Rechtssatz
Revision und Revisionsgründe sind nicht deswegen beschränkt, weil ein früherer unter Rechtskraftvorbehalt ergangener Verweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes (§ 519 Abs 3 ZPO) nicht bekämpft wurde.
7 Ob 48/63 | OGH | 06.03.1963 |
Beisatz: Spruch Nr 37 ist auch auf den Fall anwendbar, in welchem erst ein zweiter mit Rechtskraftvorbehalt gefaßter Verweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes mit Rekurs bekämpft wird. (T1) |
1 Ob 48/73 | OGH | 21.03.1973 |
Auch; Beisatz: Gekündigter Mieter kann die Frage seiner in den Einwendungen bestrittenen passiven Klagslegitimation neuerlich aufgreifen, die vom Berufungsgericht im 1. Rechtsgang bejaht worden war. (T2); Beisatz: Hier: Erging Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt. (T3) |
4 Ob 20/92 | OGH | 24.03.1992 |
Beisatz: Hier: Sicherungsverfahren. (T4) |
4 Ob 1007/96 | OGH | 26.02.1996 |
Auch; Beisatz: In einem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes kann daher eine Frage grundsätzlich nur für dieses Gericht (und das ihm unterstellte Erstgericht: § 499 Abs 2 ZPO) abschließend erledigt werden. (T5) |
5 Ob 2339/96y | OGH | 12.11.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Revision und Revisionsgründe sind nicht deshalb beschränkt, weil von einem Rechtskraftvorbehalt (der vom Berufungsgericht eröffneten Möglichkeit einer sofortigen Anrufung des Obersten Gerichtshofes) nicht Gebrauch gemacht wurde. (T6) Veröff: SZ 69/251 |
1 Ob 204/03m | OGH | 12.08.2004 |
Beisatz: oder weil kein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof beigesetzt wurde. (T7); Veröff: SZ 2004/117 |
Dokumentnummer
JJR_19531221_OGH0002_0030OB00472_5300000_001