OGH 7Ob238/98w

OGH7Ob238/98w23.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Huber, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter K*****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr. Janko Tischler jun. und Mag. Kurt Oberleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen restlicher S 63.495,20 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 6. März 1998, GZ 4 R 69/98h-63, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 15. November 1997, GZ 16 C 1688/95i-56, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wird dahin abgeändert, daß in der Hauptsache das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Dem Kostenrekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung des Ersturteiles wird dahin abgeändert, daß sie lautet:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 50.179,56 bestimmten Kosten dieses Rechtsstreites (darin S 7.493,73 Umsatzsteuer und S 2.502,60 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.626,24 (darin enthalten S 271,04 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Kostenrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit insgesamt S 21.130,88 (darin enthalten S 2.418,48 Umsatzsteuer und S 6.620 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vom 6. August 1998, beim Landesgericht Klagenfurt eingelangt am 10. August 1998, wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Mercedes, für den er bei der beklagten Partei eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, der der KKB 1993 und die AFIB 1993 zugrundeliegen. Nach dem Versicherungsvertrag ist das Fahrzeug unter anderem gegen Beschädigung durch eine Kollision mit einem unbekannten Fahrzeug (Parkschaden) ohne Selbstbeteiligung sowie gegen Beschädigung durch Unfall versichert, wobei für letzteren Fall eine Selbstbeteiligung von 5 % der Versicherungsleistung, mindestens aber von S 10.000 vereinbart wurde.

Der Kläger stellte den PKW am 24. 2. 1995 um 23.00 Uhr in H***** in der in ostwestlicher Richtung verlaufenden V*****straße vor einem Geschäft in einer Schrägstellung nach rechts ab, wobei das Heck des PKWs ca 4,5 m östlich des westlichen Gehsteigrandes zum Stillstand kam. Der Kläger suchte ein nahgelegenes Kaffeehaus auf, das er in der Nacht vom 24. auf den 25. 2. 1995 verließ. Er ließ sich in einem anderen Fahrzeug nach Hause führen. Seinen PKW holte er um etwa 7.00 Uhr am 25. 2. 1995 vom beschriebenen Abstellplatz ab und fuhr damit nach Hause. Zu Mittag bemerkte er, daß der PKW einen Schaden im Bereich der linken Heckbegrenzung aufwies. Er meldete den Schaden gegen 14.00 Uhr dem Gendarmerieposten H*****. Der erhebende Gendarmeriebeamte konnte an der vom Kläger genannten Unfallstelle keine Unfallspuren feststellen. Der PKW des Klägers wies ebenfalls keine Spuren von einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug auf. Der Schaden stammt von einer Berührung des PKWs mit der senkrecht verlaufenden Kante eines Mauerwerks, wobei die Anprallgeschwindigkeit etwa 15 km/h betrug. Es ist auszuschließen, daß der Schaden durch einen anderen PKW verursacht wurde. Die zur Schadensbehebung erforderlichen Reparaturkosten betragen S 73.495,20.

Der Kläger begehrte diesen Betrag von der beklagten Partei als Versicherer mit der Behauptung, daß sein auf dem Parkstreifen abgestellter PKW in der Nacht zum 25. 2. 1995 im Bereich des Hecks durch ein anderes Fahrzeug schwer beschädigt worden sei. Die beklagte Partei verweigere die Zahlung der Reparaturkosten mit dem Hinweis, daß es sich nicht um einen Parkschaden handle. Er habe nicht nur eine Parkschaden-Kaskoversicherung, sondern auch eine Kollisions-Kaskoversicherung abgeschlossen. Ein Kollisionsschaden sei daher ebenfalls von der klagenden Partei zu tragen, wenn auch unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von S 10.000. Der Kläger sei im guten Glauben gewesen, daß es sich um einen Parkschaden gehandelt habe.

Im zweiten Rechtgang ergänzte er, er sei guten Glaubens gewesen, daß der Schaden über Nacht eingetreten sei, als der PKW in der V*****straße geparkt gewesen sei. Es sei jedoch durchaus möglich gewesen, daß der PKW im Bereich des Firmengeländes des Klägers beschädigt worden sei. Dort werde der PKW auch von Mitarbeitern des Klägers gelenkt, und das Firmengelände werde von Stapelgeräten und anderen Fahrzeugen befahren. Die Schadensmeldung des Klägers an die beklagte Partei sei von einem Mitarbeiter einer Versicherungsagentur in Villach ausgefüllt worden, nachdem das Formular vom Kläger vorerst blanko unterfertigt worden sei. Durch die vom Kläger erstattete Schadensanzeige bei der Gendarmerie sei ohnehin eine umfassende Aufklärung des Sachverhaltes ermöglicht worden. Der Kläger habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig eine ungerechtfertigte Schadensmeldung erstattet. Er habe insbesondere auch nicht in Täuschungsabsicht gehandelt.

Die beklagte Partei wendete zunächst ein, daß Beschädigungen durch unbekannte Kraftfahrzeuge vom Versicherungsschutz "nicht umfaßt" seien. Die Schäden seien nicht von einem unbekannten Kraftfahrzeug verursacht worden, sodaß mangels Risikoeinschlusses auch keine Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger im Rahmen des Teilkaskoversicherungsvertrages bestehe. Sodann behauptete die beklagte Partei, daß der Kläger offensichtlich einen von ihm selbst verschuldeten Verkehrsunfall erlitten und trotz Kenntnis dieses Eigenverschuldens einen Parkschaden vorgetäuscht habe. Der Kläger habe daher wider besseres Wissen eine Leistung der beklagten Partei erwirken wollen. Dies stelle eine zumindest grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar, sodaß dem Kläger überhaupt keine Leistungen aus dem vorliegenden Kaskoversicherungsvertrag zustünden.

Im zweiten Rechtgang brachte die beklagte Partei noch vor, daß der Schaden nicht auf dem Betriebsgelände des Klägers entstanden sei. Der Kläger habe den PKW vielmehr selbst beschädigt, als er am Morgen des 25. 2. 1995 vom Parkplatz nach Hause gefahren sei. Der Kläger habe sich durch Vortäuschung eines Parkschadens den Selbstbehalt ersparen und sich insoweit einen Vermögensvorteil verschaffen wollen.

Das Gericht erster Instanz erkannte die beklagte Partei im zweiten Rechtgang abermals schuldig, dem Kläger S 63.495,20 sA zu zahlen und wies (das bereits rechtskräftig im ersten Rechtsgang abgewiesene) Mehrbegehren von S 10.000 sA nochmals ab. Es traf im zweiten Rechtgang noch folgende Feststellungen:

Am 24. 2. 1995 befand sich der PKW des Klägers zur Mittagszeit auf dem freien Gelände der Spedition des Klägers in A*****. Am Abend, schon bei Dunkelheit, fuhr der Kläger nach O***** bei H*****, wo er bis etwa 22.30 Uhr eine Sauna besuchte. Anschließend fuhr er nach H*****. Er hat in der Nacht nach dem Saunabesuch zwei bis drei kleine Bier getrunken. Der Schaden ist dem Kläger erst um etwa 14.00 Uhr des 25. 2. 1995 aufgefallen. Unmittelbar darauf fuhr er mit dem PKW zum Gendarmerieposten in H***** und erstattete eine Meldung. Auf die Frage des Gendarmeriebeamten, wo der Schaden eingetreten sei, antwortete er, daß dies auf dem Parkplatz vor dem Kaufhaus E***** gewesen sein müsse.

Ab dem Mittag des 24. 2. 1995 wurde der PKW ausschließlich vom Kläger benützt. Zuvor war der Schaden noch nicht entstanden. Der Schaden trat zwischen 24. 2. 1995, 12.00 Uhr und 25. 2. 1995 ca 7.15 Uhr ein. Am 25. 2. 1995 zwischen 7.15 Uhr und 14.00 Uhr war der Schaden vorhanden, dem Kläger jedoch noch nicht bekannt.

Auf dem Firmengelände des Klägers in A***** sind keine besonderen Parkplätze reserviert oder gekennzeichnet. Es stehen dort ständig mehrere beruflich genutzte Fahrzeuge. Es findet auch ein Verkehr mit Hubstaplern statt, wobei es bereits zu Schäden gekommen ist. Der Ort der Schadenszufügung kann im konkreten Fall nicht festgestellt werden.

In der Folge verständigte der Kläger seinen Versicherungsberater. Dieser hat ihm ein Schadensmeldungsformular zugefaxt, das der Kläger blanko unterfertigte und wieder zurückfaxte. Der Kläger setzte lediglich die Ortsangabe H*****, das Datum und seine Unterschrift handschriftlich ein. Die anderen Angaben in der Schadensmeldung stammen nicht von ihm. Die Schadensmeldung wurde vom Versicherungsberater des Klägers oder von dessen Mitarbeiter ausgefüllt. Warum der Versicherungsberater des Klägers oder sein Mitarbeiter als Schadensursache das Wort "Parkschaden" einsetzte, ist nicht aufzuklären. Es kann sein, daß dies aufgrund der Angaben des Klägers oder aufgrund der Einsichtnahme in den Akt beim Gendarmerieposten H***** erfolgt ist. Der Sachbearbeiter bei der Versicherungsagentur hatte Kenntnis davon, daß über den Vorfall beim Gendarmerieposten H***** ein Amtsvermerk aufliegt. Der Kläger war und ist der Meinung, daß es sich bei der Beschädigung seines Fahrzeuges nur um einen Parkschaden handeln kann. Er ist subjektiv der Meinung, gegen kein Hindernis gestoßen oder gefahren zu sein.

Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, daß es das noch strittige Begehren von S 63.495,20 sA ebenfalls abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da in der Schadensmeldung ein Parkschaden als Schadensursache angegeben worden sei, ein solcher aber nicht in Frage komme und nach den erstgerichtlichen Feststellungen zwingend davon auszugehen sei, daß der Kläger den Schaden am PKW selbst verursacht habe, sei objektiv die Aufklärungsobliegenheit verletzt worden. Dem Kläger sei es nicht gelungen nachzuweisen, daß diese Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht habe. Da er auch den Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht habe, erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Kläger allenfalls mit Täuschungsvorsatz gehandelt habe. Abgesehen davon seien die Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu beanstanden, und es sei der als erwiesen angenommene Sachverhalt unbedenklich.

Dieses Urteil wurde dem Vertreter des Klägers am 25. 3. 1998 zugestellt. Er gab am 22. 4. 1998 eine Revision zur Post, in der ua Ausführungen über die Zulässigkeit der Revision, aber kein Antrag im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO enthalten war. Nach Zustellung einer Gleichschrift der Revision erstattete die beklagte Partei eine Revisionsbeantwortung. Am 10. 6. 1998 erteilte das Erstgericht dem Kläger einen Verbesserungsauftrag dahin, daß binnen 14 Tagen ein Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO einzubringen sei. Dieser Verbesserungsauftrag, der ohne Rückschein zugestellt wurde, wurde am 15. 6. 1998 abgefertigt. Am 30. 6. 1998, demnach innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist, gab der Vertreter des Klägers einen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO zur Post.

Mit Beschluß vom 10. 7. 1998 hat das Gericht zweiter Instanz dahin entschieden, daß der Ausspruch im Berufungsurteil über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin abgeändert werde, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erklärt und der beklagten Partei die Beantwortung der Revision freigestellt werde. Mit seinem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO, der dem Berufungsgericht Aktenwidrigkeit und gewisse Verfahrensverstöße vorwerfe, mache der Revisionswerber nun Aspekte geltend, die Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung enthielten.

Dieser Beschluß wurde der beklagten Partei am 16. 7. 1998 zugestellt. In ihrem am 15. 7. 1998 eingelangten Schriftsatz hatte die beklagte Partei bereits beantragt, den Antrag des Klägers gemäß § 508 Abs 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen.

Am 10. 8. 1998 überreichte die beklagte Partei eine (weitere) Revisionsbeantwortung, in der sie ua abermals die Ansicht vertrat, daß ein prozeßordnungsgemäß ausgeführtes Rechtsmittel des Klägers nicht vorliege und der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verspätet sei, weshalb die Revision zurückzuweisen sei. Weiters wird in der Revisionsbeantwortung auch ausgeführt, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes vom 10. 7. 1998 nicht darzulegen vermöge, weshalb eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 ZPO vorliegen solle.

Rechtliche Beurteilung

Da der Kläger innerhalb der Verbesserungsfrist von der ihm zulässig eröffneten Möglichkeit, seine Revision durch einen Antrag im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO zu verbessern (vgl 7 Ob 752/98y ua), Gebrauch gemacht hat, kann von einem nicht zulässig ausgeführten oder verspäteten Rechtsmittel keine Rede sein.

Vielmehr ist die am 10. 8. 1998 von der beklagten Partei eingebrachte Revisionsbeantwortung unzulässig, weil ohnehin bereits am 18. 5. 1998 eine zur Sache inhaltsgleiche Revisionsbeantwortung eingebracht wurde, womit ungeachtet des Umstandes, daß diese Revisionsbeantwortung verfrüht war, das Recht zur Erstattung der Revisionsbeantwortung konsumiert wurde (vgl 2 Ob 209/98v ua).

Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Soweit die Revision behauptet, daß der Schaden nach den Ausführungen des Sachverständigen auch durch eine Kollision mit der Last eines Hubstaplers eingetreten sein könne, sind ihre Ausführungen schon deshalb unbeachtlich, weil bereits im ersten Rechtsgang abschließend feststand, daß der Schaden von einer Berührung des PKWs mit der senkrecht verlaufenden Kante eines Mauerwerkes stammt. Aber auch bei Zugrundelegung des vom Erstgericht festgestellten und vom Kläger ebenfalls bekämpften Sachverhaltes, daß der PKW während jener Zeitspanne, innerhalb der das Schadensereignis zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist, ausschließlich vom Kläger gelenkt wurde und daher er selbst als Lenker des PKWs gegen die Kante eines Mauerwerks gestoßen ist, ist die Leistungspflicht der beklagten Partei aus der Kollisionskaskoversicherung entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz zu bejahen.

Da das Berufungsgericht auf die in der Berufung der beklagten Partei enthaltene Beweisrüge eingegangen ist und dieser entgegenhielt, daß die Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu beanstanden seien und der als erwiesen angenommene Sachverhalt unbedenklich sei, hat der Oberste Gerichtshof davon auszugehen, daß der Schaden dem Kläger bis unmittelbar vor seiner Meldung bei der Gendarmerie unbekannt war und daß der Kläger der Ansicht war, daß es sich tatsächlich um einen Parkschaden handelte und nach wie vor meint, gegen kein Hindernis gestoßen zu sein. Damit ist aber erwiesen, daß der Kläger bei der Erstattung der Gendarmeriemeldung und bei der Schadensanzeige bei der beklagten Partei, in der ebenfalls als Unfallsursache ein Parkschaden genannt wurde, zumindest nicht mit Vorsatz, und zwar auch nicht im Sinne von dolus eventualis gehandelt hat, um die Leistungspflicht der beklagten Partei im Sinn des § 6 Abs 3 VersVG zu beeinflussen (Täuschungsvorsatz). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner in dieser Rechtssache ergangenen aufhebenden Entscheidung vom 21. 5. 1997, 7 Ob 158/97d (= VersR 1998, 791), ausgeführt hat, ist der Kausalitätsgegenbeweis bei einer objektiven Obliegenheitsverletzung (hier: Verstoß gegen Art 5.1 KKB und Art 3.1 AFIB 1993) nur dann ausgeschlossen, wenn Täuschungsvorsatz im Sinn des § 6 Abs 3 VersVG vorliegt.

Unter dem Kausalitätsgegenbeweis ist - wie in der zitierten Entscheidung ebenfalls dargelegt wurde - der Nachweis zu verstehen, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluß gehabt hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der beklagten Partei ist im vorliegenden Fall offenkundig, daß dies hier der Fall ist: Aufgrund der bestehenden Kollisions-Kaskoversicherung hatte die beklagte Partei auch bei dem sich letztendlich herausstellenden Sachverhalt jedenfalls den Schaden zu ersetzen, wenn auch abzüglich des Selbstbehaltes, den sie aber ohnehin weder leistete noch zu leisten hat. Damit war seine objektiv unrichtige Angabe über den Unfallshergang jedenfalls für die Deckungspflicht der beklagten Partei aus der bestehenden Kaskoversicherung nicht kausal. Die Obliegenheitsverletzung der unrichtigen Schadensmeldung blieb hinsichtlich der Leistungspflicht aus der Kollisions-Kaskoversicherung folgenlos (vgl auch Schauer, Versicherungsrecht3, 260). Unter diesen Umständen mußte der Kläger den Kausalitätsgegenbeweis im vorliegenden Fall nicht eigens antreten. Auf die Frage, ob dem Kläger leichte oder grobe Fahrlässigkeit oder sogar dolus eventualis hinsichtlich der objektiv unrichtigen Schadensmeldung vorzuwerfen ist, kommt es somit wegen der Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung und infolge erwiesenen Fehlens des Täuschungsvorsatzes nicht an.

Das Erstgericht hat daher (im Ergebnis) zu Recht das Bestehen des Anspruches des Klägers aufgrund der Kollisionskaskoversicherung bejaht, sodaß in der Hauptsache das Ersturteil wieder herzustellen war.

Gegen die Kostenentscheidung des Ersturteiles liegt ein Kostenrekurs der klagenden Partei vor, den das Berufungsgericht infolge der Abänderung des Ersturteiles in der Hauptsache nicht behandelt hat. Dieser Kostenrekurs ist berechtigt.

Die klagende Partei weist zutreffend darauf hin, daß bereits im ersten Rechtgang das Mehrbegehren von S 10.000 rechtskräftig abgewiesen wurde und im zweiten Rechtsgang nur mehr über ein noch offenes Klagebegehren von S 63.495,20 sA zu entscheiden war. Es sind daher für die Kostenberechnung zwei Prozeßphasen zu bilden. In der ersten Phase, die bis zum Urteil des Erstgerichtes im ersten Rechtsgang andauerte, ist der Kläger im Verhältnis von S 73.495,20 zu S 10.000 als unterlegen anzusehen. Dies gilt jedoch nicht mehr für die zweite Prozeßphase, die mit der Erhebung der Berufung gegen dieses Urteil begann. In der zweiten Prozeßphase hat der Kläger zur Gänze obsiegt, sodaß ihm auch sämtliche Kosten auf der Basis von S 63.495,20 zuzuerkennen sind. Seiner im Kostenrekurs richtig dargestellten Kostenberechnung war daher zu entsprechen.

Gemäß §§ 41 und 50 ZPO waren ihm auch die Kosten für den Kostenrekurs zuzuerkennen, wobei allerdings das Rekursinteresse mit S 7.815,60 (und nicht mit S 10.318,20) zugrundezulegen war. Weiters sind Kostenrekurse nach TP 3a RAT und nicht, wie verzeichnet, nach TP 3b RAT zu honorieren.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens im zweiten Rechtgang gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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