AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2
VwGVG §28
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W272.2229524.1.00
Spruch:
W272 1234580-2/40EW272 2229524-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, die minderjährige XXXX vertreten durch Mutter XXXX , 1.-2. vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 18.07.2018, Zahl XXXX und 2) vom 03.02.2020, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2021, am 18.08.2022 und am 07.02.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. der angefochtenen Bescheide wird gemäß §§ 7 bzw. 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 insoweit abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides vom 18.07.2018, Zahl XXXX zu lauten hat:
„Der Ihnen mit Bescheid vom 22.03.2004, Zl. 234.580/0-VIII/22/03, zuerkannte Status der Asylberechtigten wird gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005 aberkannt.“
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54, 55 und 58 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren BF1
1. Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in Folge BF2).
2. Die damals noch minderjährige BF1 reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater sowie zwei weiteren minderjährigen Geschwistern in das Bundesgebiet ein und stellte für sie ihre Mutter am 15.02.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung begründete die Mutter der BF1 den Asylantrag im Wesentlichen damit, dass sie von denselben Männern verfolgt werde, welche im Oktober 1998 ihren ersten Ehemann entführt und in weiterer Folge getötet hätten. Dieser sei am Tschetschenienkrieg beteiligt gewesen.
3. Der BF1 wurde in zweiter Instanz mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2004, Zahl 234.580/0-VIII/22/03 Asyl gewährt, weil die Mutter der BF glaubhaft angegeben habe, dass auch sie schweren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei.
Gegenständliches Verfahren (Asylaberkennungsverfahren BF1 und Asylverfahren BF2)
4. Die BF1 wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14.03.2016, Gz. XXXX und in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft Graz mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom 01.09.20.17, gemäß § 278 a und § 278 b (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Die Untersuchungshaft vom 28.08.2015 bis 28.09.2015 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt oder belangte Behörde) leitete ein Asylaberkennungsverfahren gegen die BF1 ein und nahm die BF1 am 15.02.2018 niederschriftlich ein. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie selbst nicht wisse, weshalb es zu den terroristischen Aktivitäten gekommen sei. Ihre Tochter sei damals gerade erst zwei Monate alt gewesen und ihr Mann sei in Syrien gestorben. Sie sei verzweifelt gewesen, aber habe nicht die Absicht gehabt, sich terroristisch zu betätigen. Die BF1 sei einen Monat in Haft gewesen und die restliche Strafe werde sie mit einer Fußfessel antreten. Die BF1 sei als Reinigungskraft berufstätig und sei für ihre drei minderjährigen Kinder obsorgeberechtigt, wobei diese zurzeit bei den Eltern der BF1 leben. Die BF1 sei nach islamischen Ritus mit XXXX verheiratet und lebe mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation drohe der BF1 Verfolgung und Gefahr wegen den in Österreich geführten Strafverfahren, darüber hinaus hätte die BF1 keine Probleme. Es sei in der Russische Föderation nämlich bekannt, dass ihr Mann in Syrien gestorben sei und haben sich Organe der russischen Behörden bei der Familie ihres verstorbenen Ehemannes über ihn informiert. Viele würden einfach verschwinden, wenn jemand aus einer Familie etwas gemacht habe. Die Familie verschwinde dann einfach und das könne auch der BF1 und ihren Kindern passieren. Zum Leben in Österreich gab die BF1 noch an, dass sie ein Kopftuch trage, aber nicht verschleiert sei und bei der Arbeit trage sie kein Kopftuch. Später möchte sie eine Ausbildung als Pflegerin machen und vor allem eine gute Ausbildung für ihre Kinder haben. Sie habe nicht die Absicht, solch eine Dummheit nochmals zu begehen.
6. Mit Stellungnahme vom 16.03.2018 brachte die BF1 ergänzend vor, dass die Umstände, die zur Verurteilung geführt haben, weniger in einer gefestigten, radikal-islamistischen Überzeugung begründet gewesen seien, sondern vielmehr in einer massiven Beeinflussung durch Dritte und einer persönlichen Überforderung mit der damaligen Lebenssituation aufgrund des Todes ihres Gatten. Mittlerweile habe die BF1 keinerlei Berührungspunkte mehr mit radikal-islamistischen Gedankengut, sondern sei vielmehr sozial gut integriert. Sie zeige keine Tendenzen einer besonderen Religiosität oder einer Ablehnung der demokratischen Grundwerte. Die BF1 sei berufstätig und strebe eine Ausbildung zur Pflegerin an. Eine Gefährdung der BF1 ergebe sich für den Fall einer Rückkehr aus den Länderberichten, wonach gegen Extremisten und politischen Gegner hart vorgegangen werde, wobei auch die Familien von Terrorverdächtigen häufig Repressionen ausgesetzt seien. Darüber bestehe im Bundesgebiet ein schutzwürdiges Privat- bzw. Familienleben der BF1.
Die BF1 verbüßte den bedingten Teil der Haftstrafe vom 20.02.2018 bis 29.06.2018 im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2018 (zugestellt am 25.07.2018), Zahl XXXX , wurde zunächst der BF1 der Status der Asylberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III). Unter einem wurden eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Überdies wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gegen die BF1 erlassen (Spruchpunkt VII).
In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde dabei im Wesentlichen auf die strafrechtliche Verurteilung der BF1, wonach diese versucht habe, mit ihren minderjährigen Kindern nach Syrien zu gelangen, um sich dem IS anzuschließen. Deshalb sei von einer anhaltenden Gefährlichkeit der BF1 für die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen.
8. Gegen diesen Beschwer erhob die BF1 mit Schriftsatz vom 21.08.2022 (eingebracht am 22.08.2018) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese begründete sie zusammengefasst damit, dass die Einschätzung der belangten Behörde, die BF1 stelle eine massive Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich dar und habe einen nachträglichen Asylausschlussgrund gesetzt, sei verfehlt. Gerade die Strafzumessung zeige, dass das Strafgericht gerade nicht von einer besonderen Schwere der Schuld oder einer besonderen Gefährlichkeit der BF1 ausgegangen sei. Denn von einer Maximalstrafdrohung von 120 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe seien lediglich 8 Monate unbedingte Haft verhängt worden, sohin seien nur 6 % der Maximalstrafdrohung ausgeschöpft worden. Die Ausführungen der belangten Behörde zum Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat der BF1 seien sohin nicht mit den diesbezüglichen Einschätzungen des Strafgerichts in Einklang zu bringen und liege Aktenwidrigkeit vor. Im Übrigen übersiehe die belangte Behörde völlig, dass die Tathandlung von der BF1 sich darin erschöpfe, dass sie lediglich die Ausreise versucht habe. Außerdem ignoriere das Bundesamt, dass sich die BF1 in einem geistigen Ausnahmezustand befunden habe, als 23-jährige Witwe und Alleinverantwortliche für 3 Kleinkinder. Ebenso stehen die Ausführungen der belangten Behörde, dass eine Einsicht oder gar Distanzierung von den Zielen, der Ideologie und Methoden des IS nicht erkennbar seien, im krassen Widerspruch zu den diesbezüglichen Ausführungen im Strafurteil. Auch nach der Einschätzung durch den Verein XXXX , welcher von den Justizbehörden laufend zur Beurteilung des Radikalisierungsgrades von Gefangenen beigezogen werde, gehe von der BF1 keinerlei Gefahrenpotential aus. Auch gehe die BF1 entgegen der aktenwidrigen Feststellung der belangten Behörde einer regelmäßigen Arbeit nach und habe sich wieder vollends in die Gesellschaft integriert. Sohin sei auch wenn die BF1 ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe, erweise sich die Tat im konkreten Fall nicht als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend und sei damit kein Asylaberkennungsgrund gegeben. Selbst für den Fall, dass die Aberkennung des Status einer Asylberechtigten als rechtsrichtig beurteilt würde, wäre der BF1 aber jedenfalls der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, weil der BF1 sowohl in einer tschetschenischen Teilrepublik, als auch in der Russischen Föderation eine reale und unmittelbare Gefahr drohen würde. Ebenso sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtswidrig, denn es liege diesfalls ein völlig unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF1 vor.
Beiliegend übermittelte die BF1 einen Dienstvertrag samt Sozialversicherungsmeldung, einen Meldezettel, einen Bericht vom Verein XXXX und einen Bericht der Bewährungshilfe sowie Auszüge aus dem Strafurteil.
9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt der BF1 langten am 27.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Am XXXX kam die BF2 noch während des aufrechten Beschwerdeverfahrens der BF1 in Österreich zur Welt. Die BF1 stellte als gesetzliche Vertreterin für die BF2 am 16.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom Bundesamt vom 03.02.2020 (zugestellt am 06.02.2020), Zl. XXXX , zur Gänze abgewiesen wurde (Spruchpunkt I und II). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Es führte begründend aus, dass der BF2 in ihrer Heimat keine Verfolgung drohe und vom Bestehen familiärer Anknüpfungspunkt auszugehen sei. Der BF2 drohe im Falle ihrer Rückkehr nicht, in eine aussichtslose Lage zu geraten noch eine Gefährdung oder Bedrohung. Die BF2 verbinde darüber hinaus keine privaten Interessen mit ihrem Aufenthalt in Österreich, weil ihre (Halb)-Geschwister stehen unter der Obsorge ihrer Großeltern und ihre Mutter sei von einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot betroffen.
11. Dagegen erhob die BF2 mit Schriftsatz vom 04.03.2020 (eingebracht am 04.03.2020) fristgerecht Beschwerde und kritisierte im Wesentlichen, dass sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, weil das Bundesamt es verabsäumte der gesetzlichen Vertretung der BF2 die Möglichkeit zu geben, eine individuelle Stellungnahme abzugeben bzw. bei einer Einvernahme die Gefahren, die der BF2 im Herkunftsland der Mutter drohen näher auszuführen. Da die Mutter der BF aufgrund des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und der kriminellen Organisation verurteil worden sei, bestehe die Gefahr, dass die BF2 als Angehörige einer vermeintlichen Angehörigen einer terroristischen Vereinigung mit Repressionsmaßnahmen zu rechnen habe und Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Ebenso habe das Bundesamt rechtswidrig festgestellt, dass die BF2 familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland habe, obwohl ihre Mutter weiterhin in einem beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren sei und keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass die BF2 als Säugling zu anderen Familienmitgliedern geschickt werden könne. Obwohl dem Bundesamt bekannt sei, dass neben der Mutter sowohl der Vater der BF2, als auch ihre 3 Halbgeschwister und Großeltern in Österreich leben, habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum aufrechten Privat- und Familienleben der BF2 in Österreich getätigt. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz der BF2 sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erfolgt und sei daher unzulässig. Auch sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass durch eine Rückkehrentscheidung die BF2 in ihren Rechten nach Art 8 EMRK verletzt werde.
12. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt der BF2 langten am 12.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
13. Mit Stellungnahme vom 17.12.2020 informierte sich die BF1 bezüglich des Verfahrensfortschrittes und brachte hinsichtlich ihrer Situation in Österreich dar, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter (BF2) in Salzburg wohne und eine Ausbildung als Pflegehelferin antreten möchte. Dazu benötige sie für ihre Tochter einen Kinderkrippenplatz, welcher aber von dem ausstehenden Verfahren abhängig sei.
14. Mit Eingabe vom 29.04.2021 übermittelte die BF1 eine Betreuungsbestätigung ihrer Bewährungshelferin vom 26.04.2021.
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF1 und BF2 sowie die Mutter der BF1 und eine jüngere Schwester der BF1 ebenfalls als beschwerdeführende Partei teilnahmen. Die Mutter der BF1 zog die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid zurück, denn ihr sei inzwischen der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zuerkannt worden. Die Verhandlung betreffend der Mutter und Schwester der BF1 wurde auf den nächsten Verhandlungstag, zu dem bereits geladen wurde, vertagt. Die Verhandlung der BF1 und BF2 wurde ferner auf unbestimmte Zeit vertagt.
16. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der BF1 und BF2 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
17. Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst gab mit Schreiben vom 16.06.2022 auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2022 an, dass keine Informationen vorliegen, dass die BF1 und ihr Ehemann nach islamischen Ritus Kontakt zu Personen haben, welche in Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung stehen. Ebenso seien dem zuständigen LVT keine aktuellen Informationen bekannt, dass hinsichtlich der BF1 aus staatspolizeilicher Hinsicht eine Gefährdung für die Republik Österreich oder Ordnung und Sicherheit im Land bestehe.
18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch durch, an welcher die BF1 sowie ihr Rechtsberater als gewillkürter Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 7 vom 21.04.2022, die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020), die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022: Ukrainekrieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland sowie Sozialleistungen für Staatsangehörige und die Anfragebeantwortung vom 03.09.2020: Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt in das gegenständliche Verfahren ein.
Die BF1 legte im Zuge der Verhandlung folgende Unterlagen vor: Arbeitszeugnis vom Hotel XXXX (Salzburg) vom 05.03.2018 bis 07.07.2018 als Stubenfrau, Dienstvertrag vom Hotel XXXX Dienstantritt 05.03.2018, Dienstvertrag mit XXXX als Verkäuferin beginnend mit 07.11.2018, Auszug Sozialversicherung vom 05.03.2018, Bestätigung Teilnahme an einem Quiz vom Hotel XXXX undatiert, Schulnachricht von Tochter XXXX 3. Klasse Volksschule, Hauptschulabschluss 8. Schulstufe Schuljahr 2006/2007, ZMR-Auszug der Tochter XXXX wohnhaft in Graz XXXX ZMR-Auszug des Sohnes XXXX und des Sohnes XXXX , Jahreszeugnis Schuljahr 2021/2022 des Sohnes XXXX und des Sohnes XXXX , Leistungsbeurteilung für den Sohn XXXX 2021/2022.
19. Mit Eingabe vom 01.09.2022 übermittelten die BF eine Vereinbarung über die Durchführung der freiwilligen vollen Erziehung, die Aufenthaltskarten der anderen Kinder der BF1, einen Bericht von XXXX über den elektronisch überwachten Hausarrest, mehrere Fotos, zwei Empfehlungsschreiben, ein Zeugnis über den Abschluss der 8. Schulstufe und Anmeldung zur HAK sowie eine Anmeldebestätigung zur BF1 Info-Veranstaltung Pflegeassistenz.
20. Am 07.10.2022 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation: Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien vom 06.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Anfragebeantwortung den Parteien und forderte sie zu einer Stellungnahme auf.
21. Mit Schreiben vom 10.10.2022 gab XXXX Rechtsanwälte bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen BF1 aufgelöst wurde.
22. Am 11.10.2022 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.10.2022 und führte hierzu aus, dass die dargelegten Konsequenzen für in die Russische Föderation zurückkehrende IS-Anhänger im Wesentlichen jenen Folgen entsprechen würden, mit denen diese Personengruppe auch in Mitteleuropa zu rechnen habe; eine Strafverfolgung sei jedenfalls als legitim zu erachten. Auch seien die Konsequenzen für nahe Angehörige von IS-Kämpfern unter Berücksichtigung des von dieser Personengruppe ausgehenden Gefahrenpotentials durchaus nachvollziehbar und sei darauf hinzuweisen, dass laut Anfragebeantwortung die Mehrzahl der Frauen nach Rückkehr in die Freiheit entlassen worden seien und es den Rückkehrerinnen in Tschetschenien am besten ergangen sei. Die Anfragebeantwortung lasse nicht darauf schließen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Eingriffen in deren rechtlich geschützte Sphäre ausgesetzt wären.
Zudem übermittelte das Bundesamt in Ergänzung zur Stellungnahme eine aktuelle Gefährdungseinschätzung des LVT Salzburg hinsichtlich des Lebensgefährten der BF1 und wies darauf hin, dass die BF1 demnach ganz offensichtlich weiterhin Kontakt ins radikalislamische Milieu pflege, weil es schlichtweg der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass Personen, die sich in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befinden, gänzlich diametrale Wertvorstellungen pflegen; dies insbesondere dann, wenn diese Vorstellungen außerhalb des Verfassungsbogens zu verorten seien.
23. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 23.11.2022 die Kinder- und Jugendhilfe Salzburg und Steiermark um Bekanntgabe, ob ein Kontakt mit der BF1 und der Familie bestehe, einen Bericht über die Einschätzungen der Familienverhältnisse zu erstellen und ob gegebenenfalls Gefährdungsmeldungen vorliegen.
Die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark informierte am 09.12.2022 darüber, dass die Familie XXXX nicht bekannt sei und auch kein Akt vorhanden sei.
Die Kinder-und Jugendhilfe Salzburg übermittelte mit Schreiben vom 09.12.2022 einen Bericht über die Einschätzung der Familienverhältnisse der BF. Es habe im Sommer einen Kontakt mit der Mutter BF1 bezüglich Unterstützungsmöglichkeiten bei den Kinderbetreuungskosten gegeben, weil die BF1 getrennt vom Kindsvater gelebt habe und die finanzielle Situation angespannt gewesen sei. Aktuell lebe die BF1 wieder mit Herrn XXXX und ihren gemeinsamen Kindern XXXX und XXXX in der gemeinsamen Wohnung in Salzburg. Der Umgang der BF1 mit den Kindern wirke sehr liebevoll und vertrauensvoll. Die drei weiteren Kinder aus einer früheren Ehe der BF1 leben in Graz bei den Großeltern. Wenn diese es möchten und sich die sozialen Verhältnisse stabilisiert haben können sie nach Salzburg geholt werden. Die finanzielle Situation der Familie sei weiterhin angespannt und die BF1 wolle Ausbildung in der Altenpflege beginnen. Gefährdungsmeldungen sowie andere Vorfälle liegen der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Salzburg keine vor.
24. Mit Eingabe vom 22.12.2022 beantragten die BF Parteiengehör zu gewähren und zu diesem Zweck den Bericht der Kinder- und Jugendhilfe der Rechtsvertretung der BF zu übermitteln.
25. Am 07.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Ergänzung zur Verhandlung vom 18.08.2022 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF1 sowie ihr Rechtsberater teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die Stellungnahme vom 09.12.2022 von der Stadt Salzburg zu den Familienverhältnissen wurde verlesen sowie Einblick zur Anfragebeantwortung vom 06.10.2022 zur Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien gewährt und in das Verfahren eingebracht. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11 vom 03.02.2023, die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020), die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022: Ukrainekrieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland sowie Sozialleistungen für Staatsangehörige und die Anfragebeantwortung vom 03.09.2020: Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt in das gegenständliche Verfahren ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässigen – Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakten, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der BF:
1.1.1. Die Identität der BF steht fest.
Die BF1 ist volljährig, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie ist nach islamischen Ritus verheiratet und hat fünf Kinder, drei entstammen aus einer früheren Ehe nach islamischen Ritus (Gatte verstarb XXXX in Syrien). Ihre Erstsprache ist Tschetschenisch, außerdem spricht sie fließend Russisch und Deutsch.
1.1.2. Die BF1 wurde am XXXX in Grozny in Tschetschenien geboren und wuchs nachdem sich ihre Mutter scheiden ließ, ab ihrem zweiten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in XXXX auf, wo sie bis zur 5. Klasse die Grundschule besuchte. Ihr Lebensunterhalt wurde von ihrer Mutter finanziert. Im Jahr 2002 reiste sie gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren Halbgeschwistern und ihrem Stiefvater nach Österreich.
Die BF1 ist die Mutter von der minderjährigen BF2.
Die BF2 kam am XXXX in Österreich auf die Welt und ist russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und geborene Muslimin.
1.1.3. In der Russischen Föderation, in der Teilrepublik Tschetschenien, in der Stadt XXXX lebt die Großmutter der BF1 gemeinsam mit ihrem Onkel samt Familie in einem Haus. Außerdem leben noch weitere Onkel und Tanten der BF1 in Tschetschenien. Die BF1 steht auch von Österreich aus regelmäßig in Kontakt mit ihren Verwandten im Herkunftsstaat, insbesondere mit ihrer Großmutter. Außerdem leben noch Verwandte des verstorbenen ersten Ehemannes der BF1 in Tschetschenien; zu ihnen besteht seit dem Tod ihres Gatten im Jahr XXXX und erneuter Heirat im Jahr 2016, kaum Kontakt mehr. Eine Schwester ihres verstorbenen Mannes nahm einmal telefonischen Kontakt über die Mutter der BF1 zu den Kindern ihres verstorbenen Mannes auf. Verwandte väterlicherseits (Tante und Cousinen) der BF1 leben in Frankreich sowie Deutschland. Eine Schwester ihres verstorbenen Gattens lebte in Syrien.
1.1.4. Die BF sind gesund und die BF1 ist arbeitsfähig.
1.1.5. Die BF1 wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14.03.2016, Gz. XXXX und in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft Graz mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom 01.09.2017, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278 a und § 278 b (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Die Untersuchungshaft vom 28.08.2015 bis 28.09.2015 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Dem Urteil liegt zugrunde, dass die BF1 sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien zur Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen, mithin weder auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse, noch auf die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten, ausgerichteten Gottesstaates auf dem Gebiet des Irak und von Syrien und im Wissen, dadurch diese terroristische Vereinigung und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligte. Indem sie am XXXX mit ihren drei unmündigen Kindern zum Flughafen Wien-Schwechat fuhr und beabsichtigte, nach Istanbul in die Türkei zu fliegen und mit ihren Kindern weiter unter der Führung des dazu organisierten Mannes mit dem Namen „ XXXX “ weiter nach Syrien in das von der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat kontrollierte Gebiet zu reisen, um sich mit ihren Kindern in dem von der terroristischen Vereinigung ISIS kontrollierten Gebiet anzusiedeln und an der Ausbildung für eine Teilnahme an Kampfhandlungen teilzunehmen, wobei ihre Ausreise wegen der für die Einreise in die Türkei fehlenden Visa scheiterte. Das Strafgericht und Berufungsgericht wertete im Einzelnen bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und den Umstand, dass die BF1 drei minderjährige Kinder in das Kriegsgebiet im Wissen um deren absehbar bevorstehende Kampfausbildung und nachfolgenden Kampfeinsatz auf Seiten der Terrororganisationen mitnehmen wollte. Dieses Vorgehen stellt auch einen besonders verwerflichen Missbrauch der ihr gesetzlich eingeräumten Vertretungsbefugnis dar und spiegelt auch die Bereitschaft wider, selbst das Leben der ihrer Obsorge anvertrauten Kinder für die Verfolgung terroristischer Ziele zu opfern. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und der ordentlichen Lebenswandel der BF berücksichtigt.
Im Hinblick auf die massive Beeinflussung der BF1, einerseits durch ihren damaligen Mann und andererseits einer Person von der Moschee, aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels der BF1, die nunmehr erstmals straffällig wurde und das Haftübel auch verspürte und sich auch anlässlich der Hauptverhandlung eine gewisse gesellschaftliche Umorientierung zeigte, sah das Strafgericht einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach, weil angenommen werden konnte, dass die bloße Androhung der Vollziehung dieses Teiles der Strafe genügen wird, um der BF1 das Unrecht ihrer Straftaten vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten und es auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen dieser Art durch andere entgegenzuwirken. Der BF1 soll überdies die Chance gegeben werden, vor allem, weil sie sich nunmehr wiederum in geordneten Lebensverhältnissen befindet, dessen Bestand nicht durch den Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe gefährdet werden soll.
Die BF1 verbüßte den restlichen bedingten Teil der Haftstrafe vom 20.02.2018 bis 29.06.2018 im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests.
Die BF1 führt seither einen ordentlichen Lebenswandel und seit mehr als acht Jahren ein straffreies Leben. Es ist von keiner anhaltenden Gefährlichkeit der BF1 für die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen. Die BF1 hat keine Berührungspunkte mehr mit radikal-islamistischen Gedankengut und ist weder besonders religiös noch zeigt sie eine Ablehnung der demokratischen Grundwerte. Es geht von der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.
Die BF2 ist nicht strafmündig.
1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:
1.2.1. Der damals noch minderjährigen BF1 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2004, Zl. 234.580/0-VIII/22/03 Asyl gewährt. Der Unabhängige Bundesasylsenat legte dem Bescheid das Fluchtvorbringen der Mutter der BF1 zugrunde, wonach der Vater der BF1 im 1. Tschetschenienkrieg zunächst nur Kämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützte und dann selbst aktiver Kämpfer war. 1998 wurde der Vater der BF1 von Unbekannten geschlagen und dann mitgenommen. Diese Personen schlugen auch die Mutter der BF1 und taten ihr Gewalt an. 1999 fand die Mutter der BF1 den Vater der BF1 getötet auf, anschließend wurden die BF1, ihre Mutter und ihre Geschwister von diesen Personen bedroht. Daraufhin floh die BF1 mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nach Inguschetien und weiter nach Dagestan, wo sie heftigen Anfeindungen ausgesetzt gewesen waren und erneut bedroht wurden. Rechtlich folgte, dass die (ansatzweise) vorliegenden eigenen Verfolgungsgründe im Zusammenhang mit den doch recht massiven Verfolgungsgründen ihrer Familienmitglieder in Verbindung mit der allgemeinen Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe eine Verfolgungsgefahr für die BF1 darstellte, sodass festzustellen war, dass ihr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien, aber auch in anderen Teilen Russlands, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe in ihre zu schützende persönliche Sphäre von erheblicher Intensität drohen würden und ihr auch keine inländische Schutzalternative offen steht, sodass ihr Asyl zu gewähren war.
Der Mutter der BF1 wurde in zweiter Instanz ebenso mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2004 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, weil die Mutter glaubhaft angegeben hat, dass auch sie schweren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen war. Ebenso wurden den Stiefgeschwistern der BF1 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2018 wurde der BF1 der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt und unter einem eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Überdies wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gegen die BF1 erlassen. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde dabei im Wesentlichen auf die strafrechtliche Verurteilung der BF1 und von einer anhaltenden Gefährlichkeit der BF1 für die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen ist.
Der Mutter der BF XXXX wurde mit Bescheid vom 27.01.2020 der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie erteilte es ihr auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte ihr die „Aufenthaltsberechtigung plus“. Begründend wurde dies damit, dass die Mutter der BF1 wiederholt freiwillig in die Russische Föderation reiste und sich somit unter den Schutz ihres Heimatlandes stellte. Die Mutter der BF1 hat im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage mehr zu befürchten. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zog die Mutter der BF1 im Beschwerdeverfahren zurück und ist nunmehr aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich aufenthaltsberechtigt.
Der jüngeren Schwester der BF1 XXXX wurde ebenfalls mit Bescheid vom 05.08.2020 der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, nachdem die Schwester der BF1 seit dem 23.03.2018 keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet mehr hatte und sich in der Russischen Föderation aufhielt, wo sie laut den Angaben ihrer Mutter am Alltagsleben teilgenommen und die Schule besucht hat. Die Schwester der BF1 unterliegt ebenfalls in der Russischen Föderation keiner wie immer gearteten Bedrohung oder Gefährdung mehr und hat sich vielmehr wieder freiwillig unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt. Mit Erkenntnis vom 30.04.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte die „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von 12 Monate.
Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 21.04.2021 kannte das Bundesamt auch den drei weiteren minderjährigen Kindern der BF1 XXXX bzw. Halbgeschwistern der BF2 den ihnen im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannten Status der Asylberechtigten ab und erteilten ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Gründe, die zur Zuerkennung ihres Status der Asylberechtigten geführt hatten, sind weggefallen und eigene Fluchtgründe betreffend ihre Kinder wurden zu keinem Zeitpunkt glaubhaft geltend gemacht. Im Fall einer Rückkehr unterliegen sie in der Russischen Föderation keiner Gefährdung eines Lebens in menschenunwürdigen Umständen. Sie sind nunmehr aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich aufenthaltsberechtigt.
1.2.2. Die der BF1 betreffende Lage in ihrem Herkunftsstaat hat sich maßgeblich geändert und es liegen keine Hinweise auf eine ihr aktuell treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vor.
Der BF1 droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten, insbesondere droht ihr auch keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Familie ihres Vaters oder wegen der von ihrer Mutter im Asylverfahren vorgebrachten Gründe. Die BF1 ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, ist nie gegen Kadirow oder Putin aufgetreten, war und ist kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, sie betätigt sich nicht (exil-)politisch oder journalistisch oder regimekritisch und hat keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden der Russischen Föderation.
Auch die Mutter der BF 1 ist in der Russischen Föderation keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt. Die Lage, welche zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten geführt hat, hat sich maßgeblich geändert.
Der BF1 droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung wegen ihres im Jahr XXXX in Syrien verstorbenen Ehemannes, der für den IS in den Krieg zog noch wegen ihrer strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, weil sie 2014 versuchte mit ihren minderjährigen Kindern nach Syrien zu gelangen, um sich dem IS anzuschließen. Ferner droht der BF1 auch keine Doppelbestrafung in der Russischen Föderation.
1.2.3. Der BF2 droht gleichfalls keine Verfolgung oder Bedrohung wegen der Zugehörigkeit zur Familie der BF1 oder wegen der von ihrer Mutter (BF1) in Österreich strafgerichtlichen Verurteilung. Ebenso droht der BF2 auch keine kindspezifische Verfolgung oder Bedrohung, wie Zwangsrekrutierung, Kinderhandel, FGM, mangelnder Zugang zu Bildungsmöglichkeiten, Kinderheirat, Zwangsarbeit).
1.2.4. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht den BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch russische Behörden oder durch andere Personen.
Der BF1 und BF2 droht in der Russischen Föderation weder eine Zwangsheirat noch eine Verfolgung wegen ihrer Eigenschaft als Frau/Mädchen noch wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „westlich-orientierten“ Frauen.
Beiden BF droht in der Russische Föderation keine Verfolgung wegen ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit, weder in der Teilrepublik Tschetschenien, noch in einem anderen Teil der Russischen Föderation.
Den BF droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation auch keine Verfolgung wegen ihres Antrags auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres mehrjährigen Aufenthalts außerhalb der Russischen Föderation.
1.3. Zur Rückkehrsituation der BF:
1.3.1. Die BF können in die Russische Föderation nach Tschetschenien zurückkehren oder sich in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus niederlassen. In Tschetschenien lebt auch weiterhin die Großmutter der BF1 und ein Onkel samt Familie, bei der sie aufgewachsen ist und bis zur Ausreise lebte. Sie können kurzfristig auch bei ihrer (Ur)Großmutter unterkommen oder auch eine Sozialwohnung beantragen, wenngleich dies einige Zeit dauert. Sie können aber auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation ziehen und in einem eigenen Haus bzw. einer eigenen Wohnung leben. Die BF haben mit Onkeln und Tanten der BF1 sowie Verwandten des verstorbenen ersten Ehemannes der BF1 weitere familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
1.3.2. Die BF sind im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russischen Föderation weder in ihren Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Die BF laufen dort nicht Gefahr, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF1 kann in der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt und den der BF2 durch die Teilnahme am Erwerbsleben befriedigen. Darüber hinaus stehen ihnen als russische Staatsangehörige ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügen sie über familiäre Anknüpfungspunkte (Großmutter, Onkel, Tanten der BF1), die sie insbesondere am Anfang insbesondere mit einer Unterkunft unterstützen könnten. Die Obsorge der BF2 wird von der BF1 so wie auch in Österreich gewährleistet. Die BF2 kann in der Russischen Föderation den Kindergarten und die Schule besuchen und ihr Lebensunterhalt kann durch ihre Mutter gesichert werden; hinzu kommen staatliche Förderungen, die auch die BF in Anspruch nehmen können.
Die BF sind mit der Kultur und mit der Lebensart in Tschetschenien und in der Russischen Föderation vertraut. Die BF1 lebt auch in Österreich nach tschetschenischen Traditionen.
1.3.3. Die BF leiden an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Die BF haben im Herkunftsstaat Zugang zu medizinischen Behandlungen und bedürfen aktuell keiner Behandlung, die im Herkunftsstaat nicht verfügbar ist. Auch vor dem Hintergrund der weltweiten Corona-Pandemie sind die BF nicht außergewöhnlich gefährdet und gehören keiner Covid Risikogruppe an: die BF können sich zudem mit der Corona-Schutzimpfung im Bundesgebiet oder auch in ihrem Heimatstaat impfen lassen.
1.4. Zur Situation der BF in Österreich:
1.4.1. Die damals noch minderjährige BF1 reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater sowie zwei weiteren minderjährigen Geschwistern in das Bundesamt ein und hält sich seit ihrem Antrag auf internationalen Schutz am 15.02.2002 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF1 kam aufgrund des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2004 der Status der Asylberechtigten zu. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF1 der ihr mit Bescheid zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt sowie festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen die BF1 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Außerdem wurde gegen die BF1 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 fristgerecht Beschwerde.
1.4.2. Die BF2 ist am XXXX in Österreich geboren und stellte für sie die BF1 am 16.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies den Antrag der minderjährige in Österreich nachgeborenen BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.02.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Unter einem erteilte es ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihr eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Dagegen erhob die BF2 fristgerecht Beschwerde. Die BF2 verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.
1.4.3. Die BF1 hält sich seit ihrem 13. Lebensjahr im Bundesgebiet auf und verbrachte nunmehr ihren Großteil ihres Lebens in Österreich, insbesondere auch ihre Jugend. Sie besuchte in Österreich drei Jahre die Hauptschule, die 3.Klasse und dann die 4. Klasse (achte Schulstufe), die sie wiederholte. Danach war die BF1 abwechselnd kurzzeitig erwerbstätig oder in Karenz, der Besuch der Handelsakademie wurde ihr von ihrem ersten Ehemann untersagt, ebenso eine Erwerbstätigkeit.
Die BF1 heiratete im Jahr 2016 ihren zweiten Ehemann, XXXX , einen russischen Staatsangehörigen, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach islamischen Ritus, mit welchem sie im gemeinsamen Haushalt in Salzburg mit ihren zwei Kindern – Tochter XXXX (BF2, XXXX geboren) und Sohn XXXX ( XXXX geboren) – lebt. Ihr Ehemann verfügt über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“. Aus erster traditioneller Ehe entstammen ihre drei weiteren minderjährigen Kinder, XXXX welche bei den Eltern der BF1 in Graz aufwachsen, die Schule besuchen und in Österreich aufgrund Daueraufenthalt-EU aufenthaltsberechtigt sind. XXXX besucht die Volksschule XXXX die Mittelschule XXXX und XXXX . Der erste Ehemann der BF1 schloss sich dem IS an und starb im Jahr XXXX im Krieg in Syrien.
1.4.4. Die BF1 finanziert ihren Lebensunterhalt abwechselnd durch Erwerbstätigkeit und den Erhalt von sozialen Leistungen (Arbeitslosengeldbezug, Kinderbetreuungsgeld, Mindestsicherung). Die BF1 arbeitete von 11.12.2015 bis 12.09.2016 bei XXXX von 18.11.2016 bis 24.12.2016 war sie geringfügig bei XXXX erwerbstätig, von 19.12.2016 bis 19.01.2018 arbeitete sie beim Reinigungsunternehmen XXXX , danach von 05.03.2018 bis 07.07.2018 beim Hotel XXXX Salzburg als Stubenfrau und zuletzt bei XXXX als Verkäuferin von 07.12.2018 bis 12.06.2019. Seitdem ist die BF nicht erwerbstätig gewesen. Sie kümmert sich hauptsächlich um den Haushalt und vertrauensvoll um die Betreuung ihrer zwei Kleinkinder und plant sobald die Kinder im Kindergarten aufgenommen werden sowie ihr Aufenthaltsstatus geklärt ist eine Ausbildung als Pflegekraft zu beginnen. Die BF1 ist nicht selbsterhaltungsfähig, ist und war zeitweise auf Sozialleistungen angewiesen und nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert. Ihr Ehemann nach islamischen Ritus war zeitweise erwerbstätig und ist aktuell auf Arbeitssuche. Jedoch ist er auch für weitere 7 Kinder aus früheren Beziehungen mit drei anderen Frauen unterhaltspflichtig. Zum Teil kommen seine Kinder auch auf Besuch nach Salzburg. Die finanzielle Situation der Familie ist angespannt. Die BF1 wird als sehr liebevolle und vertrauensvolle Mutter beschrieben und sind auch keinerlei Gefährdungsvorfälle oder -meldungen in Bezug auf die Familien in Salzburg gegeben.
1.4.5. Die sozialen Kontakte der BF1 begrenzen sich auf Zusammenkünfte mit ihren Familienangehörigen oder der Schwiegerfamilie in der tschetschenischen Community. Darüber hinaus pflegt sie nur lose Kontakte Großteils über WhatsApp zu einer ehemaligen Arbeitskollegin oder einer Nachbarin. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig.
Die BF1 ist nunmehr mäßig religiös, aber lebt auch im Bundesgebiet nach tschetschenischen Traditionen sowie Riten. Sie ist traditionell gekleidet, trägt ein Kopftuch, aber ist nicht verschleiert und legt das Kopftuch bei der Arbeit ab und geht mit ihren Kindern auch ins Schwimmbad. Sie besucht nicht regelmäßig eine Moschee, aber hält den Ramadan ein, um auch abzunehmen.
Die Eltern der BF1 XXXX leben gemeinsam mit den ersten drei Kindern der BF1 in Graz. Die BF1 erklärte mit Vereinbarung vom 17.09.2015 die Zustimmung zur Durchführung der freiwilligen vollen Erziehung von XXXX , XXXX und XXXX durch Unterbringung bei ihren Eltern. Die BF1 hat auch zu ihren Kindern aus erster Ehe eine innige Beziehung, besucht sie regelmäßig in Graz und besorgt für sie Geschenke oder geht mit ihnen Eislaufen. Die Weihnachtsferien verbrachte die BF1 ua gemeinsam mit ihren 5 Kindern in Graz bei ihren Eltern. Sie ist eine wichtige Bezugsperson für ihre drei älteren Kinder, auch wenn diese bei den Großeltern leben. Im Falle der Stabilisierung der sozialen Verhältnisse der BF1 und nach Finden einer größeren Wohnung wäre auf Wunsch der in Graz aufhältigen Kinder auch ein Umzug zur Mutter BF1 nach Salzburg angedacht.
Neben den Eltern der BF1 leben noch mehrere Halbschwestern der BF1 ua XXXX und XXXX im Bundesgebiet sowie eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits sowie auch drei Schwestern, zwei Brüder und die Eltern ihres jetzigen traditionellen Ehemannes.
1.4.6. Die BF1 hat sehr gute Deutschkenntnisse, sodass die Verdolmetschung der mündlichen Beschwerdeverhandlungen nur selten benötigt wurde. Sie schloss die achte Schulstufe im Bundesgebiet im Unterrichtsfach Deutsch positiv im Schuljahr 2006/07 ab. Darüber hinaus verfügt die BF über kein Deutschzertifikat oder einen abgeschlossenen Integrationskurs. Sie schloss auch keine sonstige Ausbildung oder einen Kurs ab.
1.4.7. Die BF2 verbrachte ihr bisheriges Leben ausschließlich in Österreich. Sie wächst mit ihrem jüngeren Bruder und ihren Eltern im Familienhaushalt auf und besuchte noch keinen Kindergarten, wobei sie von der BF1 angemeldet wurde, aber keinen Kindergartenplatz erhielt. Die dreijährige BF2 lernt entsprechend ihres Alters Tschetschenisch und Deutsch. In Österreich leben neben ihrem jüngeren Bruder auch noch drei Halbgeschwister bei ihren Großeltern.
1.4.8. Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie waren weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt.
1.5. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar:
Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation, Version 11 vom 03.02.2023, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 14.04.2022 (Ukraine-Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige und Situation von Rückkehrern aus dem Ausland) sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 03.09.2020: Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 06.10.2022: Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien ausgegangen:
COVID-19-Situation
In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).
Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).
Moskau:
In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022).
Tschetschenien:
In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022).
Dagestan:
Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 , Zugriff 19.8.2022
CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19 [COVID-19-Impfung], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 19.8.2022
CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 19.8.2022
CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 19.8.2022
E-dag.ru – 'Mein Dagestan' (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans [Russland] (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/ , Zugriff 25.7.2022
Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19 , Zugriff 25.7.2022
KK – Kaukasischer Knoten (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/ , Zugriff 29.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/ , Zugriff 25.7.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022
RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12 , Zugriff 17.2.2022
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.7.2022): Russia Ends All Public Anti-COVID Restrictions, https://www.rferl.org/a/russia-ends-all-covid-restrictions/31924567.html , Zugriff 25.7.2022
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html , Zugriff 17.2.2022
Ria.ru – RIA Nowosti (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-1777599119.html , Zugriff 25.7.2022
Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf , Zugriff 25.7.2022
WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html , Zugriff 25.7.2022
Allgemeines zu COVID-19 und Infektionszahlen:
In ÖSTERREICH gibt es mit Stand 13.02.2023 5.832.119 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 21.789 Todesfälle sowie die 7-Tage-Inzidenz stagniert aktuell auf einem Niveau bei ca. 300. In Vergleich dazu sind die Corona-Infektionen in der Russischen Föderation mit Stand 13.02.2023 ebenfalls auf niedrigen Niveau stagnierend, es gibt insgesamt 22.083.723 bestätigte Fälle, 395.581 Todesfälle und die letzte große Welle mit Coronafällen hatte im Februar 2022 ihren Höhepunkt erreicht; die 7-Tage-Inzidenz beträgt zum Entscheidungszeitpunkt nur ca. 54.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr besteht und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Das Risiko, mit Symptomen an Corona zu erkranken, wird auch durch die Corona-Schutzimpfung erheblich reduziert.
Die RUSSISCHE FÖDERATION hat mit der Durchimpfung der Bevölkerung begonnen; die russische Bevölkerung ist etwas zurückhaltend, sich impfen zu lassen und die Impfquote liegt bei ca. 55% sowie bei 13% (Booster). In Österreich sind ca. 56% der österreichischen Bevölkerung mit der Schutzimpfung grundimmunisiert, bestehend aus 3 Impfungen.
Politische Lage
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).
Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).
Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
- Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
- Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
- sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
- Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
- Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)
- 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).
Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).
Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).
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Tschetschenien
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021).
Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).
Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).
Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).
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ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE , Zugriff 10.8.2022
EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810 , Zugriff 10.8.2022
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FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.b): Чеченская Республика [Tschetschenische Republik], http://council.gov.ru/structure/regions/CE/ , Zugriff 10.8.2022
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KK – Kaukasischer Knoten (15.3.2022): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrov Ramzan Achmatovič], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366 , Zugriff 10.8.2022
KR – Kavkaz.Realii (9.5.2022): Премьер-министр Чечни уже месяц исполняет обязанности Кадырова [Premierminister Tschetscheniens vertritt seit bereits einem Monat Kadyrov], https://www.kavkazr.com/a/premjer-ministr-chechni-uzhe-mesyats-ispolnyaet-obyazannosti-kadyrova/31840824.html , Zugriff 10.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022
OFAC – Office of Foreign Assets Control [USA] (8.8.2022): Specially Designated Nationals List: Sanctions List Search - KADYROV, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343 , Zugriff 10.8.2022
ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468 , Zugriff 9.8.2022
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist's Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html , Zugriff 9.8.2022
Ria.ru – RIA Novosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html , Zugriff 5.8.2022
Ria.ru – RIA Novosti (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html , Zugriff 9.8.2022
Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021c): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf , Zugriff 5.8.2022
SZ – Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824 , Zugriff 9.8.2022
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022).
Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.).
Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Die folgenden zwei Karten stellen sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 24.2.-12.8.2022 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (schwarz) und Explosionen/Ferngewalt (rot).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 , Zugriff 11.8.2022
ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (18.8.2022): Regional Overview: Europe, Caucasus, and Central Asia 6-12 August 2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/ , Zugriff 18.8.2022
ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): Events Overview: Russia 24.2.-12.8.2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/ , Zugriff 1.9.2022
EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (4.5.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html , Zugriff 11.8.2022
GCTF – Global Counterterrorism Forum (o.D.): GCTF Members, https://www.thegctf.org/Who-we-are/Structure/Members , Zugriff 11.8.2022
Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia , Zugriff 26.8.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 3.8.2022
IEP – Institute for Economics & Peace (3.2022): Global Terrorism Index 2022: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2022/03/GTI-2022-web-09062022.pdf , Zugriff 11.8.2022
MT – Moscow Times (8.6.2022): Russia's Interior Ministry Creates New Department to Enforce Martial Law, https://www.themoscowtimes.com/2022/06/08/russias-interior-ministry-creates-new-department-to-enforce-martial-law-a77932 , Zugriff 12.8.2022
Presse, Die (11.8.2022): Angriff auf der Krim: Ein schmerzhafter Schlag für Russland, https://www.diepresse.com/6176299/angriff-auf-der-krim-ein-schmerzhafter-schlag-fuer-russland , Zugriff 12.8.2022
Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/ , Zugriff 23.8.2022
USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html , Zugriff 11.8.2022
Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).
In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).
Quellen:
Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker , Zugriff 9.8.2022
ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE , Zugriff 10.8.2022
Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia , Zugriff 26.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (4.8.2022): В июле 2022 года жертв вооруженного конфликта на Северном Кавказе зафиксировано не было [Im Juli 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379820/ , Zugriff 29.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im 2. Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/ , Zugriff 18.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (18.5.2022): Дагестан: хроника террора (1996-2022 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2022)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/ , Zugriff 18.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im 1. Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/ , Zugriff 18.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2021 года убито 2 человека [Im 4. Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/ , Zugriff 18.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/ , Zugriff 19.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В III квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im 3. Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/ , Zugriff 18.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (10.7.2021): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/ , Zugriff 18.8.2022
NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Террористические и экстремистские организации и материалы [Terror- und extremistische Organisationen und Materialien], http://nac.gov.ru/terroristicheskie-i-ekstremistskie-organizacii-i-materialy.html , Zugriff 18.8.2022
NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html , Zugriff 18.8.2022
NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.c): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html , Zugriff 18.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022
OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / U.S. Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8 , Zugriff 11.8.2022
RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus , Zugriff 18.8.2022
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USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html , Zugriff 20.7.2022
Rechtsschutz/Justizwesen
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020).
Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021).
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021).
2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).
Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022).
Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 23.3.2021
AI - Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 23.3.2021
AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 23.3.2021
BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf , Zugriff 17.5.2021
EASO - European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 23.3.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 23.3.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html , Zugriff 23.3.2021
ORF.at (17.3.2022): EGMR setzt Verfahren gegen Russland aus, https://orf.at/stories/3253923/ , Zugriff 20.4.2022
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 29.9.2021
US DOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 23.3.2021
Tschetschenien und Dagestan
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).
Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).
Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).
In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Verаntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).
Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 8.4.2021
CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX , Zugriff 8.4.2021
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 8.4.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf , Zugriff 8.4.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 8.4.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 8.4.2021
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 3.2.2022
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf , Zugriff 8.4.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 29.9.2021
ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]
Snob (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker , Zugriff 21.2.2022
SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf , Zugriff 8.4.2021
US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 8.4.2021
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 12.4.2022). Koordiniert werden die Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee (USDOS 16.12.2021). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 12.4.2022). Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 21.5.2021).
Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 28.2.2022). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden (AA 21.5.2021). Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht (ÖB 30.6.2021).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für die Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Angeklagte und deren Rechtsvertreter müssen bei der Gerichtsverhandlung persönlich oder über einen Videolink anwesend sein (USDOS 12.4.2022).
Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022
Euronews (20.3.2022): 'Psychopath Kadyrow': Was machen die Kämpfer aus Tschetschenien in der Ukraine?, https://de.euronews.com/2022/03/20/psychopath-kadyrow-was-machen-die-kampfer-aus-tschetschenien-in-der-ukraine , Zugriff 10.8.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html , Zugriff 3.8.2022
FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/ , Zugriff 10.8.2022
Heise (9.7.2022): Ukraine-Krieg: Wer will 'nach Berlin durchmarschieren'?, https://www.heise.de/tp/features/Ukraine-Krieg-Wer-will-nach-Berlin-durchmarschieren-7167389.html , Zugriff 10.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html , Zugriff 20.7.2022
USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html , Zugriff 11.8.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von max. 3 Jahren oder Zwangsarbeit von max. 3 Jahren oder Freiheitsentzug von max. 3 Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person, kommt Folter zur Anwendung oder wird die Tat aus politischen, ideologischen, religiösen usw. Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge (RI 25.3.2022). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der inneren Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021).
Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt (FH 28.2.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022
AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070266.html , Zugriff 28.7.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html , Zugriff 3.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022
OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/ , Zugriff 26.7.2022
RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (25.3.2022): Уголовный кодекс Российской Федерации [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation] (Nr. 63-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbody&nd=102041891 , Zugriff 20.7.2022
RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf , Zugriff 13.7.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html , Zugriff 20.7.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
- Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
- Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).
Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlungen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).
Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021).
Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).
Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 12.3.2021
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 12.3.2021
AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 12.3.2021
FH – Freedom House (3.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 12.3.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 12.3.2021
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 3.2.2022
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 30.9.2021
Tschetschenien
NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).
Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).
2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).
Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020).
Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 12.3.2021
AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 11.3.2020
AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html , Zugriff 16.2.2022
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2 , Zugriff 12.3.2020
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 12.3.2021
HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html , Zugriff 11.3.2020
Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199 , Zugriff 26.3.2020
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25&zoom=auto ,-259,684, Zugriff 12.3.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 30.9.2021
Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein
Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, Jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017).
Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021): Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals '1Adat', aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen 'Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen' vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u.a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (ÖB Moskau 6.2021).
Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines 'nicht traditionellen Islam' stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte (Memorial 10.2020). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des 'Komitees gegen Folter', dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, HRW 13.1.2022, AI 7.4.2021).
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021).
Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als 'Lord'), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020, ÖB Moskau 6.2021). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen 'Mansur Stary' bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet (Kurier.at 23.7.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021).
Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v.a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis & Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7 – 7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (ÖB Moskau 6.2021).
Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
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CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13605-kadyrov-continues-to-target-enemies-abroad.html , Zugriff 15.3.2021
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Religionsfreiheit
Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 2.2.2021). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als „traditionelle Religionen“ de facto eine herausgehobene Stellung (AA 2.2.2021), die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die ROK arbeitet bei bestimmten Themen eng mit der Regierung zusammen (FH 3.3.2021). Rund 68% identifizieren sich als russisch-orthodoxe Christen, 7% als Muslime, und 25% gehören religiösen Minderheiten an, darunter Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Juden und Baha'i (USCIRF 4.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben zwischen 14 und 20 Millionen Muslime (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021c).
Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens“ sowie die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus“ vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) – zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen –, das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 1.2021c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 1.2021c; vgl. USCIRF 4.2020). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten „traditionellen“ Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, welche die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996, ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002 und neuere Gesetze über Gotteslästerung, wie beispielsweise 'Schüren von religiösem Hass' und 'Missionstätigkeit'. Diese vagen Gesetze geben den russischen Behörden weitreichende Befugnisse, religiöse Reden oder Aktivitäten zu definieren und zu verfolgen oder religiöse Literatur zu verbieten, die sie für schädlich halten. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2020).
Seit Ende der Achtzigerjahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer „religiösen Renaissance“ bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als nicht gläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein 'kanonisches Territorium' verfügt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der ROK in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat (GIZ 1.2021c).
Seit einer Änderung des Anti-Extremismus-Gesetzes im Jahr 2007 gerieten bestimmte religiöse Gruppen ins Visier der russischen Behörden, vor allem die Zeugen Jehovas und islamische Gruppierungen wie Hizb ut-Tahrir, aber auch Falun Gong, Scientology, und andere. Im Zuge einer Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Jahr 2016 wurden die Auflagen für Missionarstätigkeiten neu geregelt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Das Anti-Extremismus-Gesetz wird auch genutzt, um Muslime - insbesondere Anhänger der islamischen Missionsbewegung Tablighi Jamaat und Leser des türkischen Theologen Said Nursi - wegen friedlicher religiöser Aktivitäten zu verfolgen (USCIRF 4.2020). Auch andere nicht-traditionelle religiöse Gruppen kamen in letzten Jahren unter Druck, wie beispielsweise Adventisten, Baptisten, die Pfingstbewegung und die Heilsarmee (ÖB Moskau 6.2021).
Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, welche die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Verfolgung der Zeugen Jehovas unter dem Vorwurf des Extremismus nahm in den letzten Jahren zu, was sich an einer steigenden Zahl von Verurteilungen und längeren Haftstrafen zeigt (AI 7.4.2021). Die Polizei führt weiterhin Hausdurchsuchungen durch und eröffnet neue Strafverfahren gegen Zeugen Jehovas. Zu den Verurteilten und Angeklagten gehören auch Personen auf der von Russland besetzten Krim (HRW 13.1.2022).
Quellen:
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AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html , Zugriff 4.2.2022
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 5.3.2021
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 4.2.2022
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf , Zugriff 1.10.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021
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Tschetschenien
Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weitverbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).
In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch (USCIRF 4.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Die Autorität der Kadyrow-Regierung beruht auf der Wirkungskraft einer spezifischen islamischen Ideologie, die als Gegenentwurf zu den Lehren des Wahhabismus bzw. Salafismus konzipiert ist und die Gesellschaft gegen den Einfluss erstarkender fundamentalistischer Kräfte stabilisieren soll (Russland Analysen 21.9.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubhaften Aussagen von lokalen NGOs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werden soll (AA 2.2.2021). Die strafrechtliche Verfolgung dieser Art von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Auch Verwandte, Freunde und Bekannte können ins Visier der Behörden geraten (ÖB Moskau 6.2021). Belästigungen von Muslimen bei Gottesdiensten kommen vor, ebenso wie Entführungen zur 'Kontrolle der religiösen Überzeugungen'. Dies dient der Einschüchterung der Bevölkerung (USCIRF 4.2020).
Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert (Welt.de 14.2.2017). Polygamie ist zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 2.2.2021). Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 9.3.2021
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021
ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113 [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]
Russland Analysen (21.9.2018): Der Islam als multifunktionaler Stabilitätsregulator des tschetschenischen Sozialgefüges – ein theoretisches Modell zur Wirkungsweise der Religion in Tschetschenien, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/359/der-islam-als-multifunktionaler-stabilitaetsregulator-des-tschetschenischen-sozialgefueges-ein-theoretisches-modell-zur/ , Zugriff 9.3.2021
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Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind Tataren (4,0%), Ukrainer (2,2%), Armenier (1,9%), Tschuwaschen (1,5%), Baschkiren (1,4%), Tschetschenen (0,9%), Deutsche (0,8%), Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Udmurten (0,4%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch interethnische Ehen und Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 1.2021c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 2.2.2021).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 6.2021). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). „Racial profiling“ ist bei den Behörden verbreitet. Minderheiten ohne anerkannten Rechtsstatus wie z.B. Sinti und Roma sind immer wieder Opfer von Diskriminierungen auch durch staatliche Organe (AA 2.2.2021). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist ebenfalls die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN (ÖB Moskau 6.2021). Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Gleichzeitig ist aber im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu bemerken, welcher im Zusammenhang mit sozialen Problemen (Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind. In der Statistik des Sova-Center zu rassistischen und Neo-Nazi-Übergriffen in Russland sind für das Jahr 2019 Angriffe auf 48 Personen erfasst, von denen 6 getötet wurden. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).
Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, der Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung), der von den Behörden zum Teil überschießend angewandt worden war (z.B. für Likes und Re-Posts auf sozialen Medien), abgeschwächt wurde. Seither ist die Zahl der Verurteilungen wegen „Anstiftung von Hass“ deutlich zurückgegangen. Die Zahlen von strafrechtlicher Verfolgung wegen „Aufruf zu und Rechtfertigung von Terrorismus“ und wegen „Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation“ sind gestiegen (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf , Zugriff 11.3.2020
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 23.2.2021
BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf , Zugriff 17.2.2021
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.2.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021c). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, welche diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Russland hat die Istanbul Konvention nicht ratifiziert. In der Gesellschaft herrschen stereotype Rollenbilder vor, traditionelle Geschlechterrollen werden vom Staat propagiert, Frauen sind im Durchschnitt schlechter bezahlt (ÖB Moskau 6.2021).
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen (GIZ 1.2021c). Frauen mit kleinen Kindern gehören einer sozialen Gruppe an, die besonders von sozialer Unterstützung wie Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes und dem sogenannten 'Mutterschaftskapital' Nutzen ziehen (vgl. Kapitel Sozialbeihilfen) (Russland Analysen 21.2.2020a).
Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 1.2021c). Frauen sind in Politik und Regierung unterrepräsentiert. Sie halten weniger als ein Fünftel der Sitze in der Duma und im Föderationsrat. Nur drei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 3.3.2021). In Russland herrscht noch immer ein konservatives Familienbild vor – die Frau als Hausfrau und Mutter. Jedoch sind Frauen in der Realität gezwungen, auch (Vollzeit) erwerbstätig zu sein, schon allein aufgrund der hohen Scheidungsrate. Daraus folgt logischerweise auch eine große Anzahl von alleinerziehenden Frauen (Russland Analysen 21.2.2020b).
Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt die häusliche Gewalt dar (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 10.2018). Häusliche Gewalt wird von den Behörden kaum beachtet, stattdessen werden Opfer häuslicher Gewalt, die zur Selbstverteidigung den Täter töten, häufig inhaftiert. Bis zu 80% der in Russland inhaftierten Frauen dürften unter diese Kategorie fallen (FH 3.3.2021). Es gibt in Russland sowohl staatliche Krisenzentren (Frauenhäuser) als auch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt. Das Zentrum ANNA etwa koordiniert ein informelles Netzwerk von Organisationen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Kinder. Es wurde eine interaktive Karte mit Zentren, die betroffene Frauen in den meisten Regionen Russlands unterstützen, erstellt (ÖB Moskau 6.2021). Offizielle Studien legen nahe, dass mindestens jede fünfte Frau in Russland irgendwann in ihrem Leben körperliche Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner erlebt hat (HRW 10.2018). Nach offiziellen Statistiken ereignen sich 40% aller schweren Gewaltdelikte innerhalb der Familien. Es gibt kein System zur Prävention, und es gibt zu wenig Einrichtungen, in denen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügend Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach (AA 2.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020, HRW 10.2018). Experten schätzen, dass 60% bis 70% der Fälle von häuslicher Gewalt nicht gemeldet werden (US DOS 11.3.2020). Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Durch eine Gesetzesänderung im Jänner 2017 wurde häusliche Gewalt im Erstfall zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021), wenn sie zu keinen dauerhaften körperlichen Schäden führt (FH 3.3.2021). Ende 2019 wurde ein neuer Gesetzesentwurf zur Vorbeugung von häuslicher Gewalt ins russische Parlament eingebracht, dessen Behandlung bis zum Ende der Coronavirus-Epidemie aber ausgesetzt wurde. Gegner des Entwurfs sehen traditionelle Familienstrukturen in Gefahr. In der Zeit des Lockdowns aufgrund der COVID-19-Pandemie hatten sich die Anrufe bei der Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt des ANNA-Zentrums um 74% erhöht (ÖB Moskau 6.2021). Die NGO 'nasiliu.net', welche sich gegen häusliche Gewalt engagiert, wurde vom russischen Justizministerium in die Liste der Organisationen eingetragen, welche 'die Funktion eines ausländischen Agenten' erfüllen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Russlands Gesetze, polizeiliche Maßnahmen und Dienstleistungen für Opfer von häuslicher Gewalt sind unzureichend (HRW 13.1.2022). Mehrere Politiker und Experten, die sich für ein robustes Gesetz gegen häusliche Gewalt einsetzen, berichteten von Drohungen gegen sie und ihre Familien, unter anderem durch diejenigen, die behaupten, 'traditionelle' oder 'familiäre' Werte zu fördern (HRW 13.1.2021; vgl. AI 16.4.2020). Russlands Ombudsperson stellte fest, dass die häusliche Gewalt während der Covid-19-Pandemie zugenommen hat (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021) und sich die gemeldeten Fälle während des Lockdowns im Frühjahr 2020 mehr als verdoppelt haben (HRW 13.1.2021). Aus einer 2021 veröffentlichten Studie, die fast ein Jahrzehnt umfasst, geht hervor, dass in etwa 66% aller ermordeten Frauen in Russland Opfer von häuslicher Gewalt waren (HRW 13.1.2022).
Vergewaltigung ist illegal, und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Das Strafmaß für Vergewaltigung ist drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter mit zusätzlicher Haft bei erschwerenden Umständen. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung durch Ehemänner bzw. durch Bekannte keine Priorität einräumen (US DOS 11.3.2020). NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange sich das Opfer nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befindet (US DOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017).
NGOs stellten fest, dass der Zugang zu Notunterkünften oft kompliziert ist, da sie einen Wohnsitznachweis in dieser bestimmten Gemeinde sowie einen Nachweis über den Status eines Niedrigeinkommens benötigen. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und stehen den Opfern deshalb nicht zur Verfügung (US DOS 11.3.2020). Krisenzentren und Notunterkünfte von NGOs spielen eine entscheidende Rolle bei der Erbringung von Dienstleistungen für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen. Diese sind auf staatlicher Ebene oft nicht verfügbar, und es gibt Fälle, in denen Frauen, bevor sie in NGO-Einrichtungen kamen, von staatlichen Einrichtungen abgewiesen wurden (HRW 10.2018). Aufgrund finanzieller Engpässe und staatlicher Beschränkungen bei der Beschaffung ausländischer Mittel haben NGOs Schwierigkeiten, ausreichend viele Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. In Großstädten gibt es staatliche Unterkünfte, die dringende Hilfe, wie zum Beispiel 'Krisenwohnungen' zur Verfügung stellen können. Neben staatlichen und NGO-Einrichtungen gibt es auch religiöse Einrichtungen der Russisch-Orthodoxen, der Katholischen und der Baptisten-Kirche, die Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe bereitstellen. Um in eine staatliche Einrichtung aufgenommen zu werden, müssen Frauen oft eine ganze Reihe von Dokumenten mitbringen, wie beispielsweise Meldezettel, Reisepass, eine Überweisung von Sozial- oder Kinderschutzdiensten, eine persönliche schriftliche Erklärung, warum die Person Hilfe benötigt, ärztliche Atteste mit Angaben zu allen Impfungen und in einigen Fällen sogar Röntgenaufnahmen. Wenn eine Frau Kinder hat, muss sie auch für jedes ihrer Kinder Gesundheitsunterlagen vorlegen. Der Prozess der Beschaffung all dieser Dokumente kann bis zu zwei Wochen dauern, in einigen Fällen auch länger (HRW 10.2018).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021
AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html , Zugriff 19.2.2021
AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html , Zugriff 14.2.2022
EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 24.2.2021
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021
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HRW – Human Rights Watch (10.2018): 'I Could Kill You and No One Would Stop Me' Weak State Response to Domestic Violence in Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447924/3175_1540546740_russia1018-web3.pdf , Zugriff 5.3.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.10.2021
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Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 5.3.2021
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Frauen im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien
Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu liegen nicht vor. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach Traditionen als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramsan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer 'Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit' (ÖB Moskau 6.2021). Die Heirat einer 17-jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 13.2.2019).
Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Republiksoberhaupt Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Nach Aussagen eines tschetschenischen Rechtsanwalts werden Frauen sowohl nach islamischem als auch nach dem Adatrecht hochgeschätzt. Die Wirklichkeit im Tschetschenien von heute sieht jedoch so aus, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet ist und sich die Lage für Frauen äußerst schwierig gestaltet (EASO 9.2014; vgl. Welt.de 14.2.2017, openDemocracy 7.8.2020). Gewalttätige Ehemänner werden selten bestraft, die Schuld wird üblicherweise der Frau zugeschoben (openDemocracy 7.8.2020). Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014; vgl. Welt.de 14.2.2017). Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch kann nur das russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont – sich eher auf die Scharia bezieht. Das Adat-Recht dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014).
Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag (Welt.de 14.2.2017; vgl. openDemocracy 7.8.2020). Sie ist weit verbreitet, gesellschaftlich toleriert und oft äußerst brutal. Zivilgesellschaftliche Initiativen widmen sich der Unterstützung nordkaukasischer Frauen und bieten etwa psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: z.B. die Organisationen 'Women for Development' und 'SINTEM' in Tschetschenien und 'Mat‘ i Ditja' (Mutter und Kind) in Dagestan (ÖB Moskau 6.2021). Im Jahr 2019 eröffnete in Tschetschenien die Organisation Women for Development - eine der ältesten und angesehensten Organisationen in Tschetschenien - mit Unterstützung des Zuschussprogramms für NGOs ein Krisenzentrum für Frauen. Es gab auch Pläne, ein Frauenhaus zu eröffnen; aufgrund der engen familiären Bindungen, die in der Republik herrschen, wäre es aber schwierig gewesen, die Einrichtung vor Männern und ihren Familien geheim zu halten, darum scheiterte dieses Vorhaben. Beamte haben das hohe Maß an Scheidung und häuslicher Gewalt anerkannt und ein Komitee zur Verhütung von Familienkonflikten unter dem Spirituellen Ausschuss der Muslime der Republik Tschetschenien eingerichtet. Mehrere NGOs, die Teil der Koalition der Frauen-NGOs im Nordkaukasus sind, arbeiten an den Themen häusliche Gewalt und Unterstützung für Frauen. 'Zulässige' Themen müssen jedoch in die allgemeine Logik traditioneller, kultureller, spiritueller, religiöser und nationaler Bräuche und Werte passen. Es ist auch wichtig anzumerken, dass die Mehrheit der NGO-Direktoren und Mitarbeiter in Tschetschenien Frauen sind. Der Ausweg aus der humanitären Nachkriegskrise lag direkt auf den Schultern der Frauen, da sich die Mehrheit der männlichen Bevölkerung nicht frei bewegen konnte und ständigen Bedrohungen und Kontrollen ausgesetzt war. Da Frauen in Tschetschenien, als Folge der lokalen traditionellen Kultur, als verantwortlich für Empathie und Fürsorge angesehen werden, sind sie diejenigen, die die meisten gemeinnützigen und sozialen Projekte zusammenstellen, als Psychologinnen arbeiten, sich freiwillig für Kinder engagieren und sich mit den Themen von Familien mit niedrigem Einkommen und Menschen mit Behinderungen beschäftigen (CSIS 1.2020). Es gibt Berichte, dass Frauen, die sich in anderen Republiken in Frauenhäusern aufhalten, teils gewaltsam von der Polizei zu ihren Familien zurückgebracht werden (HRW 13.1.2022).
In Dagestan werden Geschlechterfragen und Frauenrechte in der Arbeit von Malikat Jabirowas Organisation 'Mat i Ditja' (Mutter und Kind) sowie von der unabhängigen Journalistin Swetlana Anochina mit ihrem 'Daptar'-Projekt und ihrer Gruppe 'Väter und Töchter' behandelt, obwohl diese Initiativen nicht die einzigen sind, die in diesem Bereich aktiv sind (CSIS 1.2020).
Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt, trotzdem ist davon auszugehen, dass Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet ist. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als Vergewaltigung angesehen. Vergewaltigungen passieren auch in Polizeistationen. Es handelt sich um ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an. Sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie wird isoliert und stigmatisiert, und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als an der Vergewaltigung schuldig angesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014). Die Täter werden oft nicht bestraft (openDemocracy 7.8.2020).
Es ist in Tschetschenien üblich, die Ehe auf muslimische Art – durch einen Imam – zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Standesbeamten geschlossen noch registriert ist. Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014).
In den letzten Jahren repatriierte Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder sei geplant (ÖB Moskau 6.2021). Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen, angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand, als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu ca. sieben Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind (ÖB Moskau 6.2021; vgl. The Guardian 2.3.2019).
Weibliche Beschneidung kommt in Teilen von Dagestan vor. Etwa 1.240 Mädchen werden jährlich einer Genitalverstümmelung unterzogen (Human Rights Center 'Memorial'; OVD-Info; Stichting Justice Initiative; et al. 6.2020; vgl. Caucasian Knot 19.6.2020). Neben Dagestan gibt es auch Berichte von Genitalverstümmelung in Tschetschenien und Inguschetien (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien wurden ältere Frauen einer Beschneidung unterzogen (Caucasian Knot 19.6.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 24.2.2021
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021
Caucasian Knot (19.6.2020): Dagestan becomes centre of female circumcision problem in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51240/ , Zugriff 9.4.2021
CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://www.csis.org/analysis/civil-society-north-caucasus , Zugriff 24.2.2021
EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf , Zugriff 24.2.2021
Human Rights Center 'Memorial'; OVD-Info; Stichting Justice Initiative; et al. (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (6.2020): Russia’s Compliance with the International Covenant on Civil and Political Rights; Suggested List of Issues; Submitted for the consideration of the 8th periodic report by the Russian Federation for the 129th Session of the Human Rights Committee, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/RUS/INT_CCPR_ICO_RUS_42488_E.pdf , Zugriff 9.4.2021
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 4.2.2022
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.10.2021
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The Guardian (2.3.2019): 'We aren't dangerous': Why Chechnya has welcomed women who joined Isis, https://www.theguardian.com/world/2019/mar/02/we-arent-dangerous-why-chechnya-has-welcomed-women-who-joined-isis , Zugriff 19.2.2021
Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html , Zugriff 19.2.2021
Kinder
Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 ratifiziert. Zwei Zusatzprotokolle wurden von Russland ebenfalls ratifiziert, welche die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, Kinderprostitution und -pornografie betreffen (OHCHR o.D.). Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich verboten. Ebenso verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Der Besitz von Kinderpornografie ist nur dann gesetzlich verboten, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die gesetzlichen Vorgaben werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2014 verabschiedete die russische Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodež') ist seit 2018 direkt der Regierung unterstellt und besitzt einen Jahresetat von ca. RUB 8 Milliarden [ca. EUR 130 Mio.] (FES 2020). Im Jahr 2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (KRB o.D.a). Kinderrechtsbeauftragte werden vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden (KRB 27.12.2018). Die Kinderrechtsbeauftragte hat jährlich einen Tätigkeitsbericht und Bericht über die Lage der Kinder in allen Regionen vorzulegen (AA 21.5.2021; vgl. KRB 27.12.2018).
Einige Kinder sind kommerzieller sexueller Ausbeutung ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Kinder (darunter Obdachlose) Opfer von Sexhandel in Russland und in anderen Ländern werden. Auch kommt es vor, dass Kinder in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Kinderpornografie, Sexhandel sowie Verwendung von Kindern durch bewaffnete Gruppierungen im Nahen Osten. Gemäß Aussage der Regierung vom Juli 2021 wurden seit Beginn des Repatriierungsprogramms im Jahr 2017 341 Kinder aus Syrien und Irak repatriiert (USDOS 7.2022). Gewalt gegen Kinder scheint häufig angewendet zu werden (USDOS 12.4.2022). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist gesetzlich zugelassen. Körperliche Züchtigung von Kindern in Schulen und als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten ist nicht ausdrücklich verboten. Ungesetzlich ist körperliche Züchtigung als Strafmaßnahme im Zusammenhang mit Straftaten (GI 7.2020).
Es gibt in Russland gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt. Das Zentrum 'Anna' etwa koordiniert ein informelles Netzwerk von Organisationen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Kinder (ÖB 30.6.2021; vgl. AC o.D.). Es gibt kein System zur Prävention gegen häusliche Gewalt und sehr wenige Einrichtungen, wo Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können (AA 21.5.2021; vgl. Humanium o.D.). Die Notwendigkeit der Eindämmung von Kinderprostitution, Kinderhandel, Kinderpornografie und Gewalt gegen Kinder wird in der Öffentlichkeit zunehmend thematisiert (AA 21.5.2021).
Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen dürfen lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen. Mehrere Regionen erlauben Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren wurde. Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmliche sexuelle Handlungen beträgt 16 Jahre (USDOS 12.4.2022).
Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma). Roma-Kinder werden in Schulen, deren Qualitätsstandards niedrig sind, abgesondert. HIV-infizierte Kinder sind Diskriminierung im Bildungsbereich ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich - trotz bestehender gesetzlicher Regelungen - für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich fehlt beispielsweise ausgebildetes Personal an den Schulen (USDOS 12.4.2022; vgl. Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welchem RUB 784,5 Milliarden [ca. EUR 13 Milliarden] zur Verfügung stehen, um Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen 21.2.2020b). Im Rahmen dieses Projekts wird auf eine patriotische Erziehung Wert gelegt (NP o.D.). Gesetzlich ist Kindern unter 16 Jahren eine Arbeitsaufnahme in den meisten Fällen verwehrt. Die Arbeitsbedingungen für Kinder unter 18 Jahren sind gesetzlich geregelt. 14-Jährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit Erlaubnis der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Eine solche Arbeit darf der Gesundheit bzw. dem Wohlergehen des Kindes nicht schaden. Minderjährigen ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen gesetzlich verboten, z.B. Arbeiten unter Tag und in Sektoren, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden. Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung effektiv umgesetzt, obwohl das Strafausmaß zu milde ist. Es gibt Berichte über Kinder, welche im informellen Sektor und im Verkauf tätig sind. Einige Kinder sind kommerzieller sexueller Ausbeutung ausgesetzt und werden zum Betteln gezwungen (USDOS 12.4.2022).
Die medizinische Versorgung für Kinder ist sehr angespannt. Es fehlen unter anderem Physiotherapeuten und Psychologen (AA 21.5.2021). Gemäß dem Welthunger-Index 2021 sind 4,1 % der Kinder unter fünf Jahren ausgezehrt, und 12,5 % weisen Wachstumsverzögerungen auf (WHI o.D.). Im Jahr 2020 erhielten 11.000 Kinder (0-14 Jahre) antiretrovirale HIV/Aids-Medikamente (UNICEF o.D.). Es gibt staatliche Einrichtungen für Kinder mit Beeinträchtigungen, welche eine Wohngelegenheit und kostenlose medizinische Behandlung bieten (ÖB 30.6.2021). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen und psychologischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind. Besonders vulnerabel sind Kinder mit Beeinträchtigungen (USDOS 12.4.2022). Beeinträchtigte Kinder erfahren keine Gleichberechtigung, und es existieren zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten, Infrastruktur sowie Personal (Humanium o.D.).
Gemäß dem von der NGO Humanium erstellten Index bestehen in Russland wahrnehmbare Probleme bei der Realisierung von Kinderrechten (orange Stufe bzw. 7,84 von 10 maximal erreichbaren Punkten) (Humanium o.D.).
Nordkaukasus:
Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um ca. ein Drittel höher als im russischen Durchschnitt (ÖB 30.6.2021; vgl. Government.ru 15.6.2021). Dagestan ist eine von fünf Regionen, wo im Zeitraum zwischen Jänner und November 2021 die Säuglingssterblichkeit am höchsten war. Im Vergleich zum Jahr 2020 stieg in Tschetschenien im Zeitraum Jänner-November 2021 die Kindersterblichkeit um 10 % (Dagestan: 17,3 %) (KR 6.1.2022; vgl. Rosstat 30.12.2021). In Dagestan starben im Zeitraum Jänner-November 2021 8 von 1.000 Neugeborenen (Tschetschenien: 6) (Rosstat 30.12.2021). Es gibt im Nordkaukasus nicht genügend Schulen (Government.ru 15.6.2021). Mancherorts sind Mädchen Zwangs- bzw. Kinderheiraten ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Regionen in Russland haben eigene Kinderrechtsbeauftragte. Seit 2014 wird dieses Amt in Tschetschenien von Chirachmatov Chamzat Asurin-Basirievič bekleidet (KRB o.D.b). Die derzeitige Kinderrechtsbeauftragte für Dagestan ist Ežova Marina Jur'evna (KFMB o.D.).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022
AC – Anna Center (o.D.): Анна Центр [Anna-Zentrum], https://www.anna-center.ru/ , Zugriff 9.8.2022
FES – Friedrich-Ebert-Stiftung / Pavel Chikov (2020): Jugend und Menschenrechte in Russland: Ein Verhältnis mit Widersprüchen, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/moskau/16507.pdf , Zugriff 9.8.2022
GI – Global Initiative to End All Corporal Punishment of Children (7.2020): Corporal punishment of children in the Russian Federation, http://www.endcorporalpunishment.org/wp-content/uploads/country-reports/RussianFederation.pdf , Zugriff 9.8.2022
Government.ru – Webseite der Regierung [Russland] (15.6.2021): Совещание с членами Правительственной комиссии по вопросам социально-экономического развития Северо-Кавказского федерального округа [Sitzung mit Mitgliedern der Regierungskommission in Fragen der sozial-ökonomischen Entwicklung des nordkaukasischen Föderalkreises], http://government.ru/news/42494/ , Zugriff 9.8.2022
Humanium (o.D.): Kinder in Russland: Die Verwirklichung der Kinderrechte in Russland, https://www.humanium.org/de/russland/ , Zugriff 9.8.2022
KFMB – Kinderrechts-, Familien- und Mutterschaftsbeauftragte beim Republikoberhaupt Dagestans [Russland] (o.D.): Уполномоченный [Beauftragte], http://deti.gov.ru/region/dagestan/bio , Zugriff 9.8.2022
KR – Kavkaz.Realii (6.1.2022): Росстат зафиксировал всплеск детской смертности в регионах юга России и Северного Кавказа [Rosstat verzeichnete einen sprunghaften Anstieg der Kindersterblichkeit in Regionen Südrusslands und des Nordkaukasus], https://www.kavkazr.com/a/rosstat-zafiksiroval-vsplesk-detskoy-smertnosti-v-regionah-yuga-rossii-i-severnogo-kavkaza/31642468.html , Zugriff 9.8.2022
KRB – Kinderrechtsbeauftragte beim Staatspräsidenten [Russland] (27.12.2018): Федеральный закон: Об уполномоченных по правам ребенка в Российской Федерации (Nr. 501-ФЗ) [Föderales Gesetz: Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation], http://deti.gov.ru/detigray/upload/documents/January2019/amRfIOZ71CtFW0jcp7UI.pdf , Zugriff 9.8.2022
KRB – Kinderrechtsbeauftragte beim Staatspräsidenten [Russland] (o.D.a): ОБ ИНСТИТУТЕ УПОЛНОМОЧЕННОГО ПО ПРАВАМ РЕБЕНКА В РОССИИ [Über die Institution des Kinderrechtsbeauftragten in Russland], http://deti.gov.ru/pages/history , Zugriff 9.8.2022
KRB – Kinderrechtsbeauftragter in Tschetschenien [Russland] (o.D.b): Уполномоченный [Beauftragter], http://deti.gov.ru/region/chechen/bio , Zugriff 9.8.2022
NP – Nationale Projekte [Russland] (o.D.): Проекты/Образование/Инициативы: Патриотическое воспитание [Projekte/Bildung/Initiativen: patriotische Erziehung], https://национальныепроекты.рф/projects/obrazovanie/patrioticheskoe-vospitanie, Zugriff 9.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022
OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/ , Zugriff 26.7.2022
Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (30.12.2021): МЛАДЕНЧЕСКАЯ СМЕРТНОСТЬ ПО СУБЪЕКТАМ РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ за январь - ноябрь 2021 года [Kindersterblichkeit nach Subjekten der Russischen Föderation im Zeitraum Jänner-November 2021], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2021_edn11_t2.xlsx , Zugriff 9.8.2022
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USDOS – US Department of State [USA] (7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/08/22-00757-TIP-REPORT_072822-inaccessible.pdf , Zugriff 9.8.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html , Zugriff 20.7.2022
WHI – Welthunger-Index (o.D.): Welthunger-Index 2021: Russische Föderation, https://www.globalhungerindex.org/de/russia.html , Zugriff 9.8.2022
Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht laut gesetzlichen Vorgaben Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. In einigen Fällen schränken die Behörden diese Rechte ein. Verschuldeten Personen kann die Ausreise verweigert werden. Auch Millionen Regierungsbedienstete sind von Ausreisebeschränkungen betroffen, darunter Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft, des Innen- und des Verteidigungsministeriums (USDOS 12.4.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 21.5.2021).
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021).
Als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine setzte die EU Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie für andere russische Beamte und Geschäftsleute aus (Europäischer Rat 16.8.2022). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Mehrere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022
DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890546 , Zugriff 23.8.2022
Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/ , Zugriff 23.8.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html , Zugriff 3.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022
RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf , Zugriff 13.7.2022
USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/ , Zugriff 8.8.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html , Zugriff 20.7.2022
Meldewesen
Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).
Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 6.2021).
Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 6.4.2021
ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against Extremism in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf , Zugriff 6.4.2021
BAA Staatendokumentation [Österreich] (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 6.4.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf , Zugriff 6.4.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021
US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 6.4.2021
Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas
Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).
Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021).
Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).
Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 6.4.2021
Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?, https://www.aljazeera.com/opinions/2017/11/28/is-chechnyas-kadyrov-really-dreaming-of-quitting , Zugriff 6.4.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf , Zugriff 6.4.2021
Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf , Zugriff 6.4.2021
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 6.4.2021
New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia?, https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion , Zugriff 6.4.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021
Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 6.4.2021
Grundversorgung
Wirtschaft:
Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine führte zu verschärften Sanktionen des Westens gegen Russland. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten in der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse (Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Sanktionen des Westens beeinträchtigt (WIIW o.D.). Die Sanktionen haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau.de 2.8.2022).
Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vgl. FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vgl. WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).
Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vgl. Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).
Die meisten Hilfsprogramme zur Bekämpfung der Folgen der COVID-Pandemie sind Ende 2020 ausgelaufen (WKO 25.7.2022). Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren (ÖB 30.6.2021).
Grundversorgung:
Die Anzahl derjenigen Russen, welche in Armut leben, stieg gemäß der russischen Regierung zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2022 um 8,5 Millionen (ERev 3.7.2022). Im Jahr 2021 betrug der Anteil der Russen unter der Armutsgrenze 11 % (Rosstat 27.4.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (v. a. Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NP o.D.). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 21.5.2021). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 7.2022).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 15.172 [ca. EUR 251], für Kinder RUB 13.501 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 11.970 [ca. EUR 198] (Rosstat 22.6.2022). Der Mindestlohn beträgt seit 1.6.2022 RUB 15.279 [ca. EUR 251] und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 386] (Ria.ru 27.6.2022). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen verstärkt (AA 21.5.2021).
Quellen:
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BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf , Zugriff 25.7.2022
ERev – Eurasia Review (3.7.2022): Putin’s War Economy Leading To Decline In Russians’ Standard Of Living – OpEd, https://www.eurasiareview.com/03072022-putins-war-economy-leading-to-decline-in-russians-standard-of-living-oped/ , Zugriff 30.8.2022
FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.7.2022): Russlands Wirtschaft schrumpft stark, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/russlands-wirtschaft-schrumpft-im-zweiten-quartal-18204774.html , Zugriff 19.8.2022
FT – Financial Times (19.8.2022): Russia’s economy is staggering, but still on its feet, https://www.ft.com/content/eebc166b-0ab3-4a69-b61c-62908ee984e5 , Zugriff 19.8.2022
HB – Handelsblatt (7.7.2022): Ölpreis könnte bis Ende 2023 um 50 Prozent einbrechen, https://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/rezessionsaengste-oelpreis-koennte-bis-ende-2023-um-50-prozent-einbrechen/28482722.html , Zugriff 1.9.2022
HF – Heritage Foundation, The (o.D.): 2022 Index of Economic Freedom: Russia, https://www.heritage.org/index/country/russia , Zugriff 26.8.2022
Interfax (10.8.2022): Дефляция в РФ в июле усилилась до 0,39% [Deflation in Russischer Föderation im Juli zog auf Wert von 0,39 % an], https://www.interfax.ru/russia/856123 , Zugriff 19.8.2022
IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf , Zugriff 23.8.2022
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NP – Nationale Projekte [Russland] (o.D.): Проекты/Жилье и городская среда/Инициативы: Чистая вода [Projekte/Unterkünfte und Städte/Initiativen: sauberes Wasser], https://национальныепроекты.рф/projects/zhile-i-gorodskaya-sreda/chistaya_voda, Zugriff 26.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022
Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/ , Zugriff 23.8.2022
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Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (27.4.2022): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Anteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-4_n.doc , Zugriff 31.8.2022
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WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 25.7.2022
WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Russland-erheblich.html , Zugriff 8.8.2022
WZ – Wiener Zeitung (9.6.2022): Ukraine war 2021 weltweit fünftgrößter Weizenexporteur, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/international/2150303-Ukraine-war-2021-weltweit-fuenftgroesster-Weizenexporteur.html , Zugriff 30.8.2022
Nordkaukasus
Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru 15.6.2021). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2020 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2022).
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241], für Kinder RUB 12.962 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 11.492 [ca. EUR 190] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022).
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Dagestan für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 13.806 [ca. EUR 228], für Kinder RUB 12.649 [ca. EUR 209] und für Pensionisten RUB 10.893 [ca. EUR 180] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022
BP – Borgen Project, The (3.9.2021): The Nature of Poverty in the North Caucasus, https://borgenproject.org/poverty-in-the-north-caucasus/ , Zugriff 30.8.2022
BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf , Zugriff 25.7.2022
FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/ , Zugriff 10.8.2022
Government.ru – Webseite der Regierung [Russland] (15.6.2021): Совещание с членами Правительственной комиссии по вопросам социально-экономического развития Северо-Кавказского федерального округа [Sitzung mit Mitgliedern der Regierungskommission in Fragen der sozial-ökonomischen Entwicklung des nordkaukasischen Föderalkreises], http://government.ru/news/42494/ , Zugriff 9.8.2022
KR – Kavkaz.Realii (29.8.2022): Республики Северного Кавказа – худшие в рейтинге по рынку труда [Die Republiken des Nordkaukasus - die schlechtesten im Arbeitsmarkt-Rating], https://www.kavkazr.com/a/respubliki-severnogo-kavkaza-okazalisj-autsayderami-reytinga-po-rynku-truda/32008783.html , Zugriff 30.8.2022
MT – Moscow Times (13.7.2022): В Чечне обнаружили бурный рост экономики на фоне войны [In Tschetschenien wurde ein rasantes Wirtschaftswachstum vor dem Hintergrund des Krieges festgestellt], https://www.moscowtimes.ru/2022/07/13/v-chechne-obnaruzhili-burnii-rost-ekonomiki-na-fone-voini-a22236 , Zugriff 31.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022
ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468 , Zugriff 9.8.2022
Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (22.6.2022): Величина прожиточного минимума в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Höhe des Existenzminimums insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-1_pr_min.doc , Zugriff 31.8.2022
Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (27.4.2022): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Anteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-4_n.doc , Zugriff 31.8.2022
Russland-Analysen (Nr. 382) / Martin Brand (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 1.9.2022
Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen , Zugriff 10.8.2022
Statista (7.2022): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2021 to 2022, https://www.statista.com/statistics/1039710/russia-regions-with-lowest-middle-class-share/ , Zugriff 31.8.2022
Statista (3.2022): Federal subjects with the lowest gross regional product (GRP) per capita in Russia in 2020, https://www.statista.com/statistics/1039684/russia-regions-with-lowest-grp-per-capita/ , Zugriff 31.8.2022
Sozialbeihilfen
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).
Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).
Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).
Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).
Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
- Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
- Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);
- Familien mit geringem Einkommen;
- Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).
Familienbeihilfe
Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Russland Analysen 21.2.2020a).
Mutterschaft
Mutterschaftsurlaub kann für bis zu 140 Tage bei vollem Gehaltsbezug beantragt werden (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Urlaub auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns - bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40-Stunden-Vollzeitjob. Der Mindestbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei 9.489 Rubel (ca. 130 €) und der Maximalbetrag bei 61.327 Rubel (ca. 840 €) (IOM 2020). Weiters gibt es landesweite Pauschalzahlungen für die Geburt und die medizinische Registrierung vor der 12. Schwangerschaftswoche und seit 2020 Lohnersatzzahlungen von 40% in den ersten drei Jahren der Elternzeit. Mütter haben auch Anspruch auf zwei zusätzliche bezahlte Urlaubstage bis zum 14. Lebensjahr des Kindes. Bezüglich Betreuungseinrichtungen von Kindern ist zu sagen, dass die Gebühren dafür niedrig sind und hohe Vergünstigungen bei zunehmender Kinderanzahl bieten. Obwohl das Angebot von Betreuungseinrichtungen regional variiert, gibt es im Allgemeinen ein breites Versorgungsnetz (Russland Analysen 21.2.2020b).
Mutterschaftskapital
Zu den wichtigen sozialen Unterstützungsleistungen zählt das Mutterschaftskapital (ÖB Moskau 6.2021). Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich (RBTH 22.4.2017). Es wurde eingeführt, um Eltern finanziell zu unterstützen und dadurch die Geburtenrate in Russland zu erhöhen. Die Einmalzahlung wird Familien (grundsätzlich der Mutter) für jedes (seit 2020 auch das erste) zur Welt gebrachte oder adoptierte Kind gewährt (2021: 483.881,83 Rubel (über 5.000 Euro) für das erste Kind, 639.431,83 Rubel (ca. 7.000 Euro) für das zweite und jedes weitere Kind) (ÖB Moskau 6.2021). Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt, und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil dies zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH 22.4.2017; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Höhe des Mutterschaftskapitals entspricht etwa einem durchschnittlichen Jahresgehalt, und bisher profitierten über fünf Millionen Familien davon. Das Mutterschaftskapital soll laut Putin bis Ende 2026 fortgeführt werden (Russland Analysen 21.2.2020a). Das Mutterschaftskapital muss nicht versteuert werden und ist status- und einkommensunabhängig (Russland Analysen 21.2.2020b).
Behinderung
Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters (IOM 2020). Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten (AA 2.2.2021). Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (ÖB Moskau 6.2021).
Arbeitslosenunterstützung
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).
Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen
Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021
BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 18.2.2021
IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2 , Zugriff 14.10.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 14.10.2021
RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881 , Zugriff 18.3.2020
Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 4.2.2020
Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 4.2.2020
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).
Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).
Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose undambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vgl. AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021).
Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem 'zuständigen' Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem 'zuständigen' Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021).
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).
Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z.B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (ÖB Moskau 6.2021).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).
Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung im Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.2.2021
GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche ,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 17.2.2021
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 17.2.2021
IOM – International Organisation of Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2 , Zugriff 14.10.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 14.10.2021
Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/ , Zugriff 17.2.2021
Tschetschenien
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:
- infektiöse und parasitäre Krankheiten
- Tumore
- endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
- Krankheiten des Nervensystems
- Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems
- Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
- Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
- Krankheiten des Kreislaufsystems
- Krankheiten des Atmungssystems
- Krankheiten des Verdauungssystems
- Krankheiten des Urogenitalsystems
- Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
- Krankheiten der Haut und der Unterhaut
- Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
- Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
- Geburtsfehler und Chromosomenfehler
- bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
- Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).
In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021
BDA – Belgium Desk on Accessibility [EU] (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 18.3.2020
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.2.2021
Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
'Achkhoy-Martan RCH' (regional central hospital), 'Vedenskaya RCH', 'Grozny RCH', 'Staro-Yurt RH' (regional hospital), 'Gudermessky RCH', 'Itum-Kalynskaya RCH', 'Kurchaloevskaja RCH', 'Nadterechnaye RCH', 'Znamenskaya RH', 'Goragorsky RH', 'Naurskaya RCH', 'Nozhai-Yurt RCH', 'Sunzhensk RCH', Urus-Martan RCH', 'Sharoy RH', 'Shatoïski RCH', 'Shali RCH', 'Chiri-Yurt RCH', 'Shelkovskaya RCH', 'Argun municipal hospital N° 1' und 'Gvardeyskaya RH' (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
'The Republican hospital of emergency care' (former Regional Central Clinic No. 9), 'Republican Centre of prevention and fight against AIDS', 'The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova', 'Republican Oncological Dispensary', 'Republican Centre of blood transfusion', 'National Centre for medical and psychological rehabilitation of children', 'The Republican Hospital', 'Republican Psychiatric Hospital', 'National Drug Dispensary', 'The Republican Hospital of War Veterans', 'Republican TB Dispensary', 'Clinic of pedodontics', 'National Centre for Preventive Medicine', 'Republican Centre for Infectious Diseases', 'Republican Endocrinology Dispensary', 'National Centre of purulent-septic surgery', 'The Republican dental clinic', 'Republican Dispensary of skin and venereal diseases', 'Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation', 'Psychiatric Hospital ‘Samashki’, 'Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’', 'Regional Paediatric Clinic', 'National Centre for Emergency Medicine', 'The Republican Scientific Medical Centre', 'Republican Office for forensic examination', 'National Rehabilitation Centre', 'Medical Centre of Research and Information', 'National Centre for Family Planning', 'Medical Commission for driving licenses' und 'National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’' (BDA CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:
'Clinical Hospital N° 1 Grozny', 'Clinical Hospital for children N° 2 Grozny', 'Clinical Hospital N° 3 Grozny', 'Clinical Hospital N° 4 Grozny', 'Hospital N° 5 Grozny', 'Hospital N° 6 Grozny', 'Hospital N° 7 Grozny', 'Clinical Hospital N° 10 in Grozny', 'Maternity N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 1 in Grozny', 'Polyclinic N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 3 in Grozny', 'Polyclinic N° 4 in Grozny', 'Polyclinic N° 5 in Grozny', 'Polyclinic N° 6 in Grozny', 'Polyclinic N° 7 in Grozny', 'Polyclinic N° 8 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 1', 'Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 5', 'Dental complex in Grozny', 'Dental Clinic N° 1 in Grozny', 'Paediatric Psycho-Neurological Centre', 'Dental Clinic N° 2 in Grozny' und 'Paediatric Dental Clinic of Grozny' (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
Dagestan
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Dagestan eine eigene Gesundheitsverwaltung, welche die regionalen Gesundheitseinrichtungen (spezialisierte und zentrale Krankenhäuser, Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfallambulanzen, etc.) umfasst. Auch in Dagestan gibt es sowohl öffentliche als auch private Gesundheitseinrichtungen. Öffentliche Einrichtungen haben keine offiziellen Preislisten ihrer Behandlungen, da prinzipiell Untersuchungen, Behandlungen und Konsultationen kostenfrei sind. Jedoch muss auf die informelle Zuzahlung hingewiesen werden (beispielsweise, um die Wartezeit zu verkürzen). Die Zahlungen sind jedoch geringer als in privaten Institutionen. Die Qualität der Behandlung ist in öffentlichen Einrichtungen nicht schlechter – viele Fachärzte arbeiten sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen. Die Ausstattung und die Geräte sind meist in privaten Einrichtungen besser (BDA CFS 25.3.2016).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
BDA – Belgium Desk on Accessibility [EU] (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
BDA – Belgium Desk on Accessibility [EU] (25.3.2016): Accessibility of healthcare: Dagestan, Country Fact Sheet via MedCOI
Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc.
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).
Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 14483). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 14271), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 14483). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 14483).
Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebenden Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24€). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).
Folgende häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (v.a. auch in Tschetschenien):
- Sertralin (BMA 12132, BMA 14483)
- Escitalopran (BMA 12248, BMA 12977)
- Paroxetin (BMA 12863, BMA 14483)
- Citalopram (BMA 12977)
- Fluoxetin (BMA 14483)
Quellen:
BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248
International SOS via MedCOI (18.11.2019): BMA 12977
International SOS via MedCOI (12.2.2021): BMA 14483
International SOS via MedCOI (10.3.2020): BMA 12863
International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132
International SOS via MedCOI (14.12.2020): BMA 14271
Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis / Tuberkulose
Ein ernstes Problem bleibt die Bekämpfung von HIV/AIDS. Der Anteil der AIDS-Kranken an der Bevölkerung wächst in Russland schneller als im Rest der Welt. Bis zu 1,7% der Bevölkerung sind mit HIV infiziert. Bei den 35–39-Jährigen sind es sogar 3,2%. Die Zahl der Neuinfizierten steigt jährlich um mehr als 100.000. Die Krankheit ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Eine 'Nationale Strategie der AIDS-Bekämpfung' soll die Verbreitung eindämmen. Da jedoch ein korrespondierender Umsetzungsplan fehlt, bleibt die Lage weiterhin außer Kontrolle. Die Kosten der Behandlung werden nur für russische Bürger übernommen. Infizierte Migranten werden nicht behandelt (AA 2.2.2021). HIV/AIDS ist in der Russischen Föderation mittels bestimmter antiretroviraler Medikamente generell behandelbar (BMA 13876). Dies gilt auch für Tschetschenien (BDA 6757).
Hepatitis ist in der Russischen Föderation generell behandelbar (BMA 12364).
Tuberkulose ist beispielsweise im Central Scientific Research Institute of Tuberculosis in Moskau behandelbar (BMA 13699). In Tschetschenien beispielsweise ist Tuberkulose in jedem Teil der Republik generell behandelbar, z.B. in Gudermes, Naderetchnyj, Shali, Shelkovskyj und Grosny. Es gibt in Grosny auch eine eigene Tuberkulose-Abteilung für Kinder (BDA 31.3.2015). In Moskau beispielsweise werden auch die Kosten für die Behandlung der häufig vorkommenden Krankheit Tuberkulose vom Moskauer Forschungs- und Klinikzentrum für Tuberkulosebekämpfung übernommen. Jeder, auch Migranten oder Obdachlose, haben Zugang zu diesen kostenlosen Gesundheitsleistungen (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 25.2.2021
International SOS via MedCOI (7.8.2020): BMA 13876
International SOS via MedCOI (13.5.2019): BMA 12364
International SOS via MedCOI (19.6.2020): BMA 13699
Belgian Immigration Office (29.6.2018): Question & Answer, BDA 6757
BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.10.2021
Behandlungsmöglichkeiten Nierenerkrankungen, Dialyse, Lebertransplantationen, Diabetes
Nierenerkrankungen und (Hämo-)Dialyse sind sowohl in der Russischen Föderation als auch in Tschetschenien behandelbar bzw. verfügbar (BMA 12506, BDA 31.3.2015). Auch Diabetes ist in der Russischen Föderation behandelbar (BMA 12353). Es werden in Russland auch prinzipiell Transplantationen durchgeführt, jedoch muss man sich auf eine Warteliste setzen lassen (BDA 31.3.2015). Leberfunktionstests sind in der RF generell verfügbar, Lebertransplantationen sind in Moskau grundsätzlich verfügbar (AVA 14382). Krankenhäuser haben bestimmte Quoten bezüglich der Behandlungen von Personen (z.B. Lebertransplantation) aus anderen Regionen oder Republiken der Russischen Föderation. Um solch eine Behandlung außerhalb der Region des permanenten Aufenthaltes zu erhalten, braucht die Person eine Garantie von der regionalen Gesundheitsbehörde, dass die Kosten für die Behandlung rückerstattet werden (BDA 31.3.2015).
Quellen:
BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
International SOS via MedCOI (12.7.2019): BMA 12506
International SOS via MedCOI (8.5.2019): BMA 12353
International SOS via MedCOI (7.1.2021): AVA 14382
Rückkehr
Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel, die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).
Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Wenn ein Einberufungsbefehl vorliegt, dann werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien – wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf , Zugriff 6.10.2022
Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/ , Zugriff 10.1.2023
EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen (ABl. L 129 vom 17.5.2007), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC , Zugriff 29.7.2022
IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf , Zugriff 23.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf , Zugriff 10.1.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
RF – Russische Föderation [Russland] (14.7.2022): Федеральный закон "О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию" от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/ , Zugriff 1.2.2023
Ukraine-Krieg (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.04.2022)
Sozialleistungen für Staatsangehörige (Haben sich seit dem Kriegseinsatz der Russischen Föderation in der Ukraine die Sozialleistungen für Staatsangehörige der Russischen Föderation geändert? Wenn ja, wie?)
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass für das Budget 2022 eine Verminderung der Ausgaben in den Bereichen Sozialleistungen und Gesundheitswesen vorgesehen ist. Dies bedeutet gegenüber 2021 ein Minus von RUB 117 Mrd. [ca. EUR 1,3 Mrd.] bzw. RUB 371 Mrd. [ca. EUR 4,1 Mrd.]. Hinweise auf eine weitere allgemeine Einschränkung von Sozialleistungen für russische Staatsangehörige seit Beginn des Ukraine-Kriegs konnten nicht gefunden werden. Ab 1.5.2022 sind neue monatliche Unterstützungszahlungen für 8-17-jährige Kinder bedürftiger Familien geplant.
Die nachfolgende Quelle berichtet außerdem, dass Veteranen von Kampfhandlungen, Veteranen des Militärdienstes sowie Veteranen der Arbeit Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen haben. Hierzu zählen auch Veteranen, die seit 24.2.2022 in der Ukraine kämpfen. Veteranen haben Anspruch auf u.a. Pensionsleistungen; monatliche Geldleistungen; kostenfreien Wohnraum und kommunale Dienstleistungen; medizinische und prothetisch-orthopädische Hilfe.
Situation von Rückkehrern aus dem Ausland (Gibt es Repressalien für Rückkehrer aus dem Ausland, welche schon lange im Ausland lebten, z.B. als Folge der europäischen (wirtschaftlichen) Sanktionen gegen die Russische Föderation?)
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen in der Russischen Föderation, welche Einschränkungen für Rückkehrerinnen/Rückkehrer mit russischer Staatsangehörigkeit aus dem Ausland vorsehen. De facto kommt es beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen aber zu Befragungen Ein- und Ausreisender (Russinnen/Russen, aber auch Vertreter/innen sog. „unfreundlicher Staaten“ – darunter auch: Republik Österreich) durch Grenzkontrollorgane. Da i.d.R. diesen Befragungen kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zugrunde liegt, erfolgen diese ohne entsprechende Rechtsgrundlage. Über die Verwendung der im Zuge der Befragung gewonnener Daten durch die russischen Behörden kann nur gemutmaßt werden, dass derartige Informationen zu repressiven Handlungen gegen russische Bürgerinnen/Bürger verwendet werden.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020 zur Russischen Föderation: Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt
Ist die Information, dass im Allgemeinen keine Verfolgung von Personen festgestellt werden kann, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden und die ihre Haftstrafe bereits verbüßt haben?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch keine Informationen gefunden. Daher wurde die Anfrage an die Österreichische Botschaft Moskau weitergeleitet.
Die Hintergrundinformation für die Fragen wurde wie folgt formuliert:
Ein Erkenntnis des BVwG aus dem Jahr 2018 bezieht sich u.a. auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation von 2017. Im Erkenntnis heißt es, dass im Allgemeinen keine Verfolgung von Personen festgestellt werden konnte, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden, und die ihre Haftstrafe bereits verbüßt haben. Die untergeordnete Tätigkeit des Beschwerdeführers würde kein besonderes Interesse der russischen Behörden an der Person des BF begründen. Angesichts dessen, dass der BF durch Vorlage des Urteils und einer Haftbestätigung beweisen könne, dass er für seine Taten bereits verurteilt wurde, drohe dem BF im Falle einer Rückkehr keine Strafverfolgung und keine Haft.
Die Auskunft der Konsularabteilung der ÖB Moskau vom 29.6.2017 lautete damals wie folgt: Trotz umfassender und detaillierter Recherchen der Konsularabteilung der Botschaft konnten - auch in regierungskritischen russischen Medien bzw. Websites von NRO - keine Informationen mit Hinweisen darauf gefunden werden, dass Personen, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation "Islamischer Staat" strafgerichtlich verurteilt wurden und eine Haftstrafe bereits verbüßt haben, in der RF abseits einer eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden. Ebenso wenig liegen Berichte über Menschenrechtsverletzungen an entlassenen Straftätern vor, die in der RF wegen terroristischer Verbrechen verurteilt worden sind. Den russischen Behörden ist durchaus bewusst, dass der Gefahr des Terrorismus, insbesondere auch jener, die von rückkehrenden Kämpfern des IS und anderer in der RF verbotenen terroristischen Organisationen droht, mit repressiven Mitteln allein nicht begegnet werden kann. Die zunehmende Betonung von präventiven Maßnahmen und der Notwendigkeit der Einbeziehung der Zivilgesellschaft in der russischen Anti-Terrorismus-Politik kam zuletzt bei den Gesprächen des OSZE-Sonderbeauftragten zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus, Prof. Peter Neumann, am 19./20. Juni d.J. in Moskau deutlich zum Ausdruck. Seitens der für die Terrorismusbekämpfung zuständigen russischen Behörden wurde in diesem Kontext auch die Bedeutung eines entsprechenden Menschenrechtsschutzes thematisiert.
Einzelquellen:
In einer Antwort der Österreichischen Botschaft Moskau vom 2.9.2020 finden sich folgende Informationen:
1. Sind die Informationen aus der Antwort der Konsularabteilung der ÖB Moskau vom 29.6.2017 noch aktuell?
Die 2017 erteilte Einschätzung deckt sich weitestgehend mit der aktuellen Ausgangslage. Bezüglich der Strafverfolgung von Anhängern des IS in Russland wird ergänzend auf den Asylländerbericht der Botschaft 2019 verwiesen.
2. Gibt es Berichte darüber oder Hinweise darauf, dass eine Person, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurde und eine Haftstrafe bereits verbüßt hat, in der Russischen Föderation erneut von den russischen Behörden verfolgt wird bzw. dass ihr in der RF erneute Verurteilung und Haft drohen (Doppelbestrafung)?
Die Konsularabteilung konnte im Rahmen ihrer umfassenden Recherchen zahlreiche Artikel darüber finden, dass Personen in der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben oder festgenommen wurden, weil sie im Verdacht stehen, die Terrororganisation „Islamischer Staat“ finanziell unterstützt, für sie Anwerbungen unternommen oder für den „Islamischen Staat“ an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Dabei konnten jedoch keine Informationen mit Hinweisen darauf gefunden werden, dass Personen, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurden und eine Haftstrafe bereits verbüßt haben, in der RF erneut von den russischen Behörden verfolgt werden bzw. dass ihnen in der RF erneute Verurteilung und Haft drohen (Doppelbestrafung).
Das Menschenrechtszentrum Memorial meldete am 28.8.2020, dass gegen einen Bewohner von Kabardino-Balkarien ein Strafverfahren wegen „Unterstützung der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat“ eingeleitet wurde, obwohl er bereits 2018 wegen „Unterstützung einer illegalen bewaffneten Vereinigung“ verurteilt worden sei. Laut der Meldung werde aufgrund derselben Handlungen in den Jahren 2015-2016 ein zweites Verfahren unter einem anderen Straftatbestand geführt. Laut Anwältin des Beschuldigten sei das rechtliche Willkür und sie verwies, laut Meldung, auf das Verbot der Doppelbestrafung. Es ist die einzige Meldung, die in diesem Zusammenhang recherchiert werden konnte. Das Verbot der Doppelbestrafung ist sowohl Im Art. 50 Z 1 der Verfassung der RF vom 12.12.1993 als auch im Art. 6 Z 2 des russischen Strafgesetzkodex festgelegt: „Niemand kann für ein und dasselbe Verbrechen zweimal eine strafrechtliche Verantwortung tragen.“
3. Gibt es Berichte darüber oder Hinweise darauf, dass eine Person, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurde und eine Haftstrafe bereits verbüßt hat, in der Russischen Föderation abseits einer eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurde bzw. werden kann, wie in relevanten Berichten erwähnte „politische Gegner“ oder „Extremisten“, so z.B. von rechtswidriger Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Misshandlungen?
Unterfrage a): Wenn ja, gibt es Hinweise darauf, wer diese Menschenrechtsverletzungen durchführt?
Unterfrage b): Wenn ja, finden solche Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien und auch im Rest der RF statt?
Unterfrage c): Wenn ja, gibt es Berichte darüber oder Hinweise darauf, dass die russischen Sicherheitsbehörden Schutz gegen solche extralegalen Übergriffe außerhalb der eigentlichen Strafverfolgung bieten?
Es konnten keine Berichte darüber oder Hinweise darauf gefunden werden, dass eine Person, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurde und eine Haftstrafe bereits verbüßt hat, in der Russischen Föderation abseits einer eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurde bzw. werden kann, wie in relevanten Berichten erwähnte „politische Gegner“ oder „Extremisten“, so zB von rechtswidriger Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Misshandlungen.
Laut einem Bericht des Conflict Analysis and Prevention Center stehen Ehefrauen und Kinder von ehemaligen Kämpfern/Terroristen in den Republiken des Nordkaukasus in unterschiedlichem Ausmaß unter Beobachtung der Behörden. Grundsätzlich ist daher wohl davon auszugehen, dass eine Person – deren Sympathien für den „Islamischen Staat“ den russischen Sicherheitsbehörden bekannt sind – ebenso auf dem Radar der Sicherheitsorgane sein könnte. Bezüglich Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien wird etwa auf den OSZE-Bericht von Prof. Dr. Wolfgang Benedek verwiesen.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.10.2022 zur Russischen Föderation: Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien
Mit welchen Maßnahmen haben derzeit IS-Anhänger bei Rückkehr in die Russische Föderation zu rechnen?
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass der „IS“ in Russland als terroristische Organisation gilt und seine Tätigkeit auf russischem Territorium gerichtlich verboten wurde. IS-Anhänger in der Russischen Föderation haben mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen. Gemäß Art. 208 des russischen Strafgesetzbuches (StGB) zieht die Gründung/Leitung einer bewaffneten Formation oder deren Finanzierung eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren nach sich. Die Teilnahme an einer bewaffneten Formation (ebenso auf dem Territorium eines fremden Staates) wird mit einer Freiheitsstrafe von 8 bis 15 Jahren geahndet. Die Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt, Kampfhandlungen usw. auf dem Territorium eines fremden Staates ziehen eine Freiheitsstrafe von 12 bis 20 Jahren und eine Geldstrafe nach sich. Ersttäter können sich unter bestimmten Umständen der strafrechtlichen Verantwortung entziehen (Art. 208 StGB).
Welche Maßnahmen haben (nahe) Angehörige von IS-Anhängern, welche u.a. in Syrien aktuell kämpfen bzw. kämpften und wieder zurückkehrten oder getötet wurden, bei Rückkehr in die Russische Föderation zu erwarten? Machte es einen Unterschied, ob sie selbst sympathisierten?
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass Russland mit Unterstützung des tschetschenischen Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow seit August 2017 aus Syrien und dem Irak 24 Frauen und mehr als 200 Kinder zurückgeholt hat. Angehörige der Sicherheitskräfte zählen die Familien von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppen zur Gruppe mit einem hohen Risiko der Radikalisierung, was zu Hausdurchsuchungen, Beschattung, Abhörung usw. führt. In der Mehrzahl der Fälle übernehmen die Großmütter der zurückgekehrten Kinder deren Obsorge. In Tschetschenien können Kinder, deren Mutter im IS einen Mann nicht-tschetschenischer Herkunft geheiratet hat, Probleme mit den Verwandten bekommen. Die Mehrzahl der Frauen wurde nach der Rückkehr in die Freiheit entlassen. Am besten erging es ihnen in Tschetschenien. Nach der Rückkehr entließ man sie nach Hause und gestattete ihnen, ihr Leben weiter zu leben. In Dagestan wurden die Zurückkehrenden verhaftet, einige Frauen wurden zu Freiheitsstrafen von 4 bis 8 Jahren verurteilt mit Aufschub, bis ihre Kinder groß sind. Seitdem übersiedeln einige dagestanische Frauen nach Tschetschenien, wo sie an Vorbeugeprogrammen gegen Extremismus teilnehmen.
Ist die Anfragebeantwortung vom 3.9.2020 (Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden, Haftstrafe bereits verbüßt) aktuell?
Die Österreichische Botschaft in Moskau berichtet Folgendes:
Die Situation betreffend Menschenrechtsverletzungen gegen IS-Rückkehrer bzw. Doppelbestrafung ist weitgehend unverändert zu 2017, wobei aber grundsätzlich von einem Rückgang des Zulaufs zu IS aus dem Nordkaukasus auszugehen ist.
Aus dem Asylländerbericht 2022 der Österreichischen Botschaft Moskau:
1. Situation im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich Experten zufolge verbessert Die Zahl der Opfer von gewalttätigen Zusammenstößen hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten „islamistische Bewegung“ im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem IS in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan habe Experten zufolge bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt.
Gleichzeitig ist zu beachten, dass in der Region weiterhin ein Klima der Straflosigkeit für Angehörige der Sicherheitskräfte herrscht. Es kann nicht verifiziert werden, ob es sich bei den von den Behörden regelmäßig bekannt gemachten Anti-Terror-Einsätzen, tatsächlich um Terroristen handelt. Es ist möglich, dass es sich zumindest zum Teil um fabrizierte Vorwürfe handelt. […]
Einschätzung der Botschaft
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Intensität des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus hat nachgelassen, ebenso die Aktivität des IS. Vereinzelt kommt es zu Anschlägen von Einzelpersonen oder autonomen Gruppen. Die Menschenrechtslage insbesondere in Tschetschenien ist jedoch weiterhin besorgniserregend. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht Personen aus Tschetschenien nur beschränkt offen, wie Rückentführungen durch tschetschenische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren mehrfach gezeigt haben. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine ergeben sich insb. für junge Männer in der Region neue Probleme, da einerseits traditionelle Wertvorstellungen, andererseits fehlender rechtlicher Schutz eine Verweigerung des Kampfeinsatzes massiv erschweren.
- ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (29.9.2022): Auskunft der ÖB, per E-Mail
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschrift durch das Bundesamt (Einvernahme vom 15.02.2018), der Beschwerdeschriftsatz, die Länderinformationen zur Russischen Föderation, Version 11 vom 03.02.2023, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 14.04.2022 (Ukraine-Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige und Situation von Rückkehrern aus dem Ausland) sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 03.09.2020: Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 06.10.2022: Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien, die von den BF vorgelegten Personendokumente und Integrationsunterlagen und die mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 29.04.2021, vom 18.08.2022 und vom 07.02.2023.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:
2.1.1. Die Identität der BF und ihre Beziehung zueinander stehen aufgrund der vorgelegten Dokumente, insbesondere des russischen Auslandsreisepasses (Nr. 55 0421580, ausgestellt am 18.09.2020) und der Kopie des Konventionsreisepasses (Nr. K 1316045) der BF1 sowie der bei der Asylantragstellung vorgelegten Geburtsurkunde der BF2 fest (AS 217).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF1 sowie zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihren Sprachkenntnissen gründen auf den diesbezüglich schlüssigen und gleichbleibenden Angaben der BF1 im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022 und vom 07.02.2023).
Die Feststellungen zum Familienstand und den Kindern der BF1 basieren ebenfalls auf ihren dahingehend glaubhaften und übereinstimmenden Angaben in den mündlichen Verhandlungen und stehen mit der vorgelegten Vereinbarung über die Durchführung der freiwilligen vollen Erziehung vom 17.09.2015, mit den Angaben vor dem Bundesamt sowie mit den rechtskräftigen Bescheiden der Kinder vom 21.04.2021, in der die BF1 als Mutter angeführt wird, im Einklang (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls; Seite 6-7 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023; OZ 9 und 24).
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF1 gründen ebenfalls auf ihren gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren und deckt sich mit dem Eindruck, den sie in der mündlichen Verhandlung vermittelte, so hat sie Großteils die Verhandlung in deutscher sowie tschetschenischer Sprache durchgeführt und verstand den Dolmetscher (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022 und vom 07.02.2023).
2.1.2. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF1 in der Russischen Föderation vor ihrer Ausreise beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, die in Bezug auf ihren vorgebrachten Schulbesuch bis zur 5. Klasse mit ihrem damaligen Alter zum Zeitpunkt der Ausreise ebenfalls vereinbar sind und in sich auch schlüssig erscheinen (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022).
Dass die BF1 die Mutter von BF2 ist sowie die Feststellungen zur Geburt, Staatsangehörigkeit der BF2 sowie zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen auf den Angaben der BF1 im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren, die mit der vorgelegten Geburtsurkunde in Einklang stehen (AS 211 und 217).
2.1.3. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern der BF1 und ihren aktuellen Aufenthaltsorten ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung die sie auch aktuell in der zweiten Verhandlung im Wesentlichen wiederholte und bestätigte (vgl. Seite 10-11 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022; Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023). Entgegen noch den Angaben bei der mündlichen Verhandlung im August 2022, wonach die BF1 noch angab fast jeden Tag Kontakt mit ihrer Oma habe, gab sie nunmehr in der letzten Verhandlung an, selten Kontakt zu den Verwandten in Tschetschenien zu haben und höchstens einmal im Monat Kontakt zu ihrer Oma zu haben (vgl. Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023). Vor dem Hintergrund, dass die BF1 über ihre Familienmitglieder informiert ist und auch in der Verhandlung nicht nachvollziehbar einen Kontaktabbruch bzw. Kontakteinschränkung darlegen konnte, steht fest, dass die BF1 regelmäßig in telefonischen Kontakt mit ihren Verwandten, insbesondere ihrer Oma steht. Die BF1 pflegt auch im Bundesgebiet den Kontakt zu ihren Familienangehörigen intensiv und ist auch aus diesem Grund naheliegen, dass sie den Kontakt zu ihren verbliebenen Verwandten in Tschetschenien regelmäßig telefonisch aufrechterhält (Seite 16, 20 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022; Seite 7, 9 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023).
2.1.4. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der BF gründen auf den Angaben der BF1 in den mündlichen Verhandlungen und vor dem Bundesamt. Sie gab gleichbleibend an gesund zu sein und keine medizinische Behandlung oder Medikamente zu benötigen (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022 und 07.02.2023). Erkrankungen ihrer Tochter brachte die BF1 ebenso zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor.
Die Arbeitsfähigkeit der BF1 ergibt sich aus ihren Angaben in den mündlichen Verhandlungen, wonach sie eine Ausbildung in der Altenpflege beginnen möchte und hier arbeiten will. Zudem legte die BF1 ein Arbeitszeugnis und den Dienstvertrag vom Hotel XXXX und einen weiteren vor. Die BF1 ist auch vor dem Hintergrund ihres Alters und Gesundheitszustandes arbeitsfähig.
2.1.5. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung der BF1 sind aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister in Verbindung mit den vorliegenden Urteilsausfertigungen ersichtlich (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14.03.2016, XXXX Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 01.09.2017, XXXX ).
Dass die BF1 nunmehr seit vielen Jahren ein straffreies Leben und einen ordentlichen Lebenswandel führt, sodass von keiner Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auszugehen ist, basiert einerseits bereits auf den Erwägungen im Strafurteil, andererseits auf der Tatsache, dass es bei der einen Vorstrafe geblieben ist und dem gewonnen Eindruck von der BF1 in den mündlichen Verhandlungen sowie den vorgelegten Betreuungsbestätigung der Bewährungshilfe vom 26.04.2021 sowie dem Erstbericht der Justizanstalt XXXX vom 30.01.2018. Die BF wurde 2016/2017 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und des Verbrechens der kriminellen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, weil die BF1 mit ihren drei minderjährigen Kindern in die Türkei fliegen wollte und weiter nach Syrien, um sich in dem von der terroristischen Vereinigung ISIS kontrollierten Gebiet anzusiedeln und sich an Kampfhandlungen zu beteiligen. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Die Untersuchungshaft vom 28.08.2015 bis 28.09.2015 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Das Strafgericht beschreibt in der Urteilsausfertigung den bisher ordentlichen Lebenswandel der BF1, die erstmals straffällig wurde und eine gesellschaftliche Umorientierung zeigte, weshalb ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde und sich insgesamt die verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einem Strafrahmen gemäß § 278a und § 278b (2) StGB von einem bis zu zehn Jahren im untersten Bereich befindet. So ging auch das Oberlandesgericht Graz – das Landesgericht für Strafsachen Graz als erste Instanz hatte überhaupt eine noch geringere Strafe vorgesehen – nicht von einer besonderen Schwere der Schuld oder einer besonderen Gefährlichkeit der BF1 aus. Hinzu kommt, dass die BF1 wie den Bewährungshilfeberichten (Betreuungsbestätigung vom 03.08.2018 sowie vom 26.04.2021 von XXXX ) zu entnehmen, den restlichen bedingten Teil der Haftstrafe von Februar bis Juni 2018 im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests verbüßte und durchgehend von einer Sozialarbeiterin begleitet und betreut wurde auch im Rahmen der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe bis Juni 2021. Die Bewährungshelferin der BF1 berichtete niederschriftlich, dass die BF1 stets bemüht alle Bedingungen und Auflagen einhielt, ihre Termine nachkam, aktiv an der Betreuung mitarbeitete und sich mit der Verurteilung und ihre Beweggründe ausreisen zu wollen intensiv auseinandersetzte (OZ 24). Dem Akt liegt auch ein Schreiben des Vereins DEARD vom Jänner 2018 bei (AS 335-337), der vor dem Vollzug der Haftstrafe von der Justizanstalt Salzburg beauftragt wurde, das Vorhandensein einer radikal-islamischen Einstellung bei der BF1 zu überprüfen. Der Einschätzung des Vereins XXXX vom 30.01.2018 auf Grundlage eines persönlichen Gesprächs mit der BF1 ist ebenfalls zu entnehmen, dass keine radikal-islamistische Einstellung bei der BF1 festgestellt wurde. Die BF1 wurde von XXXX im Rahmen der üblichen Befragung und Reaktionsanalyse auf gewisse sensible Thematiken, der Schlüssigkeit angegebener Antworten sowie der Bereitschaft zur Kooperation und Aufklärung der Vorwürfe hinsichtlich einer religiös-extremistischen Geisteshaltung als nicht gefährlich eingestuft.
Ein ähnliches Bild vermittelte die BF1 auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo ebenso in ihrem Aussageverhalten und ihren Angaben zu religiösen Fragestellungen und ihrer Wertehaltung keine Anzeichen einer religiös-extremistischen Geisteshaltung zu erkennen waren. So gab sie glaubhaft an, dass sie keine Moschee besucht, nicht betet, ihr Kopftuch als Gewohnheit trägt, ihre Kinder ebenfalls nicht besonders religiös erzieht und lediglich den Ramadan einhält, weil sie dadurch abnimmt und es als gesund erachtet (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022:
„RI: Was halten Sie vom IS oder einer entsprechenden Organisation?
BF: Ich wurde wegen dem Krieg in Syrien verurteilt. Sonst weiß ich nichts.
RI: Würden Sie an kriegerischen Handlungen teilnehmen?
BF: Nie im Leben.
RI: Wie stehe Sie zu Nicht-Muslime?
BF: Für mich sind alle gleich. Ein Mensch ist ein Mensch.
RI: Was sagen Sie dazu, dass Christen auch Muslime getötet haben?
BF: Ich weiß es nicht, das ist alles Politik. Es geht nicht um Religion. Die kämpfen um Land oder so.
RI: Ist man berechtigt für seine Religion zu kämpfen und wenn ja, wie?
BF: Eine Berechtigung hat man nicht.
RI: Was sagen Sie, wenn Christen Muslime töten oder umgekehrt, wenn es nur um Religion geht?
BF: Ein Mensch hat keine Erlaubnis von einem anderen Menschen das Leben zu nehmen. Ein Mensch stirbt, wenn die Zeit kommt.
RI: Was sagen Sie zu anderen Frauen, die kein Kopftuch tragen?
BF: Ich würde das auch gerne tun, aber ich kann nicht. Ich trage es seit vielen Jahren. Es ist Gewohnheit.“
Seite 11-12 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023:
„RI: Was sagen Sie zu dem, was ihr Mann gemacht hat bzw. wofür er gekämpft hat?
BF1: Er war jung. Er wusste nicht, was er macht, aber es war falsch von ihm. Als wir geheiratet haben, war er noch normal. Erst durch den Moscheebesuch hat er sich komplett geändert.
RI: Besuchen Sie die Moschee?
BF1: Nein.
RI: Warum nicht?
BF1: Ich brauche das nicht. Mein 1. Mann hat mir gesagt, dass ich mitgehen muss. Mein jetziger Mann sagt mir so etwas nicht und zwingt mich auch nicht bzw. entscheide ich selbst, was ich tun möchte und es interessiert mich nicht.
RI: Sie sind ja Muslima. Wie üben Sie Ihren Glauben aus?
BF1: Ich halte Ramadan ein. Es ist gesund. Ich bete nicht.
RI: Warum tragen Sie Kopftuch?
BF1: Das ist, weil ich es schon lange trage. Ich bin es gewöhnt.
RI: Tragen Sie manchmal kein Kopftuch?
BF1: Im Winter trage ich eine Haube. Ich habe einen Schal jetzt, weil es eiskalt ist. In der Arbeit habe ich auch kein Kopftuch getragen.
RI: Wie führen Sie Ihre Kinder zur Religion?
BF1: Überhaupt nicht.
RI: Beten Sie mit den Kindern?
BF1: Nein, ich bete ja selber nicht.
RI: Erziehen Sie die Kinder muslimisch?
BF1: Nein, sie sind islamisch in der Schule gemeldet.
RI: Gehen Ihre Kinder zur Moschee?
BF1: Nein. Sie gehen auch nicht in die Moschee.
RI: Was halten Sie von Christen?
BF1: Normale Menschen, wie Muslime. Es ist eh nur Religion.“)
Aus all diesen Umständen steht für das erkennende Gericht fest, dass von keiner anhaltenden Gefährlichkeit der BF1 für die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen ist und die BF weder strenggläubig ist noch eine Ablehnung der demokratischen Grundwerte zeig und auch keine religiös-extremistische oder radikal-islamistische Geisteshaltung hat.
Wenn die belangte Behörde ein Schreiben vorbringt, indem bezüglich ihres Mannes eine Gefährdung gegeben sei, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörden der LPD und des LVT aus derzeitiger aktuelleren Sicht von keiner Gefährdung für die Sicherheit der Republik Österreich oder der Sicherheit und Ordnung konkret ausgeht. Daher hat sich auch hier die Sachlage geändert und wurde dem Mann der BF daher eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, verwiesen wird hier auf die Entscheidung des BVwG vom 01.02.2023, XXXX .
Dass die BF2 nicht strafmündig ist resultiert auf ihr junges Alter von 3 Jahren.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF:
2.2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Asylzuerkennung der BF1 und zugrunde gelegten Sachverhalt und in weiterer Folge das Aberkennungsverfahren sowie die Asyl- und Aberkennungsverfahren der Familienangehörigen der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere der Einsicht in den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2004, Zl. 234.580/0-VIII/22/03 (AS 77 ff), in den Bescheid des Bundesamtes betreffend die Asylaberkennung der BF1 vom 18.07.2018, Zl. XXXX , in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021 (Seite 6 ff) und mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021 betreffend die Einstellung des Beschwerdeverfahrens der Mutter der BF1 wegen Zurückziehung der Beschwerde und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus für die Schwester der BF1, die ebenso die Beschwerde gegen die Asylaberkennung zurückzog sowie in die Bescheide vom 21.04.2021 (OZ9) betreffend die Asylaberkennung der drei älteren Kinder der BF1. Dass sie nunmehr aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, ergibt sich ebenso aus den Feststellungen der Aberkennungsbescheide der älteren Kinder der BF1 und den übereinstimmigen Angaben der BF1 in den mündlichen Verhandlungen.
Der BF1 wurde der Status des Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft originär und nicht abgeleitet von ihrer Mutter zuerkannt.
2.2.2. Im gegenständlichen Aberkennungsverfahren brachte die BF1 befragt zu den Fluchtgründen und zu Rückkehrbefürchtungen neue Gefährdungs- oder Bedrohungsgründe vor, welche aufgrund ihren vagen und spekulativen Angaben nicht glaubhaft sind und auch vor den Hintergrund der Länderinformationen nicht plausibel sind. Eine weiterhin bestehende individuelle Verfolgungsgefahr auch aus den Gründen, weshalb die BF1 2002 gemeinsam mit ihrer Mutter, Stiefvater und Schwestern aus Russland ausreiste, ist nicht anzunehmen, weil sie keine konkrete aktuelle Bedrohung vorbrachte und hierzu kaum Angaben machte und die insbesondere nach über 20 Jahren und geänderten Länderfeststellungen nicht mehr die gebotene Aktualität aufweisen:
2.2.2.1. Zu Beginn ist hinsichtlich der Asylzuerkennung 2004 der BF1 anzumerken, dass sie in der mündlichen Verhandlung angab, nicht einmal zu wissen, warum sie Asyl bekommen habe und den Asylzuerkennungsbescheid nie gelesen habe. Auch auf Nachfrage, dass der Grund der Tschetschenienkrieg bzw. ihre Mutter oder ihr (Stief)Vater die Widerstandskämpfer unterstützt haben oder sogar selbst gekämpft haben war, antwortete die BF1 nur sehr vage, es nicht zu wissen und dass es sein kann. Ebenso verneinte die BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass jemals ihre in Tschetschenien aufhältigen Verwandten davon berichtet haben, dass sie oder ihre Mutter wegen den Gründen für die Asylerkennung noch gesucht werden (Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022). Auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen, wonach klar zu entnehmen ist, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf „Foreign Fighters“ bzw. auf Personen konzentrieren, die aktuell im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen oder auf Personen, die ins Ausland gingen, um aktiv für den sog. IS zu kämpfen. Infolge der Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges ist eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten. Aus den Länderfeststellungen geht auch hervor, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Die BF1 selbst war zudem keine Widerstandskämpferin, weswegen eine diesbezügliche Verfolgung seinerseits schon von Vornherein auszuschließen ist. Die BF1 brachte selbst auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren keine konkrete Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall ihrer Rückkehr wegen der Ausreise im Jahr 2002 vor und gab als Grund an, nicht zurückkehren zu können, dass sie sich im Bundesgebiet wohlfühle.
Die Annahme, dass der BF1 aufgrund ihrer originären Fluchtgründe keine Verfolgung droht, stützt sich auch auf den Umstand, dass ihren Familienmitgliedern (Mutter, Schwestern, älteren Kinder) der Asylstatus ebenso bereits aberkannt wurde, den Angehörigen der BF1 (Großmutter, Onkel und Tanten) unverändert möglich war bzw. ist, im Herkunftsstaat zu leben und die BF1 nicht vorbestraft oder dort inhaftiert war, nie gegen Kadirow oder Putin aufgetreten ist, kein Mitglied einer politischen Partei oder sonst irgendwie politisch oder journalistisch tätig war. Dass die BF1 nie Mitglied einer politischen Partei war, weder journalistisch noch regimekritisch oder exilpolitisch tätig war, brachte sie im gesamten Verfahren nicht vor und verneinte sie auch eine politische Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023). Somit konnte im Fall der BF1 aus den Gründen aus dem ihr 2004 Asyl zuerkannt worden ist, keine aktuell bestehende Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden, wodurch sich die Umstände wesentlich geändert haben. Dadurch hat sich aber auch die Lage für die Mutter der BF 1 geändert und ist daher auch hier davon auszugehen, dass eine Verfolgung aufgrund ihrer oder der Tätigkeit ihres Mannes als Widerstandskämpfer derzeit in der Russischen Föderation nicht mehr bedroht oder verfolgt wird. Weiter Gründe brachte auch die Mutter der BF 1 in der mündlichen Verhandlung nicht vor.
Dass Angehörige von Aufständischen sich grundsätzlich in anderen Regionen der Russischen Föderation niederlassen und dort leben können, solange sie nicht erneut ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken, ergibt sich ebenfalls aus den Länderinformationen. Dies stünde auch der BF1 offen, weil alle Einwohner der Russischen Föderation, auch jene des Nordkaukasus, das Recht auf freie Wahl des Wohnortes haben. Es wird seitens des Gerichtes nicht verkannt, dass es trotzdem zu einzelnen Vorfällen und Bedrohungen kommt, hierbei werden jedoch Fälle geschildert, indem der Bedrohte oder Getötete intensive Kontakte zu „hohen Persönlichkeiten“ hatte oder noch immer aktiv gegen die dortige Regierung und das System öffentlich und intensiv auftritt. Das ist jedoch bei der BF1 keinesfalls gegeben, die sich wie sie in den mündlichen Verhandlungen wiederholt angab, nie politisch betätigte (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023).
In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass sich die BF 2020 im Bundesgebiet ohne weitere Probleme einen russischen Auslandsreisepass ausstellen ließ. Dass es bei dem hierzu notwendigen Kontakt mit den russischen Behörden (russische Botschaft) zu Problemen kam, brachte die BF1 nicht vor und ist sohin eine Verfolgung der BF1 durch russische Behörden oder ein weiterhin bestehendes Interesse an der BF1, sodass sie in Russland gesucht werde, ebenso nicht glaubhaft. Selbst die BF1 gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, es nicht zu wissen und auch nicht zu glauben, gesucht zu werden. Auch brachte die BF1 mit ihrer spekulativen Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass die Russen sie vielleicht nicht suchen, aber den Tschetschenen vertraue sie nicht, keine aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft vor (Seite 22-23 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022).
2.2.2.2. Daran anknüpfend sind auch die von der BF1 neu im Aberkennungsverfahren vorgebrachten Verfolgungsgründe für das erkennende Gericht nicht glaubhaft:
Die BF machte im gesamten Aberkennungsverfahren sowohl bei der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in den mündlichen Verhandlungen bloß nur sehr vage, allgemeine und spekulative Angaben zu ihren neuen Verfolgungsgründe wegen ihres im Jahr XXXX in Syrien verstorbenen Ehemannes, der sich dem IS anschloss und ihrer strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, weil sie 2014 versuchte mit ihren minderjährigen Kindern selbst nach Syrien zu gelangen, um sich dem IS anzuschließen. So gab die BF bei der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass „die Russen wissen, dass ihr Mann in Syrien gestorben ist und Kadyrov-Leute haben bei den Verwandten Fragen gestellt“ (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 15.02.2018). Eine die BF1 betreffende individuelle Verfolgungsgefahr konnte sie mit den vagen Angaben, die sie über Dritte (Schwester des verstorbenen Gatten) bekam und zu der laut BF1 kein Kontakt mehr besteht nicht glaubhaft darlegen. Auch auf Vorhalt, dass die BF1 mittlerweile wieder traditionell verheiratet ist und nicht davon auszugehen ist, dass weiterhin ein Interesse der russischen Behörden an der Person der BF1 bestehe, gab sie ebenso nur pauschal und allgemein an, dass „viele einfach verschwinden, wenn einer aus einer Familie etwas macht. Die Familie verschwindet dann einfach. Das kann auch mir und meinen Kindern passieren“ (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls vom 15.02.2018). Dass der BF1 aufgrund ihres verstorbenen Ex-Mannes oder ihrer Verurteilung in Österreich in der Russischen Föderation Verfolgung droht ist auch aufgrund der Tatsache, dass sich die BF1 2020 einen russischen Auslandsreisepass bei der russischen Botschaft in Österreich ausstellen lies und damit Behördenkontakt hatte. Probleme brachte die BF1 in diesem Zusammenhang nicht vor und mit dem Vorbringen, sie vertraue den Tschetschenen nicht, legte sie wie bereits ausgeführt keine glaubhafte Verfolgungsgefährdung ihrer Person dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die BF1 nicht von den russischen Behörden gesucht werde und auch eine Verfolgung durch tschetschenische Behörden ist nicht naheliegend, weil ihre Großmutter und weitere Verwandte der BF1 weiterhin in Tschetschenien ohne Probleme aufhältig sind (Seite 22 f des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022:
„RI: Sie haben ja bei der russischen Botschaft in Österreich einen Reisepass beantragt und erhalten. Hat es da irgendwelche Probleme gegeben?
BF: Nein, ich habe online einen Antrag beantragt. Ich bin dann hingegangen und hatte keine
Probleme beim Abholen. Im Internet habe ich nur geschaut, wie der Status der Bearbeitung
ist.
RI: Wann haben Sie diesen Antrag gestellt?
BF: Das war 2020.
RI: Wann haben Sie dann den Pass erhalten?
BF: Auch 2020. Die Bearbeitung dauerte nur ein paar Monate.
RI: Glauben Sie, dass Sie einen russischen Pass erhalten hätten, wenn Sie in Russland gesucht
werden?
BF: Ich weiß es nicht. Ich glaube nicht.
RI: Haben Sie davor schon einmal einen Pass beantragt?
BF: Die Russen suchen mich vielleicht nicht, aber ich vertraue den Tschetschenen nicht.
RI: Gibt es irgendjemand, der in den letzten drei Jahren bedroht worden wäre aufgrund Ihrer
Verurteilung oder der Tätigkeit Ihres Mannes?
BF: Nein.“).
Auch befragt zu etwaigen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen in den mündlichen Verhandlungen, konnte die BF1 ihr vages und allgemeines Vorbringen nicht konkretisieren und nachvollziehbar darlegen. So brachte sie zwar erneut vor, dass sie befürchte im Falle ihrer Rückkehr verfolgt zu werden, weil ihr Ex-Mann in Syrien starb, konkrete Anhaltspunkte dafür brachte sie mit den allgemeinen Aussagen – „Es gibt viele Geschichten, dass wenn jemand in Syrien kämpft, die ganze Familie verfolgt wird.“ – nicht vor (Seite 22-23 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022). Im Widerspruch hierzu, gab die BF1 an, dass zumindest eine Schwester ihres Ex-Mannes in Tschetschenien leben würde, sohin ist auch aufgrund dieses Umstandes nicht nachvollziehbar, dass der BF1 eine Verfolgung drohen würde. Auf Nachfragen zu konkreteren Anhaltspunkte für eine Verfolgungsgefährdung antwortete die BF1 sehr oft ausweichen, es nicht zu wissen und verneinte explizit Bedrohungen von den Behörden ihrer Verwandten (Oma) im Herkunftsstaat, die sich auf die BF1 beziehen. Ebenso verneinte die BF1, dass die tschetschenischen Behörden irgendwelche Andeutungen gegenüber ihren Verwandten über ihre Verurteilung machten oder über ihren Ex-Mann, der sich den IS angeschlossen und in Syrien gekämpft hat (Seite 22-23 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022:
„RI: Gibt es irgendjemand, der in den letzten drei Jahren bedroht worden wäre aufgrund Ihrer Verurteilung oder der Tätigkeit Ihres Mannes?
BF: Nein.
RI: Haben die tschetschenischen Behörden irgendwann einmal gegenüber Ihren Verwandten
eine Aussage getätigt, dass Sie in Österreich verurteilt worden sind?
BF: Nein.
RI: Haben die tschetschenischen Behörden irgendwann einmal gegenüber Ihren Verwandten
eine Aussage getätigt, dass Sie in Syrien kämpfen wollten oder sich dem IS anschließen
wollten?
BF: Nein.
RI: Haben die tschetschenischen Behörden irgendwann einmal gegenüber Ihren Verwandten
eine Aussage getätigt, dass Ihr erster Mann in Syrien für den IS gekämpft hat?
BF: IS weiß ich nicht, aber sie haben gesagt, dass er in Syrien ist und wollten wissen, ob er noch immer in Syrien ist und wo seine Familie ist.
RI: Haben sie irgendeine Aussage getätigt, dass er dort gegen Syrien gekämpft hat?
BF: Sie haben nur gefragt, wo er ist und ob er noch immer in Syrien ist. Sie haben gesagt, sie
wissen, dass er in Syrien kämpft und dass sie viele Beweise haben.
RI: Das war das letzte Mal in 2019?“).
Vielmehr machte die BF1 im gesamten Verfahren nur vage Andeutungen, dass bei Verwandten ihres Ex-Mannes 2019 nachgefragt wurde oder zuletzt in der mündlichen Verhandlung bei ihrer Oma nach der BF1 gefragt wurde. Eine Verfolgung oder Bedrohung ihrer Person, ist alleine aufgrund von Fragen nach dem Aufenthalt der BF1 ohne weitere Bedrohungen gegenüber ihrer Familie nicht dargetan und auch nicht glaubhaft. Die BF1 legte in diesem Zusammenhang in der letzten mündlichen Verhandlung neu ein Foto auf dem ein getöteter Mann ersichtlich ist, vor, dass sie von ihrer Oma bekommen haben soll. Konkretere Angaben zu einer Bedrohung oder Verfolgung brachte die BF1 in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht vor, nur lediglich, dass Leute mit Notebooks nach dem Aufenthalt der BF1 gefragt haben sollen (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023:
„RI: Wollen Sie zum Verfahren noch irgendwelche Unterlagen vorlegen, die sie heute mithaben?
BFV legt vor: ein Foto auf denen ein getöteter Mann ersichtlich ist.
D: Unter dem Foto ist zu lesen: XXXX , nach Syrien gefahren von Stadt XXXX Österreich. Frau - XXXX .
RI: Woher ist das Foto?
BF1: Meine Oma hat es geschickt.
RI: Wann?
BF1: Vor ein paar Tagen.
RI: Wo hat sie das Foto her?
BF1: Sie hat gesagt, bei ihr waren Leute mit Notebooks und haben gefragt, wo ich lebe und meine Oma hat gesagt, dass ich in Österreich lebe und mein 1. Mann gestorben ist. Sie haben gesagt, dass wissen sie nicht und meine Oma hat gefragt, ob sie ein Foto machen kann. Mehr hat meine Oma nicht gesagt.
RI: Wann waren sie dort?
BF1: Ich glaube vor einem Monat waren sie dort.“)
Schließlich machte die BF auch in der letzten Verhandlung nur sehr vage, unsubstantiierte Angaben zu ihren Fluchtvorbringen bzw. Rückkehrbefürchtungen. So wiederholt sie nur gleichbleibend, nicht zu wissen, was passieren wird, bis auf den Krieg gegen die Ukraine sei auch nichts Neues vorgefallen. Es kann aufgrund den vagen, lediglich allgemeinen und spekulativen Angaben keine konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr der BF1 wegen ihres Ex-Mannes oder ihrer Verurteilung im Falle einer Rückkehr erkannt werden (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023:
„BF1: Ich weiß auch nicht, was passieren wird, wenn ich zurückkehre. Ich kann auch nicht mehr dazu sagen, als ich bei der letzten Verhandlung schon gesagt habe.
RI: Ist Ihnen sonst irgendetwas in Tschetschenien bekannt? Ist etwas vorgefallen seit der letzten Verhandlung.
BF1: Nein, nur der Krieg gegen die Ukraine.
RI: Sie haben mir das Foto jetzt gezeigt. Was wollen Sie mir damit sagen?
BF1: Ich will damit sagen, dass wir nicht vergessen wurden.“).
Hinzu kommt, dass die Mutter der BF1, welcher der Asylstatus ebenfalls bereits rechtskräftig aberkannt wurde, in die Russische Föderation reiste und laut den Angaben der BF1 keine Drohungen gegenüber ihr ausgesprochen worden sind (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023).
Auch vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortungen zu Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden und die Haftstrafe bereits verbüßt haben, so wie die BF1 und auch zur Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien ist eine Verfolgung der BF1 nicht maßgeblich wahrscheinlich. So war die BF1 selbst nie in Syrien, liegt ihre Verurteilung nunmehr knapp 7 Jahre zurück und verbüßte sie ihre Haftstrafe bereits im Bundesgebiet. Die BF1 hat auch aktuell keine Berührungspunkte mehr mit radikal-islamistischen Gedankengut. Der Anfragebeantwortung ist zu entnehmen, dass keine Berichte oder Hinweise darlegen, dass eine Person, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurde und eine Haftstrafe bereits verbüßt hat, in der Russischen Föderation abseits einer eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurde bzw. werden kann, wie in relevanten Berichten erwähnte „politische Gegner“ oder „Extremisten“, so zB von rechtswidriger Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Misshandlungen. Wobei es möglich sein kann, dass Ehefrauen und Kinder von ehemaligen Kämpfern/Terroristen in den Republiken des Nordkaukasus in unterschiedlichem Ausmaß unter Beobachtung der Behörden stehen. Dass das auch auf die BF1 und BF2 zutrifft ist nicht nachvollziehbar, weil die BF1 mittlerweile wieder verheiratet ist und die BF2 nicht die Tochter ihres Ex-Mannes ist, welcher in Syrien gestorben ist. Es wird zwar von Hausdurchsuchungen, Beschattung, Abhörung usw. gesprochen, aber hingegen insbesondere in Tschetschenien wurden die Mehrzahl von Frauen, die Angehörige von IS-Anhängern, welche u.a. in Syrien aktuell kämpfen bzw. kämpften und wieder zurückkehrten oder getötet wurden, sind, nach der Rückkehr nach Hause entlassen und gestattete ihnen, ihr Leben weiter zu leben. Wobei wie bereits erwähnt, ist die BF1 wieder verheiratet und ihr Ex-Mann bereits seit ca. 10 Jahren in Syrien gestorben sein soll und sie auch keinen Kontakt mehr zu der Familie ihres Ex-Mannes hat und selbst auch nie in Syrien war. Dass die BF bei Einreise in die Russische Föderation zu ihren Person und ihren Ex-Mann befragt werden wird ist nicht auszuschließen, auch eine weitere nachfolgende Befragung oder etwaige Überwachung führt jedoch nicht zu einer Bedrohung oder Verfolgung der BF. So ist es auch in Österreich nicht ausgeschlossen, dass verurteilte Straftäter in Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung beobachtet werden, jedoch ohne, dass es hier zu menschenunwürdigen Behandlungen führt. So ist auch in der Russischen Föderation von einer solchen Befragung auszugehen oder bei etwaigen Vorfällen, dass bei der BF nachgefragt wird, ob sie jemanden kennt, so wie die Großmutter befragt wurde, ob sie den verstorbenen Mann kennt. Dies führt jedoch zu keiner Bedrohung oder gar Verfolgung, Inhaftierung oder Folterung.
Ebenso ist auch die Gefahr einer Doppelbestrafung der BF1 vor den Hintergrund der Länderfeststellungen nicht plausibel (Pkt.1.5. Anfragebeantwortung vom 03.09.2020: Es konnten jedoch keine Informationen mit Hinweisen darauf gefunden werden, dass Personen, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurden und eine Haftstrafe bereits verbüßt haben, in der RF erneut von den russischen Behörden verfolgt werden bzw. dass ihnen in der RF erneute Verurteilung und Haft drohen (Doppelbestrafung). Auch wenn die Russische Föderation sich von einer Vielzahl an internationalen Abkommen losgesagt hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie nunmehr Doppelbestrafungen durchführen, obwohl sie sich dazu nicht mehr verpflichtet fühlen.
Es liegt lediglich eine Meldung vor, die von einer Doppelbestrafung berichtet, denn allgemein ist das Verbot der Doppelbestrafung sowohl Im Art. 50 Z 1 der Verfassung der RF vom 12.12.1993 als auch im Art. 6 Z 2 des russischen Strafgesetzkodex festgelegt: „Niemand kann für ein und dasselbe Verbrechen zweimal eine strafrechtliche Verantwortung tragen.“).
Somit hat sich die die BF1 betreffende Lage in ihrem Herkunftsstaat maßgeblich geändert und vermochte die BF1 mit dem pauschalen und spekulativen Vorbingen, sie werde verhaftet und womöglich verschleppt werden, wie auch andere Tschetschenen, wegen ihrer strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, eine konkrete Verfolgungs- und Rückkehrgefährdung nicht glaubhaft dartun, noch war eine solche von amtswegen zu erkennen. Ebenso droht der BF1 auch keine Doppelbestrafung in der Russischen Föderation.
2.2.3. Eigene Fluchtgründe für die BF2 brachte die BF1 im Verfahren nicht vor, sondern gab vielmehr an, dass sie nicht glaube, dass die BF2 verfolgt werden (Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022; Seite 13-14 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023:
„RI: Welche Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz gibt es für Ihre Tochter (BF 2)? BF1: Sie ist hier geboren. Ich glaube nicht, dass sie verfolgt oder bedroht wird in Tschetschenien. […]
RI: Wollen Sie sonst noch etwas bezüglich Ihrer Tochter angeben?
BF1: Nein, nur wenn ich Asyl erhalte, verfolgt werde, dann wird auch meine Tochter verfolgt werden. Eigene Gründe hat sie nicht. Sie ist aber hier in Österreich geboren und aufgewachsen. Sie hat auch österreichische Freunde aus ihrer unmittelbaren Umgebung und geht manchmal mit ihnen in Park spielen. Sie spricht hauptsächlich Deutsch und auch mit mir und kann nur ein bisschen Englisch und Tschetschenisch.“).
Ebenso stellt alleine die Tatsache, dass die BF2 in Österreich geboren ist und hier drei Jahre aufgewachsen ist, keine Gefährdung einer Verfolgung oder Bedrohung in der Russischen Föderation dar (Seite 25 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022). Auch amtswegig waren vor dem Hintergrund der Länderinformationen keine kindspezifischen Verfolgungs- und Bedrohungsgefährdungen wie Kinderhandel, Zwangsrekrutierung, FGM, mangelnder Zugang zu Bildungsmöglichkeiten, Kinderheirat, Zwangsarbeit, festzustellen. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Russland die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert hat, ebenso auch zwei Zusatzprotokolle, welche die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, Kinderprostitution und -pornografie betreffen. Sexuelle Ausbeutung sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie ist verboten. Gemäß Berichten kommt es vor, dass Kinder (darunter Obdachlose) Opfer von Sexhandel in Russland und in anderen Ländern werden. Auch kommt es vor, dass Kinder in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Kinderpornografie, Sexhandel sowie Verwendung von Kindern durch bewaffnete Gruppierungen im Nahen Osten. Anhaltspunkte, dass der BF2 im Falle ihrer Rückkehr Obdachlosigkeit oder eine Unterbringung in Heimen, häusliche Gewalt droht liegen nicht vor, denn würde im Falle ihrer Rückkehr nicht obdachlos sein, sondern im Familienverband aufwachsen und die BF1 ist eine liebevolle Mutter, es liegen keine Hinweise für häusliche Gewalt gegenüber ihren Kindern vor. Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre und Bildung ist kostenlos. Somit wäre es möglich, dass die BF2 im Falle ihrer Rückkehr den Kindergarten besucht und hat auch Zugang zu Bildung, wie auch ihre Mutter, die zumindest bis zur fünften Klasse die Schule in der Russischen Föderation besuchte.
Die dreijährige BF2 ist in Obhut der BF1, die in der mündlichen Verhandlung keine Angaben zu individuellen Bedrohungen für ihre Tochter im Falle der Rückkehr machte.
2.2.4. Eine aktuelle Verfolgung aus religiösen Gründen brachte die BF1 ebenso nicht vor. Die BF sind Angehörige des Islams, der in der Russischen Föderation die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft ist. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Eine aktuelle Verfolgung aus diesem Grund ist den Länderberichten mit Blick auf die BF nicht zu entnehmen.
Eine Verfolgung der BF1 und BF2 wegen ihrer Eigenschaft als Frau/Mädchen oder wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „westliche-orientierten“ Frauen oder wegen Zwangsverheiratung oder häuslicher Gewalt wurde auch im Übrigen von der BF1 im Verfahren nicht vorgebracht und ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung verneint (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023) und ist auch von amtswegen nicht erkennbar: Die BF1 gab in den mündlichen Verhandlungen nicht an, von häuslicher Gewalt betroffen zu sein, ebenso wenig ihre Kinder. Vielmehr gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung an, sich freiwillig auch in Österreich traditionell tschetschenisch zu kleiden und pflegt einen engen Kontakt zu ihren tschetschenischen Familienangehörigen im Bundesgebiet.
Den Länderberichten zufolge muss die Situation von Frauen und Mädchen im Nordkaukasus von der in anderen Regionen Russlands unterschieden werden. Die BF1 ist traditionell verheiratet und die BF2 erst drei Jahre alt, ihnen droht auch keine Zwangsehe, ein Grund für einen Ehrenmord kann nicht festgestellt werden, zumal sie mit ihrem Gatten in Österreich lebt und mit der Familie ihres verstorbenen Exmannes im Herkunftssaat keinen Kontakt hat und bis auf ihren Ex-Schwiegervater, der ebenso im Bundesgebiet aufhältig ist.
Eine Verfolgung des BF aus ethnischen Gründen kann nicht erkannt werden, weil tschetschenische Volksangehörige in der Russischen Föderation weit verbreitet und nicht grundsätzlicher Benachteiligung oder Übergriffen ausgesetzt sind. Eine solche brachte der BF ebenfalls nicht vor.
Dass die BF im Falle der Rückkehr wegen ihres Aufenthalts in Österreich oder der Antragstellung auf internationalen Schutz im Falle der Rückkehr keiner Gefährdung ausgesetzt sind, ergibt sich ebenfalls aus den Länderberichten, denen zufolge Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind (vgl. Punkt II.1.5.).
Zusammengefasst sind die BF keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht den BF weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch russische Behörden oder durch andere Personen.
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat:
2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der BF in ihr Herkunftsland, ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur Russischen Föderation und aus den Feststellungen zu ihren persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil. Dass die BF vorübergehend zur Großmutter der BF1 zurückkehren könnten, deren genauen Aufenthalt der BF1 klar ist und wo sie auch schon vor ihrer Ausreise aufhältig war und aufgewachsen ist, wird aufgrund der bisherigen erfolgten Unterstützung angenommen und hat die BF1 auch weiterhin regelmäßig Kontakt mit ihrer Großmutter von Österreich aus. Abgesehen davon ist es der BF1 ohnehin auch möglich, selbst eine Wohnung für sich und die mj. BF2 zu mieten und den Lebensunterhalt auch für ihre Tochter durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren, zumal sie auch schon in Österreich erwerbstätig war, gesund und arbeitsfähig ist und die mj. BF2 den Kindergarten besuchen könnte und die BF hier soziale Anknüpfungspunkte haben.
Hinzu kommt, dass entsprechend den Länderberichten, wenn auch mit längerer Wartezeit, die Möglichkeit einer Sozialwohnung besteht bzw. können die BF staatliche finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen oder zu Beginn auch auf die Unterstützung der Großmutter, Onkel und Tanten der BF1 zurückgreifen, mit denen sie auch in Kontakt ist, welche in einem Haus in Gudermes leben und die BF1 auch bei der Arbeitssuche oder Versorgung der mj. BF2 unterstützen können.
Dass die BF im Falle einer Rückkehr auch nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, steht auf Grund der Länderberichte fest (vgl. Punkt II.1.4.). Die BF1 hat abgesehen von den bloß pauschalen und nicht glaubhaften Rückkehrbefürchtungen kein weiteres substantiiertes Vorbringen dazu erstattet. Auch eigene Rückkehrbefürchtungen für die mj. BF2 oder Verfolgungsgründe wurden von der BF1 nicht vorgebracht. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein werden. Laut den Länderfeststellungen besteht keine allgemeine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Rückkehrern.
Dass die BF auch nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Falle einer Rückkehr nicht befriedigen zu können, basiert einerseits gleichfalls auf den Länderfeststellungen zur Grundversorgung und andererseits auf den Feststellungen zur Person der BF. Demnach ist die BF1 arbeitsfähig, verfügt über geringe Geldmittel, spricht fließend Russisch und Tschetschenisch und verfügt über bisschen Arbeitserfahrung als Stubenfrau und Verkäuferin im Bundesgebiet. Die BF1 ist dort bis zu ihrer Ausreise 2002, sohin 12 Jahre aufgewachsen sowie sozialisiert worden, ging 5 Jahre in die Schule und ist weiterhin mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut, weil sie sich, wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung ausführt auch im Bundesgebiet kaum außerhalb der „tschetschenischen Community“ bewegt und eine enge Beziehung mit ihren tschetschenischen Familienangehörigen führt (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022). Somit ist auch die mj. BF2, die im Familienverband aufwächst durch ihre Eltern und Großeltern mit den tschetschenischen und russischen Gepflogenheiten vertraut und spricht ihrem Alter entsprechend neben Deutsch auch Tschetschenisch, wie die BF1 in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angab (Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022).
Die dreijährige BF2 könnte in der Russischen Föderation den Kindergarten besuchen. Zudem steht es den BF offen, als russische Staatsangehörige eine Registrierung zu erlangen und dadurch Leistungen des dortigen Sozialsystems der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Länderberichten, wonach auch Rückkehrer, wie alle russischen Staatsangehörige durch das Wohlfahrtssystem Leistungen beziehen können (Punkt II.1.5.). Darüber hinaus verfügen die BF über familiäre Anknüpfungspunkte (Oma, Onkel, Tanten) in ihrem Heimatstaat, von denen sie insbesondere zu Beginn eine Unterstützung erhalten können, wenngleich sie dies nicht benötigen.
Auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes der BF ist eine Rückkehr der BF in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK zulässig und zumutbar. Vorausgeschickt ganz allgemein wird die medizinische Versorgung den Länderberichten zufolge von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. Russische Staatsangehörige haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Jeder russische Staatsbürger, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst. Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes eine OMS-Karte erhalten. Die BF1 ist in Besitz eines russischen Auslandsreisepasses und kann auch für die mj. BF2 einen russischen Auslands- oder Inlandspass beantragen. Etwaige gesundheitliche Probleme wurden von den BF nicht vorgebracht, sowohl die BF1, als auch die BF2 sind gesund. Somit müssen sich die BF dauerhaft (Moskau) oder vorübergehend (Tschetschenien) registrieren lassen, um in die OMS-Versorgung aufgenommen zu werden und können damit bei einem Allgemeinmediziner eine Versorgung zu erhalten. Auch psychische Behandlung, welche durch die Rückkehr der BF entstehen können, können in der Russischen Föderation durchgeführt werden. Aus den Länderberichten steht fest, dass auch psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten in der gesamten Russischen Föderation verfügbar sind. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten. Somit steht insgesamt fest, dass die BF im Herkunftsstaat medizinische Versorgung im Bedarfsfall erhalten und sie an keinen sonstigen schweren psychischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankung leiden.
Dass die BF nicht einer Covid-19 Risikogruppe angehören, ergibt sich einerseits aus ihrem Alter (33 und 3 Jahre) und andererseits leiden sie an keiner der in der Covid-19-Risikogruppen-Verordnung angeführten Vorerkrankung, insbesondere nicht an einer chronischen Lungenerkrankung oder Herzerkrankung und nicht an anderen Erkrankungen, welche für die Zuordnung zur Covid-19 Risikogruppe aufgelistet sind. Außerdem sind gemäß den Länderberichten COVID-Impfungen ab einem Alter von 12 Jahren in der Russischen Föderation möglich, für russische Staatsbürger kostenlos und die BF1 kann sich vorsorglich, um das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes zu minimieren die vorhandenen Impfungen in Anspruch nehmen.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation der BF in Österreich:
2.4.1. Die Feststellungen zum ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, zum eingeleiteten Statusaberkennungsverfahren durch das Bundesamt und zum weiteren Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.4.2. Dass die BF2 in Österreich geboren ist und die BF1 für sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und die folgenden Verfahrensschritte ergeben sich ebenso unstrittig aus der vorgelegten Geburtsurkunde der BF und dem Akteninhalt.
2.4.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF1 in Österreich (Jugend, Schulbildung, Wohnsitz und Familienstand sowie Kinder) ergeben sich aus den glaubhaften und schlüssigen Angaben der BF1 im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der Vorlage von Integrationsunterlagen (vgl. Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022; Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023; OZ 24: Jahres- und Abschlusszeugnis der BF1 der Hauptschule XXXX , Schuljahr 2006/07).
Dass die BF1 seit 2016 mit XXXX traditionell verheiratet ist, gab sie ebenfalls gleichbleibend an und stimmt mit den Angaben ihres derzeitigen Ehemannes in seinem Aberkennungsverfahren überein und ist er auch laut vorgelegter Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vom 17.06.2020 der Vater der BF2 (vgl. XXXX ; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2023, Gz. XXXX wurde dem Ehemann der BF1 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ im Bundesgebiet erteilt. Dass die BF1 gemeinsam mit der BF2 und ihrem Ehemann und einem weiteren gemeinsamen Sohn (2020 geboren) in einem gemeinsamen Haushalt in Salzburg leben, basiert ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung und einem eingeholten ZMR-Auszug sowie dem eingeholten Bericht der Kinder- und Jugendhilfe Salzburg vom 09.12.2022, Zl. XXXX (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023; OZ 35: „[…] Nun lebt Fr. XXXX nach der temporären Trennung wieder mit Hr. XXXX und ihren gemeinsamen Kindern XXXX und XXXX in der gemeinsamen Wohnung in Salzburg. XXXX hat ein eigenes Zimmer während XXXX noch bei den Eltern schläft. […]“).
Dass die BF1 aus erster traditioneller Ehe drei weitere minderjährige Kinder hat, welche bei ihren Eltern in Graz aufwachsen und dass der Kindsvater sich dem IS anschloss und im Krieg in Syrien XXXX starb, steht einerseits aufgrund den dahingehend gleichbleibenden Angaben der BF1 fest und steht mit den Ausführungen im Strafurteil der BF1 sowie mit dem Akteninhalt in Einklang, insbesondere die vorgelegte Vereinbarung über die Durchführung der freiwilligen vollen Erziehung der Kinder- und Jugendhilfe Graz vom 17.09.2015 und dem Bericht über die Familienverhältnisse der Kinder- und Jugendhilfe Salzburg vom 09.12.2022 (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023; OZ 24 und OZ 35: „[…] Fr. XXXX hat noch drei weitere Kinder aus einer früheren Ehe (der Ehemann ist verstorben), welche bei den Großeltern in Graz leben. […]“). Dass die drei älteren Kinder XXXX aufenthaltsberechtigt sind steht auch aufgrund der Vorlage einer Kopie ihrer Aufenthaltsberechtigungskarten „Daueraufenthalt-EU“, fest (OZ 24) und dass sie die Schule im Bundesgebiet besuchen aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und den Angaben der BF1 in den mündlichen Verhandlungen fest (Beilagen Verhandlung vom 18.08.2022).
2.4.4. Die Feststellungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts der BF1 im Bundesgebiet gründen auf ihren schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung und betreffend Erhalt von Sozialleistungen und Erwerbstätigkeit auf einen Sozialversicherungsdatenauszug (AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 27.01.2023; Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022). Auch die weiteren Feststellungen zum bestreiten des Familienhaushalts sowie den Familienverhältnissen in Salzburg, der Betreuung und Obsorge ihrer Kinder und ihrem Ehemann sowie der geplanten Ausbildung als Pflegekraft basieren auf den glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung, sowie den Angaben ihres Gatten in seinem Verfahren und insbesondere auch auf dem eingeholten Bericht der Kinder- und Jugendhilfe Salzburg vom 09.12.2022 (vgl. XXXX ; Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023; OZ 35: „Die Kinder- und Jugendhilfe stand im Sommer nur kurz mit der Mutter in Kontakt, als Fr. XXXX sich bezüglich Unterstützungsmöglichkeiten bei den Kinderbetreuungskosten erkundigte. Damals lebte sie von Hr. XXXX getrennt und ihre finanzielle Situation war sehr angespannt. Sie wollte schon damals eine Ausbildung zur Pflegefachkraft machen, jedoch gab es zu der Zeit keine freien Kinderbetreuungsplätze […] Der Umgang mit den Kindern wirkte sehr liebevoll und vertrauensvoll. […] Die finanzielle Situation der Familie ist weiterhin angespannt. […] Hr. XXXX ist derzeit auf Arbeitssuche und rechnet damit, bald in der Security für eine Firma tätig werden zu können. Gefährdungsmeldungen sowie andere Vorfälle liegen der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Salzburg keine vor.“).
2.4.5. Die Feststellungen zu den sozialen Kontakten gründen auf den Angaben der BF1 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wonach sie bis auf einen Kontakt zu einer ehemaligen Arbeitskollegin über WhatsApp und einer Nachbarin keine wichtigen Kontaktpersonen namentlich anführt. Vielmehr erzählt die BF1 häufig von Familienbesuchen und Zeit, die sie bei ihren Eltern, Kindern oder auch Schwiegereltern verbringt und betont die Wichtigkeit ihrer Familie und lässt in den mündlichen Verhandlungen anklingen, dass sie außerhalb ihres Familienkreises kaum Kontakte zu anderen Personen pflegt (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022; Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023). Eine Vereinsmitgliedschaft oder ehrenamtliche Tätigkeit brachte die BF1 im Verfahren nicht vor (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023).
Dass die BF1 nur mäßig religiös ist und kaum ihren islamischen Glauben praktiziert, steht aufgrund ihren übereinstimmenden Angaben in den mündlichen Verhandlungen fest, wonach sie gleichbleibend angibt, nicht zu beten oder regelmäßig die Moschee zu besuchen. Die BF1 trägt zwar traditionell ein Kopftuch – aus Gewohnheit – wie sie selbst angab, aber betonte, dass ihr Ehemann selbst nicht streng gläubig ist, ihr das Tragen eines Kopftuches nicht vorschreibt und sie es gegebenenfalls bei der Arbeit auch ablegt. Die BF1 gab auch an, dass sie ihre Kinder ebenso nicht religiös erzieht oder mit ihnen betet (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022; Seite 11-12 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023:
„RI: Besuchen Sie die Moschee?
BF1: Nein.
RI: Warum nicht?
BF1: Ich brauche das nicht. Mein 1. Mann hat mir gesagt, dass ich mitgehen muss. Mein jetziger Mann sagt mir so etwas nicht und zwingt mich auch nicht bzw. entscheide ich selbst, was ich tun möchte und es interessiert mich nicht.
RI: Sie sind ja Muslima. Wie üben Sie Ihren Glauben aus?
BF1: Ich halte Ramadan ein. Es ist gesund. Ich bete nicht.
RI: Warum tragen Sie Kopftuch?
BF1: Das ist, weil ich es schon lange trage. Ich bin es gewöhnt.
RI: Tragen Sie manchmal kein Kopftuch?
BF1: Im Winter trage ich eine Haube. Ich habe einen Schal jetzt, weil es eiskalt ist. In der Arbeit habe ich auch kein Kopftuch getragen.
RI: Wie führen Sie Ihre Kinder zur Religion?
BF1: Überhaupt nicht.
RI: Beten Sie mit den Kindern?
BF1: Nein, ich bete ja selber nicht.
RI: Erziehen Sie die Kinder muslimisch?
BF1: Nein, sie sind islamisch in der Schule gemeldet.
RI: Gehen Ihre Kinder zur Moschee?
BF1: Nein. Sie gehen auch nicht in die Moschee.“)
Die Feststellungen zu der Beziehung zu den drei älteren Kindern der BF1 aus erster Ehe, welche bei den Eltern der BF1 in Graz aufwachsen gründen auf der Zusammenschau der vorgelegten Vereinbarung über die Durchführung der freiwilligen vollen Erziehung durch ihre Eltern vom 17.09.2015, XXXX , den gleichbleibenden Angaben in den mündlichen Verhandlungen, wonach die BF1 ihre Kinder regelmäßig in Graz besucht und insbesondere in den Ferien Zeit mit den Kindern verbringt und der Einschätzung der Kinder- und Jugendhilfe Salzburg. Dass die BF1 auch mit ihren Kindern aus erster Ehe eine innige Beziehung hat und für sie eine wichtige Bezugsperson ist stützt sich auch auf dem gewonnenen Eindruck in den Verhandlungen und den detailreichen Angaben der BF1 zum Alltag ihrer Kinder (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022; Seite 9-11 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023; OZ 35).
Die Feststellungen zu den weiteren Familienangehörigen der BF1 im Bundesgebiet basieren auf ihren Angaben in den mündlichen Verhandlungen (Seite 6-7 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023:
„RI: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
BF1: Meine Eltern wohnen in Graz. Meine 3 Schwestern wohnen in Graz. Ich habe keine Brüder. Mein Großvater ms. ist verstorben. Von der Vaterseite sind beide gestorben. Meine Großmutter wohnt in Gudermes.
RI: Wohnt sie alleine?
BF1: Nein, sie wohnt mit ihrem Sohn und deren Frau und Kinder. 2 Onkel leben noch in Tschetschenien. Einer wohnt alleine mit seiner Familie und der andere wohnt in Wien mit seiner Familie. Eine Tante von mir lebt auch in Wien. Ich habe noch 2 Tanten in Tschetschenien, sie leben ebenfalls noch dort. Von Vaterseite lebt die Schwester noch in Frankreich. Eine Cousine von mir lebt in Graz. 2 Cousinen von mir leben in Deutschland und in Frankreich auch noch 2 Cousinen.“;
Seite 13 f des Verhandlungsprotokolls vom 18.08.2022:
„RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte, von denen Sie nicht erzählt haben?
BF: Von meinem jetzigen Mann gibt es Verwandte. Er hat drei Schwestern und zwei Brüder und seine Eltern.“).
2.4.6. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF1 basieren auf dem Eindruck, den sie in den mündlichen Verhandlungen vermittelte, sodass der Großteil der Verhandlung ohne Verdolmetschung auf Deutsch durchgeführt werden konnte (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023: „RI stellt fest, dass die Einvernahme in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte, da die BF sehr gut Deutsch spricht und nur vereinzelt eine tschetschenische Dolmetschung notwendig war.“). Dass die BF1 eine sonstige Ausbildung oder einen Kurs absolvierte, gab sie nie an.
2.4.7. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der minderjährigen BF2 gründen auf den Angaben ihrer Mutter BF1 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dass die mj. BF2 Deutsch spricht, stellte das erkennende Gericht durch den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung fest (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 07.02.2023).
2.4.8. Dass der Aufenthalt der BF nie geduldet war, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest und wurde von ihnen auch nie behauptet. Auch wurde nie von den BF vorgebracht, dass sie Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von sonstiger Gewalt waren.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und zur Corona Pandemie:
2.5.1. Die Parteien traten den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.5.) zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör in den mündlichen Verhandlungen einräumte, nicht entgegen und gaben keine Stellungnahme ab.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben, auf Grund des Ukraine-Krieges und der Verurteilung der BF im Bundesgebiet wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung wurden aktuelle Anfragebeantwortungen miteinbezogen.
2.5.2. Die allgemeinen Feststellungen zur Pandemie auf Grund des Corona-Virus gründen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen und stützen sich jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise auf die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II 203/2020; https://www.sozialministerium.at/Corona.html ; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ .
Die Feststellungen zur aktuellen Lage auf Grund der Covid-19-Pandemie in Österreich gründen auf den vom Sozialministerium veröffentlichten AGES Dashboard (https://covid19-dashboard.ages.at/dashboard.html ), zu der in der Russischen Föderation auf den von der WHO veröffentlichten (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ) sowie Zahlen der John-Hopkins-Universität (https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/russland/ ). Auf diese gründen sich auch die Angaben zur Impfkampagne in der Russischen Föderation, die Angaben zu der in Österreich gründen auf dem Dashboard des Sozialministeriums zur Corona-Schutzimpfung (https://info.gesundheitsministerium.at/ ).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Entscheidung über die Aberkennung des Status der Asylberechtigten der BF1 (Spruchpunkt I.):
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg.cit. vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
Der damals noch minderjährigen BF1 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2004 Asyl gewährt. Der Unabhängige Bundesasylsenat legte dem Bescheid das Fluchtvorbringen der Mutter der BF1 zugrunde, wonach der Vater der BF1 im 1. Tschetschenienkrieg zunächst nur Kämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützte und dann selbst aktiver Kämpfer war. 1998 wurde der Vater der BF1 von Unbekannten geschlagen und dann mitgenommen. Diese Personen schlugen auch die Mutter der BF1 und taten ihr Gewalt an. 1999 fand die Mutter der BF1 den Vater der BF1 getötet auf, anschließend wurden die BF1, ihre Mutter und ihre Geschwister von diesen Personen bedroht. Da die (ansatzweise) vorliegenden eigenen Verfolgungsgründe der BF1 im Zusammenhang mit den doch recht massiven Verfolgungsgründen ihrer Familienmitglieder in Verbindung mit der allgemeinen Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe eine Verfolgungsgefahr für die BF1 darstellte, stellte der unabhängige Bundesasylsenat fest, dass ihr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien, aber auch in anderen Teilen Russlands, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe in ihre zu schützende persönliche Sphäre von erheblicher Intensität drohen würden und ihr auch keine inländische Schutzalternative offen steht, sodass ihr Asyl zu gewähren war.
Seit der Asylgewährung sind knapp 19 Jahre vergangen, weil die BF1 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14.03.2016, Gz. XXXX und in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft Graz mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom 01.09.2017, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278 a und § 278 b (2) StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt wurde, eröffnete das Bundesamt ein Statusaberkennungsverfahren.
3.2.2. Das Bundesamt aberkannte der BF1 den Flüchtlingsstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 und 3 AsylG 2005, wonach der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (Z 1) und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; (Z 2) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; (Z 3) aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder (Z 4) er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Das Bundesamt stützte die Aberkennung des Status der Asylberechtigten der BF1 darauf, dass die BF1 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 darstellt sowie überdies aufgrund ihres strafbaren Verhaltens (versuchte Ausreise nach Syrien mit ihren Kindern und Teilnahme am Krieg und der terroristischen Vereinigung des IS), das zur Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens geführt hat, eine Gefahr für die Gemeinschaft gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bedeutet. Es ging von einer negativen Zukunftsprognose der BF1 und einer anhaltenden Gemeingefährlichkeit für die Sicherheit der Republik Österreich aus.
Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (hier: § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005), erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).
Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie VwGH Ra 2017/19/0531, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449).
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass die BF1 sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien zur Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen, mithin weder auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse, noch auf die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten, ausgerichteten Gottesstaates auf dem Gebiet des Irak und von Syrien und im Wissen, dadurch diese terroristische Vereinigung und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligte. Indem sie am XXXX mit ihren drei unmündigen Kindern zum Flughafen Wien-Schwechat fuhr und beabsichtigte, nach Istanbul in die Türkei zu fliegen und mit ihren Kindern weiter unter der Führung des dazu organisierten Mannes mit dem Namen „ XXXX “ weiter nach Syrien in das von der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat kontrollierte Gebiet zu reisen, um sich mit ihren Kindern in dem von der terroristischen Vereinigung ISIS kontrollierten Gebiet anzusiedeln und an der Ausbildung für eine Teilnahme an Kampfhandlungen teilzunehmen, wobei ihre Ausreise wegen der für die Einreise in die Türkei fehlenden Visa scheiterte. Dieses Vorgehen stellt auch einen besonders verwerflichen Missbrauch der ihr gesetzlich eingeräumten Vertretungsbefugnis dar und spiegelt auch die Bereitschaft wider, selbst das Leben der ihrer Obsorge anvertrauten Kinder für die Verfolgung terroristischer Ziele zu opfern.
Auch unter der Annahme, dass die BF1 objektiv wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde, bedeutet dieses strafbare Verhalten der BF1 zum Entscheidungspunkt, wie umfangreich in der Beweiswürdigung dargelegt, keine Gefahr mehr für die Gemeinschaft und stellt die BF1 auch keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Die BF1 führte bis dahin einen ordentlichen Lebenswandel und wurde nach der Verurteilung nicht mehr straffällig. Sie zeigte bereits bei der Strafverhandlung eine gewisse gesellschaftliche Umorientierung, sodass ein großer Teil der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde und somit bereits mit der Verurteilung auch vom Strafgericht keine ausgehende Gemeingefährdung von der BF1 angenommen wurde und sie verbüßte den restlichen bedingten Teil der Haftstrafe vom 20.02.2018 bis 29.06.2018 im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests. Die BF1 führt seither einen ordentlichen Lebenswandel und seit mehr als acht Jahren ein straffreies Leben. Es ist von keiner anhaltenden Gefährlichkeit der BF1 für die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen. Die BF1 hat keine Berührungspunkte mehr mit radikal-islamistischen Gedankengut und ist weder besonders religiös noch zeigt sie eine Ablehnung der demokratischen Grundwerte. Ein aggressives oder radikal besorgniserregendes Verhalten gegenüber andere Personen, konnte aufgrund ihres tatsächlichen konkreten Verhaltens in den letzten Jahren nicht erkannt werden, auch gegenüber ihren Kindern nicht, sondern ist die BF1 eine liebevolle und vertrauenswürdige Mutter für ihre Kinder und kann daher auch keine Gefahr für die Bürger des österreichischen Staates erkannt werden. Auch der Verein XXXX und auch die Bewährungshilfe sprachen der BF eine positive Zukunftsprognose zu und wurde die BF1 hinsichtlich einer religiös-extremistischen Geisteshaltung als nicht gefährlich eingestuft.
Das Verwaltungsgericht kann insgesamt aufgrund der langen straffreien Zeit der BF1, ihrem ordentlichen Lebenswandel, des einmaligen strafbaren Verhaltens unter massiver Beeinflussung ihres Ex-Mannes, keine derzeitige Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich oder eine ausgehende Gemeingefährdung erkennen.
3.2.3. Nach ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 07.01.2021, Ra 2020/18/0491; ua) hat das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehen, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend. In seinem Erkenntnis vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, ausgesprochen, dass die nach § 7 AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches ist und damit sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst. Dementsprechend ist die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe. Es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen anderer Aberkennungstatbestände ist das Verwaltungsgericht zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (VwGH vom 13.09.2022, Ra 2021/19/0382-8).
Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht aus § 7 AsylG 2005 unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG 2005 übergeführt werden soll. Wurde der Fremde nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 allerdings erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig. Gemäß § 45 Abs. 8 NAG 2005 ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt lediglich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach § 45 Abs. 8 NAG 2005 eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden. Einem Fremden, der im Sinn des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden ist, darf jedoch nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten auch aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen ohne zeitliche Einschränkung aberkannt werden. Der Gesetzgeber hat dazu in den Materialien (RV 330 BlgNR 24. GP , 8f) angemerkt, dass es einem solchen Fremden dennoch frei stehe, sich um ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG 2005 zu bemühen; jedoch soll seine soziale Verfestigung nicht unwiderlegbar (gesetzlich) vermutet werden (VwGH vom 25.04.2022, Ra 2020/01/0301).
Da die BF1 mit Urteil vom 14.03.2016 durch ein zuständiges Landesgericht wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278 a und § 278 b Abs. 2 StGB, somit wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt verurteilt wurde. Die BF1 ist im Sinn des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden steht § 7 Abs. 3 AsylG 2005 der Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht entgegen und darf nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten BF1 auch aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen ohne zeitliche Einschränkung aberkannt werden:
Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1); oder die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2); oder eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt (Z 3); oder sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4); oder wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5); oder staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Z 6).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9). Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich seit der Asylzuerkennung vor knapp 19 Jahren nachhaltig geändert, die russischen und tschetschenischen Behörden konzentrieren sich auf aktuelle Kämpfer und Rückkehrer aus Kampfgebieten. Eine Gefährdung der BF1 wegen der Asylzuerkennung zugrunde gelegten Sachverhalts, insbesondere der Tschetschenienkrieg und wegen ihrer Mutter oder ihrem Stiefvater, die Widerstandskämpfer unterstützt haben bzw. sogar selbst gekämpft haben, verfolgt oder bedroht zu werden, bestehen nicht mehr.
Die die BF1 betreffende Lage in ihrem Herkunftsstaat hat sich ebenso maßgeblich geändert und aus aktueller Sicht kann eine ihr treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage nicht festgestellt werden. Sie wurde abgesehen von allgemeinen Säuberungsmaßnahmen während des Krieges, die die gesamte Bevölkerung betrafen, nie weiter bedroht und reiste bereits im Alter von 12 Jahren aus. Demnach war die BF1 selbst nie Mitglied in einer kämpfenden Einheit, noch gehörte sie anderen Gruppierungen oder einer politischen Partei an, die mit dem Tschetschenienkrieg zu tun hatten und war abgesehen vom Umstand, dass Krieg herrschte, es zu willkürlichen Verhaftungen kam, keiner weiteren konkreten Verfolgung ausgesetzt. Auch in der Zwischenzeit sind keine glaubhaften Gründe eingetreten, aus denen der BF1 im Falle der Rückkehr Verfolgung drohen könnte: Sie war in Österreich nie exilpolitisch, journalistisch oder regimekritisch tätig und arbeitete auch für keine NGO. Sie hat keinen Kontakt mehr zu salafistischen Gruppierungen und geriet auch sonst nicht glaubhaft in den Focus der russischen Behörden. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, bestehen bezüglich sie selbst, ihrer Verurteilung, ihres verstorbenen Ex-Mannes, ihrer Eltern in Österreich oder ihren Verwandten in Tschetschenien, noch aufgrund ihrer islamischen Ehe mit ihrem Ehemann glaubhafte Gründe für eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten oder wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages, insbesondere droht ihr keine Verfolgung wegen der von ihr im Asylverfahren und neu im Aberkennungsverfahren vorgebrachten Gründe.
Die Behörden stellten der BF1 einen russischen Auslandsreisepass in Österreich aus. Die BF1 war sohin für die Behörden greifbar und hatte keine Probleme. Auch der Aufenthaltsort ihrer dortigen Verwandten in Tschetschenien sind den Behörden bekannt – die bis auf einer Befragung keiner Bedrohung ausgesetzt sind und wird ihr nunmehr nach dem fast zehnjährigen Tod ihres Ex-Mannes und ihrer lang zurückliegenden Verurteilung im Bundesgebiet, der traditionellen zweiten Eheschließung, kein Naheverhältnis zu separatistischen Bewegungen oder gar terroristischen Organisationen und damit eine wenn auch unterstellte politische Einstellung oder Opposition unterstellt werden. Der BF1 droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Doppelbestrafung.
Die im Verfahren behaupteten neu hinzukommenden vagen Verfolgungsgründe in Zusammenhang mit ihrem im Jahr XXXX in Syrien verstorbenen Ehemannes, der für den IS in den Krieg zog und ihrer strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, weil sie 2014 versuchte mit ihren minderjährigen Kindern nach Syrien zu gelangen, um sich dem IS anzuschließen sind nicht glaubhaft und auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Die BF1 hat keine Berührungspunkte mehr mit radikal-islamistischen Gedankengut und war auch selbst nie in Syrien, es blieb lediglich bei einem nicht durchdachten Versuch der Ausreise in die Türkei und Weiterreise nach Syrien, welcher ca. 9 Jahre zurückliegt.
3.2.4. Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind. 1. Der Flüchtling reist in sein Heimatland, und 2. er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss, d.h. ohne Einwirkung von psychischem oder physischem Zwang. In Betracht käme etwa mangelnde Freiwilligkeit, Einreise in den Herkunftsstaat aus zwingenden Gründen unter Umgehung der Grenzkontrollen unter Vermeidung jedes Behördenkontaktes, die illegale (etwa durch Bestechung) Beschaffung eines Reisepasses oder das Verlangen des Aufnahmestaates, zur Vorlage von Identitätspapieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind zB Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellung auszuschließen (s. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3. f zu § 7 AsylG).
Die BF1 hat durch die freiwillige Ausstellung eines russischen Reisepasses infolge der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auch den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK erfüllt, weil das Verhalten als freiwillige Unterschutzstellung zu werten ist.
Es kann anhand der von der BF1 beantragten Ausstellung eines russischen Reisepasses der Schluss gezogen werden, dass diese sich freiwillig dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt hat. Die BF1 hat sich ihren Reisepass im Jahr 2020 ausstellen lassen. Als Grund gab sie an, dass sie sich nur für den Fall ausstellen lies, falls sie einen für einen Aufenthaltstitel oder europäischen Pass benötigt. Einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragte die BF1 nicht. Die BF1 handelte freiwillig, d.h. ohne Einwirkung von physischem oder psychischem Zwang, zumal keine Anhaltspunkte für eine fehlende Freiwilligkeit ihres Verhaltens ersichtlich wurden.
Die - wie im vorliegenden Fall erfolgte - Ausstellung eines Reisepasses ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen anzusprechen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die BF1 die Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, muss sie doch auch für das von ihr gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses) die Verantwortung tragen, wenn diesem eine freie Willensbildung zugrunde liegt. Diese entfaltet dann auch Wirkung gegen sie (vgl. VwGH 13.11.1996, 96/01/0912; mit Hinweisen auf 20.12.1995, 95/01/0441 und 27.06.1995, 94/20/0546).
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, vermochte die BF1 im Verfahren zudem nicht glaubwürdig darzulegen, dass ihm Verfolgung in der Russischen Föderation droht. So nannte die BF1 hinsichtlich aktueller Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine konkreten Sachverhalte, sondern beschränkte sich auf ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, wonach eine Verfolgungsgefahr wegen ihres verstorbenen Ex-Mannes und ihrer Verurteilung im Bundesgebiet bestehe, welche jedoch umfangreich beweiswürdigend dargelegt, weder glaubhaft noch plausibel ist.
Zudem hat die BF1 durch die oben angesprochenen Umstände einer Reisepassausstellung klar gezeigt, dass sie eine Verfolgung in ihrem Heimatland nicht mehr tatsächlich befürchtet. Sollte sie tatsächlich befürchten, einer anhaltenden Verfolgung durch die russischen Behörden zu unterliegen, so wäre keinesfalls davon auszugehen, dass sie aktiv mit den Behörden ihres Herkunftsstaates in Kontakt getreten wäre.
Ebenso wenig kann von amtswegen eine Verfolgung der BF1 wegen ihrer Eigenschaft als Frau oder wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden oder „westlich-orientierten“ Frauen festgestellt werden und es droht ihr auch keine Zwangsheirat oder Verfolgung durch die Familie des verstorbenen Ex-Mannes.
Im Verfahren hat sich keine aktuelle individuelle Gefährdung der BF1 ergeben und ist ihr eine gefahrlose Rückkehr in ihren Herkunftsstaat möglich und zumutbar.
3.2.5. In Ermangelung von dem BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).
Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen drohen strenge Strafen und stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass die BF1 zu diesen Gruppen gehört, hat sie nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Punkt II.1.5.).
Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen festgestellt werden: Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Es ist sohin nicht erkennbar, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt sind (vgl. Punkt II.1.5.).
Der BF1 droht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei ihrer Wiedereinreise in die Russische Föderation daher keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt (vgl. Punkt II.1.5.).
3.2.6. Weil die Umstände, auf Grund deren der BF1 Asyl gewährt wurde nicht mehr bestehen und keine neuen Asylgründe entstanden sind, die BF1 sich 2020 auch einen russischen Auslandsreisepass ausstellen lies, kann es dir BF1 nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen: Der BF1 droht im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine Gefahr der Verletzung in ihren Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus asylrelevanten Gründen.
Daher hat die belangte Behörde der BF1 den Status der Asylberechtigen im Ergebnis zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe der Änderung des Aberkennungstatbestandes als unbegründet abzuweisen ist.
3.3. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten der BF2 (Spruchpunkt I.):
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).
3.2.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen brachte die BF1 für die minderjährige BF2 keine individuelle asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Familie der BF1 oder wegen der strafgerichtlichen Verurteilung der BF1 glaubhaft vor und ist auch amtswegig vor dem Hintergrund der eingeholten spezifischen Länderinformationen (Pkt. 1.5. Relevante Bevölkerungsgruppe: Kinder) keine kindspezifische Verfolgung der BF2 erkenntlich. Die dreijährige BF2 ist im Bundesgebiet geboren und lebt in Obhut ihrer Eltern. Gleichfalls wurden auch ihren Halbgeschwistern der Asylstatus aberkannt. Die BF2 war und ist keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.
3.2.3.Es kann auch von amtswegen keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit de BF2 festgestellt werden.
Ebenso wenig kann von amtswegen eine Verfolgung der BF2 wegen ihrer Eigenschaft als Mädchen/Minderjährige oder wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder festgestellt werden und es droht ihr auch keine Kinderheirat, Zwangsarbeit, Kinderhandel oder häusliche Gewalt.
In Ermangelung von der BF2 individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).
Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben (vgl. Punkt II.1.5.).
Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen festgestellt werden: Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Es ist sohin nicht erkennbar, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt sind (vgl. Punkt II.1.5.).
3.3.4. Der BF2 droht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei ihrer Einreise in die Russischen Föderation daher keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt (vgl. Punkt II.1.5.).
3.3.5. Da keiner der Familienangehörigen der BF2 ein Asylberechtigter ist, kommt auch eine Asylgewährung im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 nicht in Frage.
3.3.6. Im Ergebnis hat das Bundesamt den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht abgewiesen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.4. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):
3.4.1. Wird der Status des Asylberechtigten aberkannt oder wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
3.4.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der BF für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.4.3. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).
Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation (Tschetschenien) erkannt werden. Weder aus den Angaben der BF1 zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:
3.4.3.1. Wie an anderer Stelle bereits dargelegt, konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 in ihrem Herkunftsstaat wegen der Gründe, welche zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Jahr 2004 geführt hatten, im Falle einer nunmehrigen Rückkehr unverändert einer Gefährdung unterliegen würde, zumal diese sich nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zuletzt im Jahr 2020 einen russischen Reisepass ausstellen ließ und keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen geäußert hat. Ebenso legte die BF1 auch keine aktuellen Gefährdungen der BF2 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dar.
Bei der BF1 handelt es sich um eine volljährige, junge Frau mit Schulbildung, welche sie im Herkunftsstaat zumindest für fünf Jahre absolviert hat. Die BF1 hat in Österreich Berufserfahrung erhalten und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.
Bei der BF2 handelt es sich um die dreijährige Tochter der BF1, die im Bundesgebiet zur Welt kam und gesund ist. Die BF1 brachte für sich und auch für die BF2 keinen aktuellen Gesundheitszustand vor, welcher dahingehend die Schwelle der Verletzung nach Art. 3 EMRK, erreichen würde. Die kindermedizinische Versorgung ist in der Russischen Föderation angespannt, aber liegen bei der BF2 keine Grunderkrankungen vor, die eine besondere medizinische Behandlungsnotwendigkeit nach sich ziehen würden. Die BF1 ist arbeitsfähig und könnte im Falle ihrer Rückkehr den Lebensunterhalt besorgen und auch für die minderjährige BF2 sorgen, wie sie es auch im Bundesgebiet macht. Die Bildung ist in der Russischen Föderation kostenlos und die BF2 hat die Möglichkeit einen Kindergarten und später die Schule zu besuchen. Die BF1 spricht fließend Tschetschenisch und Russisch und auch die BF2 hat entsprechend ihres Alters Tschetschenisch Kenntnisse. Die BF haben familiäre und soziale Anknüpfungspunkte (Oma, Onkel und Tanten) in Tschetschenien und die BF1 auch laufend Kontakt mit diesen Personen. Die BF1 wuchs mehrere Jahre vor ihrer Ausreise bei ihrer Oma in Gudermes auch und es wird ihr daher auch bei der Rückkehr möglich sein, vorübergehend Unterkunft bei ihrer Oma und ihrem Onkel zu erhalten, wenngleich es ihr auch möglich ist, nach Ankunft selbst eine entsprechende Unterkunft für sich und für die BF2 zu finden. Die BF1 kann am Erwerbsleben teilnehmen, um ihren Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren und für die BF2 zu sorgen, so wie sie es auch im Bundesgebiet macht und plant. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb der BF1 im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, gegebenenfalls auch außerhalb ihrer Herkunftsregion Tschetschenien, nicht möglich sein sollte. So ist es ihr als russische Staatsbürgerin möglich in der Russischen Föderation sich frei zu bewegen und sich niederzulassen. Daher ist es ihr auch zumutbar sich gemeinsam mit der BF2 in größere und wirtschaftlich stärkere Regionen wie Moskau oder St. Petersburg niederzulassen, um dort ihr Leben zu führen.
Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurden zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Darüber hinaus ist auszuführen, dass den BF als russische Staatsbürger auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die BF1 als junge, gesunde Frau gemeinsam mit der minderjährigen BF2 mit familiären Anknüpfungspunkten, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.
3.4.3.2. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückkehr als unrechtmäßig erscheinen ließe.
3.4.4. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Rückkehr der BF in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würden, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass den BF in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.
Auf Grund der Länderberichte und der persönlichen Situation der BF steht daher fest, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen wird, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat ist den BF daher möglich und zumutbar. Sie können sich auch an jedem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus niederlassen und registrieren lassen.
3.4.5. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich keine andere Beurteilung: Die BF1 ließ sich bis dato nicht impfen. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass sie oder die mj. BF2 wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wären. Der 33-jährige BF1 ist gesund und nimmt keine Dauermedikamente. Ebenso ist die 3-jährige BF2 gesund und bedarf keine Medikamente oder medizinische Behandlungen. Es liegen daher keine Erkrankungen, insbesondere aktuell keine akute Schwächung des Immunsystems vor, die iSd Covid-19-Risikogruppenverordung das Risiko für einen besonders schweren oder lebensbedrohlichen Verlauf einer erneuten Covid-19 Erkrankung maßgeblich steigern. Außerdem ist ein Impfstoff gegen schwere Verläufe von Covid-19 in der Russischen Föderation vorhanden. Es liegen daher auch mit Blick auf die Covid-19-Pandemie im Fall der BF keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK vor. Eine Ansteckung der BF in der Russischen Föderation mit Covid-19 und ein diesbezüglicher schwerer Krankheitsverlauf wären allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.
3.4.6. Weil kein „real risk“ besteht, dass die Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, vorliegen, ist den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
3.4.7. Da keiner der BF Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten ist, kommt auch eine Asylgewährung im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 nicht in Frage.
3.4.8. Das Bundesamt hat daher der BF1 und der BF2 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide sind daher abzuweisen.
3.5. Entscheidung über die Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche:
3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z3 bzw. Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Der BF 1 wurde der Status der Asylberechtigten aberkennt und kein Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wodurch der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 verwirklicht wurde. Der BF 2 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status als Asylberechtigte als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wodurch der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht wurde.
Die BF1 befindet sich seit 2004 als Asylberechtigte und die BF2 seit ihrer Geburt 2019 im Bundesgebiet. Der Aufenthalt der BF ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich Sie sind aktuell weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt in einem laufenden Verfahren. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wurde.
3.5.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung des Antrages der BF2 auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Das Aufenthaltsrecht der BF1 als Asylberechtigte endet mit der Aberkennung des Status der Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten kommt. Die BF verfügen über kein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 (BF 2) bzw. Z 3 (BF 1) FPG vor.
3.5.3. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.
3.5.4. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.5.4.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0158 bis 0163; VwGH 21.06.2021, Ra 2021/14/0096 bis 0100; VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457 bis 0460; VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0176 bis 0180; VwGH 05.05.2021, Ra 2021/18/0050 bis 0053; VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205).
Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. § 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076)
§ 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 14.12.2020, Ra 2020/20/0408; 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und - 44 - Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 08.09.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170).
Die BF1 lebt mit ihrem traditionell verheirateten Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern, BF2 ( XXXX in Österreich geboren) und Sohn XXXX ( XXXX in Österreich geboren) in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehe wurde 2016 geschlossen und daher zu einem Zeitpunkt als die BF1 und ihr Ehemann von einem gesicherten Aufenthalt in Österreich ausgehen konnten. Außerdem hat die BF1 noch drei weitere Kinder ( XXXX XXXX , XXXX XXXX und XXXX XXXX alle in Österreich geboren) aus einer früheren Ehe, welche bei den Eltern der BF1 in Graz leben, die Schule besuchen und über einen „Daueraufenthalt-EU“ verfügen. Die BF1 hat regelmäßig persönlichen – mit Besuche während Schulferien oder an den Wochenenden- oder auch telefonischen Kontakt und stellt auch für ihre drei älteren Kinder eine wichtige Bezugsperson dar. Außerdem hat der Ehemann der BF1 auch weitere 7 Kinder aus anderen Beziehungen, die zum Teil ebenfalls während den Schulferien Zeit bei ihrem leiblichen Vater, dem Ehemann der BF1 verbringen. Die BF2 wächst sohin im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und Bruder auf und besteht auch Kontakt zu den drei Halbgeschwistern (mütterlicherseits) mit denen sie gemeinsam die Weihnachtsferien verbracht hat und auch zu den 7 Halbgeschwistern (väterlicherseits) durch Besuche. Die BF haben daher ein bestehendes Familienleben in Österreich, in welches bei Rückkehr in den Herkunftsstaat eingegriffen wird. Der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 verfügt ebenso über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Kindes XXXX geboren am XXXX ist beim BFA noch anhängig. Eine Rückkehr der Familie ist daher zu diesem Zeitpunkt nicht zumutbar, zumal alle Kinder auch in Österreich geboren sind, die älteren hier in die Schule gehen und keinen Bezug zum Herkunftsstaat haben. Bei einer Rückkehrentscheidung der BF würde insbesondere auch im Sinne des Kindeswohls in das Familienleben unverhältnismäßig eingegriffen. Die BF1 ist als Mutter eine wichtige Bezugsperson für ihre Kinder, auch für die in Graz aufhältigen und ist die Aufrechterhaltung von diesem verlässlichen Kontakt, zumal auch der Kindsvater der älteren Kinder bereits verstorben ist, ein wichtiges Kriterium für das Kindeswohl. Eine Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation gegen die BF1 würde massiv in die Mutter-Kind-Beziehung eingreifen und nicht dem Kindeswohl entsprechen. So ist aber den älteren Kindern ebenso eine Rückkehr in die Russische Föderation gemeinsam mit ihrer Mutter und den jüngeren Geschwistern auch nicht zumutbar, weil sie einerseits mit den Großeltern in Graz wichtige Bezugspersonen verlieren würden und aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld herausgerissen werden würden, zumal sie sich seit ihrer Geburt zwischen 15 und 9 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, aufwachsen und sozialisiert wurden und sich die älteren Kinder auch nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Zudem besuchen die älteren Kinder im Bundesgebiet auch die Schule und verfügen über eine Aufenthaltsberechtigung. Eine Rückkehrentscheidung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben der BF und eine Verletzung des Kindeswohls der Kinder der BF1 darstellen.
3.5.4.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).
Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt) und das Interesse an einer Rückkehrentscheidung in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen können als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen auch zum Ausdruck gebracht, dass ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme folgende Umstände in Anschlag gebracht werden können. So z. B neben den genannten strafgerichtlichen Verurteilungen auch, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165). Nicht übersehen wird, dass die 10-Jahres Grenze für jene Fälle berücksichtigt wurde, indem der BF noch über keinen gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte. Der BF jedoch bereits seit 2006 als Asylberechtigter über ein gesichertes und unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügte.
Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung, Vorhandensein einer Einstellungszusage, familiäre Bindungen in Österreich, Freundes und Bekanntenkreis in Österreich, aktive Teilnahme am Vereinsleben, Vorlage von Empfehlungsschreiben, Erwerb eines Führerscheines und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023 und VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Es ist aber auch noch die Verbundenheit zum Heimatstaat zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall bedeutet das:
Die BF1 befindet sich nunmehr seit ca. 20 Jahren im Bundesgebiet, zumal sie im Februar 2002 noch als Minderjährige eingereist ist, seit 2004 asylberechtigt ist und leben hier auch ihre Eltern, drei Schwestern, ein Onkel, eine Tante sowie die Schwiegerfamilie. Weiters ist die BF1 traditionell verheiratet und lebt mit ihrem Mann und den gemeinsamen zwei Kindern in einem Haushalt. Die BF1 hat weitere drei minderjährige Kinder, welche in Österreich bei ihren Eltern leben einen Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltsberechtigung haben und zu denen sie persönlichen und telefonischen Kontakt hat. Die Kinder sind alle minderjährig. Zu ihren Familienangehörigen und den Familienangehörigen ihres Ehemannes sowie auch zu ihren weiteren sieben Stiefkindern besteht regelmäßiger Kontakt.
Die BF1 hat hauptsächlich Kontakt mit tschetschenischen aber auch vereinzelt mit österreichischen Staatsbürgern. Die BF1 besuchte drei Jahre die Hauptschule in Österreich, absolvierte keine Deutsch- oder Integrationsprüfung, aber spricht sehr gut Deutsch. Weiters war die BF1 auch beruflich in Österreich fallweise integriert, so hat sie zwischen den Karenzzeiten und Geburten ihrer Kinder zuletzt mehrere Monate bei einem Reinigungsunternehmen Ende 2016 bis Anfang 2018 und Mitte 2019 bis Anfang 2020 als Verkäuferin gearbeitet und davor arbeitete sie unter anderem 2018 als Stubenfrau in einem Hotel im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests. Nicht übersehen wird, dass die BF1 auch Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und bedarfsorientierte Mindestsicherung bezog. Es besteht eine soziale, berufliche und sprachliche Integration in Österreich.
Die BF2 ist in Österreich am XXXX geboren und lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern (BF1 und Ehemann) sowie ihrem jüngeren Bruder. Außerdem sind ihre Großeltern und weitere 10 Halbgeschwister in Österreich aufhältig und aufenthaltsberechtigt, zu denen regelmäßig Kontakt besteht. Die BF2 ist für den Kindergarten angemeldet und spricht neben wenig Tschetschenisch auch Deutsch. Die BF 2 ist von ihrer Mutter abhängig und hat keinen Kontakt bzw. persönlichen Bezug zur Russischen Föderation.
Im Vergleich hierzu, hat die BF1 geringere Bindungen zum Herkunftsstaat: Sie spricht zwar fließend Tschetschenisch und Russische und kennt die tschetschenische Kultur und ist bis zu ihrem 13. Lebensjahr in Tschetschenien aufgewachsen. Sie verbrachte aber nunmehr ihren Großteil ihres Lebens in Österreich, insbesondere auch ihre Jugend. Der BF war seit ihrer Ausreise 2002 nicht mehr in der Russischen Föderation, aber verfügt über einen russischen Auslandsreisepass und hat noch regelmäßigen Kontakt nach Tschetschenien zu ihrer Oma und weiteren Verwandten. Der Großteil ihrer Familie ist aber in Österreich aufhältig.
Die BF2 war noch nie in der Russischen Föderation und kam im Bundesgebiet zur Welt, wobei sie durch ihre Eltern und Großeltern im Familienverband mit der tschetschenischen Kultur auch vertraut gemacht wird.
In Hinblick auf die Abwägung hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung, ist aber auch die strafgerichtliche Verurteilung, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen miteinzubeziehen. Es ist insbesondere Bedacht zu nehmen, ob die BF1 zum Entscheidungszeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt oder ob eine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. dazu etwa VwGH 04.04.2019, Zl. Ra 2019/21/0060-5 Rz 11).
Die BF1 wurde wie bereits dargestellt wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 279a und § 278 b (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei davon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde.
Auch wenn die BF ansonsten unbescholten war und einen ordentlichen Lebenswandel führte, so wird seitens des Verwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass sich bei ihrer Verurteilung erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und der Umstand, dass die BF1 drei minderjährige Kinder in das Kriegsgebiet im Wissen um deren absehbar bevorstehende Kampfausbildung und nachfolgenden Kampfeinsatz auf Seiten der Terrororganisationen mitnehmen wollte, auswirkte. Dieses Vorgehen der BF1 stellte auch einen besonders verwerflichen Missbrauch der ihr gesetzlich eingeräumten Vertretungsbefugnis dar und spiegelte auch die Bereitschaft wider, selbst das Leben der ihrer Obsorge anvertrauen Kinder für die Verfolgung terroristischer Ziele zu opfern. Dem ist zu entgegnen, dass die BF1 unter massiver Beeinflussung ihres damaligen Mannes (starb XXXX in Syrien) und einer Person von der Moschee handelte und anlässlich der Strafverhandlung eine gesellschaftliche Umorientierung zeigte und das Strafgericht einen großen Teil der ohnehin am untersten Strafrahmen angesetzten Freiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachsah, weil angenommen wurde, dass die bloße Androhung der Vollziehung dieses Teiles der Strafe genügen wird, um die BF1 von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten. Die BF1 zeigte ein positives Nachtatverhalten, führte einen geordneten Lebenswandel, verbüßte den restlichen bedingten Teil der Haftstrafe im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests und wurde seit mehr als acht Jahren nicht mehr straffällig. Hinweise auf eine anhaltende ausgehende Gefährlichkeit der BF1 für die Sicherheit der Republik Österreich bestehen zum Entscheidungspunkt nicht und sie auch keine Berührungspunkte mehr mit radikal-islamistischen Gedankengut.
So geht auch das Verwaltungsgericht derzeit von keiner Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weil die BF1 seit ihrer ersten und letzten Verurteilung vom 14.03.2016 einen ordentlichen Lebenswandelt führte, sohin ein positives Nachtatverhalten zeigte, die angeordneten Bewährungshilfe wahrnahm, den restlichen bedingten Teil der Haftstrafe im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests verbüßte und seit mehr als acht Jahren ein straffreies Leben führt. Sodass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die BF1 aufgrund des verspürten Haftübels keine weiteren Straftaten begehen wird und auch keine Berührungspunkte mehr mit radikal-islamistischen Gedankengut hat. Sie ist nicht besonders religiös, weltoffen und bemüht, eine liebevolle und vertrauenswürdige Mutter für ihre Kinder und möchte sich in Österreich eine Zukunft für sich und ihre Kinder aufzubauen.
So ist im Sinne einer Interessensabwägung der geringen Bindungen im Herkunftsstaat und der Integration in Österreich aufgrund ihres langen Aufenthaltes (über 20 Jahre und die BF2 seit ihrer Geburt) in Österreich, der familiären Beziehungen und erfolgten sozialen, beruflichen sowie sprachlichen Integration, trotz strafgerichtlicher Verurteilungen der BF1 von einem Überwiegen der persönlichen Interessen sowohl hinsichtlich der BF 1 als auch der BF 2 am Verbleib im Bundesgebiet gegen die öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegeben. Es wird nicht übersehen, dass die BF1 noch einen Bezug zum Herkunftsstaat hat und diesen auch über die letzten Jahre aufrecht hielt. Dem gegenüber steht aber ihr langer Aufenthalt im Bundesgebiet, ihr festgestellten Familien- und Privatleben und Bedenken zum Kindeswohl der BF2 und den weiteren indirekt betroffenen Kindern von der Rückkehrentscheidung der BF1, entgegen. Auch wenn das öffentliche Interesse der Sicherheit und Ordnung schwer wiegt und selbstverständlich angenommen werden kann, dass sich ein Fremder an die geltende Rechtsordnung hält sowie eine Aufenthaltsbeendigung unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer Straftaten zu prüfen ist, so zeigt der BF über mehrere Jahre ein positives Nachtatverhalten und stellt zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und wird von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Auch der Ehemann und Vater lebt mit einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet.
Somit geht das Gericht auch in Hinblick der strafgerichtlichen Verurteilungen der BF1 in einer Gesamtbetrachtung iS des § 9 BFA-VG davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet nicht überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG eine Verletzung des Art 8 EMRK vorliegt.
Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung ist daher zum Entscheidungszeitpunkt unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und verletzt auch das Kindeswohl.
Bei einer etwaigen weiteren strafrechtlichen Verurteilung oder sicherheitsgefährdenden Verhalten der BF1 bleibt es der belangten Behörde unbenommen ein neues Verfahren durchzuführen.
3.5.5. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Der Beschwerden gegen den Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ist daher stattzugeben.
3.5.6. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 gebührt.
Die BF1 besuchte lediglich drei Jahre die Hauptschule in Österreich, aber absolvierte bis dato keine Deutschprüfung oder Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG und bezieht derzeit bedarfsorientierte Mindestsicherung. Die BF1 übt somit zum Entscheidungszeitpunkt keine erlaubte Erwerbstätigkeit mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird aus. Auch die dreijährige BF2 erfüllt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht. Es liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 vor und somit ist den BF gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
3.5.7. Mit Spruchpunkt V. stellte das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden fest, dass die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. räumte es ihnen gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Unter Spruchpunkt VII. erließ das Bundesamt gemäß § 53 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen die BF1. Da diese Absprüche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, sind sie ersatzlos zu beheben.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen II.3.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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