European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00014.15W.0218.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Art XLVI EGZPO betrifft schon nach seinem Wortlaut („des über dieses Recht geführten Prozesses“) nur jene Ansprüche, die Gegenstand des wiederaufgenommenen Verfahrens waren. Auch insofern schließt dies die Verjährung nur aus, soweit diese durch die Unrichtigkeit der Entscheidung im Vorprozess zum Nachteil der davon betroffenen Prozesspartei fortgesetzt wurde (1 Ob 552/94 = RIS-Justiz RS0035091). Ansprüche, die gar nicht Gegenstand des Vorverfahrens waren (hier: Verdienstentgang während späterer Perioden), werden daher von Art XLVI EGZPO keinesfalls erfasst. Auch eine analoge Anwendung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht: Das später aufgrund der Wiederaufnahmeklage beseitigte Urteil hatte keine Bindungswirkung für die Entscheidung über die hier strittigen Ansprüche entfaltet, da die auch hier zentrale Frage der Kausalität dort ebenfalls nur vorfrageweise beurteilt worden war; die Beurteilung der Vorfrage erwächst aber nicht in Rechtskraft (RIS‑Justiz RS0042554, RS0039843 [T19, T21, T23], RS0041178). Eine Regelungslücke, die durch Analogie zu füllen wäre, besteht daher nicht.
Andere erhebliche Rechtsfragen zeigt die Revision nicht auf (§ 510 Abs 3 ZPO).
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