Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wird im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des Fahr- und Gehrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor (RIS-Justiz RS0011741), deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS-Justiz RS0011720). Maßgebend ist dabei das jeweilige Befürfnis des herrschenden Gutes unter Berücksichtigung der ursprünglichen Bewirtschaftungsart sowie der vorhersehbaren Art der Ausübung. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes (RIS-Justiz RS0016368; RS0097856).
Nach den Feststellungen war zwar bei Einräumung der Dienstbarkeit beabsichtigt, auf der herrschenden Liegenschaft ein Wohngebäude zu errichten, jedoch war eine bestimmte Nutzungs- oder Bewirtschaftungsart nicht Gegenstand der Verhandlungen (Seite 9 des Ersturteils). Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem der zu nachträglichen Widmungsänderungen des herrschenden Grundstücks ergangenen Entscheidungen, wie etwa SZ 42/10 oder MietSlg 32.033. Dass der Wohnort der Parteien als Fremdenverkehrsgemeinde anzusehen ist, in der mit der Beherbergung zahlender Gäste in Wohnhäusern zu rechnen ist, ergibt sich aus den Feststellungen (insbes S 12 des Ersturteils). Ob durch die eher geringfügige (S 12 des Ersturteils: zwischen Sommer 1999 und Mai 2000 zwanzig zahlende Gäste) Vermietungstätigkeit der Beklagten dennoch eine unzumutbare und somit unzulässige Frequenzsteigerung auf dem Servitutsweg hervorgerufen wurde, stellt mangels einer über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende erhebliche Rechtsfrage dar (vgl 2 Ob 77/98g).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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