OGH 3Ob133/18g

OGH3Ob133/18g21.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH *****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Dr. Wolf Stumpp, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. R***** GmbH, 2. J*****, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen 293.473,93 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. April 2018, GZ 6 R 36/18h‑42, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 29. Jänner 2018, GZ 2 Cg 61/16x‑38, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00133.18G.0921.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.181,02 EUR (hierin enthalten 530,17 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Die Klägerin errichtete in den Jahren 2000/2001 über Auftrag einer Generalunternehmerin die Dachkonstruktion eines Lebensmittelmarkts in Deutschland. Die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten (im Folgenden: Erstbeklagte) konstruierte und lieferte als „System-Lieferant“ im Auftrag der Klägerin die vor Ort zu montierenden Dachbauteile. Der Zweitbeklagte ist der persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten. Am 7. Februar 2006 stürzte das Dach des Lebensmittelmarkts teilweise ein. Ursache dafür war, dass der Firstknoten des Dachs durch den von der Erstbeklagten beauftragten Statiker nicht berechnet und nicht fachgerecht geplant und deshalb nicht fachgerecht errichtet wurde.

Die Generalunternehmerin machte im Jahr 2006 vor dem Landgericht Traunstein Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin geltend. Mit Teil‑Grund- und Teil-Endurteil vom 24. April 2008 sprach das Landgericht Traunstein aus, dass der Anspruch der Generalunternehmerin gegen die (hier) Klägerin auf Ersatz ihres Schadens sowie der Mängelbeseitigungskosten wegen des Einsturzes des Verbrauchermarktgebäudes begründet ist, und stellte fest, dass die Klägerin zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden aus dem Schadenereignis vom 7. Februar 2006 verpflichtet ist. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht München als Berufungsgericht bestätigt.

In einem von der Klägerin (ua) gegen die auch hier Beklagten eingeleiteten Feststellungsprozess vor dem Erstgericht sprach das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2014 in teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Urteils aus, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche Regressansprüche haften, die der Klägerin aufgrund des Einsturzes der Dachkonstruktion des Lebensmittelmarkts am 7. Februar 2006 entstehen werden, dies jedoch nur innerhalb der vertraglichen Haftungsbegrenzung des Punktes 11.2 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der Erstbeklagten. Punkt 11.2 dieser AGB lautet: „Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch Folgeschäden und entgangenen Gewinn. [...]“.

Das im Verfahren vor dem Landgericht Traunstein ergangene Schlussurteil vom 3. Juli 2014 wurde vom Oberlandesgericht München als Berufungsgericht mit Endurteil vom 25. November 2015 dahin abgeändert, dass die (hier) Klägerin zur Zahlung von 471.967,93 EUR samt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 456.145,73 EUR seit 23. September 2006, aus weiteren 5.232,60 EUR seit 8. Dezember 2006, aus weiteren 8.809,40 EUR seit 25. Juli 2007 und aus weiteren 1.780,20 EUR seit 20. April 2010 sowie zum Kostenersatz in Höhe von 3.741,40 EUR verpflichtet wurde. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Bereits aufgrund des – mit diesem Berufungsurteil teilweise abgeänderten – Schlussurteils des Landgerichts Traunstein vom 3. Juli 2014 wurde der Generalunternehmerin gegen die (hier) Klägerin vom Amtsgericht Ingolstadt als Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 20. Mai 2016 zur Hereinbringung der Hauptforderung von insgesamt 473.653,72 EUR samt Kosten von insgesamt 4.905,30 EUR und der bis 25. Juli 2014 aufgelaufenen (kapitalisierten) Zinsen von 219.824,58 EUR, insgesamt also 698.383,60 EUR zuzüglich Zinsen von 56,17 EUR pro Tag ab dem 25. Juli 2014 und unverzinslicher Kosten von 4.905,30 EUR die Überweisung der der Klägerin gegen eine näher bezeichnete Bank als Drittschuldnerin zustehenden Forderung auf Zahlung der zu Gunsten der Schuldnerin bestehenden Guthaben ihrer sämtlichen Girokonten bewilligt.

Aufgrund dieser Forderungsexekution wurde ein per 10. Juni 2015 bestehendes Guthaben auf einem Bankkonto der Klägerin in Höhe von 293.473,93 EUR gepfändet und an die Generalunternehmerin überwiesen, also von der Klägerin bezahlt.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2015 bewilligte das Amtsgericht Ingolstadt als Vollstreckungsgericht der Generalunternehmerin gegen die Klägerin aufgrund des Schlussurteils des Landgerichts Traunstein zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 693.478,30 EUR die Pfändung und Überweisung der gegenwärtigen und künftigen Schadenersatzforderungen der Klägerin (ua) gegen die Erstbeklagte als Drittschuldnerin aus dem Schadensfall vom 7. Februar 2006.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2016 bewilligte das Amtsgericht Ingolstadt als Vollstreckungsgericht der Generalunternehmerin gegen die Klägerin aufgrund des Endurteils des Oberlandesgerichts München zur Hereinbringung ihrer (nach Eingang der 293.473,93 EUR restlichen) vollstreckbaren Forderung von 435.121,41 EUR zuzüglich restlicher Kosten von 9.735,60 EUR (neuerlich) die Pfändung und Überweisung der gegenwärtigen und künftigen Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Erstbeklagte als Drittschuldnerin aus dem Schadensfall vom 7. Februar 2006.

In beiden Beschlüssen wurde der Erstbeklagten als Drittschuldnerin verboten, an die Schuldnerin (= Klägerin) zu zahlen, und Letzterer verboten, über die Forderung zu verfügen und sie einzuziehen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 4. Februar 2016 ist nach wie vor aufrecht.

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 16. Juni 2016 eingebrachten Klage die Zahlung von 293.473,93 EUR sA. Durch das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 29. Oktober 2014 sei klargestellt, dass die Beklagten ihr gegenüber zur Refundierung des per 10. Juni 2016 gepfändeten Betrags jedenfalls verpflichtet seien.

Die Beklagten wendeten ein, ein Regressanspruch der Klägerin bestehe schon deshalb nicht, weil durch die Überweisung des gepfändeten Betrags von 293.473,93 EUR die betriebene Forderung an Kosten und Zinsen getilgt worden sei und es sich dabei nicht um – von ihnen allein zu ersetzende – Kosten der reinen Schadensbehebung handle.

Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren mit der Begründung ab, die Klägerin mache keine Kosten der reinen Schadensbehebung gemäß Punkt 11.2 der AGB der Erstbeklagten geltend. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der erkennende Senat hob diese Entscheidungen mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (3 Ob 82/17f) zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung durch das Erstgericht – insbesondere zur Klärung, welche (Teil‑)Forderungen der Generalunternehmerin durch die (exekutive) Zahlung der Klägerin (Pfändung ihres Kontoguthabens) in Höhe von 293.473,93 EUR getilgtwurden – auf.

(Erst) Im zweiten Rechtsgang wendete die Beklagte ein, dass der Klägerin aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom (richtig:) 19. Mai 2015 und vom 4. Februar 2016 die Aktivlegitimation fehle.

Die Klägerin wies zur Bestreitung dieses neuen Einwands nur darauf hin, den eingeklagten Betrag in Erfüllung des Vollstreckungsauftrags vom 28. Mai 2015 an die Generalunternehmerin bezahlt zu haben, weshalb ihre Aktivlegitimation jedenfalls in diesem Umfang zu bejahen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Klägerin habe der Generalunternehmerin jedenfalls im Umfang des hier eingeklagten Betrags Kosten der reinen Schadensbehebung ersetzt. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 19. Mai 2015 und vom 4. Februar 2016 stünden der Klagestattgebung nicht entgegen, weil im Forderungskonto, das der letztgenannten Exekutionsbewilligung zugrunde gelegen sei, die hier eingeklagte Forderung bereits als bezahlt abgezogen worden sei.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klageforderung stehe der Klägerin nicht mehr zu, weil sie aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 19. Mai 2015 und vom 4. Februar 2016 keine Zahlung der Beklagten mehr entgegennehmen dürfe. Die Forderungspfändung sei nach wie vor aufrecht, weil der Gläubigeranspruch auch nach Hereinbringung von 293.473,93 EUR im Wege der Kontopfändung nicht gedeckt sei. Da der Zweitbeklagte als Solidarschuldner materiell dasselbe schulde wie die Erstbeklagte und der Gläubiger auch bei einer Solidarschuld die Leistung nur einmal erhalte, könne die Schuld des Zweitbeklagten kein anderes rechtliches Schicksal haben als jene der Erstbeklagten. Werde eine Forderung, hinsichtlich derer eine Solidarhaftung bestehe, gepfändet, sei dem Verpflichteten die Einziehung der Forderung nicht nur gegenüber dem in der Exekutionsbewilligung genannten Drittschuldner, sondern auch gegenüber jedem weiteren Solidarschuldner untersagt. Nach der älteren Rechtsprechung (SZ 14/52; EvBl 1972/288) solle zwar eine Pfändung und Überweisung zur Einziehung durch ein ausländisches Gericht gegen einen Drittschuldner mit inländischem Sitz in Österreich nicht anerkennungsfähig sein. Die neuere Judikatur (RIS‑Justiz RS0106937) stehe aber auf dem Standpunkt, dass die Erlassung eines Zahlungsverbots durch ein österreichisches Gericht gegen einen Drittschuldner mit Sitz im Ausland nicht in fremde Territorialhoheit eingreife. Analog dazu müsse auch ein – wie hier – von einem ausländischen Gericht erlassenes Zahlungsverbot gegen einen im Inland ansässigen Drittschuldner wirksam sein. Jedenfalls aber enthalte das vom Amtsgericht Ingolstadt ausgesprochene Doppelverbot ein an die deutsche Verpflichtete (die Klägerin) gerichtetes Einziehungsverbot. In diesem Umfang liege überhaupt kein grenzüberschreitender Hoheitsakt vor, dessen Wirksamkeit in Österreich angezweifelt werden könnte. Der (deutschen) Überweisungsgläubigerin sei damit die Befugnis eingeräumt worden, anstelle der (deutschen) Verpflichteten Erfüllung zu verlangen. Daher sei nur mehr die betreibende Gläubigerin berechtigt, die eingeklagte Forderung geltend zu machen. Weshalb die in Deutschland ansässige Klägerin als Verpflichtete im deutschen Exekutionsverfahren daran nicht gebunden sein solle, sei nicht erkennbar.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil grenzüberschreitende Forderungspfändungen „schon generell überaus problematisch sind“ und oberstgerichtliche Judikatur zu dem hier vorliegenden Sonderfall fehle, in dem es nicht darum gehe, einen ausländischen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Inland zwangsweise durchzusetzen, sondern der inländische Drittschuldner selbst aus dem ausländischen Hoheitsakt ein Argument zu seinen Gunsten ableite.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

1.1. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Wirksamkeit eines ausländischen Zahlungsverbots gegenüber einem im Inland ansässigen Drittschuldner – also im Ergebnis darauf, ob Letzterer in einem inländischen Zivilverfahren zur Leistung an den ausländischen Überweisungsgläubiger zu verpflichten wäre – kommt es hier nicht an, weil für die Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin in erster Linie das an sie gerichtete Einziehungsverbot entscheidend ist. Die Revisionswerberin weist selbst darauf hin, dass die Rechtsfolgen dieses Einziehungsverbots nach deutschem Recht zu beurteilen sind. Aus diesem Grund ist aber gerade nicht entscheidend, dass– wie die Revision moniert – „sogar nach § 308a EO“ unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Klagerecht des Verpflichteten besteht. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, ob nach der deutschen Rechtslage der Schuldner zur Einklagung einer vom Vollstreckungsgericht gepfändeten und überwiesenen Forderung gegen den Drittschuldner berechtigt ist.

1.2. Gemäß § 829 Abs 1 dZPO hat das Gericht im Fall der Pfändung einer Geldforderung dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und gleichzeitig an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die gepfändete Forderung – die zum Zeitpunkt der Pfändung nicht fällig sein muss ( Smid in Münchener Kommentar zur ZPO 5 § 829 Rz 12) – ist dem Gläubiger gemäß § 835 Abs 1 dZPO nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. Trotz Forderungspfändung bleibt der Schuldner Inhaber des gepfändeten Rechts. Er muss jedoch alles unterlassen, was den Bestand der gepfändeten Forderung beeinträchtigen könnte, und darf sie vor allem nicht einziehen. Alle anderen Maßnahmen darf er dagegen treffen, vor allem solche, die den Bestand der Forderung unberührt lassen oder sogar ihre Durchsetzung fördern ( Kemper in Saenger , ZPO 7 § 829 Rz 29). So kann der Schuldner noch auf Feststellung der Forderung klagen, wenn ein Interesse daran besteht, und die Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Nach gefestigter Rechtsprechung kann er auch auf Leistung an den Gläubiger klagen ( Würdinger in Stein/Jonas , ZPO 23 § 835 Rz 32 f mwN).

1.3. Angesichts dieser – hier maßgebendenklaren – Rechtslage vermag die Verneinung der Aktivlegitimation durch das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Revision nicht zu stützen. Dass keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob die von der Generalunternehmerin gegen die Klägerin betriebene Forderung allenfalls bereits zur Gänze beglichen wurde, kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage begründen, weil die Klägerin nicht einmal in dritter Instanz konkret behauptet, die titulierte Forderung der Generalunternehmerin (und Überweisungsgläubigerin) über den Teilbetrag von 293.473,93 EUR hinaus befriedigt zu haben. Aber auch mit ihrem weiteren Argument, die Verneinung ihrer Aktivlegitimation habe im Ergebnis zur Folge, dass sie vor gänzlicher Befriedigung der Forderung der Überweisungsgläubigerin ihren Regressanspruch gegen die Beklagten nicht durchsetzen könne, kann die Klägerin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts dartun; hätte doch die Durchsetzung ihres Regressanspruchs durch die Überweisungsgläubigerin zur Folge, dass sich die von der Klägerin an jene zu leistende Schadenersatzzahlung um diesen Betrag verringerte.

2. 

Den Parteien ist es grundsätzlich nicht verwehrt, in dem nach einem Aufhebungsbeschluss fortgesetzten Verfahren – das in der Regel in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücktritt – wieder alle ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis dahin zustehenden Befugnisse wahrzunehmen. Dies gilt nur insoweit nicht, als die aufhebende Instanz einen bestimmten „Streitpunkt“ aufgrund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat (RIS‑Justiz RS0042031 [T11]).

Welche Verfahrensergebnisse im Aufhebungsbeschluss als abschließend erledigt angesehen wurden, hängt ebenso wie die Frage, auf welchen Teil des Verfahrens und Urteils das weitere Verfahren nach der Aufhebung und Zurückverweisung beschränkt ist, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RIS‑Justiz RS0042031 [T20]). Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die – erstmals im zweiten Rechtsgang bestrittene – Aktivlegitimation der Klägerin im ersten Rechtsgang noch nicht abschließend behandelt worden sei, stellt ebenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

3. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor: § 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei vielmehr ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (RIS‑Justiz RS0122365 [T4]). Das Berufungsgericht war angesichts des von ihm als berechtigt erkannten Einwands der mangelnden Aktivlegitimation daher nicht gehalten, der Klägerin zunächst Gelegenheit zu einer Änderung ihres Klagebegehrens (in ein solches auf Zahlung an den Überweisungsgläubiger) zu geben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Stichworte