Rechtssatz
Die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (JBl 1968,206 ua).
Feststellungsbegehren; Abgrenzung vom Leistungsbegehren; alsbaldiges rechtliches Interesse
8 Ob 245/76 | OGH | 23.03.1977 |
Vgl auch |
1 Ob 629/77 | OGH | 14.09.1977 |
Beisatz: Es genügt nicht das Interesse, vor Erhebung der Leistungsklage den Rechtsgrund des mit dieser Klage geltend zu machenden Anspruches festgestellt zu wissen. (T1) |
7 Ob 3/78 | OGH | 26.01.1978 |
Beisatz: In der Regel Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens (Feststellung der Deckungspflicht). (T2) |
7 Ob 513/80 | OGH | 28.02.1980 |
Beisatz: Die Feststellung der Unwirksamkeit des einverleibten Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes gegenüber der Konkursmasse bildet nur eine Vorfrage für das erhobene Leistungsbegehren der darüber hinaus keine weitere Bedeutung zukommt. (T3) <br/>Veröff: SZ 53/31 |
6 Ob 819/82 | OGH | 03.02.1983 |
Auch |
8 Ob 540/83 | OGH | 15.12.1983 |
Beisatz: Bei der Beurteilung der Konkurrenz von Feststellungsklage und Leistungsklage muss auch geprüft werden, ob das Leistungsurteil nach den Bestimmungen der EO überhaupt vollstreckbar wäre. Ist dies - etwa gemäß § 7 Abs 1 EO - zu verneinen, dann kann der Kläger nicht auf die Leistungsklage als ökonomischeren Rechtsbehelf verwiesen werden. (T4) |
8 Ob 504/89 | OGH | 29.03.1990 |
Auch; Beisatz: Feststellungsklage ist nur subsidiär zulässig, wenn keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen. (T5) |
1 Ob 577/94 | OGH | 22.06.1994 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Anfechtung ist mit Leistungsklage geltend zu machen, wobei die Leistung auch in einem Dulden bestehen kann. (T6) |
3 Ob 325/02v | OGH | 24.04.2003 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Das erforderliche rechtliche Interesse an einer Klage auf Feststellung, dass die bewilligte Exekution auf einen bestimmten Überbau samt Zubehör unzulässig sei, fehlt, wenn ein Einstellungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 2 EO im Fall seiner Berechtigung zum selben Ergebnis der Einstellung der in der Klage konkret genannten Exekution führen würde. (T7) |
7 Ob 158/06w | OGH | 27.09.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Problem, ob ein auf Versicherungsdeckung gerichtetes Feststellungsbegehren gegenüber dem von der Klägerin erhobenen Leistungsbegehren ein zu berücksichtigendes „Minus" darstellt. (T8) |
4 Ob 231/06h | OGH | 19.12.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Das gilt aber nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft würde. (T9) |
6 Ob 103/08b | OGH | 07.07.2008 |
Beisatz: Soweit bereits ein - subsidiär ohnedies geltend gemachter - Anspruch auf Rückabwicklung des abgeschlossenen Geschäfts besteht, bleibt für eine Feststellungsklage kein Raum. (T10) |
17 Ob 6/10x | OGH | 31.08.2010 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsantrag an das Patentamt. (T11)<br/>Veröff: SZ 2010/105 |
6 Ob 39/10v | OGH | 01.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Fehlendes Feststellungsinteresse bei Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Kommanditisten aus variablem Verrechnungskonto bei festem Kapitalkonto. (T12) |
7 Ob 176/13b | OGH | 11.12.2013 |
Auch; Beisatz: Kann die Klägerin mit einer möglichen Leistungsklage auf Unterlassung all das erreichen, was sie mit der negativen Feststellungsklage bezweckt, fehlt ihr das rechtliche Interesse, wenn ihr ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um ihr Ziel zu erreichen. (T14) |
8 Ob 53/14y | OGH | 26.06.2014 |
Auch; Beisatz: Im Allgemeinen ist das Feststellungsbegehren gegenüber einem möglichen Leistungsbegehren subsidiär, weshalb die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens das Feststellungsinteresse ausschließt. Soweit der Schaden schon eingetreten und der Ersatzanspruch bezifferbar ist, scheidet ein Feststellungsbegehren im Allgemeinen aus. (T15) |
8 Ob 21/15v | OGH | 24.03.2015 |
Auch; Beis wie T14; Beisatz: Kann der Antragsteller im Leistungsverfahren alles das erreichen, was er mit der negativen Feststellungsklage bezweckt, fehlt ihm das ‑ notwendigerweise über den Leistungsstreit hinausgehende ‑ Feststellungsinteresse, wenn ihm ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen. (T16) |
6 Ob 41/18z | OGH | 28.03.2018 |
Auch; Beisatz: Für ein Feststellungsbegehren besteht kein Raum, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Bloße Schwierigkeiten, einen bereits eingetretenen Schaden zu beziffern, vermögen für sich genommen kein Feststellungsbegehren zu rechtfertigen. (T17) |
1 Ob 121/17a | OGH | 21.03.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Auch das schadenersatzrechtliche Freistellungsbegehren ist ein Leistungsbegehren. Die Befreiung hat für den Geschädigten im Vergleich zu einem bloßen Feststellungsurteil über die Haftung den Vorteil, dass er über einen sofort vollstreckbaren Leistungstitel verfügt, mit dem die Handlungspflicht auf den Schädiger überwälzt wird (mwN). (T18) |
8 Ob 137/19h | OGH | 24.01.2020 |
Vgl; Beisatz: Dabei hat die Rechtsprechung aber den Fall vor Augen, dass dieser Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann. (T19)<br/>Bem: Siehe auch RS0038817. (T20) |
5 Ob 77/23v | OGH | 17.07.2023 |
Beisatz wie T15; Beisatz wie T17 |
Dokumentnummer
JJR_19750430_OGH0002_0010OB00045_7500000_003
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