European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00018.08F.0508.000
Spruch:
Alle Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Die verpflichtete Partei und die Buchberechtigten Alois und Roswitha S***** haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortungen selbst zu tragen.
Begründung
Am 23. Oktober 2006 wurde die bis dahin im Eigentum der Verpflichteten stehende näher genannte Liegenschaft um das Meistbot von 1,235.810,40 EUR zwei näher genannten Erstehern zugeschlagen.
Zu C‑LNr 4 und 5 sind aufgrund der Pfandurkunden vom 29. September 1989 und 27. Juli 1990 Höchstbetragspfandrechte von 21,25 Mio ATS und 4,75 Mio ATS für die betreibende Partei einverleibt.
Im Rang C‑LNr 7 und 8 sind aufgrund des Übergabsvertrags vom 20. Juni 1996 für die Eltern der Verpflichteten (Buchberechtigten) das Wohnungsrecht und die Reallast der Verpflegung sichergestellt.
Unter C‑LNr 10 bis 13 sind weitere Höchstbetragspfandrechte zugunsten der betreibenden Partei im Gesamtumfang von 27,3 Mio ATS einverleibt. Die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 70.000 EUR sA aufgrund eines Wechselzahlungsauftrags vom 24. August 2005 wurde zu C‑LNr 15 angemerkt.
Zu der Verhandlung über die Verteilung des Meistbots meldete die betreibende Partei unter Bezugnahme auf die für sie einverleibten Pfandrechte den auf elf Konten aushaftenden Betrag von insgesamt 2,172.901,49 EUR und einen Kosten‑ und Barauslagenbetrag von 13.507,40 EUR in der „jeweiligen bücherlichen Rangordnung" an. Der Forderungsanmeldung waren keine Schuld‑ und Pfandurkunden, sondern nur Aufstellungen über Schuldsalden zu den einzelnen Konten beigelegt, die jeweils ausgehend von einem Kontosaldo zum 31. Dezember 2004 weitere Buchungen aufwiesen. Diese Aufstellungen sind weder an die Verpflichtete adressiert noch wird deren Zugang an die Verpflichtete oder das Unterbleiben einer Reklamation behauptet. Ebenso wenig brachte die betreibende Partei vor, dass es sich dabei um die letzten von der Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilungen handelte.
Die Buchberechtigten meldeten zu ihrem Wohnungsrecht und zur ihrer Reallast einen Betrag von 155.684,47 EUR an und verwiesen darauf, dass sämtliche Pfandrechte der betreibenden Partei aufgrund eines außergerichtlichen Ausgleichs forderungsentkleidet seien, weshalb auch jeder Saldomitteilung widersprochen werde. Darüber hinaus seien die Höchstbetragspfandrechte C‑LNr 4 und 5 - soweit sich die Pfandurkunden auf Rechtsnachfolger beziehen - zu unbestimmt.
Die Verpflichtete beantragte die Zuweisung der Hyperocha nach Abzug der Zuweisung an die Buchberechtigten, ebenfalls mit der Begründung, sämtliche Pfandrechte der betreibenden Partei seien forderungsentkleidet. Ausdrücklich werde jeder Saldomitteilung widersprochen.
In der Meistbotsverteilungstagsatzung erhoben die Verpflichtete und die Buchberechtigten Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung der betreibenden Partei und wiederholten ausdrücklich, dass keine unwidersprochene Saldomitteilung vorliege. Die betreibende Partei replizierte, dass die von der Verpflichteten behauptete Generalbereinigung nur unter der ausdrücklichen Bedingung herbeigeführt worden sei, dass der Versteigerungserlös entsprechend der Rangordnung der Höchstbetragshypotheken an die betreibende Partei zugewiesen werde.
Die betreibende Partei erhob Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung der Buchberechtigten. Es gebe keine rechtliche Grundlage für die Zuweisung der angemeldeten Beträge.
Das Erstgericht wies im Meistbotsverteilungsbeschluss nach der Zuweisung von Vorzugsposten an eine Verwaltungsgemeinschaft und die Ortsgemeinde der betreibenden Partei aufgrund der einverleibten Höchstbetragspfandrechte C‑LNr 4, 5, 10, 11, 12 und 13 1,230.777,40 EUR zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zu und verwies den Widerspruch der Verpflichteten und der Buchberechtigten auf den Rechtsweg. Da damit das Meistbot erschöpft sei, kämen weitere Anmeldungen, insbesondere die der Buchberechtigten nicht mehr zum Zug. Die Entscheidung über den Widerspruch der Verpflichteten und der Buchberechtigten gegen die Anmeldung der betreibenden Partei sei von der Ermittlung streitiger Tatumstände abhängig.
Über Rekurse der Verpflichteten und der Buchberechtigten hat das Rekursgericht die Verweisung der Verpflichteten und der Buchberechtigten mit ihren Widersprüchen auf den Rechtsweg, soweit damit geltend gemacht wird, dass sämtliche Pfandrechte aufgrund eines außergerichtlichen Ausgleichs forderungsentkleidet seien, bestätigt, den Meistbotsverteilungsbeschluss weiters insoweit abgeändert, als es dem Widerspruch der Verpflichteten und der Buchberechtigten gegen die Zuweisung der angemeldeten Forderung der betreibenden Partei wegen ungenügender Forderungsanmeldung stattgab und die Zurückweisung der Forderungsanmeldung in Ansehung des Wohnungsrechts und der Reallast der Buchberechtigten und des darauf bezugnehmenden Widerspruchs der betreibenden Partei aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung darüber nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob eine Verbesserung der Forderungsanmeldung in einer neuerlichen Verteilungstagsatzung zulässig sei, wenn die Aufhebung des Verteilungsbeschlusses aus einem anderen Grund als einer mangelhaften Forderungsanmeldung erfolgt sei, zulässig sei; nicht hingegen gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung, weil insoweit keine erheblichen Rechtsfragen zu lösen gewesen seien.
Soweit sich die Widersprüche auf den Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs und die mangelnde Bestimmtheit der Pfandbestellungsurkunden beziehen, hänge die Entscheidung darüber von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände ab. Selbst wenn der von den Widersprüchen betroffene Anspruch nicht berücksichtigt werde, müssten jene Widersprüche, bei denen die Voraussetzungen hiefür gegeben seien, auf den Rechtsweg verwiesen werden, weil die Möglichkeit bestehe, dass der Verteilungsbeschluss im Rechtsmittelweg im Sinn der Berücksichtigung des vom Widerspruch betroffenen Anspruchs geändert werde.
Die Zuweisung von durch Höchstbetragshypotheken gesicherten Forderungen setze eine formell und inhaltlich ausreichende Anmeldung voraus, weil sich Höchstbetragshypotheken in der Regel nicht aus den Zwangsversteigerungsakten und dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergäben. Zum Nachweis der Höhe des noch aushaftenden Betrags reiche nach § 211 Abs 5 EO die letzte vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebene Saldomitteilung aus. Ergebe sich die Tatsache, dass der Verpflichtete der Saldomitteilung nicht widersprochen habe, nicht aus der Urkunde selbst, müsse dies in der Forderungsanmeldung vorgebracht werden. Erfülle die Anmeldung diese Voraussetzungen nicht, sei die entsprechende Kontoentwicklung im Einzelnen nachzuweisen. Auch müsse klar sein, in welcher Höhe der Kredit in Anspruch genommen worden sei, welche Beträge zur Tilgung gezahlt und in welcher Höhe Zinsen angelaufen seien. Auch sei mittels Pfandbestellungsurkunde und Kreditvertrag nachzuweisen, dass das bestellte Pfand der Sicherung jenes Kredits diene, zu dem die Saldomitteilung oder Aufstellung über die Kontobewegung vorliege. Die Forderungsanmeldung der betreibenden Partei erfülle diese Voraussetzungen nicht. Sie berufe sich auf einen Schuldsaldo von insgesamt 2,172.901,49 EUR aus elf Konten, ohne die Kreditverträge und Pfandbestellungsurkunden vorzulegen. Es sei nicht überprüfbar, in welchem Rang die einzelnen Forderungen geltend gemacht würden. Dies sei aber von Bedeutung, weil die Pfandrechte C‑LNr 10 bis 13 im Rang dem Wohnungsrecht und der Reallast C‑LNr 7 und 8 nachgingen. Aus den vorgelegten Aufstellungen über die Schuldsalden sei nicht ersichtlich, ob die Verpflichtete überhaupt eine Saldomitteilung erhalten habe. Auch eine unwidersprochen gebliebene Saldomitteilung werde nicht behauptet. Eine Zuweisung komme daher nicht in Betracht. Zwar hätte in der Verteilungstagsatzung ein Verbesserungsverfahren eingeleitet werden können, nach Beendigung der Verteilungstagsatzung sei aber die Ergänzung der Anmeldung unstatthaft.
Das Erstgericht habe die Lasten C‑LNr 7 und 8 nicht berücksichtigt, weil es von der Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse ausgegangen sei. Aufgrund der Mangelhaftigkeit der Forderungsanmeldung der betreibenden Partei sei aber davon auszugehen, dass diese Lasten volle Deckung finden, weil auch im Rang C‑LNr 4 und 5 keine Zuweisung erfolgen könne. Das Erstgericht werde daher neuerlich über die Forderungsanmeldung der Buchberechtigten zu verhandeln und darüber - sowie über den Widerspruch der betreibenden Partei dagegen - im Sinn des § 225 EO zu entscheiden haben. In der neuerlich anzuberaumenden Verteilungstagsatzung werde auch über den Teilnahmeanspruch der betreibenden Partei mit ihrer betriebenen Forderung im Rang C‑LNr 15 zu verhandeln sein.
Mit ihrem Revisionsrekurs wendet sich die betreibende Partei gegen die Stattgebung in Ansehung des Widerspruchs der Verpflichteten und der Buchberechtigten und strebt die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Zuweisung aus dem Meistbot an.
Die Verpflichtete und die Buchberechtigten wenden sich in ihren gleichlautenden Revisionsrekursen gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts und streben eine Sachentscheidung über die Anmeldungen der Verpflichteten und der Buchberechtigten an; weiters wenden sie sich gegen die Bestätigung in Ansehung der Verweisung ihres Widerspruchs gegen die Anmeldung der betreibenden Partei auf den Rechtsweg; insoweit streben sie die Widerspruchsstattgebung an.
Die betreibende Partei erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung, mit der sie die Zurück‑, hilfsweise die Abweisung der Revisionsrekurse der Verpflichteten und der Buchberechtigten anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Sämtliche Revisionsrekurse sind nicht zulässig.
Zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei:
Für die Anmeldung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung wurde im § 211 Abs 5 EO idF EO‑Nov 2000 insoweit eine Erleichterung geschaffen, als zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung ausreicht. Wenn eine derartige Saldomitteilung nicht vorgelegt wurde, haben die bisher in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Bestimmtheit eines Nachweises der angemeldeten Forderung nach § 210 EO weiter zu gelten (3 Ob 113/02t = SZ 2003/10; RIS‑Justiz RS0117434). Das Gesetz ist so zu verstehen, dass die Saldomitteilung dem Verpflichteten zugegangen sein muss, ist doch darin auch davon die Rede, dass es um die letzte vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebene Saldomitteilung geht. Selbst wenn man in der Vorlage einer Saldomitteilung schon die Behauptung sehen kann, diese sei dem Verpflichteten zugegangen, wenn sie an ihn gerichtet ist, kann dies nicht mehr gesagt werden, wenn jedwede Adressierung der Abschlussrechnung an den Verpflichteten persönlich fehlt (3 Ob 262/04g = ÖBA 2005, 650 = EvBl 2005/117). Diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht bei Beurteilung der Anmeldung der betreibenden Partei gefolgt. Die Frage, ob der urkundliche Nachweis durch Höchstbetragshypothek besicherter Forderungen im Einzelfall erbracht ist, ist nicht erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO (RIS‑Justiz RS0003211).
Auch mit der Behauptung, das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht mit der betreibenden Partei nicht erörtert habe, dass ihre Anmeldung unzureichend sei, vermag diese keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts aufzuzeigen. Den Rechtsmittelausführungen ist nicht zu entnehmen, welches ergänzende Vorbringen die betreibende Partei erstattet und welche Urkunden sie allenfalls vorgelegt hätte, wäre sie auf ihre ungenügende Anmeldung hingewiesen worden. Sie vermag die stets erforderliche Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels daher nicht darzulegen (vgl dazu 3 Ob 244/07i mwN). Überdies hat § 182a ZPO nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (8 Ob 135/06w = Zak 2007/548, 313). Es hätte daher keiner richterlichen Anleitung im Sinn der Erörterung der unzureichenden Anmeldung der betreibenden Partei bedurft, zumal die Verpflichtete der vorgelegten „Saldomitteilung" ausdrücklich widersprach und die angemeldete Forderung dem Grunde und der Höhe nach bestritt.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Einseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens sind die ohne diesbezügliche - ausnahmsweise mögliche - Aufforderung erstatteten Revisionsrekursbeantwortungen der verpflichteten Partei und der Buchberechtigten als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich nicht zu honorieren (RIS‑Justiz RS0118686).
Zu den Revisionsrekursen der Verpflichteten und der Buchberechtigten:
Gemäß § 527 Abs 2 ZPO, der gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist ein Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der angefochtene Beschluss erster Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Falls der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof im Spruch des Aufhebungsbeschlusses bloß versehentlich unterblieb, aber ein Zulassungswille eindeutig aus der Begründung ablesbar ist, so ist dieser Beschluss anfechtbar (Zechner in Fasching/Konecny2 § 527 ZPO Rz 7). Im vorliegenden Fall fehlt nicht nur ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof im Spruch des Rekursgerichts, ein Zulassungswille des Rekursgerichts ist auch aus seiner Beschlussbegründung nicht erkennbar. Die Revisionsrekurse der Verpflichteten und der Buchberechtigten sind daher jedenfalls unzulässig, soweit sie sich gegen die Aufhebung der erstgerichtlichen Anmeldungszurückweisung in Ansehung des Wohnungsrechts und der Reallast und die damit im Zusammenhang stehende Rückverweisung richten.
Wenn die Verpflichtete und die Buchberechtigten darüber hinaus die Verweisung ihres Widerspruchs gegen die Anmeldung der betreibenden Partei, soweit damit geltend gemacht wird, dass sämtliche Pfandrechte aufgrund eines außergerichtlichen Ausgleichs forderungsentkleidet seien, auf den Rechtsweg bekämpfen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass insoweit eine vollbestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vorliegt. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, der - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, sind Rekurse gegen voll bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch, wenn das Rekursgericht über mehrere nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Teilbegehren/Teilaussprüche entschieden hat (RIS‑Justiz RS0012387). Die Revisionsrekurse der Verpflichteten und der Buchberechtigten sind daher auch in dieser Hinsicht unzulässig.
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