Rechtssatz
Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist.
7 Ob 613/82 | OGH | 29.07.1982 |
Beisatz: Gehrecht und Fahrtrecht umfasst nicht Ladetätigkeit. (T1) |
1 Ob 726/82 | OGH | 01.09.1982 |
Beisatz: Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung sind zu beachten. (T2) |
1 Ob 774/83 | OGH | 30.11.1983 |
Beis wie T2; Veröff: RZ 1985/27 S 89 |
2 Ob 532/87 | OGH | 12.04.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Wurde bei Servitutsbestellung im Vertrag eine bestimmte Ausübungsart der Servitut ausdrücklich ausgeschlossen, ist eine Ausdehnung auf diese ausgeschlossene Ausübungsart unter Berufung auf § 484 ABGB jedenfalls unzulässig. (T3) |
1 Ob 514/89 | OGH | 05.04.1989 |
Beis wie T2 |
7 Ob 707/89 | OGH | 30.11.1989 |
Ähnlich; Beisatz: Mangels einer Vereinbarung bestimmen die Natur und der Zweck zur Zeit ihrer Bestellung den Umfang der Servitut. (T4) <br/>Veröff: JBl 1990,584 |
4 Ob 1620/95 | OGH | 19.09.1995 |
nur: Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels. (T5) |
6 Ob 80/98b | OGH | 10.09.1998 |
Beis wie T2; Beisatz: Betrifft das Gehrecht und Fahrrecht einen Innenhof (= Zufahrtsrecht) inkludiert es begrifflich auch das Recht auf zumindest kurzfristiges Stehenbleiben. (T6) |
9 Ob 72/00d | OGH | 05.04.2000 |
Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Die Auslegung des Umfangs der Dienstbarkeit ist eine Frage des Einzelfalles. (T7) |
4 Ob 161/01g | OGH | 10.07.2001 |
Beisatz: Ob eine bestimmte Vereinbarung vorliegt und welches Ausmaß die Dienstbarkeit danach hat, ist nach den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB zu bestimmen. (T8)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zuzumuten sind, sind Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu berücksichtigen. (T9) |
1 Ob 134/01i | OGH | 25.09.2001 |
Beisatz: Auslegung des Titels erfolgt unter Berücksichtigung von Natur und Zweck der Dienstbarkeit bei deren Einräumung. (T10) |
1 Ob 113/01a | OGH | 17.12.2001 |
Beisatz: Wird im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des Fahrrechts und Gehrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor, deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist. (T11) |
1 Ob 304/01i | OGH | 25.06.2002 |
Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Es ist unmaßgeblich, wie oft der Berechtigte das dienende Gut nach seinen derzeitigen Lebensverhältnissen tatsächlich benützt, ist doch der Umfang des Wegerechts des herrschenden Guts am Zweck der Dienstbarkeit und nicht an den allenfalls (bloß vorübergehend) eingeschränkten Bedürfnissen des derzeitigen Liegenschaftseigentümers zu messen. (T12)<br/>Veröff: SZ 2002/86 |
1 Ob 131/02z | OGH | 28.01.2003 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7 |
6 Ob 84/05d | OGH | 23.06.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T13) |
8 Ob 50/07x | OGH | 16.01.2008 |
Beisatz: Die Auslegung hat den Grundsatz der möglichst schonenden Ausübung der Servitut zu berücksichtigen und die Interessen der Beteiligten abzuwägen. (T14) |
5 Ob 23/08f | OGH | 24.06.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Bei ungemessenen Servituten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend. (T15)<br/>Beisatz: Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T16)<br/>Beisatz: Diese gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar. (T17) |
7 Ob 241/08d | OGH | 29.04.2009 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T18) |
1 Ob 43/10w | OGH | 06.07.2010 |
Beis wie T7; Beisatz: Hier: Der sich aus § 22 Abs 1 des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 ergebende Nutzungsumfang. (T19) |
4 Ob 21/12k | OGH | 27.03.2012 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T14 |
9 Ob 28/13b | OGH | 24.07.2013 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T17 |
6 Ob 175/14z | OGH | 19.11.2014 |
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17 |
6 Ob 129/14k | OGH | 19.11.2014 |
Beisatz: Bei einer vertraglich eingeräumten Servitut sind Art und Umfang nach den allgemeinen Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen; wobei servitutenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Sofern der Parteiwille aus dem Wortsinn nicht ermittelt werden kann, sind insbesondere Natur und Zweck der Servitut zur Zeit ihrer Einräumung zu berücksichtigen. (T20) |
1 Ob 211/15h | OGH | 24.11.2015 |
Ähnlich nur T5; Beisatz: Hier: Wasserbezugsrecht - gemessene Servitut. Bezugnahme auf ein „Einfamilienhaus“ im Titel kann vernünftigerweise so verstanden werden, dass den Eigentümern der herrschenden Liegenschaft ‑ unabhängig von der tatsächlichen Verwendung des errichteten Gebäudes ‑ der Wasserbezug in dem Umfang zustehen solle, wie er für die Versorgung eines von einer Familie bewohnten Hauses erforderlich ist. Wird dieses Maß nicht überschritten, kann von einer unzulässigen Ausdehnung der Servitut keine Rede sein. (T21) |
4 Ob 189/16x | OGH | 20.12.2016 |
Beisatz: Eine nachträgliche Gesetzesänderung kann für sich genommen noch nicht eine Ausweitung der Grenzen des vertraglich eingeräumten Dienstbarkeitsrechts bewirken. (T22) |
8 Ob 114/18z | OGH | 26.02.2019 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T15 |
1 Ob 91/19t | OGH | 29.08.2019 |
Beisatz: Hier: Verbüchertes Wasserbezugsrecht; Differenz über den Umfang eines Wasserbezugsrechts (in Liter bzw Kubikmeter). (T23) |
1 Ob 129/19f | OGH | 29.08.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Feststellung einer Servitut; insoweit das Begehren über den ursprünglichen Nutzungszweck hinausgeht, zielt es auf eine grundsätzlich unzulässige Ausweitung ab. (T24) |
4 Ob 197/20d | OGH | 22.12.2020 |
Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Errichtung eines massiven Zauns entlang des letzten Wegstücks, der die mechanische Schneeräumung und insbesondere die Beseitigung der Schneemassen aus dem Servitutsweg verhindert, steht dem Servitutsrecht entgegen. Das Verlangen nach der Beseitigung des Zauns bedeutet hier keine Ausweitung der Servitut. (T25) |
1 Ob 1/22m | OGH | 25.01.2022 |
nur T5; Beis wie T7; Beis wie T16; Beis wie T20 |
10 Ob 28/23z | OGH | 22.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T15; Beisatz wie T24 |
9 Ob 32/23f | OGH | 26.07.2023 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T17 |
1 Ob 192/23a | OGH | 23.01.2024 |
Beisatz: Hier: Unzulässige Erweiterung der (vereinbarten) Servitut durch nunmehrige Ableitung des Abwassers aus dem (Wohn-)Gebäude gegenüber der „Hofentwässerung“ des vormaligen „Gartenhauses“ durch das Abfließen von Regenwasser durch ein offenes Rohr in die damalige Grube. (T26) |
6 Ob 146/23y | OGH | 26.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T16<br/>Beisatz: Hier: Auslegung des Einstehens für einen "rechtlich gesicherten" Anschluss an das öffentliche Straßennetz. Zufahrt zugunsten geplanter Wohneinheiten von bereits begründeter Dienstbarkeit umfasst. (T27) |
Dokumentnummer
JJR_19800410_OGH0002_0080OB00508_8000000_001
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