Normen
32013R0604 Dublin-III Art17;
AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art3;
EMRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art17;
AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art3;
EMRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen, weshalb er auch nicht berechtigt ist, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN).
In der Revision wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, dass "in dem der Beschlussfassung zugrundeliegenden Verfahren eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechtes sowie auch des Verfahrensrechtes unrichtig gelöst" worden sei. Eine Zurückweisung habe gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zu unterbleiben, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führe. Vom Ermessen der österreichischen Behörden zum Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin III-VO sei im gegenständlichen Fall zu Unrecht nicht Gebrauch gemacht worden. Auch sei die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung unterblieben. In einer solchen wäre es der Behörde möglich gewesen, sich vom psychisch äußerst schlechten Gesundheitszustand des Revisionswerbers, bedingt durch Erlebnisse in Syrien einerseits und die Zerstreuung seiner gesamten Familie über Europa andererseits, ein Bild zu machen und auch den Stand der Integration des Revisionswerbers in Österreich und den Erwerb seiner Deutschkenntnisse zu beurteilen. Dies hätte zu einer anderen Beurteilung und Ausübung des Selbsteintrittsrechtes unter zutreffender Ermessungsausübung geführt. Da dies nicht erfolgt sei und überdies das gesetzlich eingeräumte Ermessen unrichtig ausgeübt worden sei, wäre eine ordentliche Revision zuzulassen gewesen.
Mit diesen allgemeinen Ausführungen wird nicht hinreichend dargetan, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Es wird weder konkret aufgezeigt, dass und von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis abgewichen sein soll, noch wird eine Rechtsfrage angesprochen, zu der hg. Rechtsprechung fehlt oder die in dieser nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Dezember 2014, Ra 2014/20/0112).
Soweit eine drohende Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK angesprochen werden sollte, gelingt es der Revision nicht darzulegen, dass dem belangten Gericht, das sich sowohl mit dem Gesundheitszustand des Revisionswerbers und der medizinischen Versorgungslage in Ungarn einerseits, als auch mit seinem familiären und privaten Umfeld andererseits im Einzelnen auseinandergesetzt hat, fallbezogen eine Fehlbeurteilung im Lichte der zu Art. 3 und 8 EMRK ergangenen Rechtsprechung (vgl. die hg. Beschlüsse vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0102, und vom 21. August 2014, Ra 2014/18/0003, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, 2007/01/0515, und die dort zitierte Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK, sowie jüngst das Erkenntnis vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 ua, zu Art. 8 EMRK) unterlaufen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0093, mwN).
Zum in der Zulässigkeitsbegründung relevierten Unterbleiben einer "mündlichen Berufungsverhandlung" ist der Revisionswerber auf die auf Beschwerden im Zulassungsverfahren anzuwendende Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG zu verweisen. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt nicht insofern mangelhaft ermittelt wurde, als ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Revisionswerbers nicht abschließend erledigt werden konnte, hatte das Bundesverwaltungsgericht auch nicht unter diesem Aspekt der Beschwerde stattzugeben (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juli 2015, Ra 2015/20/0145).
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2015
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