OGH 7Ob37/77; 7Ob40/79; 7Ob48/81; 7Ob30/84; 8Ob19/86; 14ObA42/87; 7Ob320/03i; 10Ob103/05b; 7Ob158/06w; 5Ob193/10h; 6Ob36/12f; 9ObA3/16f; 7Ob75/16d; 2Ob49/19y (RS0038981)

OGH7Ob37/77; 7Ob40/79; 7Ob48/81; 7Ob30/84; 8Ob19/86; 14ObA42/87; 7Ob320/03i; 10Ob103/05b; 7Ob158/06w; 5Ob193/10h; 6Ob36/12f; 9ObA3/16f; 7Ob75/16d; 2Ob49/19y19.9.2019

Rechtssatz

Ein Feststellungsbegehren stellt gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus dar, wenn es zeitlich und umfänglich vom gestellten Leistungsanspruch mitumfasst ist.

Normen

AKIB Art16
ZPO §228 A1

7 Ob 37/77OGH23.06.1977
7 Ob 40/79OGH04.10.1979

Beisatz: Hier: Leistungsklage vor Abschluss beziehungsweise Scheitern des Verfahrens nach Art 16 AKIB. (T1) <br/>Veröff: VersR 1980,883

7 Ob 48/81OGH03.12.1981
7 Ob 30/84OGH13.09.1984

Beisatz: Dies ist nicht auf die Zulässigkeit einer Klagsänderung beschränkt, sondern betrifft auch die Sachentscheidung über das minus. (T2)

8 Ob 19/86OGH19.03.1986

Auch; Veröff: RZ 1987/18 S 89 = ZVR 1987/83 S 247

14 ObA 42/87OGH02.09.1987

Veröff: JBl 1988,192

7 Ob 320/03iOGH31.03.2004
10 Ob 103/05bOGH17.02.2006

Auch; Beisatz: Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird und der Kläger an ihr rechtliches Interesse hat. Trifft dies zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrundeliegenden - wenngleich auch aufschiebend bedingten oder noch nicht fälligen - Leistungspflicht enthalten. (T3)

7 Ob 158/06wOGH27.09.2006

Beisatz: Hier: Das Begehren auf Feststellung der Haftpflichtdeckung geht über das bloße Leistungsbegehren hinaus. Nach ständiger Rechtsprechung wäre im (Haftpflicht-)Versicherungsrecht die bloße Feststellung gegenüber einem Leistungs(Zahlungs)begehren an den Versicherungsnehmer also nur dann ein „Minus", wenn nur mehr mangelnde Fälligkeit dem geltend gemachten Deckungsanspruch entgegenstünde. (T4)

5 Ob 193/10hOGH09.02.2011

Vgl auch

6 Ob 36/12fOGH19.04.2012

Vgl

9 ObA 3/16fOGH25.02.2016

Beis wie T3

7 Ob 75/16dOGH25.05.2016
2 Ob 49/19yOGH19.09.2019

Beisatz: § 765 Abs 2 ABGB ist dahin auszulegen, dass damit nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden soll, nicht aber die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses. Sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist nach § 409 ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung bleibt. (T5)<br/>Veröff: SZ 2019/89

Dokumentnummer

JJR_19770623_OGH0002_0070OB00037_7700000_001

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