Rechtssatz
Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wurde.
7 Ob 12/93 | OGH | 14.07.1993 |
Veröff: SZ 66/88 = VersRdSch 1994,25 = VersR 1994,582 |
7 Ob 353/98g | OGH | 23.12.1998 |
Beisatz: Solange der Versicherungsanspruch gemäß § 154 Abs 1 VersVG nicht in einen Zahlungsanspruch übergegangen ist, kann der Versicherungsnehmer keine Leistungsklage einbringen, obwohl der gegen ihn geltend gemachte Schaden bereits ziffernmäßig feststeht. (T1) |
7 Ob 158/06w | OGH | 27.09.2006 |
Auch; Beisatz: Der in der Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer (auch) eingeräumte Befreiungsanspruch räumt diesem also nicht das gleichzeitige Recht ein, sofort Zahlung an sich selbst zu verlangen. (T2) |
7 Ob 84/08s | OGH | 11.09.2008 |
Beisatz: Die Beweispflicht dafür trifft den Versicherungsnehmer. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0070OB00012_9300000_003
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