OGH 3Ob325/02v

OGH3Ob325/02v24.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf H*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch Rechtsanwälte Partnerschaft in Linz, wider die beklagte Partei R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Rechtsanwalt in Eferding, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. Julius G*****, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 7.267,28 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2002, GZ 35 R 12/02s-28, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die mit der wesentlichen Begründung, ein Superädifikat sei nicht rechtswirksam begründet worden, erhobene Klage, es werde festgestellt, die der beklagten Bank mit Beschluss des Erstgerichts vom 13. Juni 2000 (also vor Inkrafttreten der EO-Nov 2000) bewilligte Exekution auf einen bestimmten Überbau samt Zubehör sei unzulässig, blieb in zwei Instanzen erfolglos.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemachte Rechtsfrage, ob in einem solchen Fall neben den Klagen nach den §§ 35, 36 und 37 EO auch eine Feststellungsklage zulässig sei, ist angesichts der Fassung des Klagebegehrens nicht präjudiziell, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wäre (RIS-Justiz RS0088931; Kodek in Rechberger² § 508a ZPO Rz 1). Wie der Kläger selbst erkennt, ist nämlich das erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellungsklage nur dann zu bejahen, wenn dem Kläger keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen (Subsidiarität: 1 Ob 22/95 = SZ 68/156 mwN ua; Fasching, ZPR² Rz 1101; ähnlich Rechberger/Frauenberger in Rechberger² § 228 ZPO Rz 11). Als solches, sogar kostengünstigeres Mittel ist aber der im Fall seiner Berechtigung zum selben Ergebnis der Einstellung der in der Klage konkret genannten Exekution führende Einstellungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 2 EO (ZBl 1933/310; SZ 46/120 = EvBl 1974/108; Angst in Angst, EO, § 134 Rz 23). Das - in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmende (RIS-Justiz RS0038939; weitere Nachweise bei Rechberger/Frauenberger aaO Rz 13) - Fehlen des Rechtsschutzinteresses aus diesem Grund hat die beklagte Partei schon in erster Instanz (ON 18) geltend gemacht. Dem ist der Kläger in erster Instanz nicht substantiiert entgegen getreten. Entgegen seiner Ansicht kann auf Grund der Fassung des Klagebegehrens auch die materielle Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils nicht über das von diesem betroffene Exekutionsverfahren hinaus wirken, zielt die Klage doch nur auf die Unzulässigkeit gerade dieses Verfahrens ab, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat. Daher müsste der Kläger in jedem Fall allfällig künftig eingeleiteter Exekutionen erneut mit Einstellungsantrag oder Klage entgegentreten. Ob eine weitere Fassung des Begehrens zu einem anderen Ergebnis führen könnte, ist somit nicht zu prüfen.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte