BVwG L514 2010645-1

BVwGL514 2010645-114.8.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.2010645.1.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2014, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein, reiste am 22.06.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 22.06.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er Sunnite und Soldat sei. Er sei mehrmals von den schiitischen Milizen aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Am XXXX2013 habe er eine Drohung erhalten und sei amXXXX2013 sein Bruder von diesen Milizeinheiten im Haus umgebracht worden. Dabei habe es sich um eine Verwechslung gehandelt und habe sich der Beschwerdeführer seither versteckt gehalten und seine Ausreise organisiert. Des Weiteren sei die Sicherheitslage in XXXX für Sunniten sehr gefährlich.

Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus XXXX stamme, ledig sei und von 1991 bis 2004 die Schule besucht habe. Im Irak seien nach wie vor die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers aufhältig.

Am 29.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich befragt. Er führte dabei im Wesentlichen wiederholend aus, dass er sich nach Abschluss der Schule freiwillig für den Militärdienst gemeldet habe. Er sei fünf Jahre lang bis XXXX2013 in XXXX nördlich von XXXX als Koch stationiert gewesen. Am XXXX2013 habe er das Militär verlassen und sei nach XXXX gereist, von wo aus er nach zwei Tagen das Land Richtung Europa verlassen habe. Als Grund für seine Ausreise führte der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX2013 an der Haustüre einen Drohbrief vorgefunden habe. Zwei Tage später habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass sein Bruder vor dem Haus erschossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge bis XXXX2013 in der Kaserne geblieben und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Aufgrund seiner Desertion stehe er nunmehr auf einer landesweiten Fahndungsliste. Allgemein wurde vom Beschwerdeführer weiters ausgeführt, dass Sunniten immer wieder von ihm unbekannten Gruppen getötet worden seien. Diese Gruppen hätten auch den Beschwerdeführer bedroht. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine zweiwöchige Frist eingeräumt, Unterlagen den Tod seines Bruders betreffend in Vorlage zu bringen.

Mit Schreiben vom 07.11.2013 wurde dem Bundesamt seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass es seiner Mutter mangels Dokumente nicht möglich gewesen sei, die Sterbeurkunde des Bruders zu organisieren. Es sei weiters ob der Sicherheitslage auch nicht möglich gewesen, Bilder der Grabstätte seines Bruders anfertigen zu lassen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2014, Zl. 8310858105/1674891 RD Oberösterreich, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des näher dargestellten widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.

Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 23.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.07.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 01.08.2014 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.

Im Detail wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Wahrheit entsprechend vorgebracht habe, dass er aus mehreren Gründen in seine Heimat einer lebensbedrohlichen Gefährdung ausgesetzt sei. So werde er zum einen als Sunnite von schiitischen Milizen bedroht und zum anderen sei er vom irakischen Militär desertiert und werde daher gesucht. Im weiteren Verlauf der Beschwerde wurde das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt und versucht, den vom Bundesamt aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten entgegenzutreten. Hätte das Bundesamt seine Ermittlungspflicht erfüllt, müsste es zum Ergebnis gelangen, dass der Beschwerdeführer sowohl aufgrund der ihm unterstellten staatsfeindlichen politischen Gesinnung als auch der Zugehörigkeit zur Volksgruppe bzw Religion der Sunniten im Irak einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK ausgesetzt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX und besuchte dort von 1991 bis 2007 die Schule. Nach einer sechsmonatigen Arbeitspraxis in seinem erlernten Beruf als Elektriker habe sich der Beschwerdeführer freiwillig zum Militär gemeldet. Bis zum XXXX2013 war der Beschwerdeführer fünf Jahre lang in XXXX nördlich von XXXX als Koch stationiert.

Im Irak sind nach wie vor die Mutter, ein Bruder und die Familie seines getöteten Bruders sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers aufhältig.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.

Einsicht in die vom Bundesamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den vorgelegten Personenstandsurkunden.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das Bundesamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Beweiswürdigend wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des näher dargestellten widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Wörtlich wurde in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:

"Ins Zentrum Ihres Asylbegehrens stellten Sie den Umstand, dass Sie als Angehöriger der Sunniten und als Soldat im Irak immer wieder von schiitischen Milizen bedroht worden wären. So wäre auch Ihr Bruder einem Anschlag dieser Milizen am XXXX2013 zu Hause zum Opfer gefallen, weil man ihn angeblich mit Ihnen verwechselt habe. Danach hätten Sie sich versteckt gehalten und Ihre Ausreise aus dem Irak organisiert.

Mehr gaben Sie ursprünglich bei der Asylantragstellung nicht an, lediglich, dass Sie deswegen Angst hatten und daher den Irak am XXXX2013 verlassen hätten.

Bei der letzten Einvernahme gaben Sie dazu schließlich weiter an, dass im Irak immer wieder Sunniten getötet wurden und dass Sie von diesen Gruppen auch immer wieder bedroht wurden. Gaben dann aber widersprüchlich an, dass Sie zum ersten Mal am XXXX2013 persönlich bedroht wurden, denn da hätten Sie den Drohzettel bekommen. Dazu führten Sie zuerst widersprüchlich an, Sie wären zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, später korrigierten Sie das und sagten, Sie hätten das so nicht gesagt. Ungeachtet dessen wären Sie nach dieser Drohung in die Kaserne gegangen und hätte die Kaserne danach nicht mehr verlassen. Auch wäre es nach dem angeblichen Angriff auf Ihren Bruder zwei Tage später zu keinen weiteren Vorkommnissen mehr gekommen. Lt diesen Angaben ist es somit nicht nachvollziehbar, wie Sie angeben konnten, dass Sie immer wieder von diesen Gruppen bedroht wurden.

Auch gaben Sie zuletzt an, Sie hätten lediglich als Koch beim Militär gearbeitet. Auf Nachfrage warum Sie von diesen Gruppen bedroht worden wären, konnten Sie keine Angaben machen. Später führten Sie an, Sie wären aufgefordert worden den Irak innerhalb von 48 Stunden zu verlassen, weil Sie mit den Amerikanern zusammen gearbeitet hätten. Sie hätten sich danach aber noch bis XXXX2013 in der Kaserne aufgehalten, wären aber nicht mehr rausgegangen. In dieser Zeit wäre auch zu Hause nichts mehr passiert.

Auf Nachfrage, wie Sie dann Ihre Ausreise organisiert hätten, führten Sie lapidar an, Sie hätten jemanden angerufen. Auf Nachfrage, wie Sie diese Person das Geld bezahlen konnten, führten Sie dann weiter an, Sie hätten genug Geld beim Militär verdient und dieses zu Hause bei der Mutter aufbewahrt. Auf Vorhalt, dass Sie zuvor anführten, keinen Kontakt mehr mit Ihren Verwandten gehabt zu haben und daher auch nichts über den Tod Ihres Bruders wüssten, führten Sie dann lapidar an, Sie hätten sich schon ein wenig am Telefon mit zu Hause unterhalten.

Letztendlich wurden Sie aufgefordert; Unterlagen über den Tod Ihres Bruders in Vorlage zu bringen bzw auch Fotos von der Grabstätte Ihres Bruders. Trotz Ihrer Zusage zumindest Fotos der Grabstätte Ihres Bruders in Vorlage zu bringen, konnten Sie keine diesbezüglichen Unterlagen in Vorlage bringen. Dies begründeten sie einerseits mit der schlechten Sicherheitslage im Irak und andererseits mit der Weigerung der Polizei Ihrer Mutter eine Bestätigung über den Tod Ihres Bruders auszuhändigen. Dies obwohl Sie behaupten sogar eine Sterbeurkunde erhalten zu haben und diese Ihrem Vorgesetzten beim Militär vorgelegt zu haben.

Auch wie Sie in den Besitz dieser Urkunde kamen war widersprüchliche, da Sie dazu schließlich anführten, Sie hätten auch persönlich Kontakt mit Ihrer Mutter gehabt und diese hätte die Sterbeurkunde bei einem Besucht mit in die Kaserne gebracht.

Ihre Angaben zum angeblichen Tod Ihres Bruders konnten daher nicht genauer verifiziert werden. Ungeachtet dessen, sollte Ihre Bruder auch verstorben sein, wäre nicht erkennbar, weshalb sein Tod mit Ihren angeblichen Bedrohungen im Irak im Zusammenhang stünde, zumal Sie einerseits dazu widersprüchliche Angaben machten und andererseits auch selber darauf hingewiesen hätten, dass im Irak viele Sunniten von schiitischen Gruppierungen getötet worden wären.

Wieweit Ihr Bruder jedoch Probleme mit diesen Gruppierungen hatte, ist jedoch nicht Angelegenheit dieses Verfahrens.

Zuletzt steigerten Sie Ihre Fluchtgründe auch insofern, als Sie behaupteten, auch vom irakischen Militär gesucht zu werden, weil Sie sich ungerechtfertigt vom Militär entfernt hätten und auch den Irak illegal verlassen hätten. Ungeachtet dessen hielten Sie sich zuletzt noch ein halbes Jahr weiterhin im Irak auf und führten für diese Zeit auch keine weiteren Probleme mehr an.

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen im gewissen Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Darüber hinaus ist für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens notwendig, dass dieses nicht mit Widersprüchen behaftet ist.

Einerseits wird festgestellt, dass Sie sich zwar bemühten, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was Ihnen bei dessen grober Betrachtung auch gelang. Andererseits konnten Sie aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich im Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten auftun, welches dieses letztlich wie bereits ausgeführt als nicht glaubwürdig erscheinen lassen.

Glaubwürdig ist es zwar, dass es im Irak zu derartige Übergriffe kommen kann und auch Menschen dabei zu Schaden kommen. Selbst wenn dabei Angehörige von diesen Vorfällen betroffen wären (Tod von Verwandten), so kann daraus nicht automatisch auch auf eine asylrelevante Verfolgung Ihrer Person geschlossen werden. Ihre diesbezüglichen Angaben zu Ihrer Bedrohung waren aber widersprüchlich, teilweise weder plausibel noch nachvollziehbar und somit nicht glaubwürdig.

Unter Zugrundelegung der oa. Erwägungen musste im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen daher die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden.

Darüber hinaus leben Ihre Mutter und ein Bruder auch weiterhin im Irak. Trotz Ihrer Ausreise aus dem Irak und dem angeblichen Tod eines Bruders haben Ihre Angehörigen deswegen aber keine Probleme bekommen. Natürlich sind sie jedoch auch von der allgemeinen Lage im Irak betroffen.

Andere Umstände brachten Sie nicht vor und ergaben sich auch nicht. Die Behörde geht vielmehr davon aus, dass Sie durch Ihre Asylantragstellungen lediglich versuchen Ihren Aufenthalt in Österreich so lange als möglich zu verlängern.

Auch dass Sie nie politisch aktiv und auch sonst keine Probleme hatten, ergibt sich schlüssig aus Ihrem Vorbringen, in dem Sie derartiges nie ausführten. Wären Sie politisch aktiv gewesen und hätte Sie deshalb oder aus sonstigen Gründen Probleme gehabt, hätten Sie dies sicher bei der Vernehmung angegeben."

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht in Zweifel zu ziehen.

Im Detail wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Wahrheit entsprechend vorgebracht habe, dass er aus mehreren Gründen in seine Heimat einer lebensbedrohlichen Gefährdung ausgesetzt sei. So werde er zum einen als Sunnite von schiitischen Milizen bedroht und zum anderen sei er vom irakischen Militär desertiert und werde daher gesucht. Im weiteren Verlauf der Beschwerde wurde das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt und versucht, den vom Bundesamt aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten entgegenzutreten. Hätte das Bundesamt seine Ermittlungspflicht erfüllt, müsste es zum Ergebnis gelangen, dass der Beschwerdeführer sowohl aufgrund der ihm unterstellten staatsfeindlichen politischen Gesinnung als auch der Zugehörigkeit zur Volksgruppe bzw Religion der Sunniten im Irak einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK ausgesetzt sei.

2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er zum einen als Sunnite von schiitischen Milizen bedroht werde und zum anderen sei er vom irakischen Militär desertiert und werde daher gesucht.

In Übereinstimmung mit dem Bundesamt vermag das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.

Das Bundesamt führte in seiner Beweiswürdigung treffend aus, dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt habe, die er nicht aufzulösen vermochte. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde der Versuch unternommen, diesen aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten entgegenzutreten. Im Ergebnis wurde jedoch lediglich das bisher vom Beschwerdeführer Gesagt wiederholt.

In Ergänzung der Beweiswürdigung ist jedoch auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich darlegte, ein Mal einen Drohbrief erhalten zu haben. Bei Zugrundelegung dieser Angaben ist darauf zu verweisen, dass, selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Drohung, eine solche Drohung mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen wären, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Dieser Grad der Unzumutbarkeit wird jedoch durch die geschilderte einmalige Drohung jedenfalls nicht erreich. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang auch nicht bestritten, dass es sich lediglich um eine einzige Drohung gehandelt habe. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Drohschreiben einer Übersetzung zugeführt wurde, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen.

Das Bundesamt führte weiter beweiswürdigend aus, dass es der Beschwerdeführer einerseits nicht vermocht habe, den Tod seines Bruders zu belegen und andererseits diesen Tod auch mit der gegen seine Person gerichteten Drohung nicht in Verbindung zu bringen vermocht habe. In der Beschwerde wurde diesbezüglich lediglich das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt. Dadurch vermochte es der Beschwerdeführer jedoch nicht, die vom Bundesamt aufgezeigte Unplausibilität zu erhellen. Abgesehen davon wurde in der Beschwerde im Weiteren relativierend ausgeführt, dass es einerlei sei, ob es sich um eine Verwechslung oder um eine generelle Drohung sunnitischen Familien gegenüber gehandelt habe. Diesbezüglich ist auch weiter festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer gelieferten Ausführungen in der Beschwerde in weiterer Folge selbst widersprechen. Dies deshalb, zumal in der Beschwerde eingangs noch dargetan wurde, dass sich die Drohung darauf gründen würde, dass der Beschwerdeführer mit den Amerikanern zusammenarbeiten würde, um im weiteren Verlauf jedoch spekulativ auszuführen, dass der wahre Hintergrund für die Drohung darin liege, dass er als Sunnite von den Schiiten als "Abtrünniger" eliminiert werden sollte. Darüber hinaus wurde vom Bundesamt völlig zu Recht ins Treffen geführt, dass die Mutter und ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers weiterhin ohne Problem im Irak zu leben vermögen. Dem wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengesetzt.

Zur weiteren Begründung wurde in der Beschwerde auf eine beigelegte UNHCR Richtlinie zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak vom Mai 2012 verwiesen und ausgeführt, dass ehemalige Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte und Sunniten als gefährdet und schutzbedürftig anzusehen seien. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Aus dem bloßen Umstand, wonach der Beschwerdeführer als Soldat im Irak tätig war, ist aus asylrechtlicher Sicht nichts zu gewinnen. Zwar sind entsprechend dem herangezogenen Länderbericht und in Übereinstimmung mit der UNHCR Richtlinie Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. "Kollaborateure" besonders gefährdet, auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen, mit zunehmender Tendenz seit Anfang 2011, es wird in diesen Berichten jedoch lediglich ausgesagt, welche Personenkreise aus welchen Gründen auch immer als besonders gefährdete Gruppe im Irak anzusehen sind und wird demgegenüber keine Bewertung bzw. Beurteilung der Asylrelevanz der Zugehörigkeit zu diesen Personengruppen vorgenommen. Die individuelle Beurteilung, ob ein Asylwerber, der den in diesen Berichten genannten Personengruppen angehört, die Voraussetzung für die Erteilung des Status eines Asylberechtigten erfüllt oder der jeweils vorgebrachte Sachverhalt unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, obliegt ausschließlich der Asylbehörde oder dem Bundesverwaltungsgericht.

Weiters muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass nicht jede Personengruppe, die in einem Länderbericht als besonders gefährdete Gruppe bezeichnet bzw. beschrieben wird, gleichsam eine bestimmte soziale Gruppe iSd Genfer Flüchtlingskonvention - losgelöst von den entsprechenden Voraussetzungen - bildet.

Hierzu ist auch grundsätzlich festzuhalten, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt wurde. Art 10 Abs. 1 lit. d StatusRL erläutert den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."

Unter Heranziehung dieser Erläuterung ist davon auszugehen, dass Soldaten keine Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe sind. Diese berufliche Tätigkeit bildet weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, noch weist sie Merkmale auf oder teilt eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Ebenso verfügen Soldaten im Irak über keine deutlich abgegrenzte Identität, sodass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden würden.

Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer keiner bestimmten sozialen Gruppe angehört. Dies führt wiederum jedoch dazu, dass es hinsichtlich der behaupteten Drohung - abgesehen von der Glaubwürdigkeit - auch an einem asylrelevanten Anknüpfungspunkt mangelt.

In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang apodiktisch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt sei, Opfer von Verfolgung aufgrund einer unterstellten staatsfeindlichen politischen Gesinnung zu werden. Abgesehen von dem Umstand, dass dieses Vorbringen ohne weitere Begründung lediglich in den Raum gestellt wurde, wurde - wie bereits oben ausgeführt - in der Beschwerde die Begründung der Verfolgung - ob aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat oder weil er Sunnite sei - widersprüchlich dargelegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht keine plausiblen Anhaltspunkte für eine unterstellte politische Gesinnung zu sehen vermochte.

Zu den Weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm wegen seines Verlassens des Militärs jedenfalls eine strafrechtliche Verfolgung im Irak drohe, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen keine Deckung in den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen findet, weshalb vor dem auf § 3 AsylG eingeschränkten Prüfungsumfang gegenständlichen Verfahrens nicht weiter darauf einzugehen ist. Darüber hinaus finden sich auch keine weiterführenden Angaben hinsichtlich einer etwaigen Bestrafung bei einer Rückkehr in den Irak. Es wurde lediglich spekulativ und völlig unbelegt in den Raum gestellt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr sofort festgenommen, schwer bestraf, möglicherweise sogar gefoltert und umgebracht werden würde. Worauf dieses Wissen basiert, lässt sich der Beschwerde jedoch nicht entnehmen. Aufgrund der lediglich vagen und oberflächlichen Ausführungen ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen, zumal auch nicht dargetan wurde, inwiefern dem Beschwerdeführer eine Schlechterbehandlung aufgrund asylrelevanter Merkmale in seiner Person drohe im Gegensatz zu anderen Straffälligen.

Im Übrigen ergibt sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung einer der beiden Religionsgemeinschaften im gesamten Staatsgebiet und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358). Wie bereits oben ausgeführte, vermochte es der Beschwerdeführer auch nicht, eine individuelle asylrelevante Verfolgung seiner Person glaubhaft ins Treffen zu führen.

Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.

Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf die IS ist noch Folgendes festzuhalten: Von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das Bundesamt durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen und kommt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung darzulegen vermochte.

2.3.3. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht (substantiiert) entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des Bundesamtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das Bundesamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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