Rechtssatz
§ 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte.
2 Ob 189/07v | OGH | 18.10.2007 |
Vgl; Beisatz: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zu einem rechtlichen Gesichtspunkt den eine Partei ihrerseits schon im Verfahren erster Instanz ins Spiel gebracht hat, kann diese Partei nicht (ernsthaft) in unzulässiger Weise überraschen. (T1) |
6 Ob 134/08m | OGH | 07.07.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Die Bestreitung durch die beklagte Partei konnte in Anbetracht des Umstands, dass hierzu keine gesicherte Judikatur vorlag, jedoch einen Hinweis durch das Gericht im Sinne des § 182a ZPO nicht ersetzen. (T2) |
8 ObS 2/11v | OGH | 22.02.2011 |
nur: Die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte. (T3)<br/>Veröff: SZ 2011/22 |
2 Ob 8/18t | OGH | 30.01.2018 |
nur: § 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. (T4) |
6 Ob 173/22t | OGH | 17.10.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Hinweis des Prozessgegners auf die Unschlüssigkeit der Klage. (T5) |
10 Ob 53/23a | OGH | 12.03.2024 |
Beisatz: Hier: Unschlüssiges Vorbringen zum Schadenersatz des Leasingnehmers gegen KFZ-Hersteller bei Leasingvertrag (T7) |
1 Ob 188/23p | OGH | 05.03.2024 |
Beisatz: Hier: Beklagte hat auf Unschlüssigkeit wegen fehlender Konkretisierung hingewiesen. (T8) |
1 Ob 200/23b | OGH | 08.04.2024 |
Beisatz wie T4: Hier: Vorbringen der Klagsseite zum zunächst ausschließlichen Wissen bestimmter Personen und erst späterem Wissen des zweiten Vorstands. Dieses Vorbringen hat die Beklagte nicht zum Anlass genommen, ein eigenes Vorbringen, insbesondere betreffend einen allfälligen Wissensstand des zweiten Vorstands, zu erstatten. (T9) |
7 Ob 33/24i | OGH | 22.05.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Ausdrückliche Bestreitung des Feststellungsinteresses im erstgerichtlichen Verfahren durch die Beklagte. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_20070627_OGH0002_0080OB00135_06W0000_001
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