OGH 7Ob105/02w

OGH7Ob105/02w7.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dietmar K. G*****, vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Z***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 130.508,86 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2002, GZ 1 R 6/02p-67, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 9. November 2001, GZ 10 Cg 83/98f-63, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Parteien schlossen einen Haushaltsversicherungsvertrag für das Haus des Klägers (der als selbständiger Privatdetektiv tätig ist) in ***** ab, welcher auch Vandalismus- und Diebstahlsschäden deckt. Sie vereinbarten die Geltung der Allgemeinen *****Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 1995).

Art. 1 Punkt 3.2. ABH 1995 lautet:

"Nicht versichert sind Geschäfts- und Sammelgelder".

Art 16 ABH 1995 bestimmt:

"Was muss der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall tun?

1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.

2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich, auch fernmündlich oder fernschriftlich, insbesondere sind anzuzeigen:

...

4. Eine Verletzung dieser Pflichten des Versicherungsnehmers bewirkt Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG."

In Abänderung der ABH 1995 sind Bargeld und Schmuck zur höheren Höchstversicherungssumme in unversperrten Geldschränken versichert, wobei die Höchstentschädigungssummen bei Diebstählen aus Behältnissen mit besonderem Sicherheitsgrad S 2,7 Mio beträgt.

Zwischen dem 25. und 27. 7. 1997 wurde in das Haus des Klägers in dessen Abwesenheit eingebrochen. Die Alarmanlage war nicht eingeschaltet. Es wurden zahlreiche Gegenstände gestohlen und beschädigt. Der Sachschaden betrug im Einzelnen S 99.841 für Tresor, Wasserbett und Lederhocker; S 5.000 für Aktenbeschaffung; S 28.000 für Damenuhr; S 158.000 für Saphirschmuckensemble, S 45.000 für Alarmanlage und und 2 Detektivkoffer im Wert von je S 80.000. Aus dem Tresor des Klägers wurde ein Betrag von S 1,3 Mio an Bargeld entnommen. S 300.000 stammen aus einem von der O***** Bank ***** AG, *****, in Höhe von S 600.000 gewährten Kredit, S 1 Mio aus einer Zahlung von Rechtsanwalt Dr. Karl H*****. Der letzteren Zahlung liegt nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes Folgendes zu Grunde:

Der Kläger hatte vor dem Einbruch am 17. 6. 1997 von Dr. Karl H***** den Betrag von S 1,500.000 in ungebrauchten Geldscheinen (Noten zu S 5.000) erhalten. Der Kläger war Subauftragnehmer von Dr. R*****, der offiziell den Auftrag von Dr. H***** erhalten hatte. Zwischen dem Kläger und Dr. R***** wurde im Innenverhältnis vereinbart, dass im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu Gunsten des Klägers das Honorar zu teilen sei. S 1,500.000 netto seien als Grundhonorar erfolgsunabhängig vereinbart worden; weitere S 1,500.000 sollten bei Vorliegen eines Zwischenergebnisses fällig sein. Von den S 1,500.000 erhielt der Kläger S 1,350.000, Dr. R***** S 150.000. Über die Verwendung des Geldes (neue, nummerierte Scheine) bestand zwischen dem Kläger und Dr. R***** und allenfalls Dr. H***** bzw seinem Klienten eine gewisse Vorstellung derart, dass das Geld als "Spielgeld" bzw "Lockgeld" zumindest zum Teil Verwendung finden könnte, es war aber ausdrücklich vorgesehen, dass nach dem 17. 6. 1997 noch ca drei Wochen lang Vorermittlungen durch den Kläger bzw Dr. R***** stattfinden sollten und erst danach über den Einsatz des Geldes entschieden würde. Der Geldbetrag von S 1 Mio stand dem Kläger zur freien Verfügung und wurde ihm von Dr. H***** ohne Zweckwidmung oder Bedingung übergeben. Mit Schreiben vom 18. 8. 1997 teilte Dr. R***** der Beklagten mit, dass der Betrag von S 1 Mio Bestandteil seines Honorars sei und dass der Kläger dafür hafte. Die Motivation für dieses Schreiben lag darin, dass Dr. R***** zur Zeit der Abfassung dieses Schreibens nicht wusste, ob der Geldbetrag vom Auftraggeber zurückgefordert werde. Er sei offizieller Vertragspartner gewesen, das Geld hätte von ihm verlangt werden können.

Mit Schreiben vom 18. 8. 1997 teilte der Kläger der Beklagten mit, der Geldbetrag stehe ihm nicht zu, die Beklagte werde von Dr. R***** erfahren, wem dieses Geld zustehe.

Mit Schreiben vom 1. 9. 1997 teilte Dr. R***** der Beklagten mit, dass der Kläger Eigentümer des gestohlenen Betrages von S 1 Mio sei. Er sprach von einer zweckgebundenen Verwendung des Geldes für eine bestimmte Aktion.

Der damalige Rechtsvertreter des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10. 11. 1997 mit, es liege eine (nicht näher definierte) "Sicherungszession an Dr. R*****" vor. Diese Mitteilung erfolgte auf Grund einer unrichtigen Information an den Rechtsvertreter Dr. S*****. Der Kläger, der sowohl Dr. S***** als auch Dr. R***** gut kennt, hatte nach dem Einbruch überlegt, welche Maßnahmen gesetzt werden könnten, um die Beklagte zu einer möglichst raschen Schadensliquidierung zu bewegen. Aus diesem Grund bestand damals, im Herbst 1997, die Absicht, eine Zession an Dr. R***** vorzunehmen, wozu es aber nie gekommen ist.

Der Kläger begehrt nun Deckung aus dem Haushaltsversicherungsvertrag. Zu dem Bargeldbetrag von S 1 Mio brachte er im Wesentlichen vor, dass dieser einem Auftrag von Dr H***** entstamme. Aus ermittlungstechnischen Gründen (Verwendung als "Lockgeld") sei er in neuen und ungebrauchten Geldscheinen geleistet worden. Das Geld sei übergeben worden, um den Auftrag durchzuführen und dann mit dem Honorar gegenverrechnet zu werden.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass der Geldbetrag nicht gestohlen worden sei. Beim Bargeldbetrag von S 1 Mio handle es sich aber jedenfalls um Geschäftsgelder im Sinne des Art 1.3.2. der ABH 1995, welche nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien. Den Kläger treffe eine Obliegenheitsverletzung, weil er dazu widersprechende und unschlüssige Behauptungen auch noch während des Verfahrens aufgestellt habe (das Geld stehe ihm nicht zu; das Geld diene zur Erledigung des Auftrages; Honorar). Die Beklagte sei gegenüber dem Kläger leistungsfrei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass dem Kläger keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen sei. Die Schreiben seien insofern unklar, wer nun Eigentümer des Geldes sei bzw wer für wen das Geld besessen habe und ob eine Abtretung zwischen den beteiligten Personen erfolgt sei. Dass Dr. R***** und der Kläger, die beide Berufsdetektive und keine Juristen seien, rechtliche Qualifikationen vorgenommen hätten, dürfe sich bei der Frage nach der Versicherungsleistung der Beklagten nicht nachteilig auswirken. Im Hinblick darauf, dass Dr. R***** im Außenverhältnis in Erscheinung getreten sei und hinsichtlich des Auftraggebers und des genauen Einsatzes der im Tresor des Klägers verwahrten Geldscheine Schweigen bewahrt habe werden müssen, sei es nachvollziehbar, dass der Kläger und Dr. R***** bestrebt gewesen seien, gegenüber der Beklagten Formulierungen zu wählen, welche die Leistungspflicht der Beklagten nicht hinderte. Dabei hätten sie nach unverfänglichen Formulierungen gesucht. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass Dr. R***** und der Kläger bestrebt gewesen seien, die Wahrheit, soweit sie diese eben aufdecken haben können, der Beklagten mitzuteilen und sich dabei in Divergenzen verstrickt hätten. Durch diese Widersprüche sei aber die Aufklärungsobliegenheit nicht verletzt worden. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei der Kläger unbeschränkter Eigentümer des gestohlenen Geldes gewesen. Bei dem Begriff "Geschäfts- und Sammelgelder" handle es sich um eine undeutliche Äußerung im Sinne des § 915 ABGB, die zu Lasten der Beklagten gehe. Es könne sich dabei nur um Gelder mit einer Zweckwidmung handeln, wobei der Zweck vor allem darin liege, diese Gelder an Dritte zu überweisen oder auszufolgen oder nach deren Anweisung damit zu verfahren. Jedenfalls dürfe diesem Begriff durch Auslegung kein Sinn unterstellt werden, der dazu führe, dass der Versicherer für gar keine Gelder Versicherungsschutz leiste. Dass aber selbständige Unternehmer Gelder immer aus dem Umsatz auf Grund ihrer Tätigkeit beziehen, würde dann immer zu einer Verneinung eines Versicherungsfalles führen, wenn man die als Honorar und ohne Treuhandbindung an bestimmte Zwecke dem Kläger frei übergebenen Gelder vom Versicherungsschutz ausnehme. Bei dem übergebenen Geldbetrag habe es sich um ein ungewidmetes Akonto gehandelt, das im allein ausschlaggebenden Innenverhätlnis unbeschränkt in das Eigentum des Klägers übergegangen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Ersturteil. Es führte aus, dass die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung den beklagten Versicherer treffe. Der Versicherungsnehmer könne dann beweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz gemangelt habe. Nach § 6 Abs 3 VersVG werde dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis auch bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung eröffnet und sei nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungs- oder Täuschungsvorsatz verletzt habe, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam seien. Täuschung liege auch vor, wenn der Versicherungsnehmer durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern wolle. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass der Beklagten der Beweis des objektiven Tatbestandes einer vom Kläger im Zusammenhang mit dem Diebstahl begangenen Obliegenheitsverletzung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verschleierungsabsicht nicht gelungen sei. Der gestohlene Geldbetrag von S 1 Mio sei nicht als Geschäftsgeld im Sinne des Art 1.3.2. ABH 1995 zu beurteilen. Die Auslegung des Begriffes habe sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren. Unklarheiten gingen im Sinne des § 915 ABGB in aller Regel zu Lasten des Versicherers. Bei dem Begriff "Geschäftsgelder" handle es sich um eine solche unklare Regelung. Mangels Definition des Begriffes in den Versicherungsbedingungen könnten darunter Gelder mit einer Zweckwidmung verstanden werden, diese an Dritte zu überweisen oder auszufolgen oder nach deren Anweisung damit zu verfahren. Nach den "Feststellungen" des Erstgerichtes sei der Betrag dem Kläger von Dr. H***** ohne Zweckwidmung oder Bedingung übergeben worden und sei zur freien Verfügung des Klägers gestanden. Der Geldbetrag sei unbeschränkt in das Eigentum des Klägers übergegangen. Ausgehend von diesen "Feststellungen" sei der Bargeldbetrag nicht unter den Begriff "Geschäftsgeld" im Sinne des Art 1.3.2. ABH 1995 zu subsumieren. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei und der zu lösenden Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Dagegen richtet sich die (außerordentliche) Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, sie ist auch im Sinne des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags (RIS-Justiz RS0041774) berechtigt.

Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, dass der Begriff "Geschäftsgelder" auslegungsbedürftig ist, da in den zu Grunde liegenden ABH 1995 eine diesbezügliche Definition fehlt. Geschäftsgelder im Sinne des Art 1.3.2. ABH 1995 sind vom Wortsinn her jedenfalls Münzen und Banknoten, die ausschließlich den betrieblichen Aktivitäten des Versicherungsnehmers dienen, wie insbesondere - wie auch die Vorinstanzen und die Parteien zutreffend erkannt haben - Gelder, die im Geschäftsbetrieb mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit mit einer Zweckwidmung zur Verwahrung oder als Treuhandgut übergeben werden. Da die deutsche Bedingungslage einen derartigen Ausschluss nicht kennt, um dadurch entstehende Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, kann die deutsche Rechtsprechung und Lehre nicht zur Definition dieses Risikoausschlusses herangezogen werden (vgl Martin SVR3 G V Rn 47 f und H Rn 15 f). Das Berufungsgericht übernahm hiezu einander widersprechende Feststellungen des Erstgerichtes und gründete seine rechtliche Beurteilung unzulässigerweise nur auf einen Teil des festgestellten Sachverhalts, ohne die Widersprüche im Tatsächlichen aufzuklären.

Das Erstgericht hat nämlich einerseits festgestellt, dass der Geldbetrag in neuen, ungebrauchten Banknoten, deren Nummern bekannt waren, dem Kläger übergeben wurde, wobei erst nach drei Wochen über dessen Verwendung entschieden werden sollte. Es habe eine Vorstellung darüber bestanden, dass das Geld als "Spielgeld" bzw "Lockgeld" zumindest zum Teil Verwendung finden könnte. Geht man von diesen Feststellungen aus, so kann an der Zweckwidmung der Verwendung im Geschäftsbetrieb des Klägers kein Zweifel bestehen. Schon allein aus der Tatsache, dass ihm aus offensichtlichen, ermittlungstechnischen Gründen ungebrauchte Banknoten mit bekannten Seriennummern zur Verfügung gestellt wurden, ergäbe sich, sollte es bei der vorliegenden Tatsachengrundlage bleiben, ohne der Beweiswürdigung des Erstgerichtes vorgreifen zu wollen, lebensnahe ein Bezug zu seiner Geschäftstätigkeit als Privatdetektiv. Ob nun der vom Erstgericht so festgestellte Sachverhalt als Verwahrungsvertrag oder als Treuhandübereignung zu beurteilen wäre, wäre für die Entscheidung irrelevant. Es würde jedenfalls die Weisung Bestand haben, das Geld drei Wochen lang zu verwahren, bis über die Verwendung des Betrages, nämlich als "Lockgeld" oder für andere Zwecke, entschieden würde. Nur von diesen Feststellungen ausgehend wäre das dem Kläger mit Zweckwidmung zur Berufsausübung (ermittlungstechnischer Auftrag) übergebene Geld als Geschäftsgeld im Sinne des Art 1.3.2. ABH 1995 zu beurteilen, sodass keine Versicherungsdeckung für diesen Betrag bestünde.

Andererseits aber stellte das Erstgericht ausdrücklich - und damit im eindeutigen Widerspruch zu den vorhin genannten Feststellungen - fest, dass der Geldbetrag von S 1 Mio dem Kläger zur freien Verfügung gestanden habe und ihm von Dr. H***** ohne Zweckwidmung oder Bedingung übergeben worden sei. Es wird also zu klären sein, ob nun eine Zweckwidmung bestand oder nicht. Hinsichtlich der zuletzt genannten Feststellungen ist noch darauf hinzuweisen, dass aufklärungsbedürftig wäre, welcher Grund für die Geldübergabe dann überhaupt bestand, wenn damit "kein Zweck erfüllt" werden sollte (also auch keine Honorarzahlung).

Das Erstgericht wird - nochmals gesagt - im fortzusetzenden Verfahren eindeutig Stellung dazu beziehen müssen, welche Vereinbarung der Übergabe des Geldes zu Grunde lag. Nur wenn sich keine Zweckwidmung zur Weiterverwendung des Geldes im Geschäftsbetrieb ergibt, wäre die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es sich nicht um Geschäftsgeld handelte, zu teilen. Nur für diesen Fall wäre der Geldbetrag vom Versicherungsschutz umfasst und es würde sich die Frage stellen, ob dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung bzw dolus coloratus vorzuwerfen ist.

Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzungen zutreffend und vollständig dargelegt. Die erstinstanzlichen Feststellungen würden aber - sollte das Erstgericht zum Ergebnis kommen, dass der Betrag von S 1 Mio nicht als Geschäftsgeld zu qualifizieren ist - noch nicht für eine rechtliche Beurteilung ausreichen, worauf schon jetzt hinzuweisen ist. Nach ständiger Rechtsprechung trifft für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung den Versicherer die Beweislast. Im Falle des Nachweises ist es Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (7 Ob 102/01b, 7 Ob 319/01i, 7 Ob 63/02v; RIS-Justiz RS0081313 ua). Eine nur leichte Fahrlässigkeit ist demnach ohne Sanktion (7 Ob 102/01b, 7 Ob 63/02v; RIS-Justiz RS0043728). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei schlicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen (7 Ob 102/01b, 7 Ob 319/01i, 7 Ob 63/02v; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 261 mwN; Prölss/Martin, Versicherungsvertragesetz28, § 6 Rz 124). Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 238/98w, 7 Ob 319/01i, 7 Ob 63/02v; VersR 2000, 1396 uva). Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 102/01b, 7 Ob 17/01b, 7 Ob 74/00h, 7 Ob 63/02v; VersR 2001, 1183 mwN). Täuschung liegt vor, wenn feststeht, dass damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte (7 Ob 102/01b). Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte (7 Ob 63/02v; Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 261).

Feststellungen des Erstgerichtes zum Inhalt der Schadensmeldung und zu den Beweggründen für die wechselnden Angaben des Klägers, mit welcher Abrede und für welchen Zweck ihm das Geld gegeben wurde, fehlen. Im Übrigen hat das Erstgericht - allerdings ohne irgend einen zeitlichen Bezug und ohne genauere Umstände eines daraus ableitbaren Vorsatzes - festgestellt, dass der Kläger nach dem Einbruch überlegte, welche Maßnahmen gesetzt werden könnten, "um die Beklagte zu einer möglichst raschen Schadensliquidierung zu bewegen." Diese Feststellung bedarf also der Präzisierung, um im oben ausgeführten Sinn beurteilen zu können, ob hier von einer Obliegenheitsverletzung, gegebenenfalls sogar von einem den Kausalitätsgegenbeweis ausschließenden dolus coloratus auf Seiten des Klägers, auszugehen ist oder nicht.

Nur wenn das Erstgericht nach Verbreiterung der Tatsachengrundlagen zu dem Ergebnis kommt, dass eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, aber dem Kläger kein dolus coloratus anzulasten ist, ist zu prüfen, ob der strikt zu führende Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist. Dafür sind nur solche Beweismittel geeignet, die den unterdrückten Beweismitteln gleichwertig sind (7 Ob 63/02v, 7 Ob 102/01b, 7 Ob 249/99s; RIS-Justiz RS0081225).

Das Erstgericht wird also im fortzusetzenden Verfahren die Feststellungen im oben aufgezeigten Sinn ergänzen müssen. Erst dann wird abschließend über die Rechtssache entschieden werden können. Mangels Spruchreife waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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