OGH 8Ob144/17k

OGH8Ob144/17k26.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* J* K*, vertreten durch Mag. Bernhard Heim, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1) K* GmbH & Co KG, *, und 2) K* GmbH, ebendort, beide vertreten durch Dr. Manfred Nessmann, Rechtsanwalt in Salzburg, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei L* B*, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 7.355,63 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 600 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 23. August 2017, GZ 22 R 231/17z‑72, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 28. April 2017, GZ 2 C 870/14f‑67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E120795

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

M* T* W* war Eigentümerin einer Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Wohnhaus. Sie beauftragte im Jahr 2009 die Erstbeklagte, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, mit der Lieferung und Montage einer Solaranlage am Dach. Die Erstbeklagte bediente sich hierfür des Nebenintervenienten als Subunternehmer.

Mit Kaufvertrag vom 28. 11. 2013 erwarb der Kläger die Liegenschaft von P* W*, dem Alleinerben der im Jahr 2010 verstorbenen M* T* W*. Nach dem Kaufvertrag kaufte der Kläger die Liegenschaft „mit allen Rechten und Pflichten sowie Vorteilen, mit denen der Verkäufer diese bisher besessen und benützt hat bzw zu besitzen und benützen berechtigt war“. Der Verkäufer leistete im Kaufvertrag ausdrücklich keine Gewähr für eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit des Kaufobjekts, soweit im Vertrag nichts anderes geregelt wurde (was in Bezug auf den streitgegenständlichen Mangel nicht der Fall war). Die Übergabe der Liegenschaft war am 18. 5. 2013, somit noch vor dem Kaufvertragsabschluss, erfolgt.

Am Wochenende 5./6. 4. 2014 kam es bei starken Regenfällen durch das Dach zu Wassereintritt in das Wohnzimmer des Klägers. Dieser kontaktierte unverzüglich die Dachdeckerfirma S*, die ihn über die Ursache – die nicht fachgerecht erfolgte Montage der Solaranlage – aufklärte.

Die für die Montage der Solaranlage verwendeten Halterungen wurden seinerzeit von dem Nebenintervenienten nicht sorgfaltsgemäß eingebaut. Es wurden weder die Kopffälze des darunter liegenden noch die Fälze des darüber liegenden Ziegels ausgenommen, wodurch die Halterung nicht vollflächig am Ziegel aufliegt. Aufgrund der ungeeigneten Montage der Halterungen kam es zum Bruch einiger Dachziegel, wodurch – bei starkem Regen – Wasser in das Unterdach gelangt. Zudem befinden sich in der Ortgangverblechung des Daches Löcher, welche im Zuge des Versuchs, die Solaranlage mittels Stockschrauben in die Konterlatte zu montieren, entstanden waren. Durch diese Öffnungen trat auch hier laufend Feuchtigkeit ein. Hierdurch wurden die darunter liegenden Konterlatten massiv durchfeuchtet und sind nunmehr aufgrund von Fäulnis zu tauschen.

Die Kosten der erforderlichen Sanierung (Ab- und Wiederanschließen der Solarpaneele sowie Entleeren und Füllen der Anlage [ca 10 Stunden]; Abnehmen und Lagern sowie – nach montierter Unterkonstruktion – Neumontage der Solarpaneele [ca 20 Stunden]; Abnehmen und Wiedereindeckung der Dachziegel im Bereich der Halterungen sowie im Bereich der Ortgangausbildung [ca 12 Stunden]; Abnehmen und Entsorgen sowie Neumontage der geeigneten Solarhalterungen [ca 14 Stunden]; Abnehmen der Dach- und Konterlattung, Verlängern und Hochziehen der Dachpappe, Neumontage der Konterlatten samt Nageldichtbandeinlage, Herstellen der Dachlattung samt Windladenabschluss [ca 5 Stunden]; Abnahme und Entsorgung sowie Neuherstellung der Ortgangverblechung samt Anschluss und Übergang zur Saumrinne, eventuelle neue Saumrinne [ca 5 Stunden]; Herstellung und Anschluss der Solaranlage an den Blitzschutz samt Durchmessen, Bestätigung etc [ca 4 Stunden]) belaufen sich insgesamt auf 6.672 EUR brutto (davon 1.800 EUR Materialaufwand).

Aufgrund des Wassereintritts in das Wohnzimmer des Klägers war es erforderlich, dieses auszumalen. Die entsprechenden Malerarbeiten ließ der Kläger Ende 2016 von einem Angestellten der * Immobilien GmbH, deren Geschäftsführer er ist, durchführen, wofür diese GmbH ihm ein (angemessenes) Entgelt von 683,63 EUR brutto in Rechnung stellte. Ob die Rechnung bereits bezahlt wurde, kann nicht festgestellt werden.

Die durch die Solaranlage eingedrückten Schindeln ließ der Kläger unverzüglich nach Kenntnis der Beschädigung austauschen.

Der Kläger kontaktierte am 7. 4. 2014 die Erstbeklagte. Seitens der Beklagten kam es auch nach umfassender schriftlicher Korrespondenz zu keiner Schadensbehebung.

Das Unterdach des Hauses des Klägers entspricht nicht den Vorgaben der Ö‑NORM B4119, wonach aufgrund der Lage des Objekts ein Unterdach mit einer erhöhten Regensicherheit herzustellen wäre. Für ein solches ist es erforderlich, dass Unterdachbahnen gemäß Punkt 6.1.2. der Ö‑NORM verwendet werden, die Längs‑ und Quernähte verschweißt werden und die Schweißbahnbreite mindestens 8 cm beträgt. Keine dieser Vorgaben wurde hier eingehalten. Ein entsprechend der Ö‑NORM hergestelltes Unterdach hätte den Feuchtigkeitseintritt in die darunter liegenden Wohnräume mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über einen gewissen Zeitraum verhindert. Bei Vereisung eines solchen Unterdaches mit erhöhter Regensicherheit hätte es jedoch trotzdem zu Eindringen von Feuchtigkeit kommen können.

Es ist nicht auszuschließen, dass bei Austausch sämtlicher kaputter Dachschindeln Wasser in das Unterdach eintritt.

Der Kläger begehrt mit seiner bei Gericht am 8. 8. 2014 eingebrachten Klage nach Klagsausdehnungen den Ersatz der ihm bereits angefallenen (683,63 EUR) und auf ihn noch zukommenden (6.672 EUR) Sanierungskosten von insgesamt 7.355,63 EUR samt 4 % Zinsen seit dem Tag der Klagseinbringung. Zudem begehrt er festzustellen, „dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche Schäden am Haus *, insbesondere im Bereich des Daches und darunter liegender Elemente bzw Bereiche, infolge einer mangelhaften, mit ungeeigneten Montagewinkeln durchgeführten Montage der Solaranlage am Dach dieses Hauses, unter Herstellung und Hinterlassung von Löchern in der Ortgangverblechung, haften“. Der Kläger stützte sich auf die Rechtsgründe des Schadenersatzes und der Gewährleistung und darauf, dass der Verkäufer ihm die Ansprüche gegen die Beklagten abgetreten habe. Er sei zur Ersatzvornahme gezwungen. Er habe ein Interesse an der begehrten Feststellung, weil es ungewiss sei, ob für die fachgerechte Behebung der Mängel und der durch sie entstandenen Schäden an den Dachelementen die veranschlagte Summe bzw der darauf gegründete Klagsbetrag ausreiche. Es sei nicht auszuschließen, dass tatsächlich ein höherer Aufwand entstehen werde. Dies könne vor der Durchführung der Arbeiten auch nicht abschließend beurteilt werden.

Die Beklagten und der Nebenintervenient beantragten die Abweisung der Klage. Sie bestritten, dass die Solaranlage nicht fachgerecht montiert worden sei. Für das Eindringen von Niederschlagswasser in darunter liegende Räumlichkeiten sei ursächlich, dass das Unterdach nicht gemäß der Ö‑NORM ausgeführt sei. Bei einer entsprechenden Unterkonstruktion dürfe in diese auch bei einem gebrochenen Dachziegel kein Wasser eindringen. Der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, weil er, obgleich der Schaden seit Anfang 2014 bereits bekannt sei, den einfachen Tausch der gebrochenen Schindeln unterlassen habe, was ein weiteres Eindringen von Feuchtigkeit verhindert hätte. Zudem wurde mangelnde Aktiv‑ sowie Passivlegitimation eingewendet, weil die Solaranlage an die Familie W* geliefert worden und mit dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis begründet worden sei. Allfällige Ansprüche seien verjährt, weil die bemängelten Dachschienen, mit denen die Solaranlage befestigt worden sei, gut sichtbar angebracht gewesen seien und schon seit 2009 bekannt sei, dass offensichtlich eine mangelhafte Montage vorliege, zumal der Vertreter der vom Kläger 2014 hinzugezogenen Dachdeckerfirma schon damals bei der Montage auf den Mangel hingewiesen habe. Zudem stehe der Klage der Gewährleistungsverzicht des Klägers im Kaufvertrag entgegen. Für das Ausmalen stehe dem Kläger nichts zu, weil er die Rechnung noch nicht bezahlt habe und das Ausmalen vom Hausmeister seines eigenen Unternehmens durchgeführt und dieser bereits mit seinem monatlichen Fixlohn bezahlt worden sei. Letztlich wurde hinsichtlich aller Sanierungsarbeiten der Einwand „neu für alt“ erhoben und das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung bestritten.

Das Erstgericht schloss am 5. 4. 2017 die Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO zwecks Vorlage der Abtretungserklärung binnen 14 Tagen. Am 13. 4. 2017 legte der Kläger eine mit dem selben Tag datierte und von ihm sowie P* W* unterfertigte „Abtretungsbestätigung“ vor, worin letzterer bestätigte, dass er dem Kläger „jedwede Ansprüche gegen Dritte infolge von mangelhaft erbrachten Leistungen und/oder mangelhaften Lieferungen und auch Verletzungen von vertraglichen Nebenpflichten (wie etwa Warn- und Hinweispflichten) abgetreten habe“, und erklärte, dass die Grundlage für die schon vor längerer Zeit vereinbarte Abtretung im Kaufvertrag bestehe.

Das Erstgericht stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Es konnte nicht feststellen, dass P* W* dem Kläger vor dem 13. 4. 2017 Ansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage der Solaranlage abtrat. Ausgehend von dieser Negativfeststellung wies es die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es ließ die Revision nachträglich mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage zu, ob die Klausel im Kaufvertrag dahingehend zu verstehen sei, dass auch die Rechte des Voreigentümers auf Gewährleistung und Schadenersatz gegenüber Dritten aus die Liegenschaft samt Gebäude betreffenden Werkverträgen übergehen.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt; hilfsweise wird ein Aufhebungs‑ und Zurückverweisungs-antrag gestellt.

Mit ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Beklagten und der Nebenintervenient, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist im Sinne des Aufhebungs‑ und Zurückverweisungsbegehrens auch berechtigt.

1. Aufgrund der Feststellungen hat die Erstbeklagte wegen der Zurechnung des Nebenintervenienten an sie (§ 1313a ABGB) ex contractu schadenersatzrechtlich zu verantworten, dass am Haus durch die schuldhafte (§ 1298 ABGB) fehlerhafte Montage ein (Wasser-)Schaden eintrat. Der Zweitbeklagte haftet mit ihr nach § 128 UGB solidarisch. Es ist aufgrund des entsprechenden Einwands jedoch zu klären, ob der Kläger zur Geltendmachung der vertraglichen Schadenersatzansprüche aktivlegitimiert ist:

1.1. Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht und auf den der Schaden nicht im Zeitpunkt des Schadenseintritts überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen bestehenden Mangels des Bauwerks zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten (RIS‑Justiz RS0021797). Ein Übergang (Forderungsabtretung) kann aber vereinbart werden (vgl RIS‑Justiz RS0021797 [T4], RS0011871).

1.2. Nach dem Kaufvertrag erwarb der Kläger vom Voreigentümer die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten sowie Vorteilen, „mit denen der Verkäufer die Liegenschaft bisher besessen und benützt hat bzw zu besitzen und benützen berechtigt war“. Diese Wendung deutet darauf hin, dass es um Rechte und Pflichten aus Verträgen geht, die unmittelbar den Besitz oder die Benützung der Liegenschaft betreffen, so etwa im Zusammenhang mit einem obligatorischen Wohnrecht (6 Ob 728/81 = MietSlg 34.060; 7 Ob 547/95 ua) oder mit einer in einem Teilungsvertrag enthaltenen obligatorischen Regelung über das Parken von Autos auf einem bestimmten Bereich (7 Ob 290/03b; vgl weiters RIS‑Justiz RS0011871). Ein Werkvertrag über die Errichtung einer Solaranlage betrifft nicht unmittelbar den Besitz oder die Benützung der Liegenschaft. Ein solcher Vertrag geht aufgrund einer Wendung wie der genannten daher noch nicht über.

1.3. Enthält ein Liegenschaftskaufvertrag aber nicht nur eine Bestimmung, dass das Kaufobjekt auf den Käufer mit sämtlichen Rechten und Vorteilen übergeht, mit denen es der Verkäufer besessen hat oder zu besitzen berechtigt war, sondern auch einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss, so ergibt – wie bereits in 1 Ob 257/04g (= JBl 2005, 579 [Leitner]) erläutert – die (ergänzende) Vertragsauslegung im Regelfall, dass dem Käufer auch alle bei Vertragsabschluss unbekannten Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen des Verkäufers, die durch nachteilige Einwirkungen Dritter auf die Substanz der Liegenschaft begründet wurden, abgetreten werden (RIS‑Justiz RS0119576). Ein solcher Fall liegt hier gerade vor. Umstände, welche für eine andere ergänzende Vertragsauslegung sprechen würden, wurden weder vorgebracht noch gehen sie aus den Feststellungen hervor.

1.4. Der Revision ist daher beizupflichten, dass dem Kläger mit dem Kaufvertrag (auch) allfällige (Schadensatz‑)Ansprüche aus dem Werkvertrag über die Errichtung der Solaranlage vom Verkäufer abgetreten wurden. Die Negativfeststellung des Erstgerichts über eine Abtretung vor der Abtretungsbestätigung vom 13. 4. 2017 steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei um eine quaestio mixta, bei der eine Trennung von Tat‑ und Rechtsfrage möglich ist (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 1923; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 498 Rz 2, 5; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 Rz 1117). Die Negativfeststellung ist in tatsächlicher Hinsicht dahingehend zu verstehen, dass eine Abtretung abseits des Kaufvertrags nicht erwiesen ist. Ob der Kaufvertrag dahingehend ergänzend auszulegen ist, dass der Verkäufer dem Kläger Ansprüche aus dem Werkvertrag über die Errichtung der Solaranlage abtritt, ist eine Rechtsfrage.

2. Unbeachtlich ist der Einwand, der Kläger hätte im Kaufvertrag einen Gewährleistungsverzicht abgegeben. Der Gewährleistungsverzicht betrifft Ansprüche des Klägers gegen den Verkäufer. Der Kläger macht hier aber ihm vom Verkäufer abgetretene Ansprüche aus dem Werkvertrag geltend. Im Übrigen ergibt sich gerade aus dem Gewährleistungsverzicht und der damit einhergehenden Interessenlage wie in Punkt 1.3. erörtert, dass redliche und vernünftige Kaufvertragsparteien, hätten sie an die – ihnen aber unbekannte – Problematik gedacht, vereinbart hätten, dass der Käufer zumindest zur Verfolgung der Ansprüche gegen den Dritten berechtigt sein soll (vgl 1 Ob 257/04gJBl 2005, 579 [Leitner]).

3. Keine Grundlage in den Feststellungen hat der Einwand der Beklagten, der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, weil er, obgleich der Schaden seit Anfang 2014 bereits bekannt sei, den einfachen Tausch der gebrochenen Schindeln unterlassen habe, was ein weiteres Eindringen von Feuchtigkeit verhindert hätte. Vielmehr steht fest, dass der Kläger die eingedrückten Schindeln unverzüglich nach Kenntnis der Beschädigung tauschen ließ.

4. Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung (bzw Schadensbehebung), so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht. Nach herrschender Meinung muss der Berechtigte die Kosten der Mangelbeseitigung (die Verbesserungskosten) allerdings nicht vorstrecken, sondern kann das Deckungskapital verlangen (RIS‑Justiz RS0086353 [T3, T4]; RS0018753 [T6]).

Im vorliegenden Fall konfrontierte der Kläger (dem wie erörtert die Ansprüche abgetreten wurden) die Erstbeklagte mit dem entdeckten Mangel bzw Schaden, auch nach umfassender Korrespondenz unterblieb aber eine Schadensbehebung. Verzug liegt bei vergeblicher Aufforderung zur Verbesserung (bzw Schadensbehebung) vor (RIS‑Justiz RS0018753 [T10]). Der Kläger hat damit Anspruch auf das Deckungskapital. Der Einwand, er hätte die Rechnung der * Immobilien GmbH für das Ausmalen des Wohnzimmers noch nicht beglichen, geht damit ins Leere. Unbeachtlich ist auch der Einwand, der Mitarbeiter der * Immobilien GmbH, welcher das Ausmalen im Haus des Klägers vornahm, wäre bereits mit seinem monatlichen Fixlohn bezahlt worden. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die * Immobilien GmbH gegenüber dem Kläger Anspruch auf Entgelt für das geleistete Ausmalen hat, wofür dem Kläger seinerseits gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf das Deckungskapital zusteht.

5. Der Einwand der Beklagten und des Nebenintervenienten, das Unterdach des Hauses sei nicht entsprechend der Ö‑NORM B4119 hergestellt, nämlich nicht erhöht regensicher gewesen, steht der Haftung der Beklagten nicht entgegen. Denkt man sich das der Beklagten zurechenbare Verhalten – die nicht fachgerechte Montage der Solaranlage – weg, wäre kein Regenwasser in das Unterdach und damit auch nicht nach einiger Zeit in das Wohnzimmer eingedrungen. Kausalität im Sinne der Formel der conditio sine qua non liegt daher vor (vgl RIS‑Justiz RS0128162). Es ist auch das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhangs (= objektive Vorhersehbarkeit) zu bejahen, weil der konkrete Kausalverlauf (samt dem eingetretenen Erfolg) nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt (RIS‑Justiz RS0088955). Dass ein Unterdach nicht erhöht regensicher ist, ist nicht gänzlich außergewöhnlich.

6. Noch nicht zur Gänze abgesprochen werden kann demgegenüber über den Verjährungseinwand. Zwar reicht das Vorbringen der Beklagten und des Nebenintervenienten, dass die bemängelten Dachschienen „gut sichtbar angebracht“ gewesen seien, von Vornherein nicht hin, um hierauf einen Verjährungseinwand zu stützen. Damit ist nämlich nicht gesagt, dass auch die Mangelhaftigkeit der Dachschienen ohne weiteres erkennbar war.

Der Verjährungseinwand wurde aber auch darauf gestützt, dass bereits im Jahre 2009 aufgrund eines Hinweises von Herrn S* – welchen der Kläger im Jahr 2014 sodann zwecks Klärung der Ursache des Wassereintritts hinzuzog – „bekannt ist, dass offensichtlich eine mangelhafte Montage vorliegen würde“. Dabei haben die Beklagten und der Nebenintervenient das Erwiderungsvorbringen des Klägers, die Information des Genannten sei nur an einen Mitarbeiter der Beklagten, nicht an den Kläger oder an dessen Rechtsvorgänger erfolgt, bestritten (ON 64 ProtS 6), womit sie implizit die Behauptung aufstellten, M* T* W* und/oder P* W* hätten bereits 2009 von der Mangelhaftigkeit der Montage gewusst.

Vor der Zession eines Schadenersatzanspruchs kommt es bei der Frage, ob die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, auf die Kenntnis des Zedenten, erst nachher auf die des Zessionars an (RIS‑Justiz RS0034277 [T1]). Der Einwand, es habe bereits der Verkäufer oder seine Mutter (die vormalige Liegenschaftseigentümerin und Werkbestellerin der Solaranlage) von der Mangelhaftigkeit der Montage gewusst, kann daher nicht a priori rechtliche Relevanz aberkannt werden. Zu diesem Themenbereich fehlt aber jegliche Feststellung.

Das Vorbringen wäre jedoch erörterungsbedürftig (§ 182a ZPO). Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt auch bei Schadenersatzansprüchen wegen mangelhafter Werkerfüllung mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Schadenersatzpflichtigen so weit kennt, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (8 Ob 600/93). Es reichte daher nicht ein abstrakter Hinweis auf eine vorgebliche Mangelhaftigkeit von Herrn S*, vielmehr müsste dieser konkretere Hinweise gegeben haben, worin der Mangel liege. Im Übrigen wären die – für die Verjährung beweispflichtigen – Beklagten im Sinne des § 182 Abs 1 ZPO aufzufordern, für ihr in Rede stehendes Vorbringen ein Beweisanbot zu unterbreiten, woran es noch fehlt.

7. Abseits des Verjährungseinwands wird das Erstgericht nach § 182a ZPO auch zu erörtern haben, dass die Beklagten die Behauptungs‑ und Beweislast in Bezug auf ihren – von den Vorinstanzen bisher gänzlich unbeachtet gebliebenen – Einwand „neu für alt“ (ON 64 ProtS 6), somit für eine mit der notwendigen Reparatur verbundene Werterhöhung der Immobilie, trifft (RIS‑Justiz RS0022849 [T3]).

8. Erörterungsbedürftig erweist sich auch das Feststellungsbegehren. Ist der Schaden schon eingetreten und der Ersatzanspruch bezifferbar, scheidet ein Feststellungsbegehren im Allgemeinen aus (RIS‑Justiz RS0038849 [T15]). Zusätzlich zu einem Leistungsbegehren in Form der Naturalrestitution – oder hier: in Form des Deckungskapitals für die Naturalrestitution – kommt ein Feststellungsbegehren insoweit in Betracht, als der Kläger behauptet und nachweist, dass ihm zusätzlich künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können (2 Ob 133/16x [in Punkt IV.1.] mwN). Es wäre daher zum einen die Formulierung des Feststellungsbegehrens zu erörtern. Zum anderen wäre zu erörtern, dass das Vorbringen des Klägers, es sei ungewiss, ob für die fachgerechte Behebung der Mängel und der durch sie entstandenen Schäden an den Dachelementen die veranschlagte Summe bzw der darauf gegründete Klagsbetrag ausreiche, im Dunkeln lässt, aus welchem Grund das verlangte Deckungskapital nicht ausreichen sollte.

9. Somit erweist sich der Fall noch nicht als spruchreif. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

10. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten (§ 52 ZPO).

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