§§ 1295 ff ABGB:
Redliche Vertragsparteien hätten bei einem Liegenschaftsverkauf mit Gewährleistungsausschluss vereinbart, dass Ansprüche gegen Dritte, die sich aus mangelhaft erbrachten Arbeiten auf der Liegenschaft ergeben, an den Käufer abgetreten werden. Die ergänzende Vertragsauslegung ergibt daher die Abtretung derartiger Ansprüche.