Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung sei zu früheren Rechtslagen ergangen, sodass diese nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt angewendet werden könne. Weiters sei das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe abgewichen. Dass nicht "bereits zu Beginn und im Rahmen der Asylantragstellung" sämtliches Vorbringen erstattet worden sei, könne nämlich nicht dazu führen, dass spätere Angaben "per se" als unglaubwürdig anzusehen wären.
Zunächst trifft schon die Prämisse des Revisionswerbers, die zu einer zeitlich früher geltenden Norm ergangene Rechtsprechung könne schon allein aus diesem Grund nicht auf eine spätere Rechtslage übertragen werden, in dieser Allgemeinheit nicht zu (vgl. zu einem Fall der Übertragbarkeit von zu früherer Rechtslage ergangener Rechtsprechung etwa den hg. Beschluss vom 21. August 2014, Ra 2014/17/0012). Welche im gegenständlichen Fall konkret angewendete Rechtsnorm der Revisionswerber als einer neuen Interpretation bedürftig und somit vom Bundesverwaltungsgericht rechtswidrig angewendet sieht, lässt er allerdings gänzlich im Dunkeln. Es wird zudem - schon infolge dessen - auch nicht dargelegt, weshalb insoweit das Schicksal der gegenständlichen Revision von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt. Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es aber gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 10. September 2014, Ra 2014/20/0021, und vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097, jeweils mwN) anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (vgl. den hg. Beschluss 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, mwN), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0025, 0026, mwN).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll (vgl. dazu RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0021, mwN). Entgegen dem zur Zulässigkeit der Revision erhobenen Vorwurf geht anhand des Inhaltes der angefochtenen Entscheidung deutlich hervor, dass es nicht zutrifft, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Revisionswerber allein deshalb als unglaubwürdig eingestuft hätte, weil er nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit sämtliche relevanten Umstände vorgebracht hat.
Soweit der Revisionswerber im Rahmen der Darstellung der Revisionsgründe ergänzend ins Treffen führt, es hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen, ist er zum einen wiederum auf § 34 Abs. 1a VwGG zu verweisen, zum anderen legt er aber auch hier nicht einmal ansatzweise dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Annahme, es lägen die Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) vor, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2014
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