Rechtssatz
Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 238/98w, 7 Ob 319/01i). Dieser kann zum Gesamtschaden oder für einen Teil des Schadens gelingen.
7 Ob 44/03a | OGH | 19.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Der Versicherungsnehmer allein hat zu behaupten und zu beweisen, dass die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung nicht in der Absicht erfolgte, den Versicherer zu täuschen, um sich die Versicherungsleistung zu erschwindeln oder die Abwicklung zu erleichtern beziehungsweise dass nur grobe Fahrlässigkeit vorliegt und die begangene Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Leistungsverpflichtung des Versicherers genommen hat. (T1) |
7 Ob 80/04x | OGH | 21.04.2004 |
Beis wie T1 nur: Der Versicherungsnehmer allein hat zu behaupten und zu beweisen, dass die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung nicht in der Absicht erfolgte, den Versicherer zu täuschen. (T2) |
6 Ob 272/05a | OGH | 16.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass der Kläger vor Überstellung des Fahrzeuges in die Werkstätte ein Beweissicherungsverfahren durchführte, stellt jedenfalls keine Obliegenheitsverletzung dar, wurde doch dadurch die Beweislage nicht verschlechtert, sondern ganz im Gegenteil deutlich verbessert. Die Weiterbenützung des Fahrzeuges bestand ausschließlich im stationären Betrieb, bei dem keine Beanspruchung des beschädigten Getriebes erfolgte. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/19 |
7 Ob 183/06x | OGH | 30.08.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Anzeigepflicht nach Art 6 ABVN. (T4) |
7 Ob 157/08a | OGH | 22.10.2008 |
Beisatz: Vorlage von Tachografenscheiben durch den Masseverwalter erst im Verfahren. (T5) |
7 Ob 33/09t | OGH | 03.06.2009 |
Auch; nur: Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat. (T6) |
7 Ob 16/11w | OGH | 16.02.2011 |
Beisatz: Hier: ABH 2007; AWB 2002/2: Obliegenheit, in länger als 72 Stunden unbewohnten Gebäuden die wasserführenden Leitungen (Hauptwasserhahn) abzusperren. (T7) |
7 Ob 12/14m | OGH | 26.02.2014 |
Auch; nur T6; Beisatz: Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen. (T8) |
7 Ob 81/15k | OGH | 02.07.2015 |
nur T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2015/69 |
7 Ob 119/15y | OGH | 02.09.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; nur T6 |
7 Ob 7/24s | OGH | 06.03.2024 |
Beisatz: Hier: Art 21.1.1 AUVB 2019 (Führerscheinklausel, Trial-Motorrad). (T9) |
Dokumentnummer
JJR_20020708_OGH0002_0070OB00063_02V0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)