern des Gerichtssprengels des Oberlandesgerichtes Graz" ab und beantragte, "die Entscheidung über die Subsidiaranklage an die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck, in eventu an die Ratskammer eines anderen Landesgerichtes zu delegieren".
Dieser - unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte - Antrag wurde dem Landesgericht für Strafsachen Graz zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Rechtliche Beurteilung
Mit Recht erblickte das Landesgericht für Strafsachen Graz darin nicht einen Delegierungsantrag iS der §§ 62, 63 StPO, sondern ein Ablehnungsgesuch iS des § 73 StPO, weil die Befangenheit kraft der Spezialbestimmungen der §§ 73 bis 74 a StPO aus der Delegierungsbefugnis herausgenommen ist (Mayerhofer StPO4 § 62 E 12). Es legte daher völlig korrekt die Akten zur Entscheidung dem dafür zuständigen Oberlandesgericht Graz vor (§ 74 Abs 2 StPO).
Dieses gab mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß dem Ablehnungsantrag dahin Folge, daß es die Ablehnung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in seiner Gesamtheit für zulässig erklärte und die Sache dem Landesgericht Klagenfurt übertrug (§ 74 Abs 1 und Abs 3 StPO), für dessen - gleichfalls geltend gemachte - Befangenheit es keinen Grund sah.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 74 Abs 3 erster Satz StPO kein Rechtsmittel zulässig, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
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