European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00038.08V.0313.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels (SZ 56/60 ua), bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS‑Justiz RS0011720). Schon daraus wird deutlich, dass die Auslegung von Servitutsverträgen regelmäßig eine Frage des Einzelfalls ist (9 Ob 136/03w; 7 Ob 12/07a).
2. Eine „gemessene" Dienstbarkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn ihr Inhalt durch den Titel unzweifelhaft umschrieben ist (RIS‑Justiz RS0011752). In der Auffassung des Berufungsgerichts, die im Vorprozess ergangene Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck zu 4 R 245/03p habe die bloß allgemein gehaltene, auslegungsbedürftige Servitutsvereinbarung lediglich deshalb durch Bezugnahme auf das Gutachten eines Sachverständigen konkretisiert, um überhaupt eine Exequierbarkeit des Urteilsspruchs herbeizuführen, aber nicht die im Vorprozess gegenständliche Wegvariante als einzig mögliche und zulässige festgelegt, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.
3. Bereits im Vorprozess wurde auch ausgesprochen, dass nur eine die Belastung des dienenden Gutes erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart des herrschenden Gutes eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit darstellt (9 Ob 136/03w; RIS‑Justiz RS0016370). Die vom Beklagten errichtete Wegvariante ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen in üblicher Weise ausgeführt und liegt gut im Gelände, sodass sowohl höhen‑ wie lagemäßig nur geringfügige Verbesserungen möglich waren und praktisch keine Auswirkungen auf die Inanspruchnahme des Grundes vorliegen, wenn die Vorinstanzen das Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung der Servitut verneinten, haben sie den ihnen hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen. Überhaupt sind Dienstbarkeitsstreitigkeiten, die von der konkreten Lage und lokalen Besonderheit der betroffenen Örtlichkeiten abhängen, typischerweise bloße Fragen des Einzelfalls (vgl 2 Ob 280/00s).
4. Wenn die Vorinstanzen die Entfernung einiger - nach den Feststellungen zudem als „pflegebedürftig" eingestuften - Obstbäume des dienenden Grundstücks nicht als erhebliche Erschwerung ansahen, so folgen sie damit lediglich einer bereits im Vorverfahren vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsansicht (9 Ob 136/03w).
Zusammenfassend gelingt es dem Kläger sohin nicht, Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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