OGH 7Ob179/01a

OGH7Ob179/01a31.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gasthaus D***** OHG, *****, vertreten durch Dr. Harald Vill und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. Josef H*****, 2.) Dr. Markus H*****, 3.) Dr. Claudia S*****, und 4.) Dr. Robert H*****, Erst-, Dritt- und Viertbeklagter vertreten durch den Zweitbeklagten, wegen Räumung (Streitwert S 261.000,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Mai 2001, GZ 2 R 74/01a-12, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Grunddienstbarkeit muss der vorteilhafteren und bequemeren Benützung der herrschenden Liegenschaft dienen (EvBl 1980/173 uva). Sie erlischt daher (ua), wenn sich die Umstände so verändert haben, dass dem herrschenden Gut kein Vorteil mehr erwächst. Nach stRsp führt aber nur völlige Zwecklosigkeit oder Unmöglichkeit der Ausübung zum Erlöschen der Dienstbarkeit (RIS-Justiz RS0011582 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).

Die Vorinstanzen haben im Einklang mit dieser Judikatur ein Erlöschen der gegenständlichen Grunddienstbarkeit verneint, weil die Vorteilhaftigkeit bzw größere Bequemlichkeit der Benützung der klagsgegenständlichen Teile des sog. Stöcklgebäudes und des Zwischentrakts für die Beklagten als Eigentümer des herrschenden Grundstückes - auch nachdem dort statt einer Bäckerei ein Nachtlokal betrieben wird - nicht ernsthaft bezweifelt werden kann.

Die Revisionswerberin kommt nur deshalb zu einem gegenteiligen Ergebnis, weil sie meint, die gegenständliche Servitut bestehe nur in Bezug auf den Betrieb einer Bäckerei. Die damit hier letztlich streitentscheidende, vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die gegenständliche Grunddienstbarkeit auf Zwecke des Betriebes einer Bäckerei im Haus der Beklagten eingeschränkt ersessen worden sei, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellte daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Davon kann aber im Hinblick auf die im Vorverfahren zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile 5 Cg 183/73 LG Innsbruck ergangene, hinsichtlich der Frage der gegenständlichen Servitut maßgebliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 512/76 gar keine Rede sein: Dort hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Rechtsvorgänger der dort Beklagten (die die Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beklagten sind) an den auch hier klagsgegenständlichen Gebäudeteilen Stockwerkeigentum ersessen haben. Ob die Kläger im Hinblick auf die leicht feststellbaren Benützungsverhältnisse den Schluss auf das Bestehen eines Stockwerkseigentums der Beklagten ziehen hätten müssen und ob ihnen daher der gute Glaube an das Nichtbestehen eines solches Eigentumes abgesprochen werden könne, müsse aber nicht untersucht werden. Die Beklagten und ihre Rechtsvorgänger hätten nämlich seit dem Jahre 1897 (richtig sogar wohl seit 1856 - s S 14 der zitierten Entscheidung, zweiter Absatz) die Räume auf eine Art benützt, die keinen Zweifel daran lasse, dass sie hiemit ein dingliches Recht ausüben wollten. Die Benützung dieser Räume habe ausschließlich der vorteilhafteren Benützung des Hauses der Beklagten gedient. Gemäß § 473 ABGB entstehe eine Grunddienstbarkeit, wenn das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz eines Grundstückes zu dessen vorteilhafterer oder bequemerer Benützung verknüpft sei. Eine von den Beklagten ersessene Dienstbarkeit müsse daher als eine Grunddienstbarkeit angesehen werden.

Darauf, dass sich der Wille der Rechtsvorgänger der Beklagten und ihr daraus resultierendes Verhalten darauf beschränkt hätte, ein dingliches Recht nur im Zusammenhang mit dem Betrieb der Bäckerei auszuüben, findet sich in der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung kein Hinweis. Vielmehr hat schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass ein auf die Zwecke der Bäckerei eingeschränkter Besitzwille der Rechtsvorgänger der Beklagten nicht zu dem vom Obersten Gerichtshof konstatierten Erwerb von Stockwerkseigentum führen hätte können.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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