Normen
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art131 Abs4;
B-VG Art131 Abs5;
B-VG Art131;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art151 Abs51 Z8;
TKG 2003 §107 Abs2 Z1;
TKG 2003 §109 Abs3 Z20;
TKG 2003 §113 Abs3;
TKG 2003 §113 Abs5a;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Oktober 2013 wurde der Zweitrevisionswerber als Obmann der erstrevisionswerbenden Partei und damit als deren außenvertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG einer Übertretung des § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 für schuldig erkannt; über ihn wurde gemäß § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 (diese Bestimmung sieht eine Strafdrohung bis zu EUR 37.000,-- vor) eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt. Mit diesem Straferkenntnis wurde weiters ausgesprochen, dass die erstrevisionswerbende Partei gemäß § 9 Abs 7 VStG für die verhängte Strafe zur ungeteilten Hand haftet.
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland erhobenen, als Beschwerden zu behandelnden Berufungen der revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig ist.
3. Vorweg ist festzuhalten, dass das Verfahren über die Berufungen gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Oktober 2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig war. Nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der zu diesem Zeitpunkt bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG enthält jedoch keine Aussage darüber, auf welches Verwaltungsgericht die Zuständigkeit zur Weiterführung der anhängigen Verfahren übergeht. Dies ergibt sich ausschließlich aus Art 131 B-VG (allenfalls in Verbindung mit den nach Abs 4 oder 5 dieser Bestimmung erlassenen einfachgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen; so auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, Rz 49 zu Art 151 B-VG). Das Verfahren war daher von jenem Verwaltungsgericht fortzuführen, das ab dem 1. Jänner 2014 in diesen Rechtssachen zuständig ist.
Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes - soweit sich aus Art 131 Abs 3 B-VG, in dem die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts festgelegt wird, und einfachgesetzlichen Bestimmungen nach Art 131 Abs 4 B-VG nicht anderes ergibt - über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Fernmeldewesen ist gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung; Angelegenheiten des Fernmeldewesens können gemäß Art 102 Abs 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 113 Abs 3 TKG 2003 legt fest, dass für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro - eine Bundesbehörde - zuständig ist. Nach § 113 Abs 5a TKG kann gegen Bescheide (ua) der Fernmeldebüros Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Mit dieser Anordnung wird in Übereinstimmung mit Art 131 Abs 2 B-VG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden der Fernmeldebehörden festgelegt (so die Erläuterungen zur RV 2194 kBlgNR 24. GP 11).
Den vorliegenden außerordentlichen Revisionen liegt eine Verwaltungsstrafsache nach dem TKG 2003 zugrunde. Für Verwaltungsstrafsachen ist im TKG 2003 hinsichtlich der Behördenzuständigkeit nicht - im Sinne des § 113 Abs 3 TKG 2003 - anderes bestimmt, sodass das Fernmeldebüro als Verwaltungsbehörde zuständig ist. Zur Entscheidung über die - als Beschwerden zu behandelnden - Berufungen der revisionswerbenden Parteien wäre daher nach § 113 Abs 5a TKG 2003 das Bundesverwaltungsgericht zuständig gewesen.
4. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision lauten wörtlich:
"Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ist gegen das gegenständlich angefochtene Erkenntnis die Revision statthaft, weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw es an Rechtsprechung fehlt. Dies betrifft insbesondere
- die Annahme nicht zugestandener Umstände im Verwaltungsstrafverfahren
- die Würdigung von gegebenenfalls unklaren Erklärungswerten zum Vorteil des Erklärenden und Nachteil des Beschuldigten/Haftenden
- fehlende Feststellungen zum Erhalt einer Email, mit der eine Einwilligung widerrufen worden sein soll
- die Behandlung nicht existenter Vereine
- den Umstand, dass eine Entschuldigung des Beschuldigten für einen Termin samt Ersuchen um einen neuen Termin nicht einmal behandelt, sondern schlicht übergangen wird
Da die Revisionswerber in ihren einfachgesetzlichen Rechten verletzt und die Frist gewahrt wurden, ist die Revision somit zulässig."
Damit zeigen die revisionswerbenden Parteien weder auf, zu welcher konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich wäre, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle bzw von welcher - ausdrücklich zu zitierender - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sei, noch wird eine Rechtsfrage dargelegt, der aus anderen Gründen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen würde.
Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist - da dies in den außerordentlichen Revisionen nicht geltend gemacht wird - vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufzugreifen (vgl idS auch VwGH vom 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002).
Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG in einen gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2014
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