OGH 12Os29/95 (RS0088955)

OGH12Os29/954.5.1995

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhanges (= objektive Vorhersehbarkeit) dann zu bejahen, wenn der konkrete Kausalverlauf (samt dem eingetretenen Erfolg) nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, wobei der Ablauf des Geschehens nicht in allen Einzelheiten vorhersehbar zu sein braucht. Die (generelle) objektive Vorhersehbarkeit entfällt daher lediglich bei Fallkonstellationen mit einem gänzlich außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung liegenden - atypischen - Kausalverlauf, der sich geradezu als eine schicksalshafte Verkettung unglücklicher Umstände darstellt.

Normen

StGB §6 A3
StGB §7 Abs2

12 Os 29/95OGH04.05.1995
15 Os 159/98OGH15.10.1998
13 Os 102/06hOGH08.11.2006

auch; nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhanges (= objektive Vorhersehbarkeit) dann zu bejahen, wenn der konkrete Kausalverlauf (samt dem eingetretenen Erfolg) nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, wobei der Ablauf des Geschehens nicht in allen Einzelheiten vorhersehbar zu sein braucht. (T1)<br/>Beisatz: Für die subjektive Zurechenbarkeit des Erfolgs (§ 7 Abs 2 StGB) reicht es aus, wenn der Täter allgemein voraussehen kann, dass dieser in einer Weise zustande kommt, die den Anforderungen des Adäquanz- und Risikozusammenhangs genügt, wogegen die Vorhersehbarkeit des konkreten Kausalverlaufs innerhalb dieses Rahmens nicht erforderlich ist. (T2)

14 Os 97/07gOGH02.10.2007

Auch; Beis wie T2

12 Os 134/10pOGH11.11.2010

Vgl

15 Os 9/11dOGH29.06.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Belastungsabhängige Anpassungsstörung der Unmündigen aufgrund eines schweren sexuellen Missbrauchs nach § 206 Abs 1 und 3 StGB. (T3)

11 Os 168/11gOGH16.02.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Schwere und dauerhafte Hirnschädigung als Folge eines Halsklammer-Würgegriffs („Schwitzkasten“). (T4)

15 Os 166/12vOGH20.03.2013

Auch

14 Os 86/14zOGH11.09.2014

Auch

12 Os 15/16xOGH14.07.2016

Auch

8 Ob 144/17kOGH26.01.2018

Auch

12 Os 114/18hOGH06.11.2018

Vgl

15 Os 94/19sOGH22.08.2019

nur T1; Beis wie T3

15 Os 109/19xOGH04.12.2019

Vgl; Beis wie T2

12 Os 30/20hOGH04.05.2020

Vgl; Beis wie T2

15 Os 47/20fOGH05.06.2020

nur T1

14 Os 138/20fOGH23.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950504_OGH0002_0120OS00029_9500000_002

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