OGH 7Ob158/06w

OGH7Ob158/06w27.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith G*****, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.267,43 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2006, GZ 50 R 3/06g-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 8. November 2005, GZ 6 C 808/05z-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 399,74 (hierin enthalten EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Hausverwalterin eines in Wien befindlichen Gebäudes, das zu 7/8 im Miteigentum ihres Gatten und zu einem weiteren 1/8 im Miteigentum dessen Nichte steht. Die Miteigentümer kümmern sich ihrerseits nicht um die Verwaltung. Bereits 1988 hat die Klägerin bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, wobei sie den Antrag hiefür bei einem Makler unterfertigte. Der ihr in der Folge zugesandten Polizze waren die Versicherungsbedingungen (Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflicht für Vermögensschäden = AVBV) nicht beigelegt (deren Geltungsbereich wurde zwischen den Parteien im Berufungsverfahren ausdrücklich bekämpft, blieb jedoch vom Berufungsgericht aus rechtlichen Erwägungen ungeprüft).

Nach deren Art 1 I Abs 1 „gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetze einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden (2) verantwortlich gemacht wird..." Nach Art 4 Abs I bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche (Z 2) „soweit sie auf Grund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen"; weiters (Z 3) „wegen Schadensstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung" sowie (Z 9a) „von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers; als Angehörige gelten: der Ehegatte des Versicherungsnehmers; wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist...". Nach Art 4 Abs II „wirkt ein Ausschließungsgrund (Abs I) gegen sämtliche Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz dieses Vertrages erstreckt, auch wenn er bei einem Ersatzanspruche nur hinsichtlich einer oder eines Teiles dieser Personen gegeben ist." Nach Abschnitt II Art 5 Z 2 „hat der Versicherungsnehmer den Eintritt eines Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles wird genügt, wenn die Anzeige binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkte abgesendet wird, in dem der Dritte seinen Anspruch dem Versicherungsnehmer gegenüber außergerichtlich geltend gemacht hat..." (weitergehende Feststellungen aus dem Inhalt der AVBV traf das Erstgericht nicht). Im Mai 1998 vermietete die Klägerin namens der Miteigentümer zwei Dachgeschosswohnungen, und zwar top 73 an Stefanie B***** und top 77 an Bosilja K*****. Aufgrund bestehender Computer-Softwareprobleme wurden Mietzinsrückstände beider Bestandnehmerinnen von der Klägerin zunächst nicht erkannt. Sie wurde darauf erst Mitte 2002 nach Erwerb einer neuen Software aus Anlass der Euro-Umstellung nach Neueingabe sämtlicher Mieterdaten aufmerksam. Erst dadurch kam der Klägerin zur Kenntnis, dass beide Mieterinnen eklatante Mietzinsrückstände hatten. Diese betrugen bei K***** im November 2002 EUR 23.801,63 sA und bei B***** bis März 2003 EUR 18.337,84 sA.

Im Jahre 2002 (ein genaueres Datum wurde nicht festgestellt) wurde der Klägerin von der Miteigentümergemeinschaft erklärt, sie solle den Schaden gutmachen, worauf sie versuchte, diesen durch Einbringung einer Räumungs- und Mietzinsklage (über EUR 23.801,63 sA) gegen K***** zu begrenzen, wobei die genannte Mieterin erst im Juni 2003 delogiert werden konnte, ihr in der Folge ein Sachwalter beigestellt wurde und laut dessen Auskunft für eine Forderungseinbringlichmachung „keine Chance" bestehe. Auch gegen B***** wurde in der Folge eine Räumungs- und Mietzinsklage über EUR 18.337,84 sA (vom als Rechtsanwalt tätigen Gatten der Klägerin) eingebracht; auch gegen diese wurde ein rechtskräftiger Exekutionstitel erwirkt. Mit Schreiben vom 8. 11. 2004 forderte der Gatte der Klägerin diese auf, der Hausgemeinschaft die Schäden zuzüglich entstandener Kosten zu ersetzen. Am 11. 7. 2003 hatte die Klägerin betreffend den Schadensfall K***** eine Schadensmeldung an die Beklagte gerichtet, welche mit Schreiben vom 17. 7. 2003 wegen des bestehenden Verwandtenausschlusses Deckung ablehnte. Vom Fall B***** erhielt die Klägerin erst am 3. 2. 2005 durch den Klagevertreter Kenntnis. Die Klägerin nahm die Forderung der Eigentümergemeinschaft als Debet in ihre Buchhaltung auf.

Mit der am 20. 5. 2005 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von EUR 5.267,43 samt Staffelzinsen. Hiebei handle es sich um den auf die 1/8-Miteigentümerin und angeheiratete Nichte entfallenden 1/8-Anteil des der Klägerin entstandenen Schadens in Höhe von EUR 23.801,63 plus EUR 18.337,84 (zusammen EUR 42.139,47) samt Zinsen an uneinbringlichen Mietzinsrückständen „unter Ausklammerung der so und so entstandenen Kosten". Ein Schaden im Sinne des Gesetzes liege schon vor, wenn nur die Verbindlichkeit gegen einen Dritten entstanden sei. Da die Beklagte bereits vor Schadensmeldung zur Gänze den Eintritt in den Schadensfall wegen des Angehörigenverhältnisses der Hauseigentümer abgelehnt habe, sei die 8-Tage-Frist der AVBV nicht relevant.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Die Klagsforderung sei nicht schlüssig, insbesondere hinsichtlich der ziffernmäßig nicht näher präzisierten „Sowiesokosten". Auch die Nichte unterliege jenem Personenkreis, der durch den so genannten Verwandtenausschluss nicht als geschädigter Dritter im Sinne des mit der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrages anzusehen sei, wobei jedenfalls ein Mitverschulden der angeblich geschädigten Miteigentümerin zumindest im gleichteiligen Umfang vorliege, weil auch dieser die jahrelangen Mietzinsrückstände nicht hätten verborgen bleiben können; schließlich habe die Klägerin nach den vereinbarten AVBV der Anzeigenobliegenheit (binnen acht Tagen ab Geltendmachung der Ansprüche) zumindest im Falle B***** nicht entsprochen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich (zusammenfassend) dahin, dass die AVBV trotz Nichtzusendung Geltung hätten, weil jedenfalls davon auszugehen sei, dass diese in der Polizze Erwähnung fanden und jederzeit von der Klägerin anzufordern gewesen wären bzw in sie Einsicht hätte genommen werden können und gegen die Polizzierung kein Einwand erhoben worden sei. Auch greife der von der Beklagten eingewendete Verwandtenausschluss bezüglich der Nichte nicht, weil diese nach § 40 ABGB mit der Klägerin nur im dritten Grad der Seitenlinie verschwägert sei. Der Schaden sei schon durch die Geltendmachung der Forderung der Hauseigentümergemeinschaft gegen die Klägerin (2002), spätestens durch Aufnahme als Debet in deren Buchhaltung entstanden; auf den tatsächlichen Ersatz komme es nicht an. Die Schadensmeldungen vom 11. 7. 2003 (Schadensfall K*****) bzw 2005 (B*****) seien damit jedenfalls nach Ablauf der achttägigen Anzeigefrist erfolgt, sodass die Beklagte leistungsfrei sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der auf die klagsgegenständliche Haftpflichtversicherung anwendbare § 154 Abs 1 VersVG bestimme, dass der Versicherungsnehmer Zahlung an sich selbst erst verlangen könne, sobald er seinerseits dem geschädigten Dritten geleistet habe oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden sei; nur bei Vorliegen dieser (von der Klägerin nicht einmal behaupteten) Voraussetzungen verwandle sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Zahlungsanspruch. Ihr Begehren sei daher schon deshalb unzulässig. Ein auf Versicherungsdeckung gerichtetes Feststellungsbegehren stelle gegenüber dem von der Klägerin erhobenen Leistungsbegehren auch kein zu berücksichtigendes „Minus" (§ 405 ZPO) dar, weil ein solches zeitlich und umfangmäßig über das Leistungsbegehren hinausgehe, sodass die Abweisung desselben zu Recht erfolgt sei. Damit erübrige es sich, auf die von der Klägerin im Rahmen ihrer Rechtsrüge angestellten Überlegungen zum Geltungsgrund der AVBV sowie zur Frage der Kausalität der festgestellten Anzeigepflichtverletzung einzugehen, ebenso auch auf die Frage der unterbliebenen Mitteilung der Anzeigepflicht und den Verwandtenausschluss; wenn die Klägerin die Ausführungen des Erstgerichtes zur Vereinbarung der AVBV im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als bloße Scheinbegründung rüge, mache sie damit in Wahrheit nicht den Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung, sondern jenen der Mangelhaftigkeit des Urteils aufgrund eines Begründungsmangels im Rahmen der Beweiswürdigung geltend. Diese im Rahmen der Beweisrüge behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge Begründungsmängeln sei schon abstrakt nicht geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, „da zur Frage eines im Zahlungsanspruch des § 154 Abs 1 VersVG allenfalls enthaltenen Feststellungsbegehrens auf Versicherungsdeckung noch keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung besteht und dieser Rechtsfrage eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt".

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Begehren, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, „dass festgestellt wird, dass die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei aus der Verwaltung des Hauses in 1200 Wien ....Haftpflichtversicherungsdeckung aus Anlass der von der Miteigentümergemeinschaft für Helga G***** aus der Vermietung an Bosilja K***** und Stefanie B***** geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu gewähren"; hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass diese Deckungspflicht (nur) bis zur Höhe von EUR 5.267,43 zu gewähren sei; schließlich wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen fehlender erheblicher Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben beantragt wird.

Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Unstrittig ist zunächst, dass die beiden von der Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Schadensfälle K***** und B***** in den Versicherungsschutz (Art 1 I Abs 1 der AVBV) - ungeachtet der vom Berufungsgericht offen gelassenen Frage der Geltung dieser AVB zwischen den Streitteilen - fallen.

Nach § 154 Abs 1 VersVG hat der (Haftpflicht-)Versicherer „die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkte an zu leisten, in welchem der Dritte vom Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist". Dass keiner dieser Fälle hier vorliegt, gesteht die Klägerin in ihrem Rechtsmittel, wonach sie ihre „Leistungsklage eingebracht hat, wobei die Voraussetzungen des § 154 Abs 1 VersVG nicht gegeben waren", selbst nunmehr ausdrücklich zu. Wenn ein Versicherer Versicherungsschutz ablehnt, hat der Versicherungsnehmer (vorerst) nur ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht (7 Ob 58/86; 7 Ob 13/87; 7 Ob 12/93 = SZ 66/88; 7 Ob 353/98g; RIS-Justiz RS0038928; RS0080603 [T1]). Mit der bloßen Ablehnung der Deckung geht allerdings der primär nicht auf Geld gerichtete Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht (gleichsam automatisch) bereits in einen Zahlungsanspruch über (RIS-Justiz RS0080609; RS0038928; Baumann in Berliner Kommentar, Rn 8 zu § 154 VersVG). Dies erkennt die Revisionswerberin nunmehr ebenfalls selbst - hat sie doch ihr Urteilsbegehren im Rahmen der Revisionsanträge sowohl zum (neuen) Haupt- als auch zum ersten Eventualbegehren entsprechend gegenüber ihrem Leistungsbegehren umgestellt -, meint jedoch, von dieser Rechtsansicht durch das Berufungsgericht überrascht worden zu sein (§ 182a ZPO), sodass dieses von Amts wegen eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und ihr in dieser Gelegenheit zu geben gehabt hätte, ein entsprechendes Feststellungsbegehren bereits dort zu stellen. Außerdem habe das Berufungsgericht nicht erkannt, dass sich die bloße Feststellung (der Deckungspflicht) nur als ein „Minus" gegenüber ihrem Leistungsbegehren darstelle und die Abweisung der Klage daher zu Unrecht erfolgt sei.

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:

Es entspricht allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass die Möglichkeit einer Leistungsklage nur bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage verdrängt (RIS-Justiz RS0038849; RS0039172; RS0038981). In der Umwandlung eines Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren ist nur dann eine - unter Umständen sogar noch im Rechtsmittelverfahren zulässige (§ 483 Abs 3 ZPO; Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 20 und 21 zu § 483; für das Revisionsverfahren Zechner aaO, Rz 2 und 3 zu § 513) und von der Revisionswerberin durch ihren Hinweis auf ein bloßes „Minus" gegenüber ihrem ursprünglichen Leistungsklagebegehren auch als solche verstandene - Klageeinschränkung zu erblicken, wenn das Feststellungsbegehren bloß einen Anspruch betrifft, der zeitlich und umfangmäßig nicht über den in der Leistungsklage bereits geltend gemachten Anspruch hinausgeht (RIS-Justiz RS0034789; RS0038981; Fucik in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 54 zu § 405). Unter dieser Prämisse ist aber das im Hauptantrag des Revisionsschriftsatzes formulierte (erste) Feststellungsbegehren - worauf die Rechtsmittelgegnerin in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist - schon deshalb unzulässig, weil hierin ja die Deckungspflicht der beklagten Partei hinsichtlich sämtlicher Schadenersatzansprüche beider Miteigentümer aus den Vermietungsfällen K***** und B***** begehrt wird, wohingegen im Leistungsbegehren bloß der Deckungsanspruch hinsichtlich der 1/8-Miteigentümerin (Nichte ihres Ehegatten) von ihr zum Verfahrensgegenstand gemacht worden war.

Aber auch das von der Revisionswerberin formulierte neue Feststellungseventualbegehren geht über das Leistungsbegehren insofern „umfangmäßig" hinaus, als damit ebenfalls ausdrücklich eine „Haftpflichtversicherungsdeckung" (wenn auch mit betraglicher Beschränkung) angestrebt wird. Da eine Haftpflichtversicherungsdeckung, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (worauf im Übrigen gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO verwiesen werden kann), auch die Befreiung von allfälligen unbegründeten Ansprüchen eines sich durch den Versicherten geschädigt erachtenden Dritten (Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch) umfasst (ausführlich Schauer, Versicherungsvertragsrecht³ 401 ff), ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, ein (solches) Begehren auf Feststellung der Haftpflichtdeckung gehe über das bloße Leistungsbegehren hinaus, zu billigen. Nach ständiger Rechtsprechung wäre im (Haftpflicht-)Versicherungsrecht die bloße Feststellung gegenüber einem Leistungs(Zahlungs)begehren an den Versicherungsnehmer also nur dann ein „Minus", wenn nur mehr mangelnde Fälligkeit dem geltend gemachten Deckungsanspruch entgegenstünde (7 Ob 320/03i); dies ist im zweipersonalen Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer unproblematisch; bei Bestehen eines - wie hier - Haftpflichtversicherungsanspruches besteht indes ein dreipersonales Verhältnis, weil ja ein (unmittelbarer) Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers an sich selbst gegen den Haftpflichtversicherer (wie einleitend ausgeführt) nur unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 154 Abs 1 VersVG besteht, welche hier jedoch gerade nicht vorliegen (RIS-Justiz RS0080603); der in der Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer (auch) eingeräumte Befreiungsanspruch räumt diesem also nicht das gleichzeitige Recht ein, sofort Zahlung an sich selbst zu verlangen (Schauer, Anmerkung zu 7 Ob 4/90 in RdW 1991, 110). Damit kann aber dem von der Revision geltend gemachten Erörterungsmangel (§ 182a ZPO) keine Relevanz zukommen: Beide in der Revision formulierten Feststellungsbegehren stellen in diesem Sinn gegenüber dem Leistungsbegehren kein bloßes „Minus" dar.

Da aber vor Befriedigung der Ansprüche der Geschädigten durch die Klägerin (oder Feststellung der Ansprüche im Sinn des § 154 Abs 1 VersVG) ein Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht dem Grunde nach besteht, wären Feststellungsbegehren, mit denen (als „Minus") ausschließlich die grundsätzliche Zahlungspflicht des Beklagten festgestellt werden würde, ebenso verfehlt wie das ursprüngliche Zahlungsbegehren.

Die Klägerin ist daher dadurch, dass ihr vom Berufungsgericht - nach Erörterung - nicht die Möglichkeit zu einer solchen Klageänderung gegeben wurde, nicht beschwert.

Ohne dass auf die weiteren, offen gebliebenen Rechtsfragen (Rechtsfolge des Umstandes, dass der Klägerin die AVBV nicht zugekommen sind; Auswirkung des Verwandtschaftsausschlusses auch auf Ansprüche der Nichte des Ehemannes; Verletzung der Obliegenheit zur Anzeige innerhalb von acht Tagen; behauptete Sittenwidrigkeit der betreffenden Bestimmung; Bestimmtheit der nunmehrigen Begehren) noch eingegangen werden müsste, ist die Rechtssache im Sinne einer Abweisung auch der im Revisionsverfahren gestellten Feststellungsbegehren spruchreif, weshalb die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes zu bestätigen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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