VwGH Ra 2015/01/0249

VwGHRa 2015/01/024923.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des A R in V, vertreten durch die Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. November 2015, Zl. G306 2106100-2/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §52;
EMRK Art8;
FrPolG 2005 §52;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof daher im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten - und gesondert darzustellenden - Gründe zu überprüfen.

Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision zeigen eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf: Soweit der Revisionswerber behauptet, es sei in der Judikatur "nicht einheitlich geregelt", wann und unter welchen Voraussetzungen "der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird bzw. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird", so wird damit schon mangels jeglicher konkreter Darlegungen, welche für die Lösung des vorliegenden Falles relevante Judikaturdivergenz der Revisionswerber zu erkennen glaubt, eine derartige Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für die Behauptung, es gebe "keine einheitliche Rechtsprechung, ab wie vielen Verurteilungen eine Gefährlichkeitsprognose zu erstellen" sei und "in welchem Umfang die Tatsache einer Familie mit Kindern und der mit der Ausweisung verbundenen Zerstörung der Familie angemessen Berücksichtigung zu finden" habe.

Mit Blick auf das zuletzt wiedergegebene Revisionsvorbingen sowie die weitere Behauptung, es gebe "keine Klarheit bei der Entscheidungsfindung, wie die Tatsache zu beurteilen sei, wenn eine abzuschiebende Person während der gesamten Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich immer einer Beschäftigung nachgegangen ist, Steuern bezahlt hat und niemals Sozialleistungen bezogen hat", ist der Revisionswerber zudem auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/20/0023, vom 17. Juli 2015, Zl. Ra 2015/20/0145, und vom 29. April 2015, Zl. Ra 2014/20/0093).

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf den langjährigen Inlandsaufenthalt Bezug nimmt, genügt es darauf hinzuweisen, dass in Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage steht (vgl. den hg. Beschluss vom 3. September 2015, Zl. Ra 2015/21/0121, mwN). Dass demnach das massive strafrechtliche Fehlverhalten des Revisionswerbers - er weist seit dem Jahr 2004 fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei er zuletzt im Jahr 2014 (u.a.) wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und im Jahr 2015 (u.a.) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt wurde - in der Interessenabwägung maßgebliche Berücksichtigung gefunden hat, ist nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, Zl. 2011/23/0554, mwN).

Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2016

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