VwGH Ra 2014/12/0002

VwGHRa 2014/12/000223.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die als "I. Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit II. außerordentliche Revision" bezeichnete Eingabe des BF in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gerichtet gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. April 2014, Zl. W106 2001511- 1/3E, betreffend Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13a;
AVG §56;
BDG 1979 §11 Abs1;
BDG 1979 §45;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 21. Mai 2012 wurde das mit Wirksamkeit vom 2. Juni 1982 begründete öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Antragstellers und Revisionswerbers (im Folgenden kurz: Revisionswerber) gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), gekündigt. Es ende daher mit Ablauf des 31. August 2012.

Mit dem angefochtenen, von einer Einzelrichterin erlassenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass in Ermangelung einer wirksamen Antragstellung auf Definitivstellung eine solche auch nicht eingetreten sei. Im Übrigen teilte es die Auffassung der Dienstbehörde, wonach es dem Revisionswerber (jedenfalls im Zeitraum zwischen der Erlassung des Bescheides der Dienstbehörde und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes) an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung gemangelt habe.

Das Verwaltungsgericht sprach gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich eine als "I. Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit II. außerordentliche Revision" bezeichnete Eingabe des Revisionswerbers.

Unter der erstgenannten Überschrift macht der Revisionswerber geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grunde des § 135a Abs. 1 BDG 1979 rechtens in Senatsbesetzung zu entscheiden gehabt hätte.

Aus diesem Grund stelle er den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge vorschriftswidriger Besetzung des Bundesverwaltungsgerichtes aufheben.

Getrennt von diesem Antrag erklärte der Revisionswerber gegen das genannte Erkenntnis außerordentliche Revision zu erheben.

Dort führte er unter "A) Zulässigkeit" zusammengefasst Folgendes aus:

Im Verlauf seines provisorischen Dienstverhältnisses seien Zeiten vorgelegen, in welchen er sämtliche Definitivstellungsvoraussetzungen erfüllt habe (in der Ausführung der Revision wird in diesem Zusammenhang Ende 1994 genannt). Aus diesem Grund habe seine Vorgesetzten gemäß § 45 BDG 1979 eine Manuduktionspflicht getroffen, ihn zur Stellung eines Antrages auf Definitivstellung anzuleiten. Diese Manuduktionspflicht sei von den Vorgesetzten verletzt worden. Damit habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend auseinander gesetzt. Vor dem Hintergrund des Bestehens dieser Manuduktionspflicht hätte das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zu treffen gehabt, ob irgendwann im Laufe des provisorischen Dienstverhältnisses sämtliche Definitivstellungserfordernisse vorgelegen seien.

Der unter Punkt I. der Eingabe gerügte Mangel in der Gerichtsbesetzung wird als Grund für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision hingegen nicht angeführt.

Die Eingabe ist unzulässig:

Insbesondere ist der unter Punkt I. derselben gestellte Antrag, welcher nach dem Aufbau des Schriftsatzes keinen Teil der außerordentlichen Revision bildet, unzulässig. Ein eigenständiger Rechtsbehelf auf Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes aus dem Grunde seiner vorschriftswidrigen Besetzung außerhalb einer Revision ist den Parteien nicht eingeräumt.

Zu der unter Punkt II. der Eingabe erhobenen außerordentlichen Revision ist Folgendes auszuführen:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Die für die Zulässigkeit der Revision allein ins Treffen geführten Gründe zeigen nicht auf, dass diese von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt:

Zunächst setzt der Eintritt der Definitivstellung nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 BDG 1979 einen darauf gerichteten Antrag des Beamten voraus, welcher für die gesetzliche Folge des Eintrittes der Definitivstellung konstitutiv ist. Ein solcher Antrag wirkt nicht auf den Zeitpunkt des (kumulativen) Vorliegens der Definitivstellungserfordernisse zurück. Die Frage, ob dieselben (kumulativ) vorlagen, ist somit erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Definitivstellung zu prüfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, Zl. 2009/12/0137).

Vorliegendenfalls ist unstrittig, dass ein wirksamer Antrag auf Definitivstellung nie gestellt wurde. Die vom Revisionswerber als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage, ob er aus dem Grunde des § 45 BDG 1979 in länger zurückliegenden Zeiten seines provisorischen Dienstverhältnisses infolge des kumulativen Vorliegens aller Definitivstellungsvoraussetzungen zur Stellung eines Definitivstellungsantrages hätte angeleitet werden müssen, kann dahingestellt bleiben, weil die Revision von dieser Frage nicht abhängt, bewirkte doch eine Unterlassung einer solchen Manuduktionspflicht keinesfalls die Fiktion, dass mit diesem Zeitpunkt ein solcher Antrag als gestellt anzusehen wäre.

Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehende Manuduktionspflicht überhaupt Teil eines Verfahrens zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses sein könnte, zumal auf Basis der Annahmen im angefochtenen Erkenntnis die Definitivstellungserfordernisse im Zeitraum zwischen der Erlassung des Bescheides der Dienstbehörde und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht vorlagen. Schon im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Dienstbehörde bestand somit keinesfalls mehr eine Manuduktionspflicht im vom Revisionswerber aufgezeigten Sinne, deren Verletzung eine Mangelhaftigkeit des Kündigungsbescheides der Dienstbehörde hätte begründen können.

Die vom Revisionswerber gerügte unrichtige Gerichtsbesetzung wurde nicht als Grund für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ins Treffen geführt, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob sie einen solchen gebildet hätte.

Nichts anderes würde im Übrigen auch gelten, wenn man - entgegen dem Aufbau der Eingabe - die Ausführungen zur "Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit" als Teil der außerordentlichen Revision ansehen würde, weil sie auch dann lediglich als Revisionsgründe, nicht aber als Gründe für die Zulässigkeit der Revision geltend gemacht worden wären.

Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Vor diesem Hintergrund erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 23. Juni 2014

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