OGH 8ObA54/19b

OGH8ObA54/19b24.9.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt in Feldkirch, 2. J*****, vertreten durch Mag. Dr. Markus Vetter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 55.129,28 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juni 2019, GZ 15 Ra 25/19t‑65, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00054.19B.0924.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der Kläger war vom 1. 6. 2009 bis (zur Dienstnehmerkündigung per) 30. 9. 2014 als Versicherungsberater bei der Erstbeklagten angestellt, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist.

Der Kläger begehrte von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung eines Verdienstentgangs von 54.129,28 EUR und eines Schmerzengeldes von 1.000 EUR sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden aus der Ausstellung des Dienstzeugnisses vom 30. 9. 2014.

Die Vorinstanzen wiesen diese Klagebegehren übereinstimmend ab.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (§ 510 Abs 3 ZPO).

1.1 Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens moniert der Kläger, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht keine Feststellungen dazu getroffen, dass er sich (erfolglos) bei 20 weiteren potentiellen Arbeitgebern beworben habe. Aus seinem Vorbringen ergebe sich, dass ihm aufgrund des ausgestellten Dienstzeugnisses nicht bloß die angestrebte Position bei der W***** AG versagt worden sei, sondern dass er deswegen auch bei allen anderen Bewerbungen abgelehnt worden sei. In dem Zusammenhang meint der Kläger, das Berufungsgericht hätte in seine Beurteilung den (vermeintlich offenkundigen) Umstand einbeziehen müssen, dass die Erwerbsregion, in der der Kläger tätig sei, so klein sei, dass die aus dem gesetzwidrigen Dienstzeugnis erwachsenen Nachteile auch mit einem später „korrigierten“ Dienstzeugnis nicht beseitigt hätten werden können.

1.2 Damit macht der Kläger in Wahrheit sekundäre Feststellungsmängel geltend. Die Feststellungsgrundlage ist allerdings nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (RS0053317 [T4]). Das ist hier nicht der Fall. Seitens der Beklagten wurde bereits in erster Instanz beanstandet, dass es mit einer Ausnahme an einem (substantiierten) Vorbringen des Klägers fehle, bei welchem weiteren Arbeitgeber eine Anstellung aufgrund des Dienstzeugnisses nicht möglich gewesen wäre. Dem hat der Kläger bis in die dritte Instanz nichts entgegengesetzt.

2. Damit hat der Kläger sein Begehren auf Verdienstentgang konkret ausschließlich darauf gestützt, dass ihm aufgrund des inkriminierten Dienstzeugnisses eine Anstellung bei der W***** AG verwehrt worden sei. Es steht aber fest, dass das Dienstzeugnis nicht der Grund dafür war, dass der Kläger diese Stelle nicht erhalten hat. Die Abweisung des Verdienstentgangbegehrens durch die Vorinstanzen begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken.

3.1 Das Berufungsgericht hat dem vom Kläger erhobenen Feststellungsbegehren entgegengehalten, dass die Möglichkeit der Leistungsklage bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage verdrängt (RS0038849; RS0039021). Da der Kläger jedenfalls seit November 2015 über ein „einfaches Dienstzeugnis“ verfüge, habe er nur bis dahin auf das in Klage gezogene Dienstzeugnis vom 30. 9. 2014 zurückgreifen müssen. Warum der Kläger nicht in der Lage sein sollte, die ihm bis November 2015 entstandenen Nachteile zu beziffern, sei trotz entsprechender Einwände der Beklagten und Erörterungen durch das Erstgericht von ihm nicht aufgezeigt worden. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung sei daher zu verneinen.

3.2 Die dagegen gerichteten Vorhalte in der Revision des Klägers gehen nicht von den getroffenen Feststellungen aus, sondern vom Wunschsachverhalt, dass das Dienstzeugnis einem breiten Kreis von Arbeitgebern zur Kenntnis gelangt sei und daher die Erwerbschancen des Klägers in seiner Erwerbsregion generell beeinträchtigt seien. Der Kläger hat zudem in erster Instanz nie behauptet, das „einfache Dienstzeugnis“ stelle seinem Inhalt nach eine unzulässige Negativbeurteilung dar, es bedürfe hier als Gegenmaßnahme zu einem möglichen Reputationsschaden eines „qualifizierten Dienstzeugnisses“.

4. Zu den noch in den Vorinstanzen erhobenen Mobbingvorwürfen und dem darauf fußenden Schmerzengeldbegehren enthält die Revision keine Ausführungen (RS0043338).

Stichworte