BVwG G306 2106100-2

BVwGG306 2106100-217.11.2015

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §53
FPG §55
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §53
FPG §55
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2106100.2.00

 

Spruch:

G306 2106100-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Albanien, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 3 iVm. Abs. 9 FPG, § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und das Einreiseverbot behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 30.08.1998, nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet, einen Antrag auf Asyl welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. XXXX, vom 04.05.1999, stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

In der am 18.02.2015, im Rahmen eines eingeleiteten Asylaberkennungsverfahrens durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, gab dieser nach Beteuerung gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen an, im Besitz eines käuflich erworbenen albanischen Reisepasses zu sein, im Jahre 2008/2009 mit diesem in den Kosovo zum Besuch seiner Eltern gereist und kosovarischer Staatsbürger zu sein, mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen beiden Kindern im selben Haushalt zu leben sowie in Albanien niemanden zu haben.

2. Mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX, vom 01.04.2015, wurde dem BF der mit Bescheid, vom 04.05.1999, Zl. XXXX, gewährte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt das dem BF gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist, und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet eingeräumt. (Spruchpunkt III.) Weiters wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.)

Eine vom BF dagegen erhobenen Beschwerde vom 08.04.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX, vom 25.06.2015, hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht stattgegeben, in einem jedoch die Spruchpunkte II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (getroffenen Rückkehrentscheidung) und IV. (Einreiseverbot befristet auf 5 Jahre) des besagten Bescheides aufgehoben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Dabei führte das erkennende Gericht zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass dem seinerzeitigen Bescheid des BFA nicht zu entnehmen gewesen sei, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF (Albanien) diese ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der den BF betreffenden Rückkehrfolgen gestützt habe. So habe, mit Blick auf den obzitierten Wortlaut des Gesetzes, welcher eine - amtswegige - Prüfung der allfälligen Verletzung der dem BF seitens der EMRK zugesicherten Rechte im Falle dessen Heimkehr, und damit einhergehend eine hinreichende Abklärung der Rückkehrsituation des BF verlange, mangels Heranziehens von Länderberichten und der dem BF nicht gebotenen Möglichkeit zu solchen Stellung zu nehmen, dem BFA nicht gefolgt werden können, wenn dieses vermeinte dem BF drohe keine Verletzung der ihm gemäß Art 2 und 3 EMRK zugesicherten Rechte. Vielmehr habe es der von der belangten Behörde getroffenen entscheidungsrelevanten rechtlichen Schlüsse an jeglicher nachvollziehbaren Grundlage aufgrund unterlassenen diesbezüglicher Ermittlungen gefehlt.

Die bloße Bezugnahme darauf, dass der BF eine Verfolgung ausgeschlossen habe, es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaatenverordnung handele und die bezugsfreie Verweisung auf - nicht vorhandene Länderberichte - im Bescheid, genügten hinsichtlich der Erfüllung der dem BFA auferlegten Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des hinreichenden Sachverhaltes, im Lichte des Grundsatzes der materiellen Wahrheit, nicht. Vielmehr komme es bei der Beurteilung des Sachverhaltes auf dessen Relevanz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht auf eine Verfolgung des BF an sich an, sondern sei auf die Verletzung der ihm gemäß der EMRK zuerkannten Rechte abzustellen, greife dieses Rechtsinstitut nämlich erst dann, wenn eine asylbegründende Verfolgung eben nicht vorliege. Der Judikatur des VwGH folgend, bedürfe es zur Bewertung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat und der damit verbundenen Situation des BF im Falle dessen Rückkehr in Bezug auf die Zuerkennung von - die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten mitumfassten - internationalen Schutzes, der Einbeziehung aktueller und konkret bezughabender Länderberichte. (vgl. VwGH Ra 2014/18/0078, 10.12.2014).

4. Mit Schriftsatz vom 10.07.2015 nahm der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) zu den ihm übersandten Länderberichten Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass der BF tatsächlich am 19.11.1977 geboren und in XXXX Albanien wohnhaft gewesen sei. Er habe in Albanien 10 Jahre lang die Schule besucht, sich im Jahre 1995 aufgrund der Kriegswirren in Albanien nach Griechenland "abgesetzt", wo er bis 1997 verblieben sei um im Anschluss daran nach Österreich gereist zu sein. Es treffe zu, dass der BF im Zuge seines seinerzeitigen Asylverfahrens die Unwahrheit hinsichtlich seiner Herkunft vorgebracht habe. Jedoch habe der BF nach seiner 6-monatigen Anhaltung in Schubhaft und Erhalt seines positiven Asylbescheides sofort zu arbeiten begonnen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation in Albanien und der ebendortigen geringen Zukunftschancen des BF, sei ihm diese Notlüge jedoch zu verzeihen.

Mittlerweile lebe er seit 2001 in einer Lebensgemeinschaft, aus welcher zwei Kinder hervorgegangen seien und besuchten seine Kinder gegenwärtig die Schule in Österreich.

Eine Abschiebung seiner Person würde nicht nur dessen Leben vernichten, sondern vor allem auch in das Leben seiner schuldlosen Kinder und seiner Lebensgefährtin übergebührend eingreifen.

5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 15.07.2015, gab der BF, nach Beteuerung gesund zu sein, vor dem BFA an, im Falle seiner Rückkehr nach Albanien, wo er aufgewachsen und bis zu seinem

15. Geburtstag gelebt habe, bei seinen Eltern Unterkunft zu nehmen, und bis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten mit keinen Problemen, insbesondere nicht mit herkunftsstaatlichen Behörden, zu rechnen zu haben. In Albanien würden sich bloß seine Eltern aufhalten und sei er zuletzt vor 2 1/2 oder 3 Jahren in Albanien gewesen.

Gegenwärtig lebe er mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt und arbeite im "XXXX" wo er Geschäftsführer sei und sich glaublich am 01.03.2015 angemeldet habe. Zudem suche der BF regelmäßig einen Drogentest auf, welcher bisher immer negativ verlief, und befinde er sich aktuell sowie die nächsten 18 Monate in Therapie.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 30.07.2015, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt wird (Spruchpunkt II.); zudem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde führte in der Begründung Ihres angefochtenen Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Albanien aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte, Kenntnis der Landessprache, Arbeitsfähigkeit und Gesundheit keine Verletzung seiner ihm gemäß der EMRK zugesicherten Rechte drohe. Angesichts des vom BF gezeigten, sich in fünf strafgerichtlichen Urteilen und zahlreichen Verwaltungsübertretungen wiederspiegelnden Verhaltens sowie der Erschleichung seines Aufenthaltes in Österreich durch Falschangaben in seinem Asylverfahren, der nachweislichen Zerrüttung seines Familienlebens, sowie der Relativierung dieses durch wiederholte Aufenthalte in Justizanstalten, sei mit einer Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF vorzugehen gewesen.

Zudem habe sich die Verhängung eines Einreiseverbotes aufgrund der vom BF wegen dessen untherapiert gebliebenen Gewaltbereitschaft sowie von diesem wiederholt gezeigte Neigung zur Negierung der österreichischen Rechtsordnung als notwendig erwiesen.

Weiters traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF.

7. Mit dem per Post am 03.08.2015 beim BFA eingebrachtem, mit selbigem Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF mittels seines RV gegen den oben angeführten Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt der Beschwerde des BF nachzukommen, den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu diesem einen Aufenthaltstitel gemäß § 54ff AsylG zukommen zu lassen.

Die Beschwerde näher ausführend wird, unter Monierung einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes, zusammengefasst im Wesentlichen auf den langen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, dessen seit dem Jahr 2001 aufrechten Beziehung, dessen Vaterschaft zu zwei minderjährigen in Österreich geborenen Kindern, die Notwendigkeit einer seinerzeitigen Notlüge, die fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkte und Perspektiven in Albanien sowie die Auswirkungen einer Abschiebung des BF auf dessen Kinder hingewiesen.

Der BF sei gewillt sich zukünftig an die österreichischen Gesetze zu halten und sich der Auswirkungen einer neuerlichen Gesetzesübertretung bewusst.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2015 vom BFA vorgelegt.

9. Mit einem am 11.09.2015 übermittelten Schreiben des BFA wurde das erkennende Gericht, unter Beilage des bezughabenden Berichtes der Finanzpolizei, darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF im Zuge einer am XXXX stattgefunden habenden finanzpolizeilichen Kontrolle bei der unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Restaurant "XXXX" betreten worden sei, wobei dieser versucht haben sollte, eine österreichische Staatsbürgerschaft sowie in weiterer Folge den Besitz des Status des Asylberechtigten vorzutäuschen und erst in letzter Konsequenz dessen tatsächliche Herkunft bekannt gegeben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Albanien. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben und ist dessen Muttersprache Albanisch.

Der BF reiste erstmals am 30.08.1998 unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein.

Dem BF wurde mit Bescheid des XXXX, Zl. XXXX vom 04.05.1999, nachdem dieser sich als Staatsbürger des Kosovo ausgab, der Status des Asylberechtigten zuerkannt, welcher ihm mit vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis, Zl. XXXX, vom 25.06.2015, bestätigten Bescheid des BFA, XXXX, Zl. vom 01.04.2015, aberkannt wurde.

Der BF ist im Besitz eines auf diesen, in Albanien am XXXX ausgestellten albanischen Reisepasses, welchen dieser wiederholt zum Besuch seiner in Albanien aufhältigen Eltern verwendet hat.

1.2. Der BF weist folgende Verurteilungen auf:

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK am XXXX, wegen §§ 15, 105 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB: 140 Tagsätze zu je EUR 8,-

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK am XXXX, wegen 83 Abs. 1 StGB:

Freiheitsstrafe 3 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen.

* BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK am XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB:

Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 4,-

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK am XXXX, wegen § 87 Abs. 1 StGB, §§ 15, 87 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen.

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen §28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 28a Abs. 1 4. Fall SMG und § 83 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe von 18 Monaten unbedingt.

Der BF weist darüber hinaus mehrere verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen im Bundesgebiet auf.

Zuletzt wurde der BF am XXXX im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit betreten, bei welcher dieser dessen Herkunft sowie dessen fehlenden Aufenthaltstitel durch die Angabe Konventionsflüchtling zu sein, zu verschleiern versucht hat.

1.3. Der BF ist der Deutschen Sprache mächtig und ging seinerzeit Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach, ist gegenwärtig jedoch ohne rechtmäßige Anstellung.

Der BF ist Vater zweier minderjähriger in Österreich geborener Kinder und lebt mit diesen sowie deren Mutter im gemeinsamen Haushalt.

1.4. Der BF weist im Zeitraum XXXX bis XXXX eine Anhaltung in der JA XXXX auf.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über eine langjährige herkunftsstaatliche Schulbildung.

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zu den Albanisch-Sprachkenntnissen, den sozialen Bezügen in Albanien, zur Religionszugehörigkeit, den Deutschsprachkenntnissen, sowie zum Gesundheitszustand getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren.

Zudem legte der BF zum Beweis seiner Identität einen albanischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich, der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Verwendung einer falschen Herkunft sowie die Aberkennung dieses Status ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Angaben des BF vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der Beschwerde und der bezughabenden Bescheide und Erkenntnisse der seinerzeit befassten Behörden und des Gerichtes.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des BF in Österreich und dem Herkunftsstaat, dessen Anhaltung in Strafhaft sowie die wiederkehrenden Reisen nach Albanien zum Besuch seiner Eltern beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die seinerzeitigen Erwerbstätigkeiten, der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit sowie die Schulbildung des BF beruhen auf dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und dem Umstand des Betretens des BF am XXXX bei der unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle.

Die gegenwärtig fehlende rechtmäßige Erwerbstätigkeit beruht auf dem Umstand der Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Meldung der Finanzpolizei an das BFA, wonach der BF über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt.

Die veraltungsstrafrechtlichen Belangungen des BF sowie der erneute Versuch seine Herkunft zu verschleiern, beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurden sowie einer finanzpolizeilichen Niederschrift vom XXXX und ergeben sich die strafgerichtlichen Verurteilungen aus dem Amtswissen des erkennenden Berichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) und einer gekürzten Ausfertigung des letzten Urteiles des LG Klagenfurt.

2.3. Zum Vorbringen:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde.

Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe und Integrationsmomente umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Wenn der BF nunmehr in der Beschwerde vermeint, sich zukünftig wohl zu verhalten, so ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden kann. So erwies sich der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet durch Falschangaben in dessen Asylverfahren, wiederholte strafgerichtliche- und verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen belastet und brachte der BF erneut dessen fehlendes Interesse an der Achtung österreichischer Rechtsnormen durch dessen Betretung bei unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten sowie der versuchten Verschleierung des Verlustes seines internationalen Schutzstatus und seiner Herkunft, zum Ausdruck. Angesichts der steten und immer wiederkehrenden Rechtsverletzungen vermag den beteuernden Worten des BF kein Beweiswert abgerungen werden. In diesem Kontext ist auch festzuhalten, dass - wie in der rechtliche Beurteilung näher ausgeführt wird - die vom BF vorgebrachten Rechtfertigungen, nämlich aus Not heraus eine falsche Herkunft angegeben zu haben und wegen des Neids anderer handgreiflich geworden sei, als solche nicht genügen.

Insofern der BF vermeint in Albanien keine Existenz aufbauen zu können, ist zu entgegnen, dass dieser nach eigenen Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte in Albanien, welche er durch ebendort hin erfolgte Besuchsfahrten gepflegt habe, sowie über Berufserfahrung verfügt und zudem arbeitsfähig und gesund ist aber auch die Sprache Albanisch beherrscht, sodass mit Blick auf die unbeanstandet gebliebenen Länderberichte, wonach die Grundversorgung der albanischen Bevölkerung als gesichert angesehen werden kann, ein Rückkehrhindernis in Bezug auf den BF nicht erkannt werden kann. So gab der BF vor der belangten Behörde an, keiner Gefahr im Falle seiner Rückkehr nach Albanien ins Auge sehen zu müssen und bei seinen Eltern Wohnung nehmen zu können.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Zudem stünde dem BF im Falle der unerwarteten Not, der Rückgriff auf staatliche Sozialleistungen und jene von lokal tätigen NGO¿s offen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

3.4.2. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.3.4. Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügt der BF in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Lebensgefährtin und zweier gemeinsamer minderjähriger Kinder, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt lebt. Auch vermag der BF auf einen, durch wiederholte Reisen nach Albanien unterbrochenen, Aufenthalt im Bundesgebiet seit XXXX sowie seinerzeitigen Erwerbstätigkeiten zurückblicken, weshalb gegenständlich jedenfalls vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet im Sinne des Art 8 EMRK auszugehen ist.

Bei der Bewertung des Aufenthaltes des BF fällt jedoch auf, dass dieser sich diesen sowie den seinerzeitigen Status des Asylberechtigten durch die Angabe einer falschen Herkunft erschlichen hat. Insofern muss der Aufenthalt des BF sowie die damit in Verbindung stehenden sozialen, sprachlichen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte, welche ohne die vom BF getätigten Falschangaben in diesem Ausmaß wohl nicht zustande gekommen wären, eine merkliche Relativierung hinnehmen. Zudem musste der BF sich bereits im Zeitpunkt seiner seinerzeitigen Einreise, aber auch während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, um seinen unsicheren, da erschlichenen, Aufenthalt in Österreich und der damit im Zusammenhang stehenden allfälligen Unmöglichkeit der Weiterführung seiner im Bundesgebiet aufgenommenen Beziehungen, bewusst gewesen sein, was zu einer weiteren Relativierung dieser zu führen hat.

Wenn der BF wiederholt vermeint aus der Not heraus dessen Herkunft verschleiert zu haben, so kann dem BF nicht gefolgt werden. Wie im Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, teilweise auch durch das Eingeständnis des BF, aber auch durch die obige Abweisung seiner Beschwerde in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festgestellt werden konnte, hat dieser in Albanien keinerlei Verfolgung oder sonstige seine Existenz gefährden könnende Gefahren zu befürchten, weshalb das unsubstantiierte Vorbringen das Verhalten des BF nicht zu rechtfertigen und relativeren vermag. Mit Blick auf den Sinn der Regelungen über den internationalen Schutz ist festzuhalten, dass diese gerade dem Schutz verfolgter und gefährdete Menschen dienen, weshalb es jeglicher Logik widerspricht, im Falle des - wie vom BF behauptet - tatsächlichen Bestehens von asylrelevanten Gefährdungen im Herkunftsstaat, anstelle diese in einem angestrengten Asylverfahren vorzutragen dessen Herkunft zu verschleiern versuchen. Demzufolge sind die vom BF erfolgten falschen Herkunftsangabe einzig auf den Versuch sich einen Aufenthalt im Bundesgebiet, mangels realer Gefährdung im Herkunftsstaat, unter Umgehung der bezughabenden Bestimmungen zu erschleichen zurückzuführen.

Schwer zu Lasten des BF fallen zudem die von diesem beginnend im Jahre 2004 wiederholt begangenen strafrechtlichen Delinquenzen aus; sprechen diese nämlich nicht nur gegen einen Integrationswillen beim BF sondern auch für eine bestehende Gefährdung öffentlicher Interessen.

So wurde der BF unbestritten in der Vergangenheit wiederholt wegen Körperverletzungen und zuletzt wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und des - erneuten - Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, verurteilt.

Bei diesen Delikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig zu bereichern sowie die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. So schreckte dieser nicht nur trotz bereits erfolgter Vorverurteilungen vor der wiederholten Begehung von Verbrechen/Vergehen zurück, sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet, in Kauf. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF nicht nur über einen langen Zeitraum hinweg (2010 bis 2014) Suchtgift verkauft und seinen Aufenthalt sowie seine Erwerbstätigkeit, nämlich dessen Anstellung beim XXXX, im Bundesgebiet zur Begehung strafbarer Handlungen benutzt, sondern durch sein Verhalten auch aufgezeigt hat, zu Gewalt zu neigen, was sich in seinen wiederholten Verurteilungen wegen Körperverletzungen zeigt. Dabei fällt nicht nur der Unrechtsgehalt der Rechtsverletzungen an sich ins Auge, sondern auch die gesteigerte Gewalt des BF im Zuge der Begehung der besagten Delikte. So steigerte sich dieser von anfangs leichten Körperverletzungen beginnend im Jahre 2004, und schreckte im Jahre 2014 nicht mehr davor zurück, sich dabei lebensgefährdender Gegenstände (hier gemeint Schlagstock) zu bedienen und sich dabei nicht nur mit der Herbeiführung schwerwiegender Verletzungen bei seinen Opfern abzufinden sondern auch das vorsätzliche Herbeiführen solcher zu bezwecken. Die strafrechtliche Kariere des BF weist sohin auf eine sich hinsichtlich der Schwere und Verwerflichkeit der Taten steigernde Delinquenzneigung des BF hin.

Insofern der BF in der Beschwerde vermeint, dass seine Gewalttätigkeiten einzig auf den Neid anderer zurückzuführen sei, vermochte der BF damit keine Rechtsfertigung seines Verhaltens aufzuzeigen. Vielmehr lässt dies auf ein dem BF immanentes, sich auf Gewalt reduzierendes Beschwerdemanagement schließen, wonach der BF dazu neigt mitmenschliche Probleme über Gewaltanwendung zu regeln, anstelle diesen verbal zu begegnen oder aus dem Weg zu gehen.

Mit Blick auf die bisherige kriminelle Vergangenheit des BF und dessen erfolglos erlittenen und empfangenen strafrechtlichen Unbill und Benefizien, kann dem BF keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Daran vermag auch die vom BF beteuerte Läuterung nichts zu ändern. Viel zu oft hat der BF dessen hartnäckigen auf Nachhaltigkeit ausgelegten unbeirrbaren kriminellen Charakter zum Ausdruck gebracht und vermochten ihn bisher nicht einmal die bereits erfolgten Verurteilungen zu einem Einlenken verhelfen. Wenn der BF auch gegenwärtig frei von Drogen lebt, so ist darauf zu verweisen, dass - wie von diesem selbst vorgebracht - dieser noch einen mehrmonatigen Therapieweg vor sich hat und nicht vermochte einen Therapiewillen bzw. vorgenommene Maßnahmen zur Begegnung seiner Gewaltbereitschaft darzulegen, weshalb gegenständlich von keiner tatsächlichen und nachhaltigen Überwindung von Drogenproblemen seitens des BF gesprochen werden kann und aufgrund einer fehlenden Einsicht des BF im Hinblick auf dessen Gewaltproblem, weiterhin die Gefahr besteht, dass der BF bei allfällig wiederkehrenden mitmenschlichen Problemen erneut durch den Rückgriff auf ihm bekannte Verhaltensmuster deren Regulierung zu versuchen wird und dabei erneut Menschen zu Schaden kommen können.

Insofern ist, durch die gegenwärtig fehlende Erwerbstätigkeit verschärft, davon auszugehen, dass der BF bei sich ihm bietender bzw. aufzwingender Gelegenheit erneut in bekannte kriminelle Verhaltensmuster zurückfällt und sich durch den Verkauf von Suchtmitteln eine Einnahmequelle zu erschließen und Konflikte mit Gewalt zu begegnen versuchen wird. Selbst im Falle einer - gegenwärtig - erfolgreich abgeschlossenen Drogentherapie, könne angesichts des bisher Ausgeführten, keine positive Zukunftsprognose aus jetziger Sicht erstellt werden, fehlt es dem BF dazu insbesondere an einer unbedingt notwendigen reflektierenden Auseinandersetzung mit dessen Gewaltbereitschaft und nachhaltigen Willen auf Integration.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen Einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen, insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat.

Im Hinblick auf Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass der BF sich weder durch seine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet noch von der Geburt seiner beiden Kinder von der wiederholten Straffälligkeit abzuhalten vermocht wurde. Gegenständlich hat der BF sich selbst von der allfällig drohenden Gefahr des Verlustes seiner zu Unrecht erfolgten Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus und des, einen Kontakt zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen einschränken könnenden, Ausspruches einer Rückkehrentscheidung, von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt. Vielmehr hat dieser dies wiederholt in Kauf genommen und eigenverantwortlich gehandelt.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF stehen sohin die aufgrund seines in der Verfälschung seiner Herkunft sowie in wiederholten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses, insbesondere an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - wiederholt einschlägig straffällig geworden ist, über kein Aufenthaltsrecht und keine Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet mehr verfügt, die ihm gebotenen strafrechtlichen Benefizien nicht genutzt sowie wiederholt gegen innerstaatliche Normen verstoßen hat, und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seiner familiären und persönlichen Kontakte in Österreich von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist, angesichts der dem BF daher zu erstellenden negativen Zukunftsprognose, davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde.

Vor dem Hintergrund der dem BF anzulastenden Verbrechen und Vergehen, dessen Rolle bei der Mehrzahl der Taten als unmittelbarer Täter, der Höhe der zuletzt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die versuchte Verschleierung seiner Herkunft, die unrechtmäßige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung nicht zur Verurteilung geführt haben der Rechtsverletzungen siehe VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163) die Erfolglosigkeit strafrechtlicher Benefizien und des Erfahrens der Unbill der Strafhaft, haben mit Blick auf die mit den Straftaten des BF einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Interessen und Interessen Einzelner im Hinblick auf Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Unversehrtheit der körperlichen Integrität, das hinter solchen Taten stehende kriminelle Potenzial, sowie des in der wiederholten Rückfälligkeit ersichtlichen, nachhaltig kriminell geprägten Charakters des BF, die dadurch relativierten Integrationsmomente des BF sowie dessen familiären Bezüge hinter das, eine positive Zukunftsprognose nicht zulassendes, Verhalten zurückzutreten.

In diesem Kontext ist auch darauf zu verweisen, dass der BF bis zu dessen seinerzeitigen Ausreise eine fünfzehnjährige Sozialisation in Albanien aufweise, die Sprache seines Herkunftslandes spricht und über ebendortige familiäre, vom BF gepflegte, Anknüpfungspunkte verfügt, sodass, trotz langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, von keiner Entfremdung des BF von seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden kann.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangten Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) und der Hintanhaltung der Begehung von Straftaten durch Fremde, insbesondere von Suchtgiftdelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet gerade noch überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

Letztlich ist anzumerken, dass durch eine Rückkehrentscheidung des BF dessen Beziehungen zu im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern nicht unweigerlich einen absoluten Abbruch erfahren müssen. Vielmehr steht dem BF jederzeit die Nutzung grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder, unter Beachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen, die gegenseitige Besuchsvornahme offen um eine Aufrechterhaltung der obgenannten Kontakte zu ermöglichen. (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern du Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 861)

Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Art 8 EMRK die Verpflichtung einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Asylwerbers normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann.

Im gegenständlichen Fall des BF liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles jedoch keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kinder des BF durch deren Mutter eine hinreichende Versorgung und Pflege erfahren und weiterhin Kontakt zum BF - wie bereits oben ausgeführt - halten werden können, sodass sich der vom BF zu tragende Eingriff in dessen Familienleben auch aus Sicht des Kindeswohls gegenständlich eine hinreichende Verhältnismäßigkeit aufweist.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände, auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005, mangels amtswegig erkennbarer und vorgebrachter besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es

sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren

Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.3.3. Wenn - wie oben ausgeführt - dem BF keine positive Zukunftsprognose zu erstellen ist erweist sich die Verhängung eines Einreiseverbotes aus Sicht des Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG gegenständlich als nicht zulässig.

So vermag zwar das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet - wie oben ausgeführt - einer Rückkehrentscheidung aufgrund des vom BF gesetzten Verhalten nicht im Wege stehen. Jedoch würde die zusätzliche Erlassung eines - an sich beim Vorliegen eines derartigen Fehlverhaltens des BF gebieten würdenden - Einreiseverbotes zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF aufgrund der sich damit ergebenden weiteren Einschränkung des Kontakthaltens mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin führen.

Insofern unter Achtung des durch die - rechtmäßige - Rückkehrentscheidung bedungenen Eingriffes in die familiären und sozialen Bezüge des BF im Bundesgebiet und der zusätzlichen Belastung dieser im Falle der Verhängung eines Einreiseverbotes, war der Beschwerde - mangels Verhältnismäßigkeit eines Einreiseverbotes - in diesem Umfang recht zu geben und der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. ersatzlos zu beheben.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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