European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00033.17K.0227.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Verweis im Revisionsrekurs auf Ausführungen im Rekurs ist unzulässig und unbeachtlich, weil jede Rechtsmittelschrift einen in sich geschlossenen und selbständigen Schriftsatz darstellt (RIS‑Justiz RS0007029 [T7, T8]; RS0043579 [T19, T20]; RS0043616 [T12, T13]).
2. Eine von einer höheren Instanz verfügte Verfahrensergänzung ist nur innerhalb der Schranken des (im Außerstreitverfahren analog anzuwendenden) § 496 Abs 2 ZPO vorzunehmen (1 Ob 135/14f mwN; vgl RIS‑Justiz RS0120282; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 510 ZPO Rz 10). Hebt daher der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Vorinstanzen wegen des Fehlens rechtserheblicher Tatsachenfeststellungen auf, können die Parteien im weiteren Rechtsgang nur zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen erstatten. Bereits im ersten Rechtsgang abschließend erledigte Streitpunkte können demgegenüber nicht wieder aufgerollt werden (RIS‑Justiz RS0042031; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 61 Rz 4; vgl auch RS0042014 [T3]; RS0042411 [T3]). Eine Ausnahme besteht nur für solche Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung (hier: nach Beschlussfassung) im ersten Rechtsgang neu entstanden sind (1 Ob 135/14f mwN; RIS‑Justiz RS0042031 [T3]; RS0042411 [T2]). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 25/11z; 1 Ob 173/12s; 1 Ob 135/14f, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Verfahren lautete der Ergänzungsauftrag des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 244/14k, dazu Oberhumer, Aufteilungsrecht I: Ausgleichszahlung für Wohnungsnutzung? Zugleich eine Anmerkung zur E 1 Ob 244/14k, EF‑Z 2015/118, 206 [speziell 207 f]), Feststellungen zum Mietwert (im Sinn der Ersparnis des Antragsgegners von monatlichen Aufwendungen für eine vergleichbare Mietwohnung) zu treffen, um diesen Vorteil als Beitrag der Antragstellerin zu veranschlagen. Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang war der festgestellte Sachverhalt, dass der Antragsgegner keine Betriebskosten für das eheliche Wohnhaus zahlte, der Antragstellerin auch kein Wirtschaftsgeld gab und sich weigerte, die Kosten für Tagesmutter und Kindergarten für beide Kinder zu übernehmen, sodass der Antragsgegner dadurch zu seinem eigenen Vermögensaufbau beitragen konnte. Abschließend erledigter Streitpunkt im ersten Rechtsgang war, ob bei der Aufteilung im Rahmen des § 83 Abs 1 EheG zu berücksichtigen ist, wenn der eine Ehegatte es dem anderen durch Verzicht auf einen den Lebens‑ und Einkommensverhältnissen in der Ehe angemessenen Konsum ermöglichte, Gebrauchsvermögen anzuschaffen oder Ersparnisse anzusammeln. Ergebnis war: Ersparte Letzterer (hier: der Antragsgegner) sich durch den Einzug in die Wohnung des ersteren Ehegatten (hier: der Antragstellerin) Wohnaufwendungen, ist die Ausgleichszahlung nach dem (halben) Mietwert der Ehewohnung zu ermitteln.
Wenn das Erstgericht im zweiten Rechtsgang– abweichend vom ersten Rechtsgang – feststellte, dass der Antragsgegner teilweise doch Betriebskosten für das eheliche Wohnhaus trug und letztlich Kindergarten‑ und Hortkosten beglich, betrifft dies abschließend erledigte Streitpunkte; zudem handelt es sich auch nur um solche Tatsachen, die bereits vor Beschlussfassung im ersten Rechtsgang entstanden waren. Abgesehen davon, dass schon diese ergänzend getroffenen Feststellungen unbeachtlich sind, sind es umso mehr die vom Antragsgegner zu seinen Gunsten angestrebten.
3. Zur Höhe der Ausgleichszahlung, die die Vorinstanzen nach dem erzielbaren Nettomietzins bemaßen, enthält der Revisionsrekurs keine Darlegungen.
4. Die Anfechtung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung ist nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG absolut unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)