Rechtssatz
Ist die Feststellung eines Umstandes begrifflich und rechtlich notwendig durch die Leistungsklage im vollen Umfang umfasst, so kann ein Feststellungsurteil gefällt werden, da kein "aliud" sondern ein "minus" vorliegt.
5 Ob 46/81 | OGH | 01.12.1981 |
Vgl; Beisatz: Ein Leistungsbegehren beinhaltet regelmäßig auch das Begehren auf Feststellung der zugrunde liegenden Leistungspflicht. (T1) <br/>Veröff: SZ 54/180 |
1 Ob 830/82 | OGH | 09.03.1983 |
Auch; Beis wie T1 |
7 Ob 652/85 | OGH | 21.11.1985 |
Auch; Veröff: SZ 58/185 = RdW 1986,146 = JBl 1986,323 |
7 Ob 4/90 | OGH | 08.03.1990 |
Veröff: VersRdSch 1990,309 = RdW 1991,110 |
1 Ob 622/90 | OGH | 24.10.1990 |
Auch; Beisatz: Ein positives, aber kein negatives Feststellungsurteil. (T2) |
1 Ob 290/97x | OGH | 24.02.1998 |
Auch; Beisatz: Wenn der Kläger an der Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Trifft das zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrunde liegenden - wenngleich noch aufschiebend bedingten - Leistungspflicht enthalten. (T3) |
10 Ob 103/05b | OGH | 17.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird und der Kläger an ihr rechtliches Interesse hat. Trifft dies zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrunde liegenden - wenngleich auch aufschiebend bedingten oder noch nicht fälligen - Leistungspflicht enthalten. (T4) |
7 Ob 158/06w | OGH | 27.09.2006 |
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Problem, ob ein auf Versicherungsdeckung gerichtetes Feststellungsbegehren gegenüber dem von der Klägerin erhobenen Leistungsbegehren ein zu berücksichtigendes „Minus" darstellt. (T6) |
1 Ob 25/09x | OGH | 08.09.2009 |
Auch; Beisatz: Bei Vorliegen des entsprechenden Feststellungsinteresses kann daher auch aufgrund einer Leistungsklage ein positives Feststellungsurteil erlassen werden, weil damit dem Kläger nicht etwas anderes, sondern weniger zugesprochen wird, als beantragt wurde. (T7) |
9 ObA 3/16f | OGH | 25.02.2016 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19800917_OGH0002_0060OB00632_8000000_002
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