OGH 2Ob14/15w

OGH2Ob14/15w18.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** L*****, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, 2. Prof. Dr. F***** F*****, 3. Mag. H***** F*****, 4. Mag. E***** F*****, zweit- bis viertbeklagte Partei vertreten durch König-Ermacora-Lässer & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1.920.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.517.230 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. November 2014, GZ 2 R 174/14a‑36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00014.15W.0218.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Art XLVI EGZPO betrifft schon nach seinem Wortlaut („des über dieses Recht geführten Prozesses“) nur jene Ansprüche, die Gegenstand des wiederaufgenommenen Verfahrens waren. Auch insofern schließt dies die Verjährung nur aus, soweit diese durch die Unrichtigkeit der Entscheidung im Vorprozess zum Nachteil der davon betroffenen Prozesspartei fortgesetzt wurde (1 Ob 552/94 = RIS-Justiz RS0035091). Ansprüche, die gar nicht Gegenstand des Vorverfahrens waren (hier: Verdienstentgang während späterer Perioden), werden daher von Art XLVI EGZPO keinesfalls erfasst. Auch eine analoge Anwendung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht: Das später aufgrund der Wiederaufnahmeklage beseitigte Urteil hatte keine Bindungswirkung für die Entscheidung über die hier strittigen Ansprüche entfaltet, da die auch hier zentrale Frage der Kausalität dort ebenfalls nur vorfrageweise beurteilt worden war; die Beurteilung der Vorfrage erwächst aber nicht in Rechtskraft (RIS‑Justiz RS0042554, RS0039843 [T19, T21, T23], RS0041178). Eine Regelungslücke, die durch Analogie zu füllen wäre, besteht daher nicht.

Andere erhebliche Rechtsfragen zeigt die Revision nicht auf (§ 510 Abs 3 ZPO).

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