Rechtssatz
Wenn auch die Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in § 496 Abs 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, so kann diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Prozessökonomie und des Wesens des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden werden, dass auch bei der Aufhebung wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten, vom Feststellungsmangel betroffenen Teil des erstrichterlichen Verfahrens und Urteiles (zweiter Fall des § 496 Abs 2 ZPO) das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des Verfahrens und Urteils zu beschränken ist.
8 Ob 59/85 | OGH | 12.09.1985 |
Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung wegen Feststellungsmangels hinsichtlich des Unfallhergangs hindert nicht die weitere Befassung des Erstgerichtes mit der Schmerzengeldfrage, zumal das Gericht zweiter Instanz letztere Frage nur nebenbei behandelte (Fasching, ZPO, RdZ 1820). (T1) |
4 Ob 1007/96 | OGH | 26.02.1996 |
Beisatz: Eine Ausnahme wird nur für solche Tatsachen zugelassen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind. (T2) |
3 Ob 178/04d | OGH | 16.02.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Neues Vorbringen kann zu den endgültig erledigten Themen nicht mehr erstattet werden. (T3) |
6 Ob 117/05g | OGH | 01.12.2005 |
Vgl; Beisatz: Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen. (T4) |
1 Ob 238/05i | OGH | 07.03.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: War das fortgesetzte Verfahren auf die Schadenshöhe als den vom Feststellungsmangel und der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteils beschränkt, kann die Frage eines Mitverschuldens als auf Grund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend erledigter Streitpunkt nicht wieder aufgerollt werden. (T5) |
5 Ob 24/08b | OGH | 15.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Soweit eine Partei ihrer Behauptungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen ist, sind die entsprechenden Feststellungen für das weitere Verfahren nach der Aufhebung der Entscheidung mangels Entscheidungsreife bindend. (T6); Beis: Hier: Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002. (T7) |
9 ObA 7/10k | OGH | 29.09.2010 |
Beisatz: Auf welchen Teil des Verfahrens und Urteils das weitere Verfahren nach der Aufhebung und Zurückverweisung beschränkt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. (T8) |
1 Ob 25/11z | OGH | 23.02.2011 |
Auch; Beis wie T3; vgl auch Beis wie T7 |
3 Ob 85/15v | OGH | 16.03.2016 |
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/30 |
1 Ob 33/17k | OGH | 27.02.2017 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen. (T9) |
8 Ob 38/17x | OGH | 30.05.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8<br/>Beisatz: Auch bei Aufhebung des gesamten Urteils wegen Vorliegens von Feststellungsmängeln zu einem bestimmten Teil des Urteils erstreckt sich das fortgesetzte Verfahren nicht auf bereits selbständig erledigte Streitpunkte. (T10) |
2 Ob 112/18m | OGH | 26.06.2018 |
Beis ähnlich wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Diese Grundsätze gelten gemäß § 513 ZPO auch dann, wenn der Oberste Gerichtshof das Berufungsurteil oder beide vorinstanzlichen Urteile wegen Feststellungsmängeln gemäß § 510 Abs 1 ZPO aufhebt. (T11) |
5 Ob 145/18m | OGH | 03.10.2018 |
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T10 |
8 Ob 2/19f | OGH | 26.02.2019 |
Beisatz: Abschließend erledigte Streitpunkte können demgemäß nicht wieder aufgerollt werden. (T12) |
4 Ob 12/22a | OGH | 23.02.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ein im ersten (bzw in einem früheren) Rechtsgang abschließend erledigter Streitpunkt kann in einem fortgesetzten Verfahren nicht neuerlich in Frage gestellt werden. (T13) |
1 Ob 36/24m | OGH | 25.06.2024 |
Beisatz wie T3; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren, in dem nur noch die erforderlichen Tatsachen für die Ausmessung der Ausgleichszahlung zu ergänzen waren, während die Fragen zur Zuweisung der Liegenschaft und Rückgängigmachung der Schenkung bereits abschließend im ersten Rechtsgang erledigt worden waren. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00589_8400000_001
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