Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiteren strafbaren Handlungen, AZ 15 Hv 107/19z des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00089.21F.1125.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der zur Antragsfundierung erhobene Vorwurf voreingenommener und parteilicher Verfahrensführung durch den zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts scheidet von vornherein als Delegierungsgrund aus (RIS‑Justiz RS0097037 [T5, T6, T7, T8]).
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