OGH 9Ob501/95; 4Ob1660/95; 8ObA291/95; 5Ob502/96; 5Ob2152/96y; 7Ob334/97m; 5Ob12/99x; 6Ob59/99s; 7Ob184/99f; 5Ob123/00z; 5Ob85/01p; 6Ob130/01p; 5Ob128/01m; 5Ob205/01k; 5Ob274/01g; 1Ob201/02v; 1Ob35/02g; 7Ob304/04p; 6Ob61/05x; 6Ob18/06z; 3Ob66/06m; 6Ob176/06k; 7Ob56/06w; 2Ob161/06z; 5Ob236/06a; 8ObA68/07v; 2Ob19/08w; 2Ob71/07s; 1Ob83/08z; 6Ob43/08d; 2Ob27/09y; 5Ob75/09d; 1Ob5/10g; 8Ob13/10k; 7Ob254/10v; 2Ob167/10p; 9ObA23/11i; 4Ob16/11y; 8ObA19/11v; 7Ob116/11a; 2Ob160/11k; 5Ob19/12y; 9Ob33/12m; 2Ob180/12b; 2Ob66/13i; 5Ob50/13h; 9ObA55/14z; 1Ob37/14v; 5Ob141/14t; 8Ob40/14m; 2Ob14/15w; 4Ob221/14z; 7Ob31/15g; 10Ob34/15w; 7Ob112/15v; 1Ob28/15x; 3Ob181/18s; 8ObA1/16d; 2Ob22/17z; 9ObA56/16z; 3Ob62/17i; 1Ob47/17v; 8Ob26/17g; 9ObA117/17x; 8ObA6/18t; 9Ob39/18b; 2Ob137/18p; 5Ob102/19i; 5Ob4/20d; 9Ob42/21y; 8Ob90/20y; 8Ob4/22d; 1Ob62/23h; 1Ob115/23b (RS0039843)

OGH9Ob501/95; 4Ob1660/95; 8ObA291/95; 5Ob502/96; 5Ob2152/96y; 7Ob334/97m; 5Ob12/99x; 6Ob59/99s; 7Ob184/99f; 5Ob123/00z; 5Ob85/01p; 6Ob130/01p; 5Ob128/01m; 5Ob205/01k; 5Ob274/01g; 1Ob201/02v; 1Ob35/02g; 7Ob304/04p; 6Ob61/05x; 6Ob18/06z; 3Ob66/06m; 6Ob176/06k; 7Ob56/06w; 2Ob161/06z; 5Ob236/06a; 8ObA68/07v; 2Ob19/08w; 2Ob71/07s; 1Ob83/08z; 6Ob43/08d; 2Ob27/09y; 5Ob75/09d; 1Ob5/10g; 8Ob13/10k; 7Ob254/10v; 2Ob167/10p; 9ObA23/11i; 4Ob16/11y; 8ObA19/11v; 7Ob116/11a; 2Ob160/11k; 5Ob19/12y; 9Ob33/12m; 2Ob180/12b; 2Ob66/13i; 5Ob50/13h; 9ObA55/14z; 1Ob37/14v; 5Ob141/14t; 8Ob40/14m; 2Ob14/15w; 4Ob221/14z; 7Ob31/15g; 10Ob34/15w; 7Ob112/15v; 1Ob28/15x; 3Ob181/18s; 8ObA1/16d; 2Ob22/17z; 9ObA56/16z; 3Ob62/17i; 1Ob47/17v; 8Ob26/17g; 9ObA117/17x; 8ObA6/18t; 9Ob39/18b; 2Ob137/18p; 5Ob102/19i; 5Ob4/20d; 9Ob42/21y; 8Ob90/20y; 8Ob4/22d; 1Ob62/23h; 1Ob115/23b23.1.2024

Rechtssatz

Bindungswirkung des Vorprozesses für den Folgeprozess.

Normen

ZPO §236 F
ZPO §259 Abs2
ZPO §411 Aa

9 Ob 501/95OGH11.01.1995

Veröff: SZ 68/2

4 Ob 1660/95OGH24.10.1995
8 ObA 291/95OGH18.01.1996

Auch; Beisatz: Dies dann, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliegt, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben sind. (T1)<br/>Beisatz: Hier: War das Klagebegehren im Vorprozess auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses gerichtet, stellt die Annahme im Vorprozess, das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers sei aufgrund unberechtigten Austrittes gelöst worden, eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage dar. (T2)

5 Ob 502/96OGH27.02.1996

Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T3)

5 Ob 2152/96yOGH29.10.1996

Beisatz: Hier: Verfahrensgegenstand war im Vorverfahren die gesetzlich zulässige Mindestzinshöhe; ein durchaus zulässiger Zwischenantrag (oder auch Hauptantrag) betreffend die maßgebende Ausstattungskategorie war dort nicht gestellt gewesen, daher: Bindung an die im Wege der Vorfragenbeurteilung vorgenommene Einstufung der Wohnung der Antragstellerin in eine bestimmte Ausstattungskategorie ist zu verneinen. (T4)

7 Ob 334/97mOGH11.11.1997

Auch; Beisatz: Ein zur Bindung führender Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes den Gegenstand der Vorentscheidung bildete. (T5)

5 Ob 12/99xOGH09.02.1999

Vgl; Beisatz: Nur die Entscheidung über einen (zulässigen) Zwischenantrag oder Hauptantrag betreffend die maßgebende Ausstattungskategorie kann Bindungswirkung auf nachfolgende Verfahren entfalten. Ist eine solche Entscheidung nicht ergangen, so besteht (für einen neuerlichen Hauptmietzinsüberprüfungsantrag) keine Bindung an die Vorentscheidung, mit welcher ebenfalls nur über einen Zinsüberprüfungsantrag abgesprochen wurde. (T6)

6 Ob 59/99sOGH20.05.1999

Auch; Beis wie T6 nur: Nur die Entscheidung über einen (zulässigen) Zwischenantrag oder Hauptantrag betreffend die maßgebende Ausstattungskategorie kann Bindungswirkung auf nachfolgende Verfahren entfalten. (T7)

7 Ob 184/99fOGH13.10.1999

Vgl

5 Ob 123/00zOGH26.09.2000

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6

5 Ob 85/01pOGH12.06.2001

Auch; Beisatz: Entscheidungen über Sachanträge, die sich auf unterschiedliche Zinsperioden erstrecken, entfalten hinsichtlich Vorfragen keine bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren über die selbe Vorfragen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Mangels Bindungswirkung der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung ist die Vorfrage der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung hier neu zu überprüfen und die zwischenzeitig eingetretene Präklusion nach § 16 Abs 8 MRG zu berücksichtigen. (T9)

6 Ob 130/01pOGH21.06.2001

Beisatz: Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, die releviert und entschieden wurden oder deren Geltendmachung unterblieben ist. (T10)

5 Ob 128/01mOGH04.09.2001

Beisatz: Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das Ersturteilsbegehren abgeleitet wurde, sohin auf den "maßgeblichen" Sachverhalt. Von dieser Vorentscheidung kann nur dann und soweit abgegangen werden, als sich der zu Grunde liegende Sachverhalt geändert hat. (T11)<br/>Veröff: SZ 74/142

5 Ob 205/01kOGH29.01.2002

Beis wie T7; Beis wie T8

5 Ob 274/01gOGH12.02.2002

Vgl; Beisatz: Hier: Rechtskräftiges Urteil, in welchem der Kläger schuldig erkannt wurde, Mietzinse für bestimmte Monate zu bezahlen. Für Zeiträume vor und nach jenen, die vom rechtskräftigen Urteil umfasst sind, stellt die Beurteilung der Zulässigkeit des begehrten Mietzinses nur eine Vorfrage dar, deren Beurteilung keine Bindungswirkung für andere Zeiträume umfasst. (T12)

1 Ob 201/02vOGH13.12.2002

Beis wie T3 nur: Die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T13)<br/>Beisatz: Die (Einmaligkeitswirkung der) Rechtskraft schließt nur die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren auf Grund derselben Sachlage und auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens auf Grund von Tatsachen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, aus. (T14)

1 Ob 35/02gOGH13.12.2002

Beisatz: Eine Bindungswirkung kann nur dann eintreten, wenn die diesbezüglichen Feststellungen in dem im Vorprozess ergangenen Urteil entscheidungswesentlich waren, denn sonst hätten diese (aufgrund mangelnder Beschwer) im Vorprozess nicht bekämpft werden können. (T15)

7 Ob 304/04pOGH22.12.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft des Vorprozesses schließt damit die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren aufgrund derselben Sachlage samt Geltendmachung des gleichen Betrages aus. (T16)

6 Ob 61/05xOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidungsgründe sind für sich allein aber nicht der Rechtskraft fähig. Der Spruch über die Kosten eines Vorprozesses kann keine Bindungswirkung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses entfalten. Die Begründung der Kostenentscheidung dient nicht zur Abgrenzung des dem Vorverfahren zugrundeliegenden maßgebenden Sachverhalts. (T17)

6 Ob 18/06zOGH06.04.2006

Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2006/57

3 Ob 66/06mOGH27.06.2006

Beisatz: Mangels Parteienidentität und infolge unterschiedlicher Entscheidungsgegenstände scheidet eine Bindung an eine in einem Vorprozess in der Entscheidungsbegründung getroffene Vorfragenlösung aus. (T18)

6 Ob 176/06kOGH12.10.2006

Auch; Beisatz: Die ganz überwiegende jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung aber nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber eine dort beurteilte Vorfrage an. Die österreichische ZPO kennt mit dem Zwischenantrag auf Feststellung ein Institut, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht wurden. (T19)

7 Ob 56/06wOGH20.12.2006

Auch; Beis wie T19; Beisatz: Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der §§ 155, 156 VersVG aufgestellter Verteilungsplan). (T20)

2 Ob 161/06zOGH01.02.2007

Auch; Beis wie T19 nur: Die ganz überwiegende jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung aber nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber eine dort beurteilte Vorfrage an. (T21)<br/>Beisatz: Hier war Hauptfrage des früheren Verfahrens ausschließlich, ob der Beklagte einen Kündigungsgrund gesetzt hatte oder nicht. Zufolge der Verneinung von Kündigungsgründen und der daraus folgenden Aufhebung der Aufkündigung ist daher nur die Beurteilung bindend, dass die im Aufkündigungsverfahren geltend gemachten Kündigungsgründe nicht vorgelegen haben. Hingegen besteht keine bindende Vorgabe, dass (wegen Geschäftsfähigkeit) ein gültiger Mietvertrag besteht. (T22)

5 Ob 236/06aOGH20.03.2007

Auch; Beis wie T21

8 ObA 68/07vOGH16.01.2008

Beisatz: Bloße Vorfragenbeurteilungen entfalten keine Bindungswirkung. (T23)<br/>Beisatz: Hier: Frage der Berechtigung der Entlassung war in den Vorverfahren lediglich Vorfrage für die Entscheidung des dort gestellten Zahlungsbegehrens. (T24)

2 Ob 19/08wOGH14.02.2008

Auch; Beis wie T21

2 Ob 71/07sOGH27.03.2008

Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Nicht gehindert wird die Geltendmachung desselben Begehrens aus anderen rechtserzeugenden Tatsachen. (T25)<br/>Beisatz: Bei der Prüfung der Rechtskraftwirkung einer Vorentscheidung kommt es nicht darauf an, ob diese richtig war. (T26)

1 Ob 83/08zOGH06.05.2008

Auch; Beis wie T21; Beis wie T23

6 Ob 43/08dOGH26.03.2009

Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Abweisende Entscheidung des Strafgerichts im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG und Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG. (T27)<br/>Beisatz: Der im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren entschiedene Anspruch ist keine Vorfrage, also das bedingende Rechtsverhältnis für den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG. (T28)

2 Ob 27/09yOGH25.06.2009

Vgl; Beisatz: Bei nicht identen Streitgegenständen keine Bindungswirkung der Entscheidung des Vorprozesses. (T29)

5 Ob 75/09dOGH15.09.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T19; Beis wie T23; Beisatz: Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl bindet nur hinsichtlich jener Fragen, die (im Bestreitungsfalle) als Hauptfragen zu beurteilen waren (gewesen wären), nicht aber hinsichtlich der im Verfahren über die Mahnklage allenfalls als Vorfrage zu beurteilenden Fragen. (T30)

1 Ob 5/10gOGH29.01.2010

Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T26

8 Ob 13/10kOGH21.12.2010

Beis wie T23

7 Ob 254/10vOGH16.02.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T18

2 Ob 167/10pOGH17.02.2011

Vgl; Vgl Beis wie T12; Beisatz: War Gegenstand der Vorprozesse das Begehren auf Verdienstentgang in bestimmten Zeiträumen, so ist der andere Zeiträume umfassende Streitgegenstand des Folgeprozesses mit jenem der Vorprozesse nicht ident. (T31)

9 ObA 23/11iOGH27.04.2011

Auch; Beis wie T21

4 Ob 16/11yOGH15.02.2011

Vgl auch; Beis wie T16

8 ObA 19/11vOGH29.06.2011

Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Zur Individualisierung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstands sind die rechtserzeugenden Tatsachen und der rechtliche Subsumtionsschluss heranzuziehen. (T32)

7 Ob 116/11aOGH06.07.2011

Auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T14

2 Ob 160/11kOGH22.12.2011
5 Ob 19/12yOGH24.04.2012

Vgl aber; Beisatz: Keine Bindung besteht bei begründungsloser Abweisung eines Antrags im Protokoll. (T33)<br/>Beisatz: Hier: Zwischenantrag auf Feststellung. (T34)

9 Ob 33/12mOGH21.02.2013

Auch; Beis wie T19

2 Ob 180/12bOGH21.02.2013

Beisatz: Ist der in einem Verfahren als Hauptfrage entschiedene Anspruch eine Vorfrage für ein weiteres Verfahren zwischen denselben Parteien, entfaltet die Vorentscheidung Bindungswirkung. (T35)

2 Ob 66/13iOGH25.04.2013

Vgl; Beis wie T29; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 27/09y. (T36)

5 Ob 50/13hOGH06.06.2013

Vgl; Ähnlich Beis wie T19; Beisatz: Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann die Feststellung der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit konkreter Mietzinsvorschreibungen für bestimmte Zinsperioden begehrt werden. Andere, vom Antrag nicht umfasste Zinsperioden sind dann allerdings von der Bindungswirkung der Entscheidung nicht umfasst. (T37)

9 ObA 55/14zOGH27.05.2014

Beis wie T11; Beis wie T35; Beis wie T21

1 Ob 37/14vOGH18.09.2014

Vgl auch; Beis wie T21; Veröff: SZ 2014/84

5 Ob 141/14tOGH23.10.2014

Vgl auch

8 Ob 40/14mOGH30.10.2014

Beis ähnlich wie T3; Beis wie T19; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Servitutenklage im Vorprozess, gerichtet auf die Beseitigung von Beeinträchtigungen der Ausübung der behaupteten Dienstbarkeit. Die Entscheidung über den nunmehr zu beurteilenden Anspruch auf Verbücherung der auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gegründeten Dienstbarkeit erfordert notwendig auch eine gleiche rechtliche Qualifikation. (T38)<br/>

2 Ob 14/15wOGH18.02.2015

Vgl; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Zentrale Frage der Kausalität in dem aufgrund der Wiederaufnahmsklage beseitigten Urteil nur vorfrageweise beurteilt. (T39)

4 Ob 221/14zOGH22.04.2015

Beis wie T16

7 Ob 31/15gOGH30.04.2015

Auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T35

10 Ob 34/15wOGH19.05.2015

Vgl auch; Beis ähnlich T15

7 Ob 112/15vOGH16.10.2015

Beis wie T3

1 Ob 28/15xOGH24.11.2015

Vgl auch; Beis wie T19

3 Ob 181/18sOGH21.11.2018

Vgl auch; Beis wie T19

8 ObA 1/16dOGH26.02.2016

Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess unterbindet die Geltendmachung von Rechtsgründen, die releviert und entschieden wurden oder deren mögliche Geltendmachung unterblieben ist. (T40)

2 Ob 22/17zOGH23.02.2017

Vgl; Beis wie T21; Beis wie T23

9 ObA 56/16zOGH28.02.2017

Beis wie T8

3 Ob 62/17iOGH10.05.2017

Beis wie T35

1 Ob 47/17vOGH29.03.2017

Beis wie T21; Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T41)

8 Ob 26/17gOGH28.03.2017

Beis wie T21; Beis wie T23

9 ObA 117/17xOGH28.11.2017

Auch; Beis wie T26

8 ObA 6/18tOGH23.02.2018

Auch; Beis wie T21; Beis wie T23

9 Ob 39/18bOGH28.06.2018

Auch; Beis ähnlich wie T19; Beis wie T33; Beis wie T34

2 Ob 137/18pOGH30.07.2018

Vgl; Beisatz: Materielle Nahebeziehungen oder Abhängigkeiten zwischen den Streitgegenständen, Sinnzusammenhänge der Entscheidungsgegenstände oder Rechtsverhältnisse, das Gebot der Entscheidungsharmonie oder das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sind keine hinreichenden Gründe für eine Erweiterung der Bindungswirkung. (T42)

5 Ob 102/19iOGH24.09.2019

Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T26

5 Ob 4/20dOGH20.02.2020

Beis wie T21; Beis wie T30

9 Ob 42/21yOGH28.07.2021

Beis wie T35; Beis wie T42

8 Ob 90/20yOGH22.10.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T23

8 Ob 4/22dOGH25.01.2022

Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T23

1 Ob 62/23hOGH23.05.2023

vgl; Beisatz: Hier: Keine Rückschlüsse aus einem Zwischenurteil über den Grund des zu diesem Zeitpunkt strittigen Anspruchs auf einen danach mit Klagsausdehnung geltend gemachten Anspruch, der auf einem neuen Tatsachenvorbringen beruhte. (T43)

1 Ob 115/23bOGH23.01.2024

vgl; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Für die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft ist unerheblich, ein Anspruch Streitgegenstand war, entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch Gegenstand der Sacherledigung (Urteilsgegenstand) war. (T44)<br/>Beisatz: Hier: Ansprüche nach dem EKHG und AHG; (T45)

Dokumentnummer

JJR_19950111_OGH0002_0090OB00501_9500000_001