OGH 5Ob210/16t

OGH5Ob210/16t22.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. B***** B*****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. D***** A*****, 2. M***** T*****, beide vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Zweitantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 2016, GZ 39 R 59/16i‑55, mit dem der Endsachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 22. Jänner 2016, GZ 9 Msch 41/12k‑51, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00210.16T.1122.000

 

Spruch:

Der

außerordentliche Revisionsrekurs wird

mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Mit seinem Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Feststellung des Erstgerichts, der Zweitantragsgegner habe gegenüber dem Antragsteller in verschiedenen Mietzinsperioden das gesetzlich zulässige Zinsausmaß jeweils in konkret ausgewiesener Höhe überschritten, sowie die Verpflichtung des Zweitantragstellers zur Rückzahlung der zu viel geleisteten Mietzinse mit der Maßgabe, dass die Entscheidung des Erstgerichts als Endsachbeschluss zu gelten habe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Zweitantragsgegner erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig:

1. Bereits mit der in dieser Sache ergangenen Entscheidung vom 23. 4. 2014, GZ 39 R 365/13k‑35, hat das Rekursgericht dargelegt, dass der Zweitantragsgegner Partei des Schlichtungsstellenverfahrens gewesen sei, die den Antrag auf dessen Einbeziehung in das Verfahren abweisende Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben und diesem die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen. Mit Schriftsatz vom 13. 6. 2014 trat der Zweitantragsgegner dem Verfahren bei und setzte sich durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, der im Übrigen bereits im Schlichtungsstellenverfahren als dessen Vertreter eingeschritten ist, inhaltlich mit der vom Rekursgericht vertretenen Rechtsauffassung auseinander, ohne dessen Entscheidung vom 23. 4. 2014 zu bekämpfen. Soweit er daher – im Ergebnis – auch noch in seinem Rechtsmittel gegen die inhaltliche Erledigung des Mietzinsüberprüfungsantrags geltend macht, er sei nicht Partei des Schlichtungsstellenverfahrens gewesen und daraus eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ableitet, spricht er abschließend erledigte Streitpunkte an, die auch im Verfahren außer Streitsachen nicht neu aufgerollt werden können (vgl RIS‑Justiz RS0042031 [T17], insb 1 Ob 25/11z; 1 Ob 173/12s; Kodek in Gitschthaler / Höllwerth , AußStrG § 61 Rz 4).

2. Fragen im Zusammenhang mit einem Ergänzungsantrag gemäß § 423 Abs 2 ZPO iVm § 41 AußStrG und dessen Fristgebundenheit stellen sich nicht, wenn – wie hier – das Rekursgericht über Rechtsmittel des Antragstellers den Beschluss des Erstgerichts aufhob, soweit dieses den Antrag auf Einbeziehung des Zweitantragsgegners in das gerichtliche Verfahren abwies, und die Rechtssache an dieses zur Fortsetzung des Verfahrens zurückverwies.

3. Nach § 16 Abs 8 MRG endet die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Unwirksamkeit einer den zulässigen Höchstbetrag überschreitenden Mietzinsvereinbarung beim befristeten Hauptmietverhältnis frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses. Der Antragsteller hat das befristete Hauptmietverhältnis mit Ende April 2012 aufgekündigt und mit Antrag vom 9. 5. 2012 zu Schli‑I/2013/2012 vor der Schlichtungsstelle das Verfahren zur Mietzinsüberprüfung eingeleitet. Der Argumentation des Revisionsrekurswerbers, dass die Sechsmonatsfrist des § 16 Abs 8 MRG versäumt worden und der Antrag damit präkludiert sei, liegt daher wiederum zugrunde, dass er nicht Partei dieses Verfahrens gewesen sei und ignoriert erneut, dass die Frage seiner Einbeziehung in das Verfahren vor der Schlichtungsstelle bereits abschließend geklärt ist, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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