OGH 7Ob201/10z

OGH7Ob201/10z24.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei O***** Limited, *****, vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.406.274,75 EUR (sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. August 2010, GZ 4 R 61/10k-123, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO fehle. Zur entscheidenden Frage der Behauptungslast bei Obliegenheitsverletzungen lägen die zitierten höchstgerichtlichen Leitlinien vor; deren Anwendung auf die konkreten Verhältnisse sei nicht von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.

Die Revisionswerberin begründet ihre gegenteilige Meinung der Revisionszulässigkeit im Wesentlichen wie folgt: Es spiele auch eine Rolle, dass tatsächliche Eigentümerin des verunfallten Helikopters nicht die Klägerin, sondern eine Leasing-Gesellschaft gewesen sei. Weiters hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, dass der Verkauf des Helikopters mit Einverständnis der Beklagten erfolgt sei und somit keine Obliegenheitsverletzung der Klägerin vorliege. Dies auch schon deshalb, weil der Helikopter lange vor dem Verkauf von Sachverständigen der Beklagten mehrmals eingehend besichtigt worden und auch ein Beweissicherungsverfahren mit einer umfangreichen Fotodokumentation abgeführt worden sei.

Damit vermag die Revisionswerberin einen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels nicht aufzuzeigen:

Aus dem Hinweis, Eigentümer des versicherten Helikopters sei nicht die Klägerin, sondern eine Leasing-Gesellschaft gewesen, ist hinsichtlich der Frage der Revisionszulässigkeit nichts für die Klägerin zu gewinnen, weil das Berufungsgericht deren Aktivlegitimation ungeachtet ihrer fehlenden Eigentümerschaft im Hinblick auf das im ersten Rechtsgang gefällte Zwischenurteil ohnehin ausdrücklich bejaht hat.

Mit ihrem die Feststellung fordernden Einwand, die Beklagte habe dem Verkauf des Helikopters zugstimmt, unternimmt die Revisionswerberin den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

Der weiters noch erhobene Einwand, vor dem Verkauf des Helikopters sei ohnehin eine umfangreiche Fotodokumentation vorgenommen worden, zielt wohl darauf ab, dass der Klägerin der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis gelungen sei, also der Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt habe (RIS-Justiz RS0116979). Einen solchen Gegenbeweis hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz aber nicht angetreten. Sie hat dem Vorwurf der Obliegenheitsverletzung lediglich entgegengehalten, der Verkauf sei mit Zustimmung der Beklagten erfolgt. Abgesehen davon hängt das Gelingen des Kausalitätsgegenbeweises von den Umständen des Einzelfalls ab und könnte wegen dieser Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (7 Ob 216/04x ua).

Die hiezu vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass eine Gutachtenserstattung aufgrund der Fotodokumentation und der Aktenlage eine von der Beklagten seit jeher geforderte detaillierte Untersuchung des Helikopters nach vorangehender Zerlegung in seine Einzelteile nicht gleichwertig ersetzen kann, ist angesichts des von der Klägerin ausschließlich begehrten Ersatzes des Totalschadens in diesem Einzelfall nicht zu beanstanden.

Die Revisionswerberin rügt weiters das Unterbleiben von Beweisaufnahmen, hinsichtlich derer bereits das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens verneint hat. Der behauptete Mangel kann daher nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0043111). Im Übrigen versucht die Klägerin auch unter diesem Revisionsgrund, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Da sie schließlich auch im Rahmen ihrer Rechtsrüge keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend macht, ist ihr demnach unzulässiges außerordentliches Rechtsmittel zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte