VwGH 2006/01/0793

VwGH2006/01/079328.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der C A in Z, geboren 1958, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Oktober 2006, Zl. 302.700- C1/E1-XV/54/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ghana, reiste am 31. August 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 7. Juni 2006 diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ghana gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ghana gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 (gemeint:) Fremdenpolizeigesetz 2005 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus (Spruchpunkt III.).

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes und legte der Entscheidung das Vorbringen der Beschwerdeführerin zugrunde, wonach diese in T (im Norden Ghanas) im Dorf N gelebt habe und 21 Jahre mit dem "König" von N verheiratet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe vier Söhne und zwei Töchter. Nachdem die "erste Frau" (von insgesamt vier Ehefrauen) des Königs im Juni 2005 verstorben sei, hätte die Beschwerdeführerin als nunmehr "erste Frau" aus alten Traditionen heraus "beschnitten" werden sollen. Aus Angst, dabei zu verbluten, sei sie zunächst für rund einen Monat in die Hauptstadt Accra und dann nach Europa geflüchtet.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens stets gleichlautende Ausführungen gemacht und bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe in der Berufungsverhandlung einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es möge zwar ungewöhnlich erscheinen, dass eine Frau im Alter der Beschwerdeführerin nach 21 Ehejahren und der Geburt von sechs Kindern "beschnitten" werden solle, eine solche Vorgangsweise könne insbesondere im ländlichen Raum Ghanas aber nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Auch wenn die Länderberichte hinsichtlich des Alters, in dem "Beschneidungen" vorgenommen würden, im Allgemeinen andere Aussagen enthielten, werde ebenso eingeräumt, dass das Alter letztlich von regionalen Gepflogenheiten abhänge. Aus diesem Grund könne die belangte Behörde auch nicht ausschließen, dass die Beschwerdeführerin als erste Frau des Königs nach den regionalen Gepflogenheiten in N im vergleichsweise hohen Alter von 47 Jahren "beschnitten" hätte werden sollen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin kaum Auskunft über den genauen Inhalt der Traditionen geben habe können, sei ebenfalls nicht nachteilig auszulegen, sondern mit dem geringen Bildungsstand der Beschwerdeführerin zu erklären.

Trotz des "grundsätzlich als glaubwürdig" erachteten Vorbringens seien die Voraussetzungen für eine Asylgewährung aber nicht erfüllt, weil aus den im Bescheid des Bundesasylamtes "im Detail dargelegten Quellen zum Thema Beschneidung in Ghana" deutlich hervorgehe, dass zum einen gesetzliche Bestimmungen bestünden, die die "Beschneidung" verbieten und unter Strafe stellen würden, und sich zum anderen daraus ergebe, dass die Polizei gewillt und in der Lage sei, gegen diese Prozedur wirksam vorzugehen. Von einer für die Asylgewährung notwendigen fehlenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit könne daher nicht gesprochen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass von staatlicher Seite "nach der Einhaltung der verfassungsgesetzlichen Rahmenbedingungen und den einschlägigen strafrechtlichen Normen getrachtet" werde. Die Beschwerdeführerin hätte sich an die Polizei wenden und ihr diese den nötigen Schutz auch tatsächlich gewähren können.

Die von der belangten Behörde übernommenen Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes lauten auszugsweise wie folgt (Fehler im Original):

"Zum Thema 'Beschneidung' (Female Genital Mutilation (FGM) auch Female Genital Cutting (FGC)) in Ghana ist lt. Bericht des U.S. Departement of State, veröffentlicht am 01. Juni 2001 vom Büro für internationale Frauenangelegenheiten (International Women's Issues) folgendes festzustellen (Quelle www.ecoi.net ):

FGM/FGC wird hauptsächlich in der 'Upper East Region' durchgeführt. Sie wird auch in der 'Nothern Region', der 'Upper West Region' und der 'Nothern Volta Region' regelmäßig praktiziert. Im südlichen Teil von Ghana wird FGM/FGC unter den Migranten der nordwestlichen bzw. nordöstlichen Teile Ghanas, von Mali, Togo, Niger und anderen Nachbarländern durchgeführt. Es gibt keine religiösen Grenzen und die Praktiker unterschiedlichster Religionen führen FGM/FGC durch.

Einige Studien der Weltgesundheitsorganisation oder anderen NGO Organisationen veröffentlichen unterschiedliche Angaben über den prozentuellen Anteil der Frauen, die der Prozedur unterzogen wurden. 1998 schätzte das 'Gender Studies and Human Rights Documentation Center', dass 15 Prozent der weiblichen Population beschnitten wurden. Der 'United Nations Population Fund' (UNFPA) führte kürzlich in Zusammenarbeit mit 'Rural Help Integrated', einer NGO Organisation durch. Lt. Dieser Studie wurden 36 % der Frauen der 'Upper East Region' beschnitten und es wird geschätzt, dass 9 bis 12 % der weiblichen Gesamtbevölkerung von Ghana der Prozedur unterzogen wurden.

(...)

Die 1998 veröffentlichte Studie des 'Gender Studies and Human Rights Documentation Center' berichtet, dass 51% der beschnittenen Frauen, vor Ihrem ersten Lebensjahr der Prozedur unterzogen wurden. 85 % aller beschnittenen Frauen waren unter 15. Das Alter der Beschneidung hängt von regionalen Gepflogenheiten ab. Im 'Upper East' wird FGM/FGC an pubertierenden Mädchen durchgeführt, als Übertrittsritual vom Kind zur Frau. Die Gemeinschaften im 'Upper West' und der 'Volta Region' führen FGM/FGC an Kindern durch.

Die Regierung von Ghana spricht sich gegen diese Praxis aus. Beamte aus allen Bereichen der Regierung sprechen sich öffentlich dagegen aus. Der jetzige und der vorherige Präsident, die vorherige First Lady, Minister, das 'National Council on Woman an Development (CWD)', die Menschenrechtskommission - 'Commission on Human Rights an Administrative Justice (CHRAJ) und einige Parlamentsmitglieder und Bezirkspolitiker sind starke Stimmen für die Abschaffung von FGM/FGC. In den Medien wird von rückschrittlichen Traditionen gesprochen, die nicht zu einer ambitionierten Nation passt.

Die erfolgreichsten Initiativen, die in Zusammenarbeit um NGOs, Regierung und Medien entstanden ist, sind die 'Ghana Association for Women's Welfare (GAWW), die 1984 gegründet wurde, und die 'Muslim Family and Conseling Services' (MFCS). Die GAWW gehört zur IAC (Inter-African Commitee on Harmful Traditional Practices Affecting the Health of Woman and Children). Diese vertritt die Meinung, dass neben gesetzlichen Bestimmungen zusätzliche Mittel gegen FGM/FGC eingesetzt werden müssen. Bildung von den Wurzeln an ist notwendig, um Traditionen, Vorurteile und Glauben zu verändern. GAWW bietet Broschüren, Erziehungs- bzw. Bildungsfilme und Modelle der weiblichen Geschlechtsorgane, um die Prozedur zu illustrieren.

Die MFCS macht all diese Bemühungen effektiver, weil der Islam und seine Führer (die alle Männer sind) in den FGM/FGC praktizierenden Gemeinschaften im höchstem Grade respektiert werden. Der Direktor der MFCS ist ein Korangelehrter, ein Imam und ein Dorfführer ist.

(...)

1989 hat Präsident Rawlings, das Staatsoberhaupt von Ghana eine Erklärung veröffentlicht, die sich gegen FGM/FGC und andere schmerzvolle traditionelle Praktiken ausspricht.

In Artikel 39 der Verfassung von Ghana wurde festgehalten, dass alle traditionellen Praktiken, die die Gesundheit einer Person gefährden, abgeschafft werden. 1994 wurde der 'Criminal Code' durch FGM/FGC erweitert. Diese Erklärung lautet (in Sektion 69A), dass wer auch immer FGM/FGC in welcher Art auch immer ausführt, schuldig gesprochen wird und mit Haftstrafen zu rechnen hat.

Seit 1994 hat es mehrer Verhaftungen gegeben und mindestens 2 Praktizierende Beschneider wurden verurteilt. Im März 1995 verhaftete die Polizei einen Beschneider, der FGM/FGC an einer 8jährigen durchgeführt hat, samt ihren Eltern. Im Juni 1998 wurde ein Beschneider zu 3 Jahren Gefängnis verurteilt, weil er die Prozedur an 3 Mädchen durchgeführt hat. Im Januar 2005 wurde eine 70 Jahre alte Frau aus Koloko in der Region Upper East zu fünf Jahren Haft verurteilt, weil sie an sieben Mädchen die Genitalverstümmelung vorgenommen hatte.

Das Gesetz in Ghana schützt unwillige Frauen oder Mädchen vor der Prozedur, aber in ländlichen Gegenden gibt es wenig wirkliche Hilfe. Anwaltsgruppen arbeiten an einer landesweiten Überprüfbarkeit und es gibt NGO Beobachter, die zu Interventionen bereit sind und einige praktizierende Beschneider dadurch gestoppt haben, da sie zur Polizei gegangen sind. Die Polizei ist bereit und gewillt zur Zusammenarbeit, um die Prozedur zu stoppen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme ausreichenden staatlichen Schutzes gegen eine der Beschwerdeführerin drohende Genitalverstümmelung und zeigt damit einen relevanten Verfahrensmangel auf.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2008, Zl. 2006/01/0191, mwN).

3. Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Asylantrages ausschließlich auf die Annahme, die Behörden Ghanas wären gewillt und in der Lage, gegen eine der Beschwerdeführerin drohende Genitalverstümmelung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zlen. 2007/01/0284 bis 0285, mwN) wirksamen Schutz zu bieten. Diese Annahme lässt sich fehlerfrei aber nicht auf die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen stützen. In diesen werden zwar die Bemühungen von Politik und Behörden in Ghana zur Eindämmung der Praxis der Genitalverstümmelung und die grundsätzliche Bereitschaft der Polizei, dagegen einzuschreiten - also deren Schutzwilligkeit -, dargestellt, gleichzeitig wird aber ausgeführt, das Gesetz schütze unwillige Frauen oder Mädchen vor einer derartigen Behandlung, in ländlichen Gegenden gebe es aber "wenig wirkliche Hilfe". Damit wird allerdings die Schutzfähigkeit der Behörden in diesen Landesteilen im Hinblick auf deren Effektivität in Frage gestellt. Warum nun im Falle der Beschwerdeführerin, die ihren von der belangten Behörde zugrunde gelegten Angaben zufolge in einem Dorf in Norden Ghanas gelebt hat, ausreichend effektiver staatlicher Schutz zur Verhinderung einer derartigen Genitalverstümmelung zur Verfügung stünde, wird durch den Verweis auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht dargelegt. Eigene, darüber hinaus gehende Länderfeststellungen der belangten Behörde zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Schon von daher kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben.

4. Anzumerken ist, dass die belangte Behörde - anders als das Bundesasylamt - nicht etwa damit argumentiert, der Beschwerdeführerin stünden hinsichtlich der ihr drohenden Verfolgung innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung. Derartige Überlegungen hätten fallbezogen nicht nur eine Auseinandersetzung mit den von der belangten Behörde auch insoweit nicht bezweifelten Angaben der Beschwerdeführerin bedurft, sie sei nach der Flucht aus ihrem Heimatdorf in der Hauptstadt Accra von "Leuten" ihres Mannes gefunden worden und habe deshalb das Land verlassen, sodass (auch) die Frage ausreichend effektiven staatlichen Schutzes am Ort der in Aussicht genommenen Ausweichmöglichkeit zu beurteilen gewesen wäre. Es wären dazu im Hinblick auf das einer innerstaatlichen Flucht- oder Schutzalternative u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die im Falle eines Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage der Beschwerdeführerin zu treffen gewesen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/20/0304, mwN). Derartige Feststellungen enthält der angefochtene Bescheid nicht.

5. Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die von der belangten Behörde übernommenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, die im hier relevanten Bereich auf einem Bericht beruhen ("U.S.

Department of State, Ghana: Report on Female Genital Mutilation (FGM) or Female Genital Cutting (FGC)"), der im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde mehr als fünf Jahre alt war (vgl. zur Verpflichtung, von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen, etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/20/0473, mwN), zwar den Passus über die Schutzwilligkeit der Polizei im genannten Bericht wiedergeben ("Die Polizei ist bereit und gewillt zur Zusammenarbeit, um die Prozedur zu stoppen."), den unmittelbar darauf folgenden Satz zur mangelnden Schutzfähigkeit in manchen Landesteilen aber unerwähnt lassen (im Original: "The police are willing to and have cooperated to stop this practice from happening, but the ability of police to respond to remote communities in a timely or effective manner is severely limited.")

6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften, aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. Oktober 2009

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