OGH 10ObS190/98h

OGH10ObS190/98h23.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Hopf als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Braun (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing.Hugo Jandl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marie-Theres L*****, vertreten durch Mag.Dr.Harald Schicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Jänner 1998, GZ 8 Rs 363/97d-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.Juli 1997, GZ 5 Cgs 72/97g-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. (Angebliche) Mängel erster Instanz, die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 mwN).

Entgegen der Ansicht der Revision beruht die Berufungsentscheidung nicht auf einer mangelhaften Entscheidungsgrundlage der ersten Instanz. Es liegen auch keine Feststellungsmängel hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin bei ihrer Beschäftigung vom 20.9.1993 bis 31.3.1994 vor. Das Erstgericht stellte nämlich hiezu ausdrücklich fest, daß es sich lediglich um einen gescheiterten Arbeitsversuch der Klägerin handelte, die Klägerin jedoch tatsächlich nie zur Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in der Lage war und daher auch nie Arbeitsfähigkeit bestand. Nach ständiger Judikatur (SSV-NF 4/160 mwN ua) hat der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zur Voraussetzung, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat; bereits bei Beginn der Erwerbstätigkeit bestehende Behinderungen, die in im wesentlichen unveränderter Form weiterbestehen, können den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht begründen. Wer sohin trotz bestehender Behinderung, die ihn vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würde, Versicherungszeiten erwirbt, kann sich nach Erreichung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nicht darauf berufen, daß er ohne Änderung seines körperlichen oder geistigen Zustandes wegen seiner Behinderung nunmehr berufsunfähig sei.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte