Spruch:
Der Revision und den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** K*****, Bezirksgericht H*****, bestehend aus dem Grundstück Nummer 610/3 im Ausmaß von 1500 m**2. Dieses Grundstück gehörte ursprünglich zum Gutsbestand des geschlossenen Hofs "K*****" (Liegenschaft ***** Grundbuch ***** K*****, Bezirksgericht H*****), dessen Eigentümer der Beklagte ist.
Der Vater des Beklagten hatte das Grundstück mit Kaufvertrag vom 5. 10. 1971 Maria S*****, Edith F***** und Maria N***** zu gleichen Teilen verkauft. Der Kaufvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
"5.)
Der Verkäufer verpflichtet sich, bis 1. 11. 1972 von der B***** Landesstraße gegen Norden über die Gpn. 606 und 610/5 eine Zufahrts- bzw. Aufschließungsstraße auf der im Lageplan eingezeichneten Trasse auf eigene Kosten zu bauen und mit Lastkraftwagen befahrbar zu machen.
Es ist vorgesehen, als Deckschicht Jagerbergerschotter einzuwalzen.
Darüber hinaus räumt Sebastian F*****, geb. 1918, je für sich und Rechtsnachfolger zugunsten der jeweiligen Eigentümer der kaufgegenständlichen Gp. 610/3 das Recht ein, auf dieser Straßendecke zu gehen und mit motorischen und bespannten Fahrzeugen aller Art zu fahren.
Demgegenüber ist der jeweilige Eigentümer der Berechtigungsparzelle verpflichtet, anteilsmäßig und zwar nach Maßgabe der tatsächlichen Benützung dieser Straße an der Erhaltung derselben beizutragen. Dieses Recht ist als Grunddienstbarkeit auf den Grundparzellen 606 und 610/5 einzutragen.
Die Wasserversorgung des Grundstücks erfolgt durch die gemeindeeigene Wasserleitung. Die Abwässer werden in einer Sickergrube beseitigt. Die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt durch die TIWAG. Die Zubringung einer Telefonleitung ist möglich.
Grundsätzlich erteilt der Verkäufer seine Zustimmung, daß diese Aufschließungseinrichtungen, insoweit dies notwendig sein wird, über ihm gehörigen Grund und Boden verlaufen bzw. verlegt werden.
Das Entgelt für die Einräumung dieser Grunddienstbarkeiten ist bereits im obbezifferten Gesamtkaufpreis inbegriffen.
6.)
Die Käufer verpflichten sich, das Kaufgrundstück ab dem Zeitpunkt des Baubeginns mit einem ortsüblichen Zaun einzufrieden und diese Einfriedung in der Folge auch zu erhalten.
...
9.)
...
Darüber hinaus ist klargestellt, daß die Käufer das kaufgegenständliche Grundstück zur Errichtung eines Wohnhauses erwerben und daß daher die Käufer vom gegenständlichen Vertrag zurücktreten können, wenn die Baubewilligung nicht erteilt werden sollte.
...
11.)
Auf Grund dieses Vertrages und des in Punkt 1.) genannten Lageplans willigt Sebastian F*****, geb. 1918, in EZ1.21/I KG Kirchberg in die nachstehenden Grundbuchseintragungen:
...
4.) in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts auf Gpn. 606 und 610/5 gemäß Punkt 5.) dieses Vertrages zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Gp. 610/3 unter gleichzeitiger Ersichtlichmachung dieser Berechtigung im A-2-Blatt der für letztgenannte Grundparzelle neu zu eröffnenden Grundbuchseinlage.
..."
Der in Punkt 5.) des Kaufvertrags erwähnte Lageplan des Dipl.-Ing. P***** vom 22. 7. 1971 sieht einen 5 m breiten Weg vor, der von der B***** Landesstraße zum Grundstück 610/2 führt und von dort entlang der südlichen Grenze des Grundstücks 610/3 in einer Breite von 4 m verläuft. Der Weg schließt unmittelbar an die südliche Grenze des Grundstücks 610/3 an.
Bei Abschluß des Kaufvertrags lebten die Käufer nicht in K*****. Maria S***** wohnte in I*****, ihre beiden Töchter Edith F***** und Maria N***** wohnten in W*****. Die Käuferinnen erwogen damals, auf der Liegenschaft zwei Einfamilienhäuser, allenfalls auch Mehrfamilienhäuser zu errichten, damit auch die Söhne von Maria S***** eine Wohnmöglichkeit haben sollten. Diese Überlegungen teilten die Käuferinnen dem Verkäufer mit.
Das Grundstück 610/3 ist eine freiliegende Wiese, die leicht ansteigt und den Liegenschaften des Beklagten nördlich vorgelagert ist. Das Gras wird etwa 20 bis 30 cm hoch. Der Beklagte hat die Wiese bis zum Eigentumserwerb durch die Klägerin einmal jährlich gemäht.
Im Februar 1972 begann der Vater des Beklagten mit dem Bau des im Kaufvertrag vorgesehenen Wegs. Der Weg wurde allerdings nicht nach dem Plan von Dipl.-Ing. P***** errichtet. Er schließt nicht unmittelbar an die südliche Grenze des Grundstücks 610/3 an, sondern verläuft in einem leichten Bogen, der vom südöstlichen Ende des Grundstücks etwa 2,5 m entfernt ist und erstmals am südwestlichen Eckpunkt das Grundstück 610/3 berührt. Der zwischen dem Weg und dem Grundstück 610/3 liegende Wiesenstreifen ("Zwickel") steht im Eigentum des Beklagten.
Der Beklagte hat beim Mähen des Grundstücks 610/3 bemerkt, daß der Weg nicht unmittelbar an die Grundgrenze anschließt. Er hat dies gegenüber den damaligen Eigentümerinnen des Grundstücks nicht erwähnt. Weder Edith F***** noch Maria N***** - sie wurden aufgrund des Schenkungsvertrags vom 29. 9. 1988 Hälfteeigentümerinnen - merkten, daß der Weg nicht nach dem Plan von Dipl.-Ing. P***** errichtet worden war. Sie kamen selten nach K***** und sahen nur, daß es einen Weg gab.
Der Weg wurde ursprünglich als geschotterter Weg mit Unterbau errichtet, so daß er mit Lastkraftwagen befahren werden konnte. Genützt wurde der Weg von denjenigen, die in seinem Einzugsbereich wohnten. Durch die Benützung und auch durch Witterungseinflüsse verschlechterte sich der Zustand des Wegs. Wegen der unzureichenden Wegerhaltung durch die Benutzer wurde auf Antrag des Beklagten mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K***** vom 11. 1. 1994 die Straßeninteressentschaft "K*****" gebildet. In der Kundmachung zur Gründung der Weginteressentschaft wurde die öffentliche Interessentenstraße wie folgt beschrieben:
"... (Sie) beginnt bei der Abzweigung B 170 B*****-Bundesstraße (Gp 4336/3), verläuft von dort in gerader Linie bis zur Gp 610/2, führt nach einer Rechtskurve entlang der Gp 610/2, 610/3 und 610/4 in Richtung Westen und endet nach einer Linksskurve mit weiterem Verlauf in Richtung Osten bis zur GP 610/8..."
In gleicher Weise wird die Straße im Bescheid der Gemeinde K***** vom 11. 1. 1994 beschrieben, mit dem sie zur öffentlichen Interessentenstraße gewidmet wird. Die Weginteressentschaft hatte ursprünglich 11 Mitglieder, darunter Edith F***** und Maria N*****. Wieviele Personen den Weg tatsächlich benützen, konnte nicht festgestellt werden.
1993 wollten Edith F***** und Maria N***** die Liegenschaft teilen lassen. In ihrem Auftrag vermaß Dipl.-Ing. Bruno B***** das Grundstück. Er markierte die Teilung mit einem Grenzzeichen, das etwa 1,5 bis 2 m vom Wegrand entfernt war. Ob auch Edith F***** und Maria N***** die in der Natur ausgesteckten Grenzpunkte gesehen haben, konnte nicht festgestellt werden. Die Teilung wurde mit Bescheid vom 29. 11. 1994 bewilligt; sie wurde jedoch nicht durchgeführt.
Edith F***** trat dafür ein, die gesamte Liegenschaft zu verkaufen. Sie besichtigte die Liegenschaft mit zumindest einem Interessenten. Dabei ging sie nach wie vor davon aus, daß der Weg unmittelbar an der südlichen Grundgrenze verlaufe. Der Geschäftsführer der Klägerin besichtigte die Liegenschaft mit einem Makler. Er erhielt einen Lageplan, auf dem der Interessentenweg nicht eingezeichnet war. Der Makler erklärte dem Geschäftsführer der Klägerin, daß der Weg die südliche Grenze des Grundstücks sei. Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Geschäftsführer der Klägerin die Grenzpunkte gesucht hätte.
Vor Abschluß des Kaufvertrags mit Edith F***** und Maria N***** teilte der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten mit, daß er beabsichtige, die Liegenschaft zu kaufen, um darauf ein Wohnhaus mit etwa 8 bis 10 Wohnungseinheiten zu errichten. Der Beklagte erklärte, schon über den Verkauf durch seinen Vater nicht erfreut gewesen zu sein, und auch mit dem Bauvorhaben der Klägerin keine Freude zu haben. Über den Interessentenweg im Zusammenhang mit dem Grenzverlauf äußerte sich der Beklagte nicht.
Mit Kaufvertrag vom 2./7./20. 6. 1995 verkauften Edith F***** und Maria N***** die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** K*****, Bezirksgericht H*****, bestehend aus dem Grundstück Nummer 610/3 der Klägerin. Punkt IV des Kaufvertrags lautet:
"Die Verkäuferinnen garantieren, daß die Kaufliegenschaft frei von Grundbuchslasten und frei von jeglichen Benutzungsrechten oder sonstigen Rechten dritter Personen auf die Käuferin übergehen kann; lediglich an der östlichen Grundstücksgrenze verläuft angeblich ein Hauptstrang der privaterseits 1974 in Auftrag gegebenen Wassererschließung K*****, wovon die Käuferin Kenntnis hat, sie aber dadurch in der Bauführung nicht beeinträchtigt wird. Zu einer anderen Verlegung oder Grundbenützung haben die Verkäuferinnen zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung gegeben, so daß allfällige Rechtsverletzungen von der Käuferin gegenüber Dritten verfolgt werden können. Die Verkäuferinnen leisten weiters dafür Gewähr, daß es sich bei der Kaufliegenschaft um die Widmung Bauland-Wohngebiet handelt und Zugang bzw. Zufahrt zur Kaufliegenschaft über das öffentliche Wegenetz frei und unbeschränkt im Rahmen der Satzung der für den gegenständlichen Weg gebildeten öffentlich-rechtlichen Straßeninteressentschaft K***** möglich sind.
..."
Am 10. 10. 1995 beantragte die Klägerin, die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 14 Wohnungen auf dem Grundstück 610/3 baubehördlich zu genehmigen.
Bei der zu diesem Zweck vorgenommenen Vermessung des Grundstücks stellte sich heraus, daß der Interessentenweg nicht die südliche Grenze des Grundstücks bildet. Der Geschäftsführer der Klägerin sprach Edith F***** auf diesen Umstand an. Sie erklärte ihm, daß sie immer angenommen habe, die Grundgrenze sei mit der Begrenzung des Wegs identisch.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft in EZ ***** Grundbuch ***** K***** von der B***** Landesstraße gegen Norden über die GStNr 606 und 610/5 eine Zufahrts- bzw. Aufschließungsstraße gemäß der im Lageplan Dipl.-Ing. P***** vom 22. 7. 1971, GZI 8/71, eingezeichneten oder gleichwertigen Trasse, wie sie derzeit in der Natur hinsichtlich der Linienführung, nicht aber hinsichtlich der Breite gegeben ist, auf eigene Kosten zu bauen und mit Lastkraftwagen befahrbar zu machen, wobei der Weg in seiner späteren Folge jedenfalls unmittelbar entlang der Grenzlinie zwischen GStNr 610/3 und 610/5 in diesem Bereich in einer Breite von 4 m auszubilden ist, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Eventualiter begehrt die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Errichtung einer 4 m breiten Straße auf GStNr 610/5 entlang des GStNr 610/3 zu dulden bzw. die Benutzung eines 4 m breiten Grundstreifens auf seinem Grundstück 610/5 entlang dem GStNr 610/3 jeweils Grundbuch ***** K***** als Verkehrsfläche zu dulden. Die Klägerin begehrt weiters festzustellen, daß die Benutzung der Zufahrtsstraße über GStNr 610/5 und 606 für ein auf GStNr 610/3 zu errichtendes Projekt mit 14 Wohneinheiten keine unzulässige Erweiterung des bestehenden Servitutsrechts des Gehens und Fahrens zugunsten der berechtigten Liegenschaft bedeutet. Eventualiter begehrt die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, im Bauverfahren Zl ***** Gemeinde K***** den Einwand zu unterlassen, daß die Zufahrt zum geplanten Wohnbauprojekt nicht gesichert ist und die Benützung der Zufahrtsstraße für ein Projekt mit 14 Wohneinheiten eine unzulässige Erweiterung des Servitutsrechts bedeutet, und den diesbezüglichen Einwand in diesem Bauverfahren zurückzunehmen. Der Rechtsvorgänger des Beklagten habe seiner vertraglichen Verpflichtung, einen Weg zu errichten, nicht entsprochen. Der Beklagte habe die Verpflichtung als Gesamtrechtsnachfolger zu erfüllen. Der in der Natur vorhandene Weg sei schmäler als der vereinbarte Servitutsweg. Er reiche nicht aus, um das Grundstück zu erschließen. Die Servitut werde nicht unzulässig erweitert, weil bereits ursprünglich nicht nur ein Wohnhaus vorgesehen gewesen sei. Irgendeine Beschränkung der Bebaubarkeit des Grundstücks sei weder vereinbart noch sonst auferlegt worden. Die vereinbarte Einfriedung habe die Abgrenzung zu anderen Liegenschaften des Verkäufers betroffen.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin seien mit dem errichteten Weg einverstanden gewesen und hätten auf eine Errichtung des Wegs, wie sie ursprünglich vorgesehen gewesen war, verzichtet. Im Kaufvertrag sei klargestellt worden, daß das Geh- und Fahrrecht für ein Einfamilienwohnhaus eingeräumt werde. Die Verpflichtung, das Grundstück einzufrieden, zeige, daß nicht beabsichtigt war, eine offene Wegtrasse zu diesem Grundstück hin zu errichten. Mit ihrer Beteiligung an der Straßeninteressentschaft "K*****" hätten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin nochmals ausdrücklich der Verlegung ihres Dienstbarkeitsrechts auf die bestehende Wegtrasse zugestimmt. Im Kaufvertrag mit der Klägerin sei nur auf den Interessentenweg verwiesen worden. Somit sei auch das Recht der Klägerin auf diese Wegtrasse beschränkt. Es bleibe offen, warum der Beklagte für die von seinem Vater persönlich übernommene Verpflichtung einstehen solle. Der Beklagte müsse die Erweiterung der Wegdienstbarkeit für eine Wohnungsanlage mit 14 Wohnungen, die von 43 Personen bewohnt werden sollen, nicht dulden. Für das Begehren der Klägerin auf bessere Ausgestaltung des Wegs sei die Straßeninteressentschaft und nicht der Beklagte passiv legitimiert.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft in EZ ***** Grundbuch ***** (richtig: *****) K***** von der B***** Landesstraße gegen Norden über die GStNr 606 und 610/5 eine Zufahrts- bzw. Aufschließungsstraße gemäß der im Lageplan Dipl.-Ing. P***** vom 22. 7. 1971, GZI 8/71, eingezeichneten oder auf einer gleichwertigen Trasse, wie sie derzeit in der Natur hinsichtlich der Linienführung, nicht aber hinsichtlich der Breite gegeben ist, auf eigene Kosten zu bauen und mit Lastkraftwagen befahrbar zu machen, wobei der Weg in seiner späteren Folge jedenfalls unmittelbar entlang der Grenzlinie zwischen GStNr 610/3 und 610/5 in diesem Bereich in einer Breite von 4 m auszubilden ist, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Die Benutzung der Zufahrtsstraße über GStNr. 610/5 und 606 für ein auf GStNr 610/3 zu errichtendes Projekt mit 14 Wohneinheiten bedeute keine unzulässige Erweiterung des bestehenden Servitutsrechts des Gehens und Fahrens zugunsten der berechtigten Liegenschaft, weil sowohl räumliche Ausdehnung als auch Benützungsart gleich blieben. Der Verkäufer habe seine Verpflichtung, den Weg entsprechend dem Teilungsplan von Dipl.-Ing. P***** nicht erfüllt. Insoweit sei der Beklagte als Rechtsnachfolger des Verkäufers im Leistungsverzug. Die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin hätten auf die Errichtung des vereinbarten Wegs nicht verzichtet. Der Beklagte sei daher verpflichtet, den Weg gemäß dem Teilungsplan von Dipl.-Ing. P***** zu errichten.
Das Berufungsgericht wies das zu Punkt 1 erhobene Hauptbegehren mit Teilurteil ab, hob die Entscheidung über das zu Punkt 2 erhobene Hauptbegehren (Feststellungsbegehren) auf, verwies die Rechtssache in diesem Umfang sowie hinsichtlich des zu Punkt 1) erhobenen Eventualbegehrens zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 52.000 S, aber nicht 260.000 S übersteige und sowohl die ordentliche Revision als auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshofs zulässig seien. Die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin hätten kein Verhalten eingenommen, das als Verzicht oder als Zustimmung zur Abänderung der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung gedeutet werden könne. Sie seien davon ausgegangen, daß der Weg an der Grundstücksgrenze errichtet worden sei. Der Weg sei offensichtlich deshalb entlang des Böschungsfußes südlich der Grundstücksgrenze angelegt worden, weil sonst Abgrabungen notwendig gewesen wären. Für die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin sei die vereinbarte Wegtrasse nicht von Bedeutung gewesen, weil sie noch keine Baumaßnahmen getroffen hätten. Der Beklagte habe erst Mitte der 70-iger Jahre vom tatsächlichen Grenzverlauf, der Abweichung der Wegtrasse und der dadurch bedingten fehlenden Erschließung des Grundstücks 610/3 Kenntnis erlangt und dies den Liegenschaftskäufern verschwiegen. Sein diesbezüglicher Einwand verstoße daher gegen Treu und Glauben. Durch den Interessentenweg sei die Dienstbarkeit nicht erloschen, weil sie dadurch nicht völlig zwecklos geworden sei. Der Beklagte müsse die Dienstbarkeit im Umfang der Eintragung im C-Blatt gegen sich gelten lassen. Im C-Blatt sei "die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Gst 610/5, 606 gemäß Pkt 5 des Kaufvertrags 1971-10-5 für Gst 610/3 in EZI 1123" einverleibt. Aus Punkt 5 des Kaufvertrags sei keine Verdinglichungsabsicht oder Überbindungabsicht auf den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks abzuleiten. Bei der vom Verkäufer übernommenen kostenlosen Wegerrichtung handle es sich um eine persönliche Schuld aus dem Kaufvertrag, die er nur gegenüber den Käufern zur Erfüllung übernommen habe und nicht gegenüber den jeweiligen Eigentümern der berechtigten Liegenschaft. Die Klägerin habe weder behauptet noch bewiesen, den Anspruch auf Wegerrichtung abgetreten erhalten zu haben. Einem rechtsgeschäftlichen Übertragungswillen der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin stehe entgegen, daß diese noch bei Vertragsabschluß der Auffassung gewesen seien, der Weg verlaufe ohnedies entlang der Grundgrenze. Die Abänderung des Ersturteils habe keine Mitteilungspflicht nach § 473a ZPO ausgelöst, weil sich die Abänderung auf von der Klägerin als Berufungsgegnerin selbst vorgebrachte und im übrigen von ihr schlüssig zugestandene Tatsachen stützen könne. Im übrigen sei das Verfahren noch nicht entscheidungsreif. Das Eventualbegehren zum abgewiesenen Hauptbegehren sei nicht ausreichend bestimmt. Es sei unklar, inwieweit sich das Duldungsbegehren auf den Interessentenweg erstrecke. Insoweit könne der Beklagte zu keiner Duldung verpflichtet werden, da ihm die Verfügungsbefugnis fehle. Der genaue Verlauf der Interessentenstraße sei zu erörtern und die Klägerin sei anzuhalten, ihr Begehren entsprechend zu präzisieren. Das zweite Hauptbegehren enthalte eine unzulässige rechtliche Qualifikation einer Tatsache. Es sei auch nicht klargestellt, ob sich das Begehren auf den bestehenden Weg oder auf die Trasse laut "Plan P*****" beziehe. Die Feststellungen reichten auch nicht aus, um zu beurteilen, ob die Servitut in dem von der Klägerin behaupteten Ausmaß eingeräumt wurde. Maßgebend seien Natur und Zweck der Dienstbarkeit bei deren Einräumung. Es stehe nur fest, daß die Käuferinnen ihre Vorstellungen dem Verkäufer mitgeteilt hatten; dessen Reaktion sei aber nicht bekannt. Sollte der Verkäufer keine Einschränkung erklärt haben, so spreche nichts dagegen, den Vertrag dahin ergänzend auszulegen, daß die Wegedienstbarkeit der Verbindung vom öffentlichen Weg bis zur Kaufliegenschaft zum Zweck der Errichtung und Benützung von Wohnhausobjekten war, soweit deren Errichtung nach den bestehenden Bebauungsplänen zulässig war. Die Errichtung und Benützung der Wegtrasse zum Zweck der Errichtung und Benützung der von der Klägerin beabsichtigten Wohnhausanlage wäre demnach gedeckt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Aufhebungsbeschluß gerichteten Rekurse beider Parteien und die gegen das Teilurteil gerichtete Revision der Klägerin sind zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; keines der Rechtsmittel ist aber berechtigt.
1. Zu Revision und "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) der Klägerin und zum Rekurs des Beklagten, soweit er sich gegen den Aufhebungsbeschluß über das zu Punkt 1 erhobene Eventualbegehren richtet:
Die Klägerin bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit als mangelhaft und unrichtig, als das Berufungsgericht das zu Punkt
1) erhobene Hauptbegehren mit Teilurteil abgewiesen und die Rechtssache zur Entscheidung über das zu diesem Begehren erhobene Eventualbegehren zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen hat. Der Beklagte sei Gesamtrechtsnachfolger nach seinem Vater, sie sei als Einzelrechtsnachfolgerin ihrer Rechtsvorgängerinnen in deren Rechtsstellung eingetreten. Die Wegerrichtung sei im übrigen untrennbarer Bestandteil der Wegedienstbarkeit.
Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten für die Verpflichtung zur Wegerrichtung mit der Begründung verneint, daß dessen Vater damit eine persönliche Schuld eingegangen sei. Die Klägerin leite ihr Recht nur aus Punkt 5 des Kaufvertrags vom 5. 10. 1971 ab; daraus könne keine Verdinglichungs- und Überbindungsabsicht auf den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks erschlossen werden. Eine Abtretung des Anspruchs auf Wegerrichtung habe die Klägerin weder behauptet noch bewiesen. Einem rechtsgeschäftlichen Übertragungswillen ihrer Rechtsvorgängerinnen stünde auch deren Überzeugung entgegen, daß der Weg ohnedies entlang ihres Grundstücks errichtet sei. Das schließe auch eine stillschweigende Abtretung aus.
Dem hält die Klägerin entgegen, daß ihr Wille und der ihrer Rechtsvorgängerinnen (= Verkäuferinnen) darauf gerichtet gewesen sei, der Klägerin jene Rechtsstellung einzuräumen, die ihren Rechtsvorgängerinnen zukam. Die Verpflichtung zur Wegerrichtung sei nur Zweck der Dienstbarkeit und daher nur Nebenleistung zur Grunddienstbarkeit gewesen. Nachdem die Dienstbarkeit auf einem bestimmten Weg eingeräumt wurde, sei die Wegerrichtung untrennbarer und unselbständiger Bestandteil der Einräumung der Grunddienstbarkeit.
Dazu ist zu erwägen:
Nach § 482 ABGB ist der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden, etwas zu tun, sondern er hat einem anderen die Ausübung eines Rechts zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigentümer sonst zu tun berechtigt wäre. § 482 ABGB enthält jedoch nachgiebiges Recht; der Eigentümer der belasteten Sache kann sich im Rahmen der Dienstbarkeit neben der Duldung auch zu einer Leistung verpflichten. Solange eine Vereinbarung hauptsächlich auf eine Duldung durch den Eigentümer der belasteten Sache gerichtet ist, besteht kein Anlaß, neben der Dienstbarkeit eine selbständige Reallast anzunehmen (Schwimann/Kiendl-Wendner, ABGB § 482 Rz 2 mwN).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien des Kaufvertrags vom 5. 10. 1971 die Wegerrichtung als selbständige Verpflichtung des Verkäufers in den Kaufvertrag aufgenommen. Den Käuferinnen und Rechtsvorgängerinnen der Klägerin wurde die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts auf der Fahrbahndecke des vom Verkäufer zu errichtenden Wegs eingeräumt; dieses Geh- und Fahrrecht (und nicht auch die Verpflichtung zur Wegerrichtung) wurde verbüchert. Die Wegerrichtung ist auch keine bloße Nebenleistung, sondern sie schafft erst die Voraussetzung dafür, daß das Geh- und Fahrrecht ausgeübt werden kann. Das Berufungsgericht hat Punkt 5 des Kaufvertrags vom 5. 10. 1971 daher zu Recht dahin ausgelegt, daß die Verpflichtung zur Wegerrichtung bloß als obligatorische Verbindlichkeit begründet werden sollte.
Für die Rechtsstellung der Klägerin ist demnach maßgebend, welche Rechte ihr ihre Rechtsvorgängerinnen im Kaufvertrag vom 2./7./20. 6. 1995 übertragen haben. Nach dem festgestellten Sachverhalt waren die Verkäuferinnen der Auffassung, daß der vom Vater des Beklagten errichtete und 1993 als öffentlicher Interessentenweg gewidmete Weg der Servitutsweg sei. Im Einklang damit haben sie der Klägerin im Kaufvertrag vom 2./7./20. 6. 1995 Gewähr dafür geleistet, daß "Zugang bzw. Zufahrt zur Kaufliegenschaft über das öffentliche Wegenetz frei und unbeschränkt im Rahmen der Satzung der für den gegenständlichen Weg gebildeten öffentlich-rechtlichen Straßeninteressentschaft K***** möglich sind". Die Verpflichtung zur Wegerrichtung wird im Kaufvertrag ebensowenig erwähnt wie das Geh- und Fahrrecht.
Während das Geh- und Fahrrecht im Grundbuch einverleibt ist und daher vom jeweiligen Besitzer des herrschenden Grundstücks ausgeübt werden kann, hätte das (obligatorische) Recht, die Errichtung eines Zufahrtswegs zu verlangen, nur durch Übertragung auf die Klägerin übergehen können. Dafür reicht es nicht aus, daß, wie im Nachtrag zum Kaufvertrag vom 2./7./20. 6. 1995 beurkundet, "die Liegenschaft (...) von den Verkäuferinnen an die Käuferinnen in dem Zustand übergeben" wurde, "in dem die Verkäuferinnen die Liegenschaft benutzt haben bzw. zu benutzen berechtigt gewesen sind" (./N). Die Übertragung eines Forderungsrechts setzt eine Willensübereinstimmung zwischen Altgläubiger und Neugläubiger voraus (Koziol/Welser10 I 292); diese kann nur vorliegen, wenn dem Zedenten überhaupt bewußt ist, daß ihm das zu übertragende Recht zusteht. Weiß er nichts davon, weil er meint, daß die zugrundeliegende Verpflichtung längst erfüllt sei, dann schließt dies nicht nur eine ausdrückliche, sondern auch eine konkludente Übertragung dieses Rechts aus.
Die Klägerin kann daher vom Beklagten - und zwar unabhängig davon, ob er Gesamtrechtsnachfolger seines Vater ist - nicht verlangen, den in Punkt 5 des Kaufvertrags vom 5. 10. 1971 erwähnten Weg zu errichten, ohne daß es darauf ankäme, ob ihre Rechtsvorgängerinnen auf die Errichtung des ursprünglich vorgesehenen Wegs verzichtet haben. Da auch die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens nicht vorliegen (§ 510 Abs 3 ZPO), war das angefochtene Teilurteil zu bestätigen.
Zu erörtern bleibt, ob der Beklagte die Errichtung des Wegs zu dulden hat:
Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, daß im Grundbuch die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf den Grundstücken 610/5 und 606 "gemäß Punkt 5 des Kaufvertrags vom 5. 10. 1971" einverleibt ist. In Punkt 5 dieses Kaufvertrags räumt der Vater des Beklagten "je für sich und Rechtsnachfolger zugunsten der jeweiligen Eigentümer der kaufgegenständlichen Gp. 610/3 das Recht ein, auf dieser Straßendecke zu gehen und mit motorischen und bespannten Fahrzeugen aller Art zu fahren". Mit "Straßendecke" ist jene Zufahrts- bzw. Aufschließungsstraße gemeint, zu deren Errichtung bis 1. 11. 1972 der Vater des Beklagten sich im ersten Absatz von Punkt 5 verpflichtet hat. Die Straße sollte auf der im Lageplan des Dipl.-Ing. P***** eingezeichneten Trasse angelegt werden.
In der Folge wurde die Straße zwar angelegt, aber nicht, wie im Plan des Dipl.-Ing. P***** vorgesehen, unmittelbar an die südliche Grundgrenze anschließend, sondern in einem leichten Bogen, der vom südöstlichen Ende des Grundstücks etwa 2,5 m entfernt ist und erstmals am südwestlichen Eckpunkt das Grundstück 610/3 berührt. Diese Straße wurde 1994 als öffentliche Interessentenstraße gewidmet; Mitglieder der Weginteressentschaft waren auch Edith F***** und Maria N*****, die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin.
Die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße ist in §§ 16ff Tiroler Straßengesetz LGBlTirol 1989/13 geregelt. Nach § 20 leg cit hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn (ua) die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt. Als Interessenten kommen (ua) die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke in Betracht (§ 20 Abs 5 leg cit). Der Rechtsnachfolger eines Interessenten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus dessen Zugehörigkeit zur Straßeninteressentschaft ergeben (§ 24 Abs 1 leg cit). Eine Straßeninteressentschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 20 Abs 9 leg cit).
Der im vorliegenden Fall gebildeten Straßeninteressentschaft gehört nunmehr die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Edith F***** und Maria N***** an. Sie ist Mitglied der Vollversammlung; die Vollversammlung hat (ua) über den Bau, eine Verlegung oder bauliche Änderung der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße zu beschließen (§ 28 Abs 2 lit c leg cit). Bauliche Änderungen der Interessentenstraße kann die Klägerin demnach dadurch erreichen, daß sie entsprechende Beschlüsse der Vollversammlung der Straßeninteressentschaft herbeiführt. Streitigkeiten, die zwischen einer Straßeninteressentschaft und Interessenten oder zwischen Interessenten aus dem Interessentschaftsverhältnis entstehen, entscheidet auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder eines beteiligten Interessenten die Behörde (§ 33 Abs 6 leg cit). Insoweit ist der Rechtsweg demnach nicht zulässig.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche aber auf die Vereinbarungen ihrer Rechtsvorgängerinnen mit dem Vater des Beklagten und insbesondere auf die Dienstbarkeit, die zugunsten des von ihr erworbenen Grundstücks und zulasten von im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücken besteht. Während sie sich mangels Rechtsübergangs nicht auf die vom Vater des Beklagten gegenüber ihren Rechtsvorgängerinnen übernommene Verpflichtung zur Wegerrichtung berufen kann, ist sie, wie bereits ausgeführt, als nunmehrige Eigentümerin des herrschenden Grundstücks berechtigt, die Rechte aus der Dienstbarkeit in Anspruch zu nehmen. Einverleibt ist ein Geh- und Fahrrecht, das nach Punkt 5 des Kaufvertrags vom 5. 10. 1971 auf der Straßendecke jener Zufahrts- und Aufschließungsstraße auszuüben ist, die der Vater des Beklagten auf der im Lageplan des Dipl.-Ing. P***** eingezeichneten Trasse bis zum 1. 11. 1972 zu errichten hatte. Der Vater des Beklagten hat zwar auf den belasteten Grundstücken eine nunmehr als öffentlicher Interessentenweg gewidmete Straße errichtet; diese Straße weicht jedoch sowohl im Verlauf als auch in der Breite von der im Lageplan vorgesehenen Trasse ab. Sie muß sich aber nach dem festgestellten Sachverhalt mit der ursprünglich vorgesehenen Trasse jedenfalls teilweise überschneiden.
Soweit das Duldungsbegehren der Klägerin jene Teilfläche der belasteten Grundstücke betrifft, auf der der öffentliche Interessentenweg besteht, kann die Klägerin nur als Mitglied der Weginteressentschaft entsprechende Beschlüsse herbeiführen. Der Beklagte kann, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, nicht dazu verhalten werden, die Errichtung einer Straße in einem Bereich zu dulden, der als öffentliche Interessentenstraße gewidmet ist, weil ihm insoweit jede Verfügungsbefugnis fehlt. Das gilt auch für eine durch Inanspruchnahme der Fläche zwischen dem Interessentenweg und der Grundstücksgrenze (des "Zwickels") entstehende Verbreitung der Straße, weil auch dadurch der Interessentenweg geändert würde. Über derartige Maßnahmen kann nicht der Grundeigentümer entscheiden, sondern darüber hat die Vollversammlung der Straßeninteressentschaft zu beschließen (§ 28 Abs 2 lit c Tiroler StraßenG).
Nach dem derzeitigen Verfahrensstand kann die Klägerin nur begehren, daß der Beklagte die Errichtung einer allenfalls notwendigen Verbindung zwischen ihrem Grundstück und dem Interessentenweg (Zufahrt) dulde. Insoweit ist der Beklagte als Grundeigentümer verfügungsbefugt; der Klägerin steht ein entsprechender Anspruch aufgrund ihres Servitutsrechts zu. Da das Verfahren insoweit nicht entscheidungsreif ist, hat das Berufungsgericht dem Erstgericht im oben dargestellten Umfang zu Recht eine Erörterung des Eventualbegehrens zu Punkt 1) und eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen.
2. Zum Rekurs des Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß zu Punkt 2 des Begehrens:
Der Beklagte macht geltend, daß das Begehren schon deshalb abzuweisen sei, weil es unklar, unschlüssig und nicht exequierbar sei. Würde dem Begehren stattgegeben, so würde dies zu unlösbaren Konflikten mit der Straßeninteressentschaft führen. Für das Ausmaß der Dienstbarkeit sei der seinerzeitige Vertragswille maßgebend. Demnach sei auf die damals bestehenden Bebauungsvorschriften abzustellen.
Mit ihrem zu Punkt 2 erhobenen Hauptbegehren strebt die Klägerin die Feststellung an, daß die Benutzung der Zufahrtsstraße über die Grundstücke 610/5 und 606 für ein auf Grundstück 610/3 zu errichtendes Projekt mit 14 Wohneinheiten keine unzulässige Erweiterung des bestehenden Servitutsrechts des Gehens und Fahrens zugunsten der berechtigten Liegenschaft bedeutet. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß damit dem Wortlaut nach die unzulässige rechtliche Qualifikation einer Tatsache begehrt wird. Ihrem Vorbringen nach will die Klägerin erreichen, daß der Umfang des Geh- und Fahrrechts in ihrem Sinne festgestellt werde. Die Feststellung des Bestands einer Dienstbarkeit ist nach § 523 ABGB zulässig.
Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es ein "reines Feststellungsbegehren" für möglich erachtet, bei dem auf den Interessentenweg nicht Bedacht genommen werden muß. Der Interessentenweg ist zwar (derzeit) der Servitutsweg; dennoch ist die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens dadurch nicht zwecklos geworden, weil, wenn für eine derartige Absicht derzeit auch keine Anhaltspunkte bestehen, eine Straßeninteressentschaft auch aufgelöst werden kann (s § 32 Tiroler StraßenG).
Dem Begehren der Klägerin ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob sie damit den Umfang ihrer Wegeservitut festgestellt haben will oder ob sich ihr Begehren auf den (derzeitigen) Servitutsweg bezieht. Das ist insofern von Bedeutung, als der Servitutsweg als öffentlicher Interessentenweg gewidmet ist. Die Interessenten - und damit auch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Edith F***** und Maria N***** - sind berechtigt, die öffentliche Interessentenstraße im Umfang ihrer Beitragsleistung und nach Maßgabe der Widmung sowie allfälliger Benützungsregelungen zu benützen (§ 4 lit a der Satzung). Nach § 2 der Satzung ist die öffentliche Interessentenstraße "K*****" ganzjährig dem allgemeinen Verkehr durch Fußgänger, Radfahrer, Fuhrwerke, Viehtriebe und Kraftfahrzeuge, bis zu einem Gesamtgewicht von 25 Tonnen, gewidmet.
Soweit sich das Begehren der Klägerin auf den Interessentenweg bezieht, kann der Beklagte daher nicht einwenden, daß das zugunsten des Grundstücks der Klägerin eingeräumte Geh- und Fahrrecht durch eine widmungsgemäße Nutzung der Interessentenstraße in unzulässiger Weise erweitert würde. Ist nämlich die öffentliche Interessentenstraße dem allgemeinen Verkehr durch (ua) Fußgänger, Radfahrer und durch - höchstens 25 Tonnen schwere - Kraftfahrzeuge gewidmet, dann deckt dies auch die Nutzung durch die künftigen Bewohner der von der Klägerin geplanten Wohnhausanlage.
Strebt die Klägerin aber eine Feststellung des Umfangs ihrer Wegeservitut an, so ist § 484 ABGB maßgebend. Danach kann der Besitzer des herrschenden Guts sein Recht zwar auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sondern müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt (= schonend ausgeübt) werden. Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richten sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung zu beachten sind (SZ 53/149; NZ 1997, 165; s Schwimann/Kiendel-Wendner aaO § 484 Rz 1 mwN). Dabei ist auf die Beschaffenheit und Verwendung der beteiligten Liegenschaften, insbesondere die bei Begründung der Servitut bestehende Kulturgattung und Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks Bedacht zu nehmen.
Der sich daraus ergebende Umfang des Servitutsrechts ist für die Parteien des Servitutsbestellungsvertrags maßgebend. Einem gutgläubigen Rechtsnachfolger kann das Auslegungsergebnis nur entgegengehalten werden, wenn es sich mit dem Servitutsumfang deckt, den der Erwerber bei vernünftigem Verständnis der Grundbuchseintragung und der entsprechenden Bestimmungen des in der Urkundensammlung befindlichen Servitutsbestellungsvertrags annehmen konnte. Ergibt sich daraus ein nach Art und Umfang weiteres Recht als nach Auslegung des Begründungsvertrags anzunehmen wäre, so hat der Erwerber das darüberhinausgehende Recht aufgrund des Vertrauens auf das Grundbuch erworben (Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung, JBl 1983, 4 [12]).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß es unerheblich ist, wie der Vater des Beklagten auf die Ankündigung der damaligen Käuferinnen reagiert hat, Mehrfamilienhäuser errichten zu wollen. Entscheidend ist allein, welchen Umfang des im Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrrechts die Klägerin vernünftigerweise annehmen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Geh- und Fahrrecht im Kaufvertrag vom 5. 10. 1971 für ein Baugrundstück eingeräumt wurde und der damalige Verkäufer sich dazu verpflichtet hat, einen mit Lastkraftwagen befahrbaren 5 m breiten Weg zu errichten. Dies wird die Annahme der Klägerin rechtfertigen, das zugunsten ihres Grundstücks einverleibte Geh- und Fahrrecht decke eine Nutzung, wie sie nach den jeweiligen Bebauungsvorschriften zulässig ist. Gegen diese Auffassung spricht nicht, daß im Kaufvertrag vom 5. 10. 1971 die Absicht der Käuferinnen klargestellt ist, das Grundstück für die Errichtung eines Wohnhauses zu erwerben. Diese Klarstellung ist im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht erfolgt, das den Käuferinnen für den Fall der Nichterteilung einer Baubewilligung eingeräumt wurde. Eine Beschränkung der Nutzung auf die Errichtung eines (Einfamilien-)Wohnhauses kann daraus nicht abgeleitet werden.
Der Umfang des Geh- und Fahrrechts kann demnach festgestellt werden, ohne daß es notwendig wäre, das Verfahren zu ergänzen. Dennoch hat es bei der vom Berufungsgericht beschlossenen Aufhebung zu bleiben. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Begehren im Sinne der obigen Ausführungen zu erörtern und von der Klägerin entsprechend zu präzisieren sein.
Keinem der Rechtsmittel war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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