Rechtssatz
Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden wurden, kann aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren somit nicht mehr aufgerollt werden.
4 Ob 1007/96 | OGH | 26.02.1996 |
Beisatz: Nur unter den Voraussetzungen des § 530 ZPO könnte diese Frage wieder aufgerollt werden. (T1) |
7 Ob 300/98p | OGH | 14.07.1999 |
Vgl auch; Beisatz: In einem Aufhebungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz kann eine Frage grundsätzlich nur für dieses Gericht abschließend erledigt werden, weil die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht auch noch im zweiten Rechtsgang bekämpft werden könnte. (T2) |
1 Ob 274/99x | OGH | 27.10.1999 |
Auch; Beisatz: Es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären. (T3) |
7 Ob 126/04m | OGH | 16.06.2004 |
Beis wie T3; Beisatz: Das Verfahren im zweiten Rechtsgang ist stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken. (T4) |
1 Ob 35/04k | OGH | 25.06.2004 |
Auch; Beisatz: Stellt hingegen die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht keinen "abschließend erledigten Streitpunkt" dar, der nicht wieder aufgerollt werden könnte, ist erst der Oberste Gerichtshof dazu befugt, diese Rechtsfrage abschließend zu lösen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Qualifizierung als Vergleich. (T6) |
1 Ob 238/05i | OGH | 07.03.2006 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: War das fortgesetzte Verfahren auf die Schadenshöhe als den vom Feststellungsmangel und der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteils beschränkt, kann die Frage eines Mitverschuldens als auf Grund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend erledigter Streitpunkt nicht wieder aufgerollt werden. (T7) |
7 Ob 99/06v | OGH | 13.09.2006 |
Beisatz: Hier wurde bereits abschließend über bestimmte Streitpunkte im Revisionsverfahren entschieden. (T8) |
1 Ob 134/07y | OGH | 22.10.2007 |
nur: Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren somit nicht mehr aufgerollt werden. (T9)<br/>Veröff: SZ 2007/162 |
8 Ob 92/07y | OGH | 22.11.2007 |
Beisatz: Die (unzutreffende) eine rechtliche Beurteilung darstellende Auslegung des Inhalts der vom Rekursgericht (im ersten Rechtsgang) wiedergegebenen Urkunden stellt keinesfalls einen solchen „abschließend erledigten Streitpunkt" dar. (T10) |
8 Ob 121/07p | OGH | 28.02.2008 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Den Parteien ist es zwar nicht verwehrt, in dem nach einem Aufhebungsbeschluss nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO fortgesetzten Verfahren - das in der Regel in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücktritt - wieder grundsätzlich alle ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis dahin zustehenden Befugnisse wahrzunehmen, jedoch nur insoweit, als die aufhebende Instanz einen bestimmten „Streitpunkt" auf Grund des gegebenen Sachverhalts nicht bereits abschließend entschieden hat. (T11) |
8 Ob 17/08w | OGH | 28.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aktivlegitimation als erledigter Streitpunkt. (T12) |
9 ObA 54/08v | OGH | 07.05.2008 |
Auch; nur T9; Beisatz: Hier: Dienstnehmereigenschaft des Beklagten. (T13) |
4 Ob 129/08m | OGH | 23.09.2008 |
nur T9; Beisatz: Auf einzelne Beweiswürdigungsüberlegungen im Rahmen einer umfassend unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände des Falls vorzunehmenden Abwägung lässt sich die auf einzelne Anspruchsgrundlagen oder anspruchsvernichtende oder - hemmende Einwendungen bezogene voranstehende Regel nicht anwenden. (T14) |
9 Ob 25/08d | OGH | 05.08.2009 |
Auch; nur T9; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T11; Beisatz: Das gilt auch für den Nebenintervenienten, weil er den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der er sich zum Zeitpunkt seines Beitritts befindet. (T15) |
8 Ob 6/09d | OGH | 30.07.2009 |
Auch; Beisatz: Vom Berufungsgericht in einem Aufhebungsbeschluss abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden, bezüglich der schon erledigten und entscheidungsreifen Sachanträge kommt ein neues Vorbringen nicht mehr in Frage. (T16) |
5 Ob 213/11a | OGH | 13.12.2011 |
Ähnlich; nur T9; Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T17) |
10 ObS 55/13f | OGH | 28.05.2013 |
Beisatz: Diese inhaltliche Beschränkung gilt auch nach Aufhebungsbeschlüssen wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln. Die Verfahrensergänzung ist auf den durch die Aufhebung betroffenen Teil einzugrenzen. (T18)<br/>Beisatz: Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes wird nur für Tatsachen anerkannt, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Rechtsgang entstanden sind. (T19) |
5 Ob 216/14x | OGH | 16.12.2014 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T17; Beis wie T19 |
8 Ob 38/14t | OGH | 30.10.2014 |
Auch; nur T9; Beisatz: Welche Verfahrensergebnisse im Aufhebungsbeschluss als abschließend erledigt angesehen wurden, ist zwangsläufig einzelfallabhängig. (T20) |
3 Ob 85/15v | OGH | 16.03.2016 |
Auch; Beis wie T19; Veröff: SZ 2016/30 |
1 Ob 33/17k | OGH | 27.02.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen. (T21) |
3 Ob 20/17p | OGH | 29.03.2017 |
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T19; Beis wie T20 |
8 Ob 38/17x | OGH | 30.05.2017 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T16; Beis wie T20; Beisatz: Ein abschließend erledigter Streitpunkt liegt vor, wenn über einen Anspruch, eine Einwendung oder einen Rechtsgrund endgültig abgesprochen wurde. (T22) (vormals irrig T21) |
1 Ob 159/18s | OGH | 26.09.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T19 |
3 Ob 69/19x | OGH | 26.04.2019 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T19 |
5 Ob 129/21p | OGH | 21.02.2022 |
Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T20 |
9 Ob 65/22g | OGH | 28.06.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Qualifikation der „Umschaltsoftware“ und des „Thermofensters“ als gemäß Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtungen. (T24) |
8 Ob 1/24s | OGH | 25.04.2024 |
Beisatz wie T4; Beisatz wie T18 |
1 Ob 36/24m | OGH | 25.06.2024 |
Beisatz wie T4; Beisatz wie T20; Beisatz wie T21<br/>Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren, in dem nur noch die erforderlichen Tatsachen für die Ausmessung der Ausgleichszahlung zu ergänzen waren, während die Fragen zur Zuweisung der Liegenschaft und Rückgängigmachung der Schenkung bereits abschließend im ersten Rechtsgang erledigt worden waren. (T25) |
Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_0010OB00547_9300000_003
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