Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die vom Kläger und
seinem Mitgeschäftsführer angeschaffte EDV Anlage (samt Software) der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätte, ist das
vertretbare Ergebnis der Auslegung des Punktes II) 1) der zum Inhalt
des Geschäftsführervertrages gewordenen Geschäftsordnung ("... Der
oder die Geschäftsführer der einzelnen Gesellschaften bedürfen zur
Durchführung der nachstehenden Maßnahmen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der jeweiligen Gesellschafterversammlung: ... Feststellung
oder Änderung des Finanz- und Investitionsplanes für das bevorstehende Geschäftsjahr; Maßnahmen, die vom festgestellten Finanz- und Investitionsplan abweichen .....").
Zweifelsohne sind daher auch die von der beklagten Gesellschaft anlässlich der Rückabwicklung des intern nicht genehmigten EDV-Vertrages getätigten Aufwendungen (Anwaltskosten, Stornozahlung) zwecks Herstellung eines dem Willen der Gesellschafter entsprechenden Zustandes als ersatzfähiger Schaden zu beurteilen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung hat das Berufungsgericht aufgezeigt, dass es auf eine bereits erfolgte Zahlung des Stornobetrages nicht ankommt, weil schon die (durch die Auflösungsvereinbarung) entstandene Verbindlichkeit einen Nachteil am Vermögen des Geschädigten bedeutet (RIS-Justiz RS0022568).
Die Ablehnung des Berufungsgerichtes, auf Rügen der klagenden Partei einzugehen, welche Einwendungen betreffen, die erstmals im zweiten Rechtsgang gegen den Grund der von der beklagten Partei geltend gemachten Compensandoforderung erhoben wurden, gibt keinen Anlass zur Überprüfung durch das Revisionsgericht. Zunächst ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang (ON 122) die - für die zweite Instanz abschließende (RIS-Justiz RS0042031) - Rechtsauffassung zugrundelag, dass der beklagten Partei aus oben dargelegten Erwägungen dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch gegen den Kläger zustand, somit im zweiten Rechtsgang nur noch über die Höhe eines solchen Anspruchs zu verhandeln war. Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend erledigt wurden, kann aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren somit nicht mehr aufgerollt werden; das Verfahren im zweiten Rechtsgang ist vielmehr auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken RIS-Justiz RS0042031; insbes [T4]). Wohl wäre - bei Nichtanrufung des Revisionsgerichtes im früheren Rechtsgang - grundsätzlich eine Überprüfung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes möglich (RIS-Justiz RS0042991), doch mangelt es hier, wie schon eingangs aufgezeigt, an der dafür erforderlichen Erheblichkeit der Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Daraus folgt, dass der klagenden Partei im zweiten Rechtsgang den Grund des Schadenersatzanspruches der beklagten Partei betreffendes neues Vorbringen verwehrt war. Davon war der Einwand einer früheren (außergerichtlichen) Aufrechnung mit (angeblichen) Ansprüchen genauso betroffen wie derjenige, dass es an der für eine Geltendmachung erforderlichen Genehmigung durch die Generalversammlung gefehlt habe. Bei letzterer handelt es sich nämlich nach der Rechtsprechung (2 Ob 328/01a mwN) um eine materiell-rechtliche Voraussetzung, die somit ebenfalls den - schon abgeschlossenen - Grund des Anspruches betroffen hätte.
Letztlich vermag auch das Vorbringen, das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung des auf den - schon rechtskräftig zuerkannten - Brutto-Klagebetrag entfallenden Steuersatzes, woraus sich das gänzliche Aufgehen in der Kompensandoforderung ergeben habe, gegen §§ 498 Abs 1, 488 Abs 4 ZPO verstoßen, nicht zu überzeugen. Das Berufungsgericht hat nämlich in diesem Zusammenhang keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - das Einkommenssteuergesetz angewendet. Selbst dann, wenn man in dieser Mängelrüge die Geltendmachung eines sekundären Verfahrensmangels sehen wollte, wäre daraus für den Revisionswerber nichts gewonnen. Zur Begründung einer angeblichen Fehlberechnung führt er nämlich nur ins Treffen, dass er ab dem Jahre 2001 kein Einkommen, sondern nur Verluste erzielt habe. Eine später erklärte Aufrechnung (so auch eine Prozessaufrechnung: 3 Ob 31/97y) wirkt aber auf den Zeitpunkt zurück, in dem Forderung und Gegenforderung einander fällig gegenüberstanden (RIS-Justiz RS0033973). Da dieser Zeitpunkt in das Jahr 1997 fällt und somit die für die steuerliche Erfassung nach § 67 EStG maßgebliche Zahlung lange vor dem Jahre 2001 erfolgte, ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht geeignet, eine Überprüfung durch das Revisionsgericht zu bewirken.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)