AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W199.1433022.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zl. 12 03.473-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.08.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.03.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Fischamend) am selben Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 21.11.2012 an, er habe in der Baufirma seines Bruders gearbeitet, die von der Afghanischen Nationalarmee den Auftrag bekommen habe, für sie ein Lager zu bauen. Die Taliban hätten davon erfahren und den Bruder des Beschwerdeführers und ihn selbst verschleppt und gefoltert. Man habe von ihnen verlangt, mit ihrem Auto Taliban in eine amerikanische Militärbasis zu transportieren. Der Beschwerdeführer habe aus Angst zugesagt, sei dann aber geflohen.
Am 21.11.2012 erteilte das Bundesasylamt einem Sachverständigen (Facharzt für Unfallchirurgie) den Auftrag, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Misshandlungen objektivierbar und ob der dafür angegebene Zeitraum wahrscheinlich sei. Der Sachverständige untersuchte den Beschwerdeführer am 29.11.2012 und erstattete am 04.12.2012 sein schriftliches Gutachten.
Am 26.11.2012 erteilte das Bundesasylamt einem Sachverständigen (Röntgenfacharzt) den Auftrag, ein Röntgenbild ("Preliminares Handröntgen") zu erstellen und eine Altersschätzung vorzunehmen. Der Befund erbrachte das Ergebnis "GP 31, Schmeling 4". Offenbar auf Grund dieses Ergebnisses, das für das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Erläuterung nicht nachvollziehbar ist, erteilte das Bundesasylamt am 11.12.2012 dem XXXX den Auftrag, ein Gutachten zum Alter des Beschwerdeführers zu erstatten. Es erstattete sein Gutachten am 23.01.2013.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt am 02.12.2012 ein Konvolut von Dokumenten samt Originalkuvert vor.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 01.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und mit Verfahrensanordnung seine Volljährigkeit festgestellt. Er legte einen Röntgenbefund vom 22.01.2013 vor und gab dazu an, dies habe nichts mit seinem Fluchtgrund zu tun, er habe in letzter Zeit starke Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer hat nach dem vorgelegten Befund rechts parietal einen 2 mm großen metalldichten Fremdkörper in den Weichteilen.
Bei einer anschließenden weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am selben Tag (dem 01.02.2013) wurde dem Beschwerdeführer das unfallchirurgische Gutachten zur Kenntnis gebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2013 persönlich zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 20.02.2013, der ua. Unterlagen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich beigelegt sind. Am 12.07.2013 übermittelte der - nunmehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung, am 12.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zu seiner Situation in Österreich.
4. Am 06.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:
The Constitution of Afghanistan. Year 1382
Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01)
Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2013 (SFH)
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014, Stand Februar 2014, Berlin
Weiters zog das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie bei, und zwar jenen Sachverständigen, den bereits das Bundesasylamt bestellt und der am 04.12.2012 ein Gutachten erstattet hatte. Er erörterte und ergänzte auf Ersuchen des erkennenden Richters sein Gutachten und äußerte sich zusätzlich gutachterlich.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt; am 19.08.2014 gab er eine Stellungnahme ab (su.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
1.1.1. Allgemeine Entwicklung
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.
Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.
22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates
zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)
Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen.
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.
Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert.
1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz
Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.
Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen lokaler Machthaber, Beamter und auch Familienangehöriger, Stammesältester und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt. Urteile basieren häufig auf einem Gemisch aus kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Besonders in ländlichen Gebieten ist das Justizwesen sehr schwach, sodass die Zivilbevölkerung in zivilen und auch in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreift, die auch nicht gebilligte Bestrafungsarten umfassen, sich nicht immer an das Verfassungsrecht halten und sich häufig zum Nachteil von Frauen und Minderheiten auswirken. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als wesentlichem Beweismittel. Willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Haften sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die afghanische Regierung war in zahlreichen Fällen nicht willens oder fähig, von Beamten begangene Verbrechen konsequent und wirksam zu verfolgen. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) weist in ihrem Bericht vom Jänner 2013 auf die Anwendung von Folter in einzelnen Haftanstalten des National Directorate of Security (NDS), der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), der Afghanischen Nationalen Armee (ANA) und der Afghan Local Police (ALP) hin.
Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens‑)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen. Die Rechte der Frauen werden von den Taliban-Gerichten routinemäßig missachtet.
1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern
Wehrpflicht besteht nicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.
Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der ALP haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die ANA und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die ANP, Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.
1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit
Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert; unklar ist, ob als Folge der früheren Marginalisierung oder einer gezielten Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.
Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.
1.1.5. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.
Am 18. Juni 2013 verkündete Präsident Karzai den Beginn der fünften und letzten Etappe der Übergabe der Verantwortung für die Sicherheitslage an die ANSF, diese Phase umfasst die restlichen 95 unruhigeren Bezirke im Süden und Osten Afghanistans. Damit ist Afghanistan im Begriff, die Sicherheitsverantwortung für das ganze Land zu übernehmen. Die Herausforderungen sind jedoch groß, da sich einerseits darunter schwer zugängliche und umkämpfte Gebiete entlang der Grenze zu Pakistan befinden und andererseits die Unterstützung der ISAF (International Security Assistance Force) mit der Verringerung der Präsenz in Afghanistan stetig sinkt. Gemäß dem Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) gelingt es den ANSF nicht, die Lücken zu füllen, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergeben. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, die in Phase 3 übergeben worden sind, nehmen die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu, während jene der ANSF zeitgleich zurückgegangen sind. Während die internationalen Truppen weiter abgezogen werden, richten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich weniger auf internationale und mehr auf afghanische Ziele, dh. auf die ANSF und auf afghanische Regierungsangehörige. Der Abzug aller ausländischen Streitkräfte ist bis Ende 2014 geplant. Beobachter erwarten, dass sich danach der Konflikt zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften intensivieren wird, wenn nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
Die ausländischen Sicherheitskräfte legen ihren Schwerpunkt weiterhin auf die Übergabe der Sicherheitsverantwortung, den raschen Truppenabzug und die Organisation der Rückführung des Kriegsmaterials. Nach dem Ende des ISAF-Mandats 2014 werden die USA und ihre Alliierten unter bilateral mit Afghanistan ausgehandelten strategischen Abkommen operieren. Dass bei Luftangriffen der NATO häufig Zivilisten, insbesondere auch Frauen und Kinder, ums Leben kommen, führt immer wieder zu Spannungen mit der afghanischen Regierung.
Die ANSF kämpfen inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front und tragen daher auch das größte Risiko und die höchsten Verluste. Nach Einschätzung von Experten ist der Weg zur Professionalisierung noch lang und es ist klar, dass sie auch 2014 auf internationale Unterstützung, Beratung und Ausbildung angewiesen sein werden. Ein schwerwiegendes Problem ist die hohe Ausfallquote:
Rund 35 % der Angehörigen der Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Dazu kommen lange Abwesenheitszeiten. Die ANA ist inzwischen besser bewaffnet. Dass internationale Truppen nach ihrem Abzug wieder in umkämpfte Regionen zurückkehren mussten, deutet darauf hin, dass die ANSF noch nicht in der Lage sind, die Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen. Seit 2011 kommt es auch zu sogenannten Insider-Angriffen.
Die Desertionsrate der ANP ist noch höher als jene der ANA. Viele Polizeiangehörige werden nur sechs bis acht Wochen lang ausgebildet und sind wesentlich schlechter ausgerüstet als die Armeeangehörigen. Sie verlieren im Einsatz fast doppelt so oft das Leben wie Angehörige der ANA. Zahlreiche Angehörige der ANP sind in lokale Partei- sowie ethnische Streitigkeiten verwickelt, da sie, im Gegensatz zur ANA, meist in ihren Heimatgemeinden eingesetzt werden. Die ANP gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen.
Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. UNAMA beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:
1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;
2. Zwangsrekrutierungen;
3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);
4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;
5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;
6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.
In den an den Landesgrenzen liegenden Provinzen im Süden, Osten und Westen ist die Gewalt im Frühjahr 2013 eskaliert, besonders im Grenzgebiet zu Pakistan. Generell versuchen die regierungsfeindlichen Gruppierungen, in ländlichen Gebieten besser Fuß zu fassen, während die afghanischen Sicherheitskräfte um die Kontrolle der Bevölkerung in den urbanen Zentren kämpfen. Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen. Der Schwerpunkt der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind, besonders in Nangarhar. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. Im Norden sind regierungsfeindliche Gruppierungen, lokale Machthaber und Kräfte der organisierten Kriminalität eng verstrickt. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badghis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen sie nach dem Abzug der ISAF ebenfalls an Einfluss. Anfang März 2013 mussten ISAF-Soldaten zur Unterstützung der ANSF nach Badakhshan zurückgeschickt werden. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. Der Verwaltungs- und der Polizeichef mussten fliehen. In den westlichen Grenzprovinzen gelang es regierungsfeindlichen Gruppierungen, die Lücke zu füllen, die durch den Abzug der internationalen Truppen entstand. In Kabuls Hochsicherheitszonen konnten die Taliban auch 2013 komplexe Anschläge durchführen.
Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem benutzen sie Selbstmordattentate, um öffentliche Orte wie belebte Märkte, Moscheen, gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.
Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Quellen aus:
von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami Gulbuddin Hekmatyars, Haqqani-Netzwerk ua.;
von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;
von kriminellen Gruppierungen;
von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.
Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.
Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden.
Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).
Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen (zB Leute, die sich für Menschen- und Frauenrechte einsetzen, und aus der Entwicklungs- und humanitären Hilfe, aber auch Minenräumer, Lastwagenfahrer und Straßenbauarbeiter), vermehrt auch die Familienangehörigen dieser Zielgruppen (darunter auch Kinder), Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (besonders etwa Dolmetscher oder Fahrer, die für die internationalen Truppen arbeiten), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte (Richter und Strafverteidiger, Parlamentsmitglieder, Provinz- und Distriktsgouverneure sowie Ratsmitglieder), Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes) und ihre Familienangehörigen, Geistliche und Stammesführer oder -älteste, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle, Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen (Sportler, Filmemacher, Künstler und Musiker), Wohlhabende und Opfer der Blutrache.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Nach wie vor sind in Afghanistan zahlreiche illegale bewaffnete Bewegungen sowie Milizen oder milizähnliche Verbände aktiv. Besonders im Norden und Nordosten Afghanistans werden zunehmend Menschenrechtsverletzungen durch Milizen registriert. Die Warlords und Milizen gehen dabei in der Regel straffrei aus.
Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.
Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.
Gemäß alt hergebrachten Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen. Sie können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen (Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen; Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen; ungelöste Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum). Die Rache muss sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber Ziel der Rache auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter werden, der aus der väterlichen Linie stammt. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Dass der Täter durch das formale Rechtssystem bestraft worden ist, schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2012 im dritten Jahr in Folge gewachsen. 2013 wurde auch in Balkh, Faryab und Takhar Opium angebaut, dadurch stieg die Zahl der opiumanbauenden Provinzen von 17 auf 20. Nur noch 14 Provinzen gelten als opiumfrei. In das lukrative Geschäft sind nicht nur regierungsfeindliche Gruppierungen verstrickt, sondern auch zahlreiche Regierungsbeamte und Warlords.
1.1.6. Taliban
Offizielle Friedensgespräche mit den Taliban sind wegen des nahenden Abzugs der internationalen Streitkräfte wahrscheinlicher geworden. Delegierte der Taliban haben 2012 neben Vertretern des Hohen Friedensrates und der afghanischen Regierung an Konferenzen in Kyoto und in Chantilly teilgenommen. Die Regierung hofft nun, mit der Freilassung hochrangiger inhaftierter Taliban-Kämpfer deren Vertrauen zu gewinnen und damit Friedensgespräche zu erleichtern. Auch Pakistan hat seit November 2012 rund 30 mittlere und höhere afghanische Taliban-Anführer freigelassen. Nach Berichten des NDS haben sich einige der freigelassenen Kämpfer bereits wieder dem bewaffneten Widerstand angeschlossen. Unklar bleibt auch, ob im Rahmen von Gesprächen geschlossene Abkommen in der stark dezentral organisierten Bewegung der Taliban überhaupt durchgesetzt werden könnten. Am 17.11.2012 verkündete der Vorsitzende des Hohen Friedensrates, dass Vertretern der Taliban strafrechtliche Immunität zugestanden werde, wenn sich diese am Friedensprozess beteiligten, obwohl einige von ihnen im Verdacht stehen, Kriegsverbrechen begangen zu haben.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, ihre militärischen Operationen von Pakistan aus zu lenken und die notwendigen Ressourcen zu beschaffen. 2012 erreichten die Spannungen innerhalb der Bewegung einen Höhepunkt. Insbesondere verschob sich die Macht von der Quetta- hin zur Peshawar-Shura. Die Bewegung hat diesbezüglich im Süden Afghanistans größere Probleme. 2012 meldeten viele Gemeinden, dass regierungsfeindliche Gruppierungen wegen der eingeschränkten Präsenz afghanischer Sicherheitskräfte vermehrt Gebiete kontrollierten. Die Taliban üben auch in Gebieten, die unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, Einfluss aus, und zwar über Drohbriefe, Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame. Sie nutzen auch die Schwäche der Regierung in Gebieten aus, in denen diese nur ungenügend Präsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.
1.1.7. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.
1.1.8. Sonstiges
Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.
2012 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen 80,3 % der Männer. Die Zahl der Unterbeschäftigten ist jedoch hoch. Die Landwirtschaft bleibt für die Mehrheit der Bevölkerung die wichtigste Einkommensquelle. Afghanistan verfügt über eine noch geringe, aber wachsende Anzahl gut ausgebildeter Arbeitskräfte.
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.
Rund 90 % der Ausgaben der afghanischen Regierung werden weiterhin mit Geldern der internationalen Staatengemeinschaft finanziert. Die Unsicherheiten führten in der Wirtschaft aber zu einem Vertrauensverlust, der sich in einem sinkenden Engagement im Privatsektor, einem fallenden Devisenwechselkurs und einer Verzögerung der langsamen Erholung des Bankensektors abzeichnet.
Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.
Rund 40 % der Rückkehrenden konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % Prozent der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrende, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.
Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. Allein in Kabul leben rund 50.000 Menschen als intern Vertriebene, die im Winter der Kälte und im Sommer der Hitze schutzlos ausgeliefert sind.
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Daher besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten.
1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Muslim. Er hält sich seit März 2012 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer war am 4.1.2013 21 bis 26 Jahre, mindestens aber 19 Jahre alt.
Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass ihn nämlich die Taliban mitgenommen und gefoltert hätten, weil er bei einer Baufirma seines Bruders gearbeitet habe, die ua. ein Projekt für die afghanische Armee habe verwirklichen sollen, dass ihn die Taliban dafür hätten gewinnen wollen, sie mit seinem Fahrzeug in eine Militärbasis zu fahren, um dort einen Anschlag zu verüben, und dass er, da er ihnen entflohen sei, gefährdet sei, von ihnen weiter verfolgt zu werden.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014 (Stand Feber 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom September 2013 und des britischen Home Office vom Feber 2013.
Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).
Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).
Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 12 - 14) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 6 f.).
Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien.
Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.
In seiner Stellungnahme vom 19.08.2014 nahm der Beschwerdeführer die Länderberichte "grundsätzlich" zur Kenntnis und verwies auf weitere Berichte, die eine Gefährdung in seiner Heimatprovinz (damit ist offenbar die Provinz Wardak gemeint) ebenso wie in Kabul belegten.
2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme; dass er die Sprache Paschtu beherrscht, zeigte sich in der Verhandlung.
2.2.2. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers stützen sich auf folgende Überlegungen:
Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Fischamend) am 23.03.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei 16 Jahre und sechs Monate alt, das genaue Alter könne er nicht sagen. In der Niederschrift wird sein Geburtsdatum mit XXXX festgehalten (das hätte einem Alter von 17 Jahren und mehr als drei Monaten entsprochen).
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.11.2012 gab der Beschwerdeführer - von sich aus - an, sein Geburtsdatum sei zuletzt falsch berechnet worden, er sei am XXXX (nach dem afghanischen Kalender; das sei, wie die Niederschrift vermerkt, laut der Dolmetscherin nach gregorianischer Zeitrechnung der XXXX; dies trifft zu) geboren. Auf den Vorhalt, er habe am 23.03.2012 angegeben, dass er etwa 16 Jahre und sechs Monate alt sei, heute dagegen nenne er sein genaues Geburtsdatum, antwortete der Beschwerdeführer, er habe auch damals den XXXX angegeben. Man habe ihn gefragt, ob er das nicht in gregorianischer Zeitrechnung angeben könne. Da er dies nicht habe umrechnen können, sei er gefragt worden, wie alt er ungefähr sei, und habe geantwortet, er sei etwa 16 Jahre und sechs Monate alt. Auf den Vorhalt, dies sei nicht glaubhaft, da ja eine afghanische Dolmetscherin anwesend gewesen sei, gab er an, die Dolmetscherin habe seine Datumsangabe nicht umrechnen können, er selbst sei damals noch verwirrt gewesen und habe irgendetwas geschätzt. Nachdem er den Rechtsberatern mitgeteilt habe, dass sein Geburtsdatum nicht umgerechnet worden sei, hätten sie ihm gesagt, er solle dies bei der nächsten Einvernahme berichtigen. Auf die Frage, ob er Unterlagen aus Afghanistan habe, aus denen sein Geburtsdatum hervorgehe, gab der Beschwerdeführer an, er habe zu Hause Dokumente und werde mit seinem Vetter in Kontakt treten, damit er sie ihm schicke. Es handle sich um Computerkurszertifikate, eine "Arbeitskarte", Schulzeugnisse und drei Drohbriefe der Taliban. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt.
Im Gutachten des Ludwig Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung vom 23.01.2013 wird zusammenfassend festgestellt, dass sich in der Zusammenschau der Untersuchungsergebnisse zum Untersuchungszeitpunkt am 4.1.2013 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von etwa 21 bis 26 Jahren ergebe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren. Das angegebene Geburtsdatum XXXX könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 01.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht. Er gab an, er habe nicht gelogen; sein Vater sei Schuldirektor gewesen und kenne sein Geburtsdatum. Er respektiere aber die österreichischen Gesetze und nehme sein neues Geburtsdatum an.
Es gibt somit für das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer, als er am 4.1.2013 untersucht wurde, mindestens 19 Jahre alt gewesen ist. Auch er selbst ist dem letztlich nicht entgegengetreten. Darüber hinaus hat er am 02.12.2012 dem Bundesasylamt ua. ein Empfehlungsschreiben eines amerikanischen Beamten (er empfiehlt den Beschwerdeführer für die Beschäftigung bzw. für die amerikanische Staatsbürgerschaft) und eine in englischer Sprache geschriebene Karte, offenbar seine "Arbeitskarte", von der er in der Einvernahme sprach, vorgelegt; in diesen Unterlagen wird sein Geburtsdatum mit dem XXXX und mit dem XXXX angegeben, sohin mit Daten, die sechs oder acht Jahre vor jenem liegen, das er zunächst angegeben hatte. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er dazu, er habe, als er mit der Arbeit (bei der Baufirma) habe beginnen wollen, nicht arbeiten dürfen, weil er zu jung gewesen sei. Daraufhin habe er sich eine Tazkira ausstellen lassen, in der sein Geburtsdatum "mit Absicht falsch angeführt" worden sei. Das Geburtsdatum auf der Arbeitskarte müsse mit jenem auf der Tazkira übereinstimmen. Warum im Schreiben des Amerikaners wieder ein anderes Datum steht, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Er habe diesen Mann per e-mail angeschrieben und ihm von seinen Problemen berichtet, ihm aber sein Geburtsdatum nicht mitgeteilt. Daher könne er sich nicht erklären, wie es zu dieser Angabe im Empfehlungsschreiben gekommen sei.
In dem Schulzeugnis, das er auch am 02.12.2012 vorgelegt hat, wird als sein Geburtsjahr 1375 angegeben, das stimmt mit dem Datum überein, das er am 21.11.2012 angegeben hat (nämlich dem XXXX, dem entspricht im afghanischen Kalender der XXXX). Dazu erläuterte er in der Verhandlung, er habe in der Schule nie eine Tazkira vorgelegt. Dort werde das Alter nach dem äußeren Erscheinungsbild geschätzt und festgelegt.
2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Fischamend) am 23.03.2012 an, sein Bruder XXXX habe mit einem Partner eine XXXX in Kabul mit dem Namen "XXXX" betrieben. Auch er selbst sei für diese Firma als Supervisor tätig gewesen. Sie hätten Aufträge von der afghanischen Regierung und auch von amerikanischen Militärbasen erhalten und XXXX. Zuletzt hätten sie von der Afghanischen Nationalarmee den Auftrag bekommen, XXXX. Die Taliban hätten davon erfahren und den Bruder XXXX zunächst zu einer Moschee in seinem Dorf gerufen, von dort sei er in die "XXXX Moschee" gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei auch dorthin gegangen, um nach seinem Bruder zu sehen. Die Taliban hätten vom Bruder verlangt, das XXXX für die Nationalarmee nicht XXXX. Aber der Bruder habe immer wieder betont, dass er niemandem schaden wolle. Er sei nur ein XXXX und diene mit seiner Arbeit seinem Land. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien dann von den Taliban nach XXXX gebracht und für etwa sieben Tage dort angehalten worden. Sie seien geschlagen worden, die Narben sehe man heute noch auf dem Körper des Beschwerdeführers. Man habe von ihnen verlangt, mit ihrem Auto Taliban in eine der amerikanischen Militärbasen zu transportieren, in die sie als XXXX Zugang gehabt hätten. Der Bruder habe das abgelehnt, der Beschwerdeführer habe aber aus Angst zugesagt. Die Taliban hätten ihn nach diesen sieben Tagen nach Hause gebracht und vor seinem Haus in XXXX auf ihn gewartet. Er sei aber über die Dächer zu einer Straße geflüchtet, dann habe ihn sein Vetter mit einem Motorrad zum Distrikt Baraki Barak gebracht, von wo aus der Beschwerdeführer nach Kabul gefahren sei. Seine Verletzungen seien in einem Krankenhaus behandelt worden. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen müssen. Sein Bruder sei immer noch im Gewahrsam der Taliban.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 21.11.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe in seinem Heimatdorf XXXX (im Distrikt Saidabad in der Provinz Wardak) die Schule besucht, sie habe "XXXX" geheißen. Er habe dort sechs Klassen der Grundschule und eine Klasse der Mittelschule besucht, und zwar vom XXXX (laut der Dolmetscherin der XXXX; das trifft zu) bis 1387 (2008/2009), und die Schule im Aqrab 1387 (Oktober/November 2008) beendet. Sein Vater sei 2007/08 verstorben, seine Mutter sei noch am Leben und etwa 52 Jahre alt. Die Eltern seien Cousin und Cousine, der Beschwerdeführer habe vier Schwestern und fünf Brüder, deren Namen und Alter er angab. Zwei der Brüder lebten in Kabul im Viertel XXXX im XXXX Bezirk Kabuls. Die Mutter wohne mit zweien der Schwestern und einem der Brüder in ihrem Haus in Wardak im Dorf XXXX. Wenn XXXX - der in Kabul lebe - frei (gemeint: schulfrei) habe, lebe er auch in diesem Dorf. (Später ergänzte der Beschwerdeführer, auch seine Schwägerinnen wohnten dort.) Für die Mutter sorgten die beiden älteren Brüder, einer von Kabul, der andere vom Iran aus. Der Beschwerdeführer selbst habe vor seiner Ausreise etwa zwei Jahre in Kabul gelebt, wo er gearbeitet habe, dann sei er zurück in sein Heimatdorf (XXXX) gegangen und von dort aus geflüchtet. Seinen Englisch- und seinen Computerkurs habe er auch in Kabul absolviert. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf habe er dort drei Tage verbracht, dann sei er sieben Tage bei den Taliban gewesen. Sie hätten ihn nach Hause begleitet, wo er einen Firmenwagen hätte holen sollen, er sei aber geflüchtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge zu schildern, wo er gelebt habe, und gab an, er sei in XXXX geboren und habe bis 1387 (2008/09) dort gelebt. Danach sei er nach Kabul gezogen und habe dort gelebt, dort habe er gelernt und gearbeitet. Dann hätten die Schwierigkeiten begonnen und er habe in sein Heimatdorf zurückkehren müssen. Drei Tage sei er zu Hause gewesen, dann bei den Taliban, dann sei er geflüchtet. In Kabul habe er bei seinen Brüdern im familieneigenen Haus in XXXX gewohnt. Das Haus habe schon seinem Vater gehört und sei vier "Biswa" groß. Auf den Vorhalt, bei der Erstbefragung habe er als Wohnsitzadresse als Dorf "XXXX" angegeben, erklärte er, das Dorf heiße XXXX, XXXX sei ein Überbegriff, dazu gehörten mehrere Dörfer. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinen weiteren Verwandten in Afghanistan (Onkeln und Tanten). Zu ihnen habe er Kontakt gehabt, sie hätten einander gelegentlich besucht. Er und seine älteren Brüder hätten gearbeitet und die Familie versorgt. Der Beschwerdeführer selbst habe zusammen mit seinem Bruder XXXX etwas über ein Jahr in einer Firma namens "XXXX" gearbeitet. Neben der Arbeit habe er auch einen Englisch- und einen Computerkurs absolviert. Die letzten sechs Monate sei er in der Firma als Supervisor tätig gewesen und habe 600 Dollar monatlich erhalten, davor habe er als normaler Arbeiter Hilfsarbeiten verrichtet und etwa 300 Dollar monatlich verdient. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei sehr gut gewesen, alle hätten gearbeitet, und sie hätten viele Grundstücke gehabt. Mit seinem Vetter (einem Sohn der Tante väterlicherseits) habe er telefonischen Kontakt, mit Freunden größtenteils übers Internet. Wenn seine Mutter zum Vetter nach Kabul komme, könne der Beschwerdeführer mit ihr telefonieren. Angeblich hätten die Taliban für die Freilassung des Bruders XXXX 50.000 Dollar verlangt. Dies habe der Beschwerdeführer vor etwa anderthalb Monaten von seiner Mutter über Facebook erfahren, als sie beim Vetter in Kabul gewesen sei.
Auf die Frage, wann er das letzte Mal in seinem Heimatdorf XXXX gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er glaube, es sei der 27. Fasttag 2011 bzw. 1390 gewesen; es sei Ramadan gewesen, es sei Mizan (September/Oktober) gewesen. Etwa eine Woche, nachdem er sein Heimatdorf verlassen habe, sei er aus Afghanistan ausgereist, dies dürfte schon im Monat Aqrab (Oktober/November) gewesen sein. Vom Heimatdorf sei er nach Logar und von dort nach Kabul gereist, wo er seine Verletzungen in einem Privatkrankenhaus habe behandeln lassen. Von Kabul sei er nach Jalalabad gegangen, wo ihm ein Freund seines Bruders, ein "XXXX" (vermutlich ist ein XXXX gemeint), zu einem Visum verholfen habe. Von Jalalabad sei er dann wieder zurück nach Kabul gereist und von dort mit dem Flugzeug in den Iran. Die Flucht hätten einer seiner Brüder und dessen Freund über einen Schlepper organisiert. Sie habe 5000 Dollar und 5000 Euro gekostet. Seine Familie sei sehr wohlhabend. Auf die Frage, warum er wegen des Visums nach Jalalabad gegangen sei und es nicht in Kabul habe ausstellen lassen, erklärte der Beschwerdeführer, das Konsulat in Kabul sei wegen des Ramadan-Festes geschlossen gewesen, er habe dort nicht warten können, weil er dort seinen Bruder in Gefahr gebracht habe und dort selbst in Lebensgefahr gewesen sei. Sein Reisepass sei ihm schon früher - etwa 2006 - ausgestellt worden, weil er einmal im Iran gewesen sei, er habe ihn alle drei Jahre verlängern lassen müssen. Den Pass habe ihm dann der Schlepper abgenommen.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, seine Brüder hätten gemeinsam mit einem weiteren Geschäftspartner eine XXXX besessen und inländische wie auch ausländische Projekte aufgenommen. Wenn sie (arbeits-)frei gehabt hätten, seien sie ("wir") dann in ihr Heimatdorf gegangen. Sein Bruder XXXXsei zur Moschee gegangen. Die Taliban hätten ihn zu einer anderen Moschee mitgenommen, der XXXX-Moschee. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, der dort gewesen sei, sei nach Hause geeilt und habe dem Beschwerdeführer dies erzählt. Er sei selbst zur Tagab-Moschee gegangen, dort seien acht Taliban gewesen, die seinen Bruder in ihrer Gewalt gehabt und von ihm verlangt hätten, dass er mit ihnen zusammenarbeite und sie mit seinem Auto in diese "Base" hineinschmuggle. Der Bruder habe sich geweigert und ihnen erklärt, dass er nur dem Land diene und es nicht verraten könne und dass er deshalb ihrer Forderung nicht nachkommen werde. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer und seinen Bruder mit ins Dorf XXXX genommen und sie unter sehr schlechten Verhältnissen in ein dunkles Zimmer gebracht. Zwei Tage lang hätten sie versucht, die beiden zu überreden, dass sie sich ihnen anschlössen, sie sollten Djihad machen und etwas Gutes für die Religion tun. Der Bruder habe sich geweigert, und die beiden seien geschlagen worden. Nach fünf Tagen habe sich der Bruder noch immer geweigert. Dem Beschwerdeführer sei es sehr schlecht gegangen, er habe gedacht, es sei besser zuzusagen als hier umzukommen. Sein Bruder habe ihm abgeraten, aber der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er es nicht mehr aushalte, er sei stark verletzt und spüre seine Hände kaum. Die Taliban hätten zugestimmt, aber er habe gesagt, er müsse nach Hause gehen, weil die Arbeitskarte und das Firmenauto dort seien, ohne die er nicht in die Firma kommen könne. Sein Bruder habe gesagt, der Beschwerdeführer werde auf jeden Fall sterben, er solle versuchen zu fliehen. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer nach Hause gebracht, er habe behauptet, dass er das Auto holen werde. Die Taliban seien vor der Türe geblieben, der Beschwerdeführer sei ins Haus gegangen. Als seine Familie ihn in seinem Zustand gesehen habe, hätten sich alle sehr aufgeregt und geglaubt, dass der Bruder schon tot sei. Der Beschwerdeführer sei über die Dächer zu seinem Onkel geflüchtet, habe seinem Vetter erzählt, was los sei, und ihn gebeten, mit dem Motorrad zur Straße zu kommen. Seine Mutter und sein kleiner Bruder hätten inzwischen die Taliban damit vertröstet, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel suche und es deshalb etwas länger dauere. Sein Vetter habe ihn dann mit dem Motorrad nach Logar gefahren. Von dort aus habe ihn dann sein Onkel XXXX nach Kabul gebracht. Sein älterer Bruder XXXX und ein Vetter namens XXXX, der Sohn der Tante väterlicherseits, hätten ihn ins Spital gebracht. Die Ärzte hätten gemeint, sein rechter kleiner Finger müsse amputiert werden, doch ihr Familienarzt habe einen guten Chirurgen gekannt, der Beschwerdeführer sei dann operiert worden und am nächsten Tag nach Jalalabad gereist. Er habe kein Visum erhalten. Man hätte Beziehungen gebraucht, deshalb sei dann der Freund seines Bruders, der "XXXX", gekommen, der ihm zu einem Visum verholfen habe. Drei Tage sei er in Jalalabad gewesen. Nachdem er das Visum erhalten habe, sei er nach Kabul und von dort in den Iran gereist. Aus dem Iran habe er das Mobiltelefon seines Bruders angerufen, der bei den Taliban gewesen sei. Die Taliban hätten abgehoben und ihn beschimpft, dass er sie betrogen habe, und gedroht, sie würden ihn köpfen. Wenn er nicht zurückkomme, würden sie seinen Bruder töten. Der Beschwerdeführer habe sie angefleht, sie mögen dem Bruder nichts antun. Im Iran habe er nicht bleiben können, weil die Iraner die Afghanen nicht duldeten und wieder nach Afghanistan abschöben. Deswegen sei er gezwungen gewesen, nach Europa zu kommen. Es sei seiner Familie finanziell sehr gut gegangen; wäre er nicht in Lebensgefahr, dann wäre er nicht hierhergekommen.
Die XXXX habe seinem Bruder XXXX und dessen Geschäftspartner XXXX gehört, sie heiße "XXXX", der Firmensitz sei in der Stadt Kabul im Viertel XXXXzwischen der XXXX. Sie liege neben dem "XXXX", einem sehr berühmten und großen Institut. Wer die Firma jetzt führe, wisse er nicht. Als er vor anderthalb Monaten mit seiner Mutter telefoniert habe, habe er erfahren, dass XXXX nach Griechenland geflüchtet sei. Die Firma habe etwa zwölf Angestellte gehabt und je nach Projekt dann (noch) andere Arbeiter eingesetzt. Er selbst sei Supervisor gewesen, als solcher habe er die Buchhaltung geführt und die Arbeiter organisiert. Bevor er Supervisor geworden sei, habe er alles gelernt, er habe keine Kraftarbeit machen müssen, seine Arbeit habe nur mit Schreiben und Computern zu tun gehabt. Die Firma habe in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Zuletzt habe sie das Projekt bzw. den Auftrag der "Mili Urdu" übernommen, XXXX. An weiteren Projekten nannte der Beschwerdeführer, sie hätten in Logar für die Amerikaner in deren Stützpunkt XXXX. Vor seiner Zeit habe es noch weitere Projekte gegeben, zB ein XXXX. In sein Heimatdorf sei er nur donnerstags und freitags gekommen, an den freien Tagen. An dem Projekt Mili Urdu sei bereits anderthalb Monate lang gearbeitet worden, als der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe. Es habe sich in Kabul, in XXXX, befunden. Es sei ein staatliches Projekt gewesen; es sei ausgeschrieben worden, die Firma des Bruders habe ein Angebot gelegt und sei beauftragt worden. Der Vertrag sei mit seinem Bruder und XXXX geschlossen worden, der Beschwerdeführer sei nicht dabei gewesen und könne dazu nichts sagen. Die beiden seien auch für ihn als Supervisor seine Ansprechpartner gewesen. Ein gewisser XXXX, der für den Staat verantwortlich gehandelt habe, habe meistens seinen Bruder und ab und zu ihn selbst wegen der Anzahl der benötigten Arbeiter kontaktiert. Das Projekt sei ein sehr großes XXXX gewesen, sie hätten XXXX müssen. Es sei nur von der Firma des Bruders ausgeführt worden. Auf die Frage, wie viele Leute bei diesem Projekt beschäftigt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, das sei von Tag zu Tag verschieden gewesen, je nachdem, wie viele Arbeiter verlangt worden seien ("Je nachdem, wie viele Arbeiter sie von uns verlangt haben"). Sie hätten dafür zwischen 30 und 70 Arbeiter beschäftigt, für die XXXX zu Beginn seien es 70 gewesen. Mittlerweile sei das Projekt sicher jemand anderem übertragen worden, weil sein Bruder bei den Taliban und XXXX nach Griechenland geflüchtet sei. Auf die Frage, warum die Arbeiter von jemand anderem verlangt bzw. abberufen worden sein sollten, wenn seine Firma mit dem Projekt beauftragt gewesen sei, erläuterte der Beschwerdeführer, dort würden nicht nur XXXX, sondern auch andere Einrichtungen, XXXX, diese anderen Einrichtungen seien von anderen Firmen XXXX worden. Deshalb habe die Firma immer nur eine beschränkte Anzahl von Arbeitern schicken müssen. Bei privaten Projekten, welche die Firma selbst übernommen habe, habe sie die Arbeiter selbst bestimmt. Im Vertrag sei festgehalten gewesen, dass die Auftraggeber bestimmten, wie viele Arbeiter kommen müssten.
Die Moschee, in welcher der Bruder auf die Taliban getroffen sei, habe XXXX geheißen. Sie sei etwa vier oder fünf Häuser vom Haus des Beschwerdeführers entfernt. Der Bruder sei zum Gebet und wegen des - wie es in der Niederschrift heißt - "Fastenabbruchs" in diese Moschee gegangen. Die erwähnten Taliban stammten aus seinem eigenen Dorf, er kenne sie. In diesem Dorf gebe es keine Regierung mehr. 2006 habe der Krieg begonnen, 2009 sei die Regierung aus ihrem Dorf vollkommen vertrieben worden. Das könne man auch im Internet recherchieren. Nachdem der jüngere Bruder XXXX erzählt habe, dass die Taliban XXXX mitgenommen hätten, habe sich der Beschwerdeführer auf den Weg zur XXXX-Moschee gemacht, weil die Taliban die Leute immer dorthin brächten. Es sei üblich, dass, wenn zwei Leute in Streit gerieten, das Problem von den Taliban in der XXXX-Moschee gelöst werde, weil es in diesem Dorf keine Regierung gebe. Diese Moschee liege im Dorf XXXX, etwa 15 bis 20 Minuten zu Fuß entfernt. Dort habe er gesehen, dass sein Bruder von acht Taliban umgeben gewesen sei. Sie hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen und anstatt seiner Arbeiter Taliban in den Stützpunkt einzuschmuggeln. Mit diesem Stützpunkt sei XXXX gemeint, wo die Firma gearbeitet habe. Vor etwa zwei bis drei Jahren sei ein ähnlicher Fall geschehen, wie der Beschwerdeführer als Beispiel anführte: Die Taliban hätten einen Fahrer genötigt, in seinem Auto Bomben in einen Stützpunkt einzuschmuggeln, und so sei diese "Base" zerstört worden. Er selbst habe in der XXXX-Moschee nur nach seinem Bruder sehen wollen. Die Taliban hätten ihn aber gesehen, und er habe nicht flüchten können. Sein Bruder habe sich geweigert und gesagt, dass er nur dem Land diene und nichts Falsches gemacht habe. Dann hätten die Taliban sie beide mitgenommen. Es seien Leute aus ihrem Dorf namens XXXX- der Kommandant -, XXXX gewesen; die anderen habe er nicht namentlich gekannt. Sie seien dann nach XXXX, einem sehr großen Dorf, vermutlich in der Provinz Logar, gebracht und den dortigen Taliban übergeben worden. Die ersten beiden Tage hätten diese Taliban wie normale Menschen mit ihnen geredet und sie aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Als sie sich geweigert hätten, seien sie geschlagen und gepeitscht worden. Am letzten Tag sei es dem Beschwerdeführer so schlecht gegangen, dass er fast gestorben wäre. Sie hätten einmal täglich zwei Stück Brot und Wasser bekommen und seien in einem kleinen dunklen Zimmer eingesperrt gewesen, das immer bewacht worden sei. Er habe es zuletzt nicht mehr ausgehalten und sei daher gezwungen gewesen, den Taliban zuzusagen. Der Beschwerdeführer zeigte Narben im Bereich der rechten Wange, auf dem linken Unterarm und im Bereich des rechten kleinen Fingers (Knöchel) und meinte, die Wunde sei so tief und offen gewesen, dass sie habe genäht werden müssen. Die Narbe im Gesicht sei bakteriell entzündet gewesen, er habe in Griechenland Medikamente einnehmen müssen. Der Finger hätte fast amputiert werden müssen. - Er sei so lange gepeitscht worden, bis er bewusstlos gewesen sei, und dann mit einem Kübel Wasser, das ihm ins Gesicht geschüttet worden sei, wieder geweckt worden. Da habe er dann seine Verletzungen gesehen und gespürt. Er habe auch überall am Rücken Verletzungen. Die Verletzungen seien ihm alle am letzten Tag zugefügt worden. Auf die Frage nach der Art und Weise gab er an, er sei immer gepeitscht worden, an jenem Tag seien vier Taliban dagewesen. Als er einige Peitschenhiebe im Kopfbereich erhalten habe, sei er bewusstlos geworden. Er wisse nicht genau, womit sie ihm diese Verletzungen zugefügt hätten, aber sie hätten einen linealartigen Gegenstand gehabt. Jeden Tag, wenn sie geschlagen worden seien, sei ihnen gesagt worden, sie sollten akzeptieren, was von ihnen verlangt werde, sonst würden sie getötet. Die Peitsche sei eine ganz große, lederne Peitsche gewesen. Sein Bruder und er seien immer auf dem Boden gesessen, die Taliban seien hereingekommen und hätten ihre Forderungen gestellt; als sie sich geweigert hätten, seien sie vor Ort im Sitzen ausgepeitscht worden. Sie seien in einem dunklen, leeren, etwa 4 x 2,5 Meter großen Zimmer mit einer Tür und einem ganz kleinen Fenster festgehalten worden. Es seien immer vier bis sechs Taliban dabei gewesen. Er glaube, er sei im Mizan 1390 (September/Oktober 2011) angehalten worden. Nachdem er sich bereit erklärt habe, ihren Forderungen nachzukommen, hätten die Taliban verlangt, dass er mit dem Firmenwagen Taliban in die "Base" in Kabul, XXXX, bringen solle. Er habe erklärt, er müsse dazu das Auto von zu Hause holen. Sie hätten ihn nach Hause gebracht, und unter dem Vorwand, dass er die Schlüssel holen müsse, sei er ins Haus gegangen, die Taliban seien vor der Türe stehen geblieben. Er sei über das Dach seines Hauses zu jenem seines Onkels XXXX geflüchtet - eigentlich ein Vetter seines Vaters -, der ihn mit seinem Motorrad nach Logar zum Distrikt Baraki Barak gebracht habe, zu seinem Onkel XXXX. Sein Onkel habe ihn dann nach Kabul gebracht, dort hätten ihn dieser Onkel, sein eigener Bruder und sein Vetter XXXX ins Spital gebracht. Seine Mutter und sein kleiner Bruder hätten die Taliban damit vertröstet, dass er den Schlüssel suche. Diese hätten auch nicht gedacht, dass er in seinem Zustand flüchten könne. Sie gingen nie in das Haus hinein. Sein Heimatdorf sei etwa 1 Stunde und 45 Minuten mit dem Auto von Kabul entfernt, von XXXX etwa 30 bis 35 Minuten mit dem Motorrad. Es gebe keine asphaltierte Straße nach XXXX. Auf dem Rückweg von dort sei er zwischen zwei Taliban auf dem Motorrad gesessen.
Auf die Frage, woher die Taliban überhaupt von dem Projekt gewusst hätten, meinte der Beschwerdeführer, sie hätten gute Beziehungen und Kontakte. Sogar wenn man von einer Arbeit zu einer anderen wechsle, wüssten sie davon. Auf die Frage, was die Taliban bei diesem Projekt - dem XXXX - gewollt hätten, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten kämpfen wollen. Diese XXXX werde von Leuten von Mili Urdu bewacht, man könne dort nur hineinfahren, wenn man eine Karte habe. Auf den Vorhalt, dass dann auch mit einer Kontrolle zu rechnen gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, das treffe zu, aber er wisse nicht genau, was die Taliban vorgehabt hätten, ob sie Bomben in das Auto hätten hineinlegen wollen oder welche Leute mitgefahren wären.
Auf die Frage, wie er zu XXXX Hause gelangt sei, antwortete der Beschwerdeführer, dessen Haus grenze an jenes seiner Familie an. Er fertigte eine Skizze an, die das Bundesasylamt zum Akt nahm. Von seinem Dorf führe nur eine Straße weg, und zwar nach Logar bzw. in die andere Richtung nach Ghazni oder Kabul. Auf die Frage, warum ihm die Taliban dann nicht gefolgt seien, erklärte der Beschwerdeführer, die Taliban hätten sie nicht einholen können, denn sie hätten auch nur Motorräder gehabt. Überdies gebe es dort auch (nationale und amerikanische) Sicherheitskräfte. Er habe sich aber nicht an sie gewandt, denn diese könnten nichts machen. Auf die Frage, warum die Taliban nunmehr für seinen Bruder Lösegeld fordern sollten, antwortete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht, er wisse nicht einmal, ob sie ihn schon getötet hätten. Seine Familie habe nur gesagt, dass sie Geld verlangt hätten. Nachdem er ausgereist sei, seien Briefe gekommen, in denen der Beschwerdeführer und seine Brüder mit dem Tod bedroht worden seien; es seien alle Brüder angeführt, bis auf den jüngsten und jenen, der sich in der Gewalt der Taliban befinde. (In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dies sei unrichtig protokolliert worden; er habe sich in Jalalabad aufgehalten, als diese Drohbriefe gekommen seien.) Wenn die Taliban jemandem einen Drohbrief schickten, dann verwirklichten sie das auch. Auf den Vorhalt, es sei dann umso weniger nachvollziehbar, dass die Taliban für den Bruder Lösegeld verlangen sollten, denn dies widerspreche den Drohbriefen, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob ihm seine Familie das einfach nur so erzählt habe oder ob seinem Bruder in Wirklichkeit schon etwas passiert sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet oder zu etwas gezwungen zu werden, wobei mehrere unschuldige Leute ums Leben kommen würden.
Das unfallchirurgische Gutachten vom 04.12.2012 kommt zum Ergebnis, alle vom Beschwerdeführer vorgezeigten Narben seien - obwohl sie angeblich zum selben Zeitpunkt entstanden seien - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verschieden alt und könnten auch nicht auf die angegebene Art und Weise entstanden sein. Im Gutachten wird ausgeführt, es fänden sich an der Stirn, an der rechten Wange und über dem rechten Jochbogen Narben, bei zweien davon (Stirn und rechter Jochbogen) sei nach den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Kindheit ein Tumor entfernt worden, die dritte sei nach den Angaben des Beschwerdeführers durch einen Peitschenhieb entstanden. An der Streckseite der rechten Hand über dem fünften Mittelhandknochen und über das Kleinfingergrundgelenk ziehend, finde sich eine 5 cm lange, zarte, ehemals mit Einzelkopfnähten versehene, leicht S-förmige Narbe, die mit der Unterlage gut verschieblich sei und in der Tiefe keine Pathologien ertasten lasse. An der Streckspeichenseite des körpernahen linken Unterarms zeige sich eine leicht S-förmig gekrümmte, 9 cm lange und bis zu 5 mm breite, ehemals mit Einzelkopfnähten verschlossene Narbe, in der Tiefe der darunter liegenden Muskulatur sei keine Defektbildung tastbar. Die Narbe sei weiß, mit der Unterlage gut verschieblich, die peripheren Gelenke seien vollkommen normal beweglich, die Durchblutung und Sensibilität in Ordnung. Am Übergang vom körpernahen zum mittleren Unterarmdrittel werde eine quere, beugeseitig gelegene, 2 cm lange Narbe vorgewiesen, die speichenseitig weiß und zur Ellenseite bräunlich verfärbt sei. Im Bereich des rechten Unterarms finde man am Übergang vom mittleren zum körperfernen Drittel beugeseitig eine quere, 2 cm lange, weiße und ganz schmale Narbe, knapp darüber eine schräge, 8 mm lange bis 3 mm breite weiße Narbe. Auch knapp oberhalb der rechten Kniescheibe finde sich eine schräg verlaufende, 10 mm lange, weiße Narbe ohne Defektbildung in der Tiefe, knapp körperfern davon, möglichweise mit der oberen Narbe in Verbindung stehend, eine 8 mm lange, weiße, mit der Unterlage gut verschiebliche Narbe.
Mit einer durchgemachten Folterung sei neben den körperlichen Verletzungen sicher auch eine psychische Belastung verbunden, dabei seien auch später ua. Verdrängungsmechanismen zu beobachten. Folteropfer, bei denen ein solches psychisches Zustandsbild bestehe, pflegten eher stotternd, zT weinend oder schluchzend, manchmal auch ohne eine Antwort zu geben über die Ereignisse zu berichten. Beim Beschwerdeführer seien solche Veränderungen nicht zu beobachten gewesen, er habe flott berichtet und sich kaum für Zwischenfragen unterbrechen lassen, habe Zwischenfragen zT eher stockend, zT nicht beantwortet, sodass (beim Gutachter) der Eindruck entstanden sei, er wolle sich beim Erzählen einer einstudierten Geschichte nicht unterbrechen lassen. Er habe angegeben, dass alle gezeigten Narben im Rahmen desselben Vorfalls infolge von Peitschenhieben bzw. von Hieben mit einem linealähnlichen Gegenstand entstanden seien. Die Peitsche werde als rund 90 cm langes, rund 4 cm breites und mehrere mm dickes gürtelähnliches Gerät beschrieben. Peitschverletzungen könnten bei entsprechender Gewalt zu einem Platzen der Haut führen, dabei entstünden grundsätzlich Wunden, die in Richtung der einwirkenden Gewalt geradlinig verliefen. Wenn eine Peitschverletzung über ein Gelenk reiche, das bewegt werde, so könne die Narbe entsprechend der neuen Position eine Richtungsänderung zeigen. Nicht vereinbar mit Peitschverletzungen seien Narben mit S-förmigem oder lappenförmigem Verlauf, die nicht über ein Gelenk reichten. Zudem seien bei Peitschverletzungen in den allerwenigsten Fällen Wunden zu erwarten, die alle Hautschichten durchdrängen. Normalerweise pflegten dabei geradlinige, eher schmale und bräunlich verfärbte Narben zu entstehen. Beim Beschwerdeführer bestehe über dem rechten fünften Mittelhandknochen eine zarte, bogenförmige Narbe, die nach ihrem Verlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durch eine Peitschverletzung entstanden sei, es sei vermutlich eine im Rahmen einer geplanten Operation gesetzte Operationsnarbe oder die Versorgung einer Schnittwunde, wofür auch ihre Zartheit spreche. Die Angabe des Beschwerdeführers, man habe ihm im Krankenhaus in Kabul den fünften Finger amputieren wollen, könne nicht nachvollzogen werden, es habe keine Knochen- oder Sehnenverletzung und auch keine Verletzung wichtiger Blutgefäße oder Nerven bestanden (derzeit bestehe eine vollkommen komplette Funktion des kleinen Fingers), das Röntgenbild und die Klinik zeigten einen völlig unauffälligen Befund, was bei einer geplanten Amputation nicht möglich wäre.
Das Alter der Narbe an der rechten Hand sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit höher, als dem behaupteten Misshandlungszeitpunkt entsprechen würde. Die lappenförmige Narbe an der rechten Wange sei mit Sicherheit nicht durch eine Peitsche entstanden. Es habe ehemals eine lappenförmige Wunde bestanden, die bestenfalls durch das beschriebene linealartige Instrument hätte hervorgerufen werden können. Es müsse jedoch bezweifelt werden, dass sie zum selben Zeitpunkt wie die Verletzungen der rechten Hand und des linken Unterarms entstanden sei, da der weghängende Hautlappen extrem durchblutungsgefährdet gewesen sei und ihn ein verantwortungsvoller Chirurg mit Nähten versorgt hätte, wenn er schon an den oberen Extremitäten gearbeitet habe. Zudem sei bei dieser Narbe der Reifungsprozess komplett abgeschlossen, es sei daher von einem Alter von mehr als zwei Jahren auszugehen. Die breite Narbe am linken Unterarm sei durch eine breitklaffende Wunde hervorgerufen worden, die chirurgisch versorgt worden sei. Solche Narben entstünden normalerweise nicht durch Peitschenhiebe, Ursache sei eher eine tiefe Schnitt- oder Rissquetschwunde, wie sie bei Verletzungen im Haushalt, beim Sport oder bei Verkehrsunfällen entstehen könne. Diese Narbe müsse mindestens einige Jahre alt sein, da sie sich im Zuge des Wachstums verbreitert habe. Der Beschwerdeführer zeige bei der Befundaufnahme vor, wie er seinen Kopf und das Gesicht mit den erhobenen Händen geschützt habe, dabei wende er die Handflächen dem Gesicht zu. In dieser Position sei es jedoch nicht möglich, die Beugeseite des Unterarms zu treffen, sodass die vorgezeigten Narben an der Beugeseite beider Unterarme nicht im Zuge der angegebenen Misshandlungen entstanden sein könnten, zudem seien sie nach ihrer Struktur und ihrem Aussehen ebenfalls älter.
Im Gutachten wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, er sei im September oder Oktober 2011 misshandelt worden, bei der Befundaufnahme dagegen, dies sei im Zeitraum Juni bis August 2011 gewesen.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt am 02.12.2012 ein Konvolut von Dokumenten samt Originalkuvert vor. Es handelt sich hierbei um ein afghanisches Computerkurszertifikat, ein Empfehlungsschreiben eines amerikanischen Beamten, einen Ausweis und ein Foto, das den verletzten Beschwerdeführer bei einer medizinischen Versorgung zeigen soll, sowie drei weitere Dokumente. Nach der Übersetzung handelt es sich dabei um ein Schulzeugnis und um zwei Drohbriefe der Taliban vom 26.07.2009 und vom 24.03.2010.
Bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 01.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer das unfallchirurgische Gutachten zur Kenntnis gebracht. Er erklärte, dass er es nicht akzeptiere. Das Foto, das er dem Bundesasylamt (am 02.12.2012) vorgelegt habe, beweise, dass die Verletzungen an seiner rechten Gesichtshälfte und an seiner Hand zur gleichen Zeit entstanden seien. Wenn man das Foto anschaue, dann sehe man, wie sehr er sich in diesem Zeitraum selbst verändert habe. Auf den Vorhalt, aus dem Foto lasse sich nicht ableiten, dass die Verletzungen auf die von ihm geschilderte Art und Weise entstanden seien, fragte der Beschwerdeführer, wie er denn dann beweisen solle, dass das zutreffe, was er gesagt habe. Weiters stehe in diesem Befund, dass sein psychisches Zustandsbild sehr ruhig sei. Das beeinflusse er aber selbst, denn er wolle nicht vor Leuten weinen oder stottern. Die Frage, ob er auch schon in Afghanistan Kopfschmerzen gehabt habe, bejahte er; ab und zu habe er auch in Afghanistan Kopfschmerzen gehabt. Damals - vermutlich 2009 - sei auch ein Röntgen gemacht und ihm gesagt worden, dass er operiert werden müsse. Aber dazu sei es nicht gekommen. Er habe sich nicht operieren lassen wollen. Er habe damals nur leichte Kopfschmerzen gehabt. Die Ärzte hätten gemeint, er wäre besser, ihn erst zu operieren, wenn er über 18 Jahre alt sei. Er habe Aspirin-Tabletten gegen die Kopfschmerzen genommen. Als Grund für die vorgeschlagene Operation gab der Beschwerdeführer an, als er vor sechs oder sieben Jahren zur Schule gegangen sei, sei in seinem Heimatdorf vor ihm eine Bombe explodiert. Er sei nur leicht verletzt worden, ein Stein habe ihn an seiner linken Schläfe getroffen und sei dort stecken geblieben. Er habe ein Stück herausgeholt, aber vermutlich sei etwas drinnen geblieben. 2009, als er dann Kopfschmerzen bekommen habe und zum Arzt gegangen sei, sei festgestellt worden, dass er operiert werden sollte. Jener Vorfall sei geschehen, als er von XXXX nach XXXX zur Schule gegangen sei. Es seien damals viele Kinder betroffen gewesen, einige seien gestorben, einige schwer verletzt worden. Die Schule habe XXXX geheißen und sich in seinem Heimatdorf XXXX befunden. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, warum er, wenn sein Heimatdorf XXXX sei und sich die Schule im Dorf befinde, vorher angegeben habe, er sei von XXXX nach XXXX zur Schule gegangen; er antwortete, sein Heimatdorf heiße XXXX. Als er letztens im Internet recherchiert habe, habe er es unter XXXX nicht gefunden, wohl aber unter XXXX. So heiße die Moschee, deswegen habe er jetzt Naserkhel angegeben; mit "XXXX" habe er die Schule gemeint, in die er gegangen sei.
In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das medizinische Gutachten und bezeichnet es als weder in allen Punkten nachvollziehbar noch schlüssig. Da er nicht in einer Weise berichtet habe, wie es nach dem Gutachten von Folteropfern zu erwarten sei, habe der Sachverständige den Eindruck gewonnen, dass er nicht von einer tatsächlich erlebten Folter berichte, sondern eine einstudierte Geschichte wiedergebe. Für ein Gutachten über seine psychische Verfassung müsste aber jedenfalls ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin bestellt werden; der tatsächlich bestellte Sachverständige sei Gerichtssachverständiger für die Fachgebiete medizinische Leistungsphysiologie (Sportmedizin) und Unfallchirurgie. Seine Aussage sei daher nur seine persönliche Meinung und nicht ein auf einem besonderen Fachwissen gegründetes Gutachten. Dem seien Passagen aus einer Fachpublikation Angelika Bircks zur Glaubhaftigkeit der Aussagen traumatisierter Flüchtlinge entgegenzustellen; die Beschwerde gibt sie teilweise wörtlich wieder.
Das Gutachten, so die Beschwerde weiter, stelle fest, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers nicht durch eine Peitsche verursacht worden sein könnten. Ob sie durch den beschriebenen linealartigen Gegenstand verursacht worden sein könnten, dazu äußere sich das Gutachten nur in Bezug auf die lappenförmige Wunde an der rechten Wange (sie könne nach dem Gutachten bestenfalls durch das linealartige Instrument hervorgerufen worden sein). Bei den anderen Verletzungen bleibe somit offen, ob sie aus medizinischer Sicht durch Schläge mit dem linealartigen Gegenstand verursacht werden könnten. Der Schluss des Gutachters, dass die Narben des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der angegebenen Art und Weise entstanden sein könnten, sei daher nicht nachvollziehbar.
Aus dem vorgelegten Foto - so die Beschwerde - sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer eine klaffende Wunde am linken Arm und einen weißen Tupfer auf seiner rechten Wange habe. Auf dem Foto lasse sich zwar nicht erkennen, dass er eine frische Verletzung an der Wange habe, es stelle sich aber die Frage, warum er dort einen weißen Tupfer habe, denn damit würden regelmäßig frische Wunden versorgt. Es lasse sich sohin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit folgern, dass der weiße Tupfer eine frische Wunde auf der rechten Wange verdecke. Das Foto beweise daher, dass die Wunden am Arm und an der Wange zum selben Zeitpunkt frisch gewesen seien, und widerlege das Gutachten, das ausführe, dass die Wunden zu unterschiedlichen Zeitpunkten verursacht worden seien. Ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch eine frische Wunde an einem Finger der rechten Hand gehabt habe, lasse sich damit nicht beweisen; aber auch das Gegenteil sei dem Foto nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde stellt den Antrag, einen namentlich bezeichneten Arzt als Gutachter zum Beweis dafür zu bestellen, dass die aktenkundigen Verletzungen auf Folter zurückzuführen seien. Die Qualifikation des vom Bundesasylamt bestellten Sachverständigen für die Fachgebiete Medizinische Leistungsphysiologie (Sportmedizin) und Unfallchirurgie seien für die Beurteilung der Frage, ob Verletzungen durch Folter entstanden seien, nicht unbedingt einschlägig. Sein Gutachten nehme keinen Bezug auf ein "Manual zur effektiven Untersuchung und Dokumentation von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Istanbul-Protokoll)."
Dieses stelle internationale Standards bereit, nach denen die Diagnostik und die Dokumentation entsprechender Fälle betrieben werden könne. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, ob dem Gutachter diese Standards überhaupt bekannt seien.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 12.07.2013 führte der Beschwerdeführer aus, die Taliban seien großteils ehemalige Mujaheddin, die mit seinem Vater schon zur kommunistischen Zeit verfeindet gewesen seien. Dieser sei damals Offizier der kommunistischen Armee und Mitglied der kommunistischen Partei gewesen und sei, als die Mujaheddin an die Macht gekommen seien, von ihnen immer wieder verhaftet und geschlagen worden. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, hätten sie ihn geschlagen, gedemütigt und zwei Jahre in Logar gefangen gehalten. Später habe der Vater Logar verlassen und als XXXX in Kabul gearbeitet, bevor er 2007 gestorben sei. Der Vater müsste in der kommunistischen Zeit gegen die Mujaheddin gekämpft haben, sonst hätten sie und die Taliban ihn nicht gequält. Die Taliban habe geärgert, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder die Aufträge der Amerikaner und der Regierung übernommen hätten, andererseits hätten sie ihn auf Grund ihrer Feindschaft mit seinem Vater terrorisiert. Die Mujaheddin hätten schon in der kommunistischen Zeit die Grundstücke der Familie ("unsere Grundstücke") konfisziert, und der Vater habe auch in der Karzai-Zeit nicht nach Logar kommen können, weil er sonst von den Taliban und seinen Feinden getötet worden wäre.
Obwohl der Beschwerdeführer gegen das Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen bereits bei seiner Einvernahme am 01.02.2013 wesentliche Einwände vorgebracht und auch auf ein Foto verwiesen hatte, das dem Gutachter gar nicht zur Verfügung gestanden hatte, unterließ es das Bundesasylamt, den Sachverständigen zu einer Einvernahme beizuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht führte deshalb eine Verhandlung durch und zog ihr den Sachverständigen bei. Er erläuterte in der Verhandlung (nochmals) sein Gutachten vom 04.12.2012 und bezog sich auf die in der Beschwerde geäußerten Einwände. Er führte aus, in jedem Gutachten müsse über die psychische Situation des zu Untersuchenden Bericht erstattet werden, um festzustellen, ob er adäquate Antworten geben könne. Im vorliegenden Fall habe der Sachverständige den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte herunterleiere und auf Zwischenfragen eher unwirsch reagiere. Dabei handle es sich um den subjektiven Eindruck des Sachverständigen und nicht um eine gutachterliche Stellungnahme. In der Beschwerde werde auf eine Arbeit Angelika Bircks verwiesen, die aber selektiv zitiert werde und die Schlussfolgerungen der Beschwerde nicht trage.
Der Beschwerdeführer gebe an, die Narben seien ihm durch eine "Dura" zugefügt worden (in der Niederschrift über die Einvernahme durch das Bundesasylamt als "Peitsche" übersetzt), aus Leder, etwa 90 cm lang, 4 cm breit, einige mm dick. Weiters sei er mit einem "linealartigen" Gegenstand geschlagen worden; er habe nicht exakt sagen können, wie er ausgesehen habe, da er damit öfter auf den Kopf geschlagen worden sei und die Hände zum Schutz vor das Gesicht gehalten habe. In solchen Fällen lasse man den zu Untersuchenden seine Haltung vorzeigen, der Beschwerdeführer habe eindeutig die Hände gehoben und dabei die Handflächen zum Gesicht gekehrt (der Sachverständige zeigte das vor). Gleichzeitig habe er Narben an der Beugeseite des Vorderarms vorgewiesen, die aber in dieser Position nicht erreicht werden könnten. Viele der Narben seien nicht geradlinig, Peitschenverletzungen seien aber immer geradlinig. Wenn eine Peitschenspur über ein Gelenk gehe, könne sie je nach Position des Gelenks etwas in der Richtung abweichen, allerdings dadurch keinen S-förmigen oder rechtwinkeligen Verlauf zeigen.
Peitschenverletzungen gingen in den seltensten Fällen (abhängig von der einwirkenden Gewalt) durch alle Schichten der Haut, darum seien auch Peitschenverletzungen primär rot und änderten sich dann in eine bräunliche Verfärbung, dadurch bedingt, dass die Pigmentschicht der Haut (die vorletzte der sieben Hautschichten) nicht erreicht werde. Wenn die Pigmentschicht erreicht werde, entstehe eine weiße Narbe ohne Pigmentierung. Beim Beschwerdeführer seien alle Narben weiß, dh. es sei zu einer kompletten Durchtrennung des Hautgewebes gekommen. Auf der rechten Hand finde sich streckseitig am kleinen Finger eine 5 cm lange, S-förmige, sehr zarte Narbe. Diese ehemalige Wunde solle ebenfalls durch den Schlag mit einem linealähnlichen Gegenstand oder mit der Peitsche entstanden sein. Das sei theoretisch möglich, wenn der Beschwerdeführer die Schutzhaltung wie vorher geschildert eingenommen habe, weil dann die Streckseite dem Gegner zugewandt sei. Durch eine direkte Schlagwirkung könne allerdings eine S-förmige Narbe nicht entstehen, auch dann nicht, wenn der Beschwerdeführer die Faust geballt hätte. Zudem habe er berichtet, dass er in einem Krankenhaus in Kabul gewesen sei und man ihm dort den kleinen Finger habe amputieren wollen. Es sei dann auf Betreiben seines Bruders ein Chirurg beigezogen worden, der die Wunde versorgt habe. Eine Indikation für eine Amputation sei entweder bei einer extremen Weichteilverletzung (zB Nervenverletzung, Durchreißen aller Sehnen) oder bei Trümmerbrüchen des Fingerskelettes gegeben. Die Verletzung solle vor drei Jahren entstanden sein; wenn sie wirklich so extrem gewesen wäre, dass ein Chirurg eine Amputation ins Auge gefasst habe, so wären mit Sicherheit (100 %) auch heute noch Folgen sichtbar, die mit einer gewissen Funktionseinschränkung, einer Fehlstellung (radiologisch sichtbar) bzw. mit einer Durchblutungs- und Sensibilitätsstörung einhergingen. Der kleine Finger des Beschwerdeführers zeige zwar eine zarte Narbe, jedoch eine vollkommen freie Funktion, normale Durchblutung und normale Sensibilität, und auf dem Röntgenbild erkenne man keinerlei abgelaufene Knochenverletzung oder posttraumatische Arthrose, wie man sie sonst noch erkennen müsste.
Im Gesichtsbereich bestehe eine ehemals lappenförmige Narbe (ehemals Wunde), die theoretisch durch ein tangentiales Auftreffen eines linealartigen Gegenstandes hätte hervorgerufen werden können. Solche Narben seien schlecht durchblutet und stünden in Gefahr abzusterben. Wenn der Beschwerdeführer wegen seines rechten kleinen Fingers von einem Chirurgen versorgt worden sei, so hätte ein verantwortungsbewusster Chirurg diese Wunde auch zurückgenäht. Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung dezidiert angegeben, alle Narben im Bereich des Gesichtes, der oberen Extremitäten und des rechten Oberschenkels seien am selben Tag zugefügt worden. Er habe erzählt, dass im Krankenhaus in Kabul der kleine Finger versorgt worden sei, gebe aber nicht an, dass er zB am linken Unterarm genäht worden wäre. Dort finde sich jedoch eine 9 cm lange, leicht S-förmig gekrümmte und rund 5 mm breite Narbe. Da diese Narbe S-förmig verlaufe, sei wieder davon auszugehen, dass sie nicht durch Schlagwirkung mit einem festen Gegenstand entstanden sein könne, wie zB mit dem linealartigen Gegenstand, sondern zB im Zuge eines Verkehrsunfalles oder bei mannigfaltigen anderen Gelegenheiten. Der Beschwerdeführer habe im Gesicht zwei bräunlich verfärbte, eher flächenhafte Narben und gebe an, ihm sei als Kind je ein Tumor entfernt worden. Die Narbenbildung laufe grundsätzlich in gewissen Stadien ab, dabei bestünden Unterschiede, je nach der Art der einwirkenden Gewalt (schneidend, quetschend, Aufplatzen der Haut). Gehe man von einer primären Wundheilung aus (dh. ohne Infektion), dann sei sie nach spätestens zwei Jahren abgeschlossen. Theoretisch könne es dann immer noch Verbreiterungen geben, aber in der Höhe ändere sich nichts mehr. In ausgefallenen Fällen könne es zu einem Narbentumor kommen. Man könne durchaus ungefähr bestimmen, wie alt eine Narbe sei, wenn auch nicht auf den Monat genau. Im Falle des Beschwerdeführers hätten viele der kleinen Narben vor drei Jahren entstanden sein können, aber die große Narbe (am Vorderarm) sei mit Sicherheit älter, als diesem Zeitrahmen entspräche.
Die Beschwerde äußere sich nicht zum Problem des kleinen Fingers. Der Vorfall könne sich nicht so abgespielt haben, wie der Beschwerdeführer ihn erzählt habe, dass nämlich eine Amputation überlegt worden sei.
Zu dem Vorwurf in der Beschwerde, die Qualifikation des Sachverständigen als Facharzt für Unfallchirurgie sei bei der Beurteilung der Frage, ob Verletzungen durch Folter entstanden seien, nicht einschlägig, führte der Sachverständige aus, dass die Unfallchirurgie das einzige Fach sei, in dem solche Verletzungen versorgt würden.
Auf Befragen durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gab der Sachverständige an, die Narben, die der Beschwerdeführer zeige, könnten mannigfaltige Ursachen haben, zB einen Sturz in eine Glasscheibe, die Verletzung als Autoinsasse bei einem Autounfall uva. Theoretisch könnten sie auch die Folge einer Gewalteinwirkung durch einen Menschen gewesen sein. Die Narbe am kleinen Finger rechts könne zB durch einen bewussten Schnitt durch eine Rasierklinge entstanden oder eine chirurgisch gesetzte Wunde sein. Gegen eine wirklich extreme Gewalteinwirkung von außen spreche, dass die Narbe so zart sei. Seine Kenntnisse über die Wundversorgung in Afghanistan, so der Sachverständige, habe er nicht durch einen Besuch vor Ort erworben, er habe aber im Laufe seiner Tätigkeit zahllose Afghanen untersucht und festgestellt, dass die Wundversorgung "keineswegs so schlecht" gewesen sei. Überdies treffe man auf medizinischen Kongressen auch auf Ärzte aus Afghanistan.
Der Beschwerdeführer selbst verwies auf die Möglichkeit, sich im Krankenhaus in Kabul zu informieren, in dem er behandelt worden sei. Zur Haltung seiner Hände wolle er sagen, dass er damals eine Woche durchgehend festgehalten und gefoltert worden sei. Er habe täglich nur ein Stück Brot mit etwas Wasser bekommen und nicht ausreichend Kraft gehabt, um sich richtig zu verteidigen. Er könne auch den kleinen Finger nicht einwandfrei bewegen; wenn er auf einer Tastatur tippe, falle es ihm schwer, ihn zu bewegen, und er werde manchmal steif. Die Ärzte hätten ihn amputieren wollen, weil sie gemeint hätten, dass die Nerven durchtrennt seien. Dass der Chirurg in Afghanistan die Narbe in seinem Gesicht nicht genäht habe, beruhe darauf, dass der Beschwerdeführer sich in einem sehr schlechten Zustand befunden habe und ihn die Wundversorgung nicht interessiert habe, er habe nur fliehen wollen, ohne Rücksicht darauf, ob eine Narbe zurückbleibe.
Der Sachverständige gab dazu an, er sei nach wie vor davon überzeugt, dass die Funktion des rechten kleinen Fingers in Ordnung sei. Das Foto, auf das in der Beschwerde hingewiesen werde, kenne er nicht. Es wurde ihm sodann dieses Foto vorgelegt, das im Akt des Bundesasylamtes enthalten ist; er gab dazu an, das Bild zeige den Beschwerdeführer in liegender Position, man erkenne an der Streckellenseite des linken körpernahen Vorderarms eine breitklaffende und - soweit bei der Qualität des Bildes zu beurteilen - scharfrandige Wunde, die etwa der Länge des Grundgliedes des Zeigefingers des versorgenden Arztes entspreche. Das korreliere mit der vom Sachverständigen beschriebenen Narbe am linken Unterarm. Es gebe am linken Unterarm noch zwei eher beugeseitige Narben, die in der Position des Armes nicht zu erkennen seien und daher eine Beurteilung nicht zuießen, ob sie damals frisch gewesen seien. Im Bereich der rechten Wange liege ein etwas blutiger Tupfer, eine Wunde sei dabei nicht erkennbar.
Auf Befragen durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gab der Sachverständige an, es gebe keinen vernünftigen Grund, einen Tupfer anzubringen, wenn sich darunter keine Verletzung befinde. Das Foto lasse die Annahme zu, dass die Verletzung durch einen eher scharfrandigen Gegenstand oder durch eine sehr hohe Gewalteinwirkung hervorgerufen worden sei.
Der Beschwerdeführer meinte, im Gutachten werde angeführt, dass die Wunde vor zehn Jahren entstanden sei, man könne aber erkennen, dass das Foto, betrachte man sein jetziges Aussehen, nicht zehn Jahre alt sein könne. Dazu führte der Sachverständige aus, er habe im Gutachten nicht von zehn Jahren gesprochen, sondern davon, dass von mindestens einigen Jahren auszugehen sei. Der Beschwerdeführer erklärte auf eine Frage des Sachverständigen, damals seien die Verletzungen am linken Unterarm, am rechten kleinen Finger und im Gesicht versorgt worden. Allein die Operation am kleinen Finger habe drei bis dreieinhalb Stunden gedauert. Der Arzt habe die Schnittwunde vergrößert, wohl um die Operation überhaupt durchführen zu können. Der Sachverständige gab dazu an, damit bestätige sich seine Vermutung, dass die Narbe chirurgisch gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer gab auf eine weitere Frage an, die Wunde in seinem Gesicht sei mit sechs Stichen genäht worden. Da er mit der Peitsche geschlagen worden sei, habe sein ganzer Körper gebrannt, alle anderen Wunden seien gereinigt worden und er habe einen Verband erhalten. Die drei genannten Verletzungen (Finger, Unterarm, Gesicht) seien genäht worden. Dazu gab der Sachverständige an, er habe im Gesicht des Beschwerdeführers keine Narbe gefunden, die genäht worden wäre. Über die Ursache des chirurgischen Eingriffs, auf den die Narbe am kleinen Finger zurückgehe, könne er kaum Angaben machen. Auch kleine Wunden könnten Zerstörungen herbeiführen, die operativ versorgt werden sollten. Wenn, wie vom Beschwerdeführer angegeben, davor eine Amputation überlegt worden sei, so müsse ein erheblicherer Schaden bestanden haben, der aber jetzt nicht nachweisbar sei. Eine vollständige Wiederherstellung wäre bei einer derart schweren Verletzung aber nicht möglich.
Auf Grund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des Sachverständigen, das er in der Verhandlung ergänzt hat und das durch die Einwände des Beschwerdeführers letztlich nicht erschüttert worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Narben, die sich am Körper des Beschwerdeführers finden, nicht auf die von ihm geschilderten Ursachen zurückgehen, nämlich auf eine Folterung durch die Taliban. Mit dem vom Sachverständigen im Gutachten geschilderten Erzählverhalten des Beschwerdeführers hat das nichts zu tun (dh. darauf wird die Beweiswürdigung nicht gestützt); der Sachverständige hat in der Verhandlung deutlich gemacht, dass es sich dabei um seinen "subjektiven Eindruck und nicht um eine gutachterliche Stellungnahme" handelt. Er ist aber auf die Einwände der Beschwerde eingegangen und hat sie widerlegt; er hat weiters auch zu dem Foto Stellung genommen, das ihm bei der Befundaufnahme am 29.11.2012 nicht zur Verfügung gestanden war.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.08.2014 bezeichnet der Beschwerdeführer die Ausführungen des Sachverständigen als "keinesfalls überzeugend". Er habe eingeräumt, er könne nicht ausschließen, dass die Narben des Beschwerdeführers auf Gewalteinwirkung durch Menschen zurückzuführen seien. Damit sei Folter keineswegs auszuschließen. Die Ausführungen, die Qualität der medizinischen Behandlung in Afghanistan sei mit europäischen Standards vergleichbar und der Sachverständige treffe auf medizinischen Kongressen auch afghanische Ärzte, disqualifizierten sich von selbst. Es könne sein, dass es vereinzelt auf Kongressen afghanische Ärzte gebe, die über die entsprechenden Geldmittel verfügten, medizinische Kongresse in Europa zu besuchen. Von solchen Ärzten sei der Beschwerdeführer aber nicht behandelt worden, eine solche Behandlung könne er sich gar nicht leisten. - Wenn die Narben des Beschwerdeführers auf Gewalteinwirkung durch Menschen zurückzuführen sein können, ist damit nicht erwiesen, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zutrifft. Aus dem Gutachten des Sachverständigen und seinen Erläuterungen in der Verhandlung ergibt sich vielmehr, dass dies nicht der Fall war. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Qualität der medizinischen Behandlung in Afghanistan können dieses Ergebnis nicht relativieren. Im Übrigen hat der Sachverständige keineswegs nur auf Kontakte auf Kongressen hingewiesen, sondern in erster Linie darauf, dass er im Lauf von mehr als 20 Jahren zahllose Afghanen untersucht habe; darauf stützte er seine Ansichten über die Wundversorgung in Afghanistan. Andererseits hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 21.11.2012 angegeben, er sei von einem "guten Chirurgen" behandelt worden, und damit ein positives Zeugnis über seine Wundversorgung in Afghanistan abgegeben, mag der betreffende Chirurg nun internationale Kongresse besucht haben oder nicht. In derselben Einvernahme bezeichnete der Beschwerdeführer seine Familie als "sehr wohlhabend".
Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher dem Gutachten und sieht sich nicht veranlasst, einen anderen Gutachter heranzuziehen oder Dokumente aus Afghanistan beizuschaffen oder ihre Vorlage abzuwarten. Damit ist aber das zentrale Element der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers widerlegt. Es ist somit auch davon auszugehen, dass er nicht von den Taliban entführt worden ist, ebenso nicht, dass die übrigen in diesem Zusammenhang behaupteten Umstände sich tatsächlich zugetragen haben. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei einer XXXX beschäftigt war oder nicht, spielt aber für die Frage der Verfolgungsgefahr keine Rolle.
In den Angaben des Beschwerdeführers finden sich aber weitere Widersprüche oder inkonsistente Aussagen, auf die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch eingegangen wurde. So hatte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung am 23.03.2012 angegeben, die Taliban hätten seinen Bruder XXXX zu einer Moschee in seinem Dorf gerufen. Bei seiner Einvernahme am 21.11.2012 sprach er nicht von einer solchen Aufforderung der Taliban, sondern gab, als er den Vorfall zum zweiten Mal erwähnte, vielmehr an, der Bruder sei zum Gebet und wegen des "Fastenabbruchs" in die Moschee gegangen. Auf Vorhalt bestätigte er in der Verhandlung diese letzte Version. Er konnte nicht erklären, weshalb er bei der Befragung vor der Polizei von einer Aufforderung durch die Taliban gesprochen hatte.
Bei seiner Befragung durch die Polizei hatte der Beschwerdeführer angegeben, sein Vetter habe ihn mit einem Motorrad in einen anderen Distrikt gebracht. Am 21.11.2012 dagegen erzählte er zunächst, er sei zu seinem Onkel geflüchtet, und sein Vetter habe ihn dann weggebracht; später berichtete er, sein Onkel - der eigentlich der Vetter seines Vaters sei - habe ihn weggebracht. Auch diesen Widerspruch konnte er nicht erklären, sondern beschränkte sich darauf zu behaupten, er habe bei jeder Einvernahme angegeben, dass er zum Haus des Vetters seines Vaters geflüchtet sei, der ihn dann weggebracht habe.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 21.11.2012 an, er sei am 27. Fasttag des Jahres 2011 bzw. 1390 zum letzten Mal in seinem Heimatdorf gewesen; es sei Ramadan, es sei Mizan (September/Oktober) gewesen. Tatsächlich war der 27. Ramadan 1432 (im islamischen Kalender) aber der 5. Sunbula 1390 (im afghanischen Kalender; 27.08.2011) und somit deutlich vor dem Mizan (der im afghanischen Kalender auf den Sunbula folgt; vgl. zur Berechnung http://www.calendarhome.com/calculate/convert-a-date/ ). Der Beschwerdeführer gab dazu in der Verhandlung an, wenn er sich an ein genaues Datum hätte erinnern können, so hätte er es auch genannt. Er habe nur ungefähre Angaben gemacht. Es wurde ihm daraufhin vorgehalten, dass er mit dem "27. Fasttag" ein präzises Datum angegeben habe. Auch wenn er damals gesagt hat, dass er dies "glaube", und darin - worauf der rechtsfreundliche Vertreter hinwies - eine Einschränkung liegt, wäre dies eine doch deutlich abweichende Angabe. Mit dem Hinweis, dass der Bruder um die Zeit des Fastenbrechens in die Moschee gegangen sei, gibt der Beschwerdeführer jedenfalls an, dass es sich um den Ramadan gehandelt haben muss. (Er gab ja auch an, er sei zu Beginn des Ramadan-Festes - einige Tage später - in Kabul gewesen.) Der Ramadan endete jedoch gut drei Wochen vor dem Beginn des Monats Mizan. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er habe bei jeder Einvernahme angegeben, dass es sich um den 27. Fasttag gehandelt habe (mit dieser Angabe in der Verhandlung präzisiert er wieder seine Datumsangabe; die Einschränkung, die im bloßen "Glauben" lag, wird dadurch relativiert oder zurückgenommen). Den Monat im afghanischen Kalender (Mizan) habe er (nur) geschätzt. Damit kann der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er im afghanischen Kalender kein auch nur annähernd stimmiges Datum nennen konnte, wenn er sich sicher war, dass der Vorfall sich im Ramadan abgespielt haben soll - darauf deutet der Zeitpunkt des Fastenbrechens hin, den er erwähnt hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Untersuchung durch den Sachverständigen angegeben haben soll, er sei im Zeitraum Juni bis August 2011 misshandelt worden, der sich wieder nicht mit der Annahme des Mizan decken kann (der 1. Mizan 1390 war der 23. September 2011). Bei der Einvernahme vom 21.11.2012 hatte er dagegen wieder angegeben, er glaube, dass ihn die Taliban im Mizan 1390 (September/Oktober 2011) angehalten hätten, somit deutlich nach dem Ramadan-Fest.
Der Beschwerdeführer ergänzte in der Verhandlung sein Vorbringen und gab an, nach seiner Flucht seien die Taliban, begleitet von einigen Dorfältesten, bei seiner Familie zu Hause gewesen und hätten ihr gedroht und zwei Wochen Zeit gegeben, ihnen den Beschwerdeführer auszuliefern. Die Familie habe XXXX schließlich für ein Lösegeld von 20.000 Dollar frei gekauft, dieser Handel sei nur mit Hilfe der Dorfältesten gelungen, die etwa anderthalb Jahre mit den Taliban verhandelt hätten; zuvor hätten die Taliban 50.000 Dollar verlangt. Heute arbeiteten XXXX und ein weiterer Bruder, die beide XXXX seien, als einfache Arbeiter im Iran; einer der beiden liege derzeit - auf Grund eines Arbeitsunfalles schwer verletzt - im Krankenhaus. Derzeit lebten alle Familienangehörigen, die sich noch in Afghanistan aufhielten, in Kabul, weil das Dorf am XXXX aus der Luft angegriffen worden sei. Sobald sich die Situation bessere, würden sie jedoch in das Dorf zurückkehren müssen, weil der ältere Bruder in Kabul nur seine eigene Familie versorgen könne. Auch der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in Kabul, der etwa 14 Jahre alt sei, habe Probleme gehabt, er sei vor etwa drei Monaten in Kabul angegriffen und mit drei Messerstichen verletzt worden. Abgesehen von den Taliban habe die Familie keine Feindschaft, sie werde in ihrem Heimatdorf als Spione angesehen und habe kein gutes Ansehen. (Damit wollte der Beschwerdeführer offenbar seine Vermutung begründen, dass die Taliban hinter dem Angriff auf seinen Bruder steckten: "Hat Ihr jüngerer Bruder in Kabul in den letzten Wochen Probleme gehabt?" - "Mein Bruder ist etwa 14 Jahre alt, er ist Schüler, er hat noch nie für eine ausländische Firma gearbeitet. Vor etwa drei Monaten ist er in Kabul angegriffen worden, man hat ihn mit drei Messerstichen verletzt." - "Sind Ihnen nähere Umstände über diesen Vorfall bekannt?" - "Abgesehen von den Problemen mit den Taliban haben wir sonst keine private Feindschaft. In meinem Heimatdorf werden wir als Spione betrachtet, wir haben kein gutes Ansehen. Jetzt greifen die Taliban auch Kinder aus meiner Familie an.")
Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zu den Angaben in der Beschwerdeergänzung (in Bezug auf seinen Vater) befragt, va. warum er dies nicht in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erzählt habe, bei dem er zT ziemlich ausführlich einvernommen worden sei. Er bestätigte, dass die Einvernahme lange gedauert habe - er sei auch sehr erschöpft gewesen - und wiederholte die Angaben aus der Beschwerdeergänzung. Die Familie habe in ihrem Ort kein gutes Ansehen, sie werde beschimpft, erniedrigt und als "Nicht-Muslime" bezeichnet. Wenn sie in das Dorf gingen, sei es, als ob ein Amerikaner es beträte. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe die Situation im Dorf so geschildert, dass dort nur die Taliban etwas zu reden hätten. Für jemanden, der Verträge mit der Armee abgeschlossen habe (XXXX), müsse es doch äußerst gefährlich sein, das Dorf überhaupt zu betreten. Er gab dazu an, im Dorf herrschten die Taliban, er und seine Familie hätten es aber nicht verlassen können, weil dort ihr gesamtes Hab und Gut gewesen sei.
Der Beschwerdeführer wurde nochmals gefragt, weshalb er das, was er in der Beschwerdeergänzung vorgebracht habe, beim Bundesasylamt nicht erzählt habe. Er gab dazu an, er habe bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt große Angst um das Leben seines Bruders gehabt und vergessen, darüber zu sprechen. Er habe keine weiteren Informationen, als sie in der Beschwerdeergänzung stünden.
Diese Einlassung ist nicht plausibel. Der Beschwerdeführer wurde beim Bundesasylamt auch nach seinen Familienangehörigen gefragt und gab dabei an, dass und wann sein Vater gestorben sei. Es muss ihm somit vor Augen gestanden sein, welches Schicksal sein Vater nach seinen Angaben erlitten hat. Der Beschwerdeführer wurde auch später wieder einvernommen (als ihm die ärztlichen Gutachten vorgehalten wurden) und hätte dort ebenso wie in der Beschwerde die Möglichkeit gehabt, sich der Umstände zu entsinnen, die er erst ein halbes Jahr später in der Beschwerdeergänzung vorgebracht hat. Schon deshalb geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch diese Behauptungen nicht zutreffen.
Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil sie schwere Widersprüche enthält und ihr weiters das Gutachten des Sachverständigen entgegensteht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht erklären können, weshalb sich die Familie, besonders XXXX und der Beschwerdeführer selbst, überhaupt in ihrem Dorf aufgehalten haben, wenn sie dort als Spione galten und - da sie ja in Geschäftsverbindungen mit der Armee standen - die Taliban fürchten mussten. Die Erklärung, dort sei das Hab und Gut gelegen gewesen, daher hätten sie das Dorf nicht verlassen können, kann nicht überzeugen, da sich doch die XXXX außerhalb des Dorfes befanden und der Beschwerdeführer sich ebenso wie XXXX nur an zwei Wochentagen im Dorf aufgehalten haben soll, sonst aber in Kabul, wo auch ein Haus lag, das seit jeher im Besitz der Familie gewesen sein soll. - Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Auch das Empfehlungsschreiben eines amerikanischen Beamten beweist - auch wenn es echt sein sollte - nicht, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtgeschichte zutrifft. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Die Drohbriefe schließlich, die von den Taliban stammen sollen, können von jedermann geschrieben worden sein.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch die Taliban, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;
17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;
17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;
16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010;
VfGH 12.6.2010, U 613/10).
2.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Dies muss - unabhängig davon, ob als Herkunftsgegend die Provinz Wardak oder die Hauptstadt Kabul anzusehen ist, in der sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben jahrelang aufgehalten hat - derzeit auch für Kabul angenommen werden, zumal da sich die Sicherheitslage notorisch verschlechtert hat, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wahl des Staatspräsidenten. - Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK.
2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."
Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung hätte das Bundesverwaltungsgericht daher hier, da es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes im Asylpunkt "bestätigt", eine solche Entscheidung zu treffen. Dies wäre systemwidrig, weil nach der Systematik des AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung nur dann mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden ist, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt (oder belassen) wird (vgl. nur § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 AsylG 2005, aber auch § 75 Abs. 20 Z 5 und 6 AsylG 2005), dies offenbar deshalb, weil ja mit der Gewährung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltsberechtigung verbunden ist (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005). (Die parlamentarischen Materialien ergeben dazu nichts; die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetz geben nur den Inhalt des § 75 Abs. 20 AsylG wieder: 2144 BlgNR 24. GP, 18.) Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es in Fällen wie dem vorliegenden keine derartige Entscheidung zu fällen hat.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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