OGH 10ObS44/87; 10ObS62/87; 10ObS94/88; 10ObS117/88; 10ObS157/88; 10ObS227/88; 10ObS139/88; 10ObS477/89; 10ObS26/90; 10ObS379/90; 10ObS412/90; 10ObS42/91; 10ObS249/91; 10ObS51/92; 10ObS46/92; 10ObS186/93; 10ObS246/93; 10ObS225/94; 10ObS107/95; 10ObS140/95; 10ObS26/96; 10ObS32/96; 10ObS2144/96h; 10ObS29/96; 10ObS90/97a; 10ObS279/97w; 10ObS94/98s; 10ObS46/98g; 10ObS190/98h; 10ObS229/98v; 10ObS13/99f; 10ObS399/98v; 10ObS81/99f; 10ObS88/99k; 10ObS294/99d; 10ObS320/00g; 10ObS25/01a; 10ObS114/01i; 10ObS141/01k; 10ObS160/01d; 10ObS342/01v; 10ObS75/02f; 10ObS163/02x; 10ObS282/02x; 10ObS334/02v; 10ObS249/02v; 10ObS59/05g; 10ObS75/05k; 10ObS107/07v; 10ObS85/08k; 10ObS64/09y; 10ObS165/09a; 10ObS144/10i; 10ObS33/12v; 10ObS45/13k; 10ObS93/14w; 10ObS116/22i; 10ObS53/23a; 10ObS117/23p; 10ObS37/24z (RS0084829)

OGH10ObS44/87; 10ObS62/87; 10ObS94/88; 10ObS117/88; 10ObS157/88; 10ObS227/88; 10ObS139/88; 10ObS477/89; 10ObS26/90; 10ObS379/90; 10ObS412/90; 10ObS42/91; 10ObS249/91; 10ObS51/92; 10ObS46/92; 10ObS186/93; 10ObS246/93; 10ObS225/94; 10ObS107/95; 10ObS140/95; 10ObS26/96; 10ObS32/96; 10ObS2144/96h; 10ObS29/96; 10ObS90/97a; 10ObS279/97w; 10ObS94/98s; 10ObS46/98g; 10ObS190/98h; 10ObS229/98v; 10ObS13/99f; 10ObS399/98v; 10ObS81/99f; 10ObS88/99k; 10ObS294/99d; 10ObS320/00g; 10ObS25/01a; 10ObS114/01i; 10ObS141/01k; 10ObS160/01d; 10ObS342/01v; 10ObS75/02f; 10ObS163/02x; 10ObS282/02x; 10ObS334/02v; 10ObS249/02v; 10ObS59/05g; 10ObS75/05k; 10ObS107/07v; 10ObS85/08k; 10ObS64/09y; 10ObS165/09a; 10ObS144/10i; 10ObS33/12v; 10ObS45/13k; 10ObS93/14w; 10ObS116/22i; 10ObS53/23a; 10ObS117/23p; 10ObS37/24z14.5.2024

Rechtssatz

Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, die zumindest die Hälfte der einer körperlich und geistig gesunden Versicherten erreicht haben muss, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde.

Normen

ASVG §255 Ca
ASVG §273
ASVG idF 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145 §255 Abs7

10 ObS 44/87OGH06.10.1987

Veröff: SZ 60/198 = SSV-NF 1/33

10 ObS 62/87OGH15.12.1987

Beisatz: Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. (T1) Veröff: SSV-NF 1/67

10 ObS 94/88OGH10.05.1988
10 ObS 117/88OGH31.05.1988

Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 2/60

10 ObS 157/88OGH06.09.1988

nur: Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch für GSVG und BSVG. (T3) Veröff: SZ 61/187

10 ObS 227/88OGH20.09.1988

nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3

10 ObS 139/88OGH08.11.1988

Veröff: SSV-NF 2/119

10 ObS 477/89OGH06.02.1990

Auch

10 ObS 26/90OGH24.04.1990

nur T2; Beis wie T1; Veröff: SZ 63/61 = SSV-NF 4/60

10 ObS 379/90OGH04.12.1990

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beschränkung der Anmarschwege seit Jugend zufolge Taubstummheit und Grenzdebilität. (T4) Veröff: SSV-NF 4/160

10 ObS 412/90OGH15.01.1991

Vgl auch

10 ObS 42/91OGH12.02.1991

Beis wie T1; Veröff: SZ 64/12 = SSV-NF 5/14

10 ObS 249/91OGH24.09.1991

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Taubstummheit seit Kindheit. (T5) Veröff: SSV-NF 5/100

10 ObS 51/92OGH10.03.1992

Beisatz: Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit zur Folge haben oder einen Beitrag zu einer solchen leisten, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nichts zu tun haben, führen also nicht zu Invalidität. (T6) Veröff: SSV-NF 6/28

10 ObS 46/92OGH10.03.1992

Beis wie T1

10 ObS 186/93OGH21.09.1993

nur T2; Beis wie T1

10 ObS 246/93OGH18.01.1994

Ähnlich; nur T2; Beisatz: Krankengeld. (T7)

10 ObS 225/94OGH27.09.1994
10 ObS 107/95OGH20.06.1995

Auch; nur T2

10 ObS 140/95OGH20.07.1995

Beis wie T1

10 ObS 26/96OGH06.02.1996

Auch; nur T2; Beis wie T1

10 ObS 32/96OGH27.02.1996

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Die für den Anspruch auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit allgemein aufgestellten Grundsätze sind auch für die Begründung beziehungsweise den Erhalt des Berufsschutzes anzuwenden. (T8)

10 ObS 2144/96hOGH11.06.1996

Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Seit Kindheit bestehender Analphabetismus hinsichtlich der Muttersprache (Türkisch) und in der Folge auch hinsichtlich Deutsch. (T9)

10 ObS 29/96OGH06.02.1996

Auch

10 ObS 90/97aOGH15.04.1997

nur T2; Beis wie T1

10 ObS 279/97wOGH30.09.1997

nur T2; Beisatz: Zur Prüfung dieser Frage ist es erforderlich, den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen. Als Beginn des Eintritts in das Versicherungsverhältnis ist hiebei bei einem Lehrling (anders als zur Frage des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG) auf den Beginn der Lehrzeit abzustellen. (T10)

10 ObS 94/98sOGH10.03.1998

Beis wie T1; Beis wie T3

10 ObS 46/98gOGH14.04.1998

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 190/98hOGH23.06.1998

Auch; nur T2; Beis wie T1

10 ObS 229/98vOGH16.07.1998

Vgl auch; Beis wie T6

10 ObS 13/99fOGH26.01.1999

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wer trotz bestehender Behinderung, die ihn vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würde, Versicherungszeiten erwirbt, kann sich nach Erreichung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension nicht darauf berufen, dass er ohne Änderung seines körperlichen oder geistigen Zustandes wegen seiner Behinderung nunmehr berufsunfähig sei. (T11)

10 ObS 399/98vOGH30.03.1999

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

10 ObS 81/99fOGH04.05.1999

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Steht nicht fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist das von Amts wegen zu prüfen. (T12)

10 ObS 88/99kOGH05.10.1999

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 294/99dOGH09.11.1999

Vgl aber; Beisatz: Konnte der Anmarschweg schon ab Eintritt in das Berufsleben nicht unter den üblichen Bedingungen zurückgelegt werden, so kann dennoch dann, wenn in der Folge in anderen Bereichen die Fähigkeit zur Verrichtung der Arbeitstätigkeit herabsinkt, Berufsunfähigkeit eintreten. (T13)

10 ObS 320/00gOGH14.11.2000

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T9

10 ObS 25/01aOGH20.03.2001

nur T2; Beis wie T1; Beis wie T10 nur: Zur Prüfung dieser Frage ist es erforderlich, den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen. (T14); Veröff: SZ 74/48

10 ObS 114/01iOGH22.05.2001

nur T2; Beisatz: Der bloße Erwerb von Versicherungszeiten hat noch nicht zwingend das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Voraussetzung, weil eine Tätigkeit von Anfang an auf Kosten der Gesundheit des Versicherten oder nur mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers verrichtet werden kann. (T15)

10 ObS 141/01kOGH12.06.2001

Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezweckt den Schutz des Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung seiner Arbeitsfähigkeit. Dieser Versicherungsfall kann nur eintreten, wenn während der versicherten Tätigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T16)

10 ObS 160/01dOGH10.07.2001

nur T2; Beis wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Maßgebend ist die entscheidende Beeinträchtigung der zuvor bestandenen Arbeitsfähigkeit während des Erwerbslebens. Es ist nicht zulässig, das Vorliegen von Invalidität damit zu verneinen, dass ein einzelner Teilbereich von möglichen Tätigkeiten herausgegriffen wird, den der Versicherte weder bei Eintritt im Erwerbsleben noch bei Antragstellung verrichten konnte. (T17)

10 ObS 342/01vOGH15.01.2002

nur T2; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dies ist nicht so zu verstehen, dass diejenigen einzelnen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, die die Arbeitsfähigkeit bei Eintritt in das Erwerbsleben zwar bereits herabsetzten, aber nicht ausschlossen, bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit außer Betracht zu lassen wären. Vielmehr ist entscheidend, ob der Versicherte bei Eintritt in das Erwerbsleben arbeitsfähig war und ob sich eine zu diesem Zeitpunkt vorhandene Arbeitsfähigkeit im Laufe des Erwerbslebens verschlechtert hat. (T18)

10 ObS 75/02fOGH19.03.2002

nur T2; Beis wie T1

10 ObS 163/02xOGH28.05.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn eingebrachte Behinderungen bestehen, haben diese daher bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben und es ist nur zu untersuchen, ob sich außerhalb dieser eingebrachten Behinderung eine Änderung ergeben hat, die zu einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit geführt hat (SSV-NF 13/130 ua). (T19)

10 ObS 282/02xOGH17.09.2002

nur T2; Beis wie T14; Beis wie T1; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass eine beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis schon geminderte Arbeitsfähigkeit auf die Hälfte des in diesem Zeitpunkt bestehenden Umfangs herabsinkt. Der Vergleich mit der Arbeitsfähigkeit einer gesunden Vergleichsperson zeigt vielmehr, dass die Arbeitsfähigkeit beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis nur - wenn auch geringfügig - über der Hälfte derjenigen der Vergleichsperson gelegen haben und dann unter diese Grenze herabgesunken sein muss. (T20)

10 ObS 334/02vOGH14.01.2003

Auch; Beis wie T1; Beis wie T16

10 ObS 249/02vOGH02.09.2003

Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T16; Beisatz: Der Erwerb besonders vieler Beitragsmonate (hier: 221) scheint dafür zu sprechen, dass der Versicherte in der Lage war, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. (T21)

10 ObS 59/05gOGH06.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Für die Frage des Zeitpunktes des „Eintrittes in das Berufsleben (Erwerbsleben)" ist auf die erstmalige Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung (§ 255 Abs 7 ASVG) abzustellen. (T22)

10 ObS 75/05kOGH08.11.2005

Auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T20 nur: Der Vergleich mit der Arbeitsfähigkeit einer gesunden Vergleichsperson zeigt vielmehr, dass die Arbeitsfähigkeit beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis nur - wenn auch geringfügig - über der Hälfte derjenigen der Vergleichsperson gelegen haben und dann unter diese Grenze herabgesunken sein muss. (T23)

10 ObS 107/07vOGH11.09.2007

Auch; Beis wie T16

10 ObS 85/08kOGH24.07.2008

Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Auch für die Begründung beziehungsweise den Erhalt des Berufsschutzes ist es somit erforderlich, dass der Versicherte, ausgehend von seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit), vorerst in der Lage gewesen sein muss, die in Frage stehende Tätigkeit zu verrichten, und dass durch eine nachfolgende Entwicklung nach Aufnahme dieser Tätigkeit die ursprüngliche Leistungsfähigkeit so weit verschlechtert wurde, dass nunmehr eine Tätigkeit in dem durch den Berufsschutz begründeten Verweisungsfeld nicht mehr möglich ist. (T24)

10 ObS 64/09yOGH16.06.2009

Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T22; Beis wie T15

10 ObS 165/09aOGH24.11.2009

Auch; Beis ähnlich wie T16

10 ObS 144/10iOGH21.12.2010

Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T22; Beisatz: Für die Beurteilung des maßgeblichen Vergleichszeitpunkts am Beginn der Erwerbskarriere ist nicht allein auf die Begründung einer Pflichtversicherung (etwa im Rahmen von „Schulungsmaßnahmen“ nach dem AMFG) abzustellen, sondern auf beide Elemente ‑ Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Eintritt in die Pflichtversicherung ‑ kombiniert. (T25)

10 ObS 33/12vOGH12.04.2012

Vgl auch; Beisatz: Als Beginn des Eintritts in das Versicherungsverhältnis ist hier auf den Beginn des Zivildienstes abzustellen. (T26)

10 ObS 45/13kOGH25.06.2013

Beis wie T1; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T25; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Überbetriebliche Lehrausbildung des LFI Steiermark, Schulungsstandort Gleisdorf. (T27)

10 ObS 93/14wOGH25.11.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T17; Beis wie T18; Veröff: SZ 2014/116

10 ObS 116/22iOGH13.09.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Kein Eintritt in das Erwerbsleben trotz Erwerbs von Versicherungszeiten. (T28)

10 ObS 53/23aOGH16.05.2023

vgl; Beisatz nur wie T24

10 ObS 117/23pOGH31.10.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T16; Beisatz wie T20; Beisatz wie T23

10 ObS 37/24zOGH14.05.2024

vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T10; Beisatz nur wie T15; Beisatz nur wie T22; Beisatz nur wie T25<br/>Beisatz: Hier: Berufliche Qualifikation im Sinn des § 11 Abs 2 Z 1 Oö. ChG. (T29)<br/>Beisatz: Auf die Frage, ob die Aufnahme einer bestimmten Arbeitstätigkeit durch den Versicherten nach den Umständen des konkreten Falls bereits als Eintritt in das Berufs- bzw Erwerbsleben zu qualifizieren ist, ist der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen eingegangen und hat dabei wiederholt darauf abgestellt, ob mit der aufgenommenen Tätigkeit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts verbunden war oder nicht. Letztlich ist die Frage, ob tatsächlich eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichtet wurde, stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig und wirft damit grundsätzlich – abgesehen vom Fall einer im Sinn der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung – keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. (T30)

Dokumentnummer

JJR_19871006_OGH0002_010OBS00044_8700000_001

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