OGH 6Ob632/80 (RS0039172)

OGH6Ob632/8017.9.1980

Rechtssatz

Ist die Feststellung eines Umstandes begrifflich und rechtlich notwendig durch die Leistungsklage im vollen Umfang umfasst, so kann ein Feststellungsurteil gefällt werden, da kein "aliud" sondern ein "minus" vorliegt.

Normen

ZPO §228 H2
ZPO §405 DIIIa3

6 Ob 632/80OGH17.09.1980
5 Ob 46/81OGH01.12.1981

Vgl; Beisatz: Ein Leistungsbegehren beinhaltet regelmäßig auch das Begehren auf Feststellung der zugrunde liegenden Leistungspflicht. (T1) <br/>Veröff: SZ 54/180

1 Ob 830/82OGH09.03.1983

Auch; Beis wie T1

7 Ob 652/85OGH21.11.1985

Auch; Veröff: SZ 58/185 = RdW 1986,146 = JBl 1986,323

7 Ob 541/87OGH14.05.1987

Beis wie T1; Veröff: SZ 60/91

2 Ob 628/87OGH25.10.1988

Beis wie T1

7 Ob 4/90OGH08.03.1990

Veröff: VersRdSch 1990,309 = RdW 1991,110

1 Ob 622/90OGH24.10.1990

Auch; Beisatz: Ein positives, aber kein negatives Feststellungsurteil. (T2)

10 ObS 194/91OGH08.10.1991

Veröff: SZ 64/136 = SSV-NF 5/101

3 Ob 50/97tOGH21.05.1997

Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 290/97xOGH24.02.1998

Auch; Beisatz: Wenn der Kläger an der Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Trifft das zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrunde liegenden - wenngleich noch aufschiebend bedingten - Leistungspflicht enthalten. (T3)

7 Ob 320/03iOGH31.03.2004
10 Ob 103/05bOGH17.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird und der Kläger an ihr rechtliches Interesse hat. Trifft dies zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrunde liegenden - wenngleich auch aufschiebend bedingten oder noch nicht fälligen - Leistungspflicht enthalten. (T4)

7 Ob 158/06wOGH27.09.2006

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Problem, ob ein auf Versicherungsdeckung gerichtetes Feststellungsbegehren gegenüber dem von der Klägerin erhobenen Leistungsbegehren ein zu berücksichtigendes „Minus" darstellt. (T6)

1 Ob 25/09xOGH08.09.2009

Auch; Beisatz: Bei Vorliegen des entsprechenden Feststellungsinteresses kann daher auch aufgrund einer Leistungsklage ein positives Feststellungsurteil erlassen werden, weil damit dem Kläger nicht etwas anderes, sondern weniger zugesprochen wird, als beantragt wurde. (T7)

7 Ob 120/12sOGH19.12.2012

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 3/16fOGH25.02.2016

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7

2 Ob 103/15hOGH25.05.2016

Auch

7 Ob 75/16dOGH25.05.2016

Dokumentnummer

JJR_19800917_OGH0002_0060OB00632_8000000_002

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